Masterarbeit, 2019
82 Seiten, Note: 1
1. Einleitung
1.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention
1.2. Der Geltungsbereich
1.3. Der Eingriff
1.4. Die Wiener Vertragsrechtskonvention
1.5. Die Frage des Vorbehaltes
2. Artikel 15 EMRK – Außerkraftsetzen im Notstandsfall
2.1. Das Verfahren
2.2. Die Voraussetzungen
2.2.1. Krieg, welcher das Leben der Nation bedroht:
2.2.2. Öffentlicher Notstand, welcher das Leben der Nation bedroht:
2.3 Margin of Appreciation
2.4. Die Verhältnismäßigkeit:
2.5. Kein Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen:
3. Derogationsfeste Rechte
3.1. Art 2 EMRK – Recht auf Leben
3.2. Art 3 EMRK – Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
3.3. Art 4 EMRK – Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit
3.4. Art 7 EMRK – Keine Strafe ohne Gesetz
4. Derogationserklärungen der Ukraine, der Türkei, Frankreichs und Großbritanniens
4.1. Volksrepublik Ukraine
4.2. Republik Türkei
4.3. Republik Frankreich
4.4. Großbritannien
4.5. Bemerkungen
5. Derogierbare Rechte
5.1. Art 5 EMRK - Recht auf Freiheit und Sicherheit
5.2. Art 6 EMRK - Recht auf ein faires Verfahren
5.3. Art 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens
5.4. Art 10 - Freiheit der Meinungsäußerung
5.5. Art 11 EMRK - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
5.6. Art 13 EMRK – Recht auf wirksame Beschwerde
6. Conclusio
7. Österreich
8. Generelle abschließende Bemerkungen
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten der Derogation (Aussetzung) von in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechten durch Vertragsstaaten im Falle eines staatlichen Notstandes gemäß Art 15 EMRK. Ziel ist es, unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), zu klären, ob Massenmigration einen zulässigen Anlass für eine solche Derogationserklärung darstellen kann.
1.3. Der Eingriff
Außer in den Fällen der absoluten Garantien nach Art 3 und 4 EMRK kann von staatlicher Seite in Menschenrechte eingegriffen werden, sofern dies im überwiegenden Interesse der Gemeinschaft gerechtfertigt scheint. Die Prüfung des Eingriffs auf Rechtmäßigkeit wird hier deshalb angeführt, da ja eine Derogation nach Art 15 EMRK in der Regel erst dann in Frage kommt, wenn mit den in den diesbezüglichen Artikeln vorgesehenen Eingriffsermächtigungen nicht mehr das Auslangen für die beabsichtigte Wiederherstellung des Normalzustandes gefunden wird.
Nach dem von Von Arnold angeführten Prüfschema ist diesbezüglich wie folgt vorzugehen: Prüfung am Maßstab eines EMRK-Rechts. I. Eingriff in den Schutzbereich: 1. Schutzbereich (= wird ein bestimmtes Verhalten von einem EMRK-Recht erfasst?); 2. Eingriff (= wird dieses Verhalten vom Staat beeinträchtigt?). II. Rechtfertigung des Eingriffs: 1. Gesetzliche Grundlage; 2. Zulässiges Ziel; 3. Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit, Angemessenheit).
Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage des Eingriffs erscheint auf den ersten Blick für das kontinentaleuropäische Rechtssystem klar und eindeutig. Es ist jedoch auch das angel-sächsische Common Law zu berücksichtigen, sodass festzustellen ist, dass nicht nur Parlamentsgesetze sondern auch eine gefestigte Rechtsprechung als Grundlage für einen Eingriff dient.
Der Eingriff muss weiters ein legitimes Ziel, welches in der Regel im entsprechenden Artikel angeführt ist, verfolgen und verhältnismäßig sein. Diesbezüglich ist die Erforderlichkeit und die Angemessenheit des Eingriffs zu prüfen. Bei dieser Prüfung gesteht der EGMR den Konventionsstaaten bereits einen weiten Beurteilungsspielraum – margin of appreciation – zu.
1. Einleitung: Stellt die Relevanz der Derogation nach Art 15 EMRK im Kontext der Migrationsereignisse 2015/2016 in Österreich dar und definiert die wissenschaftliche Fragestellung.
2. Artikel 15 EMRK – Außerkraftsetzen im Notstandsfall: Erläutert das formelle Verfahren, die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Notstand (Krieg, öffentlicher Notstand) und die Rolle des EGMR bei der Überprüfung solcher Maßnahmen.
3. Derogationsfeste Rechte: Analysiert jene fundamentalen Grundrechte, die auch im Notstand nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen, wie das Recht auf Leben und das Verbot von Folter oder Sklaverei.
4. Derogationserklärungen der Ukraine, der Türkei, Frankreichs und Großbritanniens: Bietet einen Überblick über konkrete staatliche Derogationspraxis und die dabei angewandten Maßnahmen in Krisensituationen.
5. Derogierbare Rechte: Diskutiert Rechte, die unter den Voraussetzungen des Art 15 EMRK eingeschränkt werden können, mit Fokus auf die EMRK-Artikel 5, 6, 8, 10, 11 und 13.
6. Conclusio: Fasst zusammen, dass bisher keine Derogation aufgrund von Migrationsbewegungen erfolgte, und diskutiert die Zulässigkeit einer solchen Aussetzung.
7. Österreich: Beleuchtet die innerstaatliche Situation Österreichs bezüglich des Notstandsrechts und die Vereinbarkeit potenzieller Maßnahmen mit der EMRK.
8. Generelle abschließende Bemerkungen: Reflektiert kritisch über die Notwendigkeit von Derogationsmechanismen in modernen demokratischen Gesellschaften und die Defizite im völkerrechtlichen Schutz.
EMRK, Artikel 15, Derogation, Notstand, Menschenrechte, EGMR, Migrationsbewegung, Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Terrorismusbekämpfung, Grundrechtsschutz, völkerrechtliche Verträge, Margin of Appreciation, Notstandsverfassung, Asylrecht.
Die Arbeit analysiert die Möglichkeiten und Grenzen der Aussetzung (Derogation) von Menschenrechten gemäß Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Staaten während eines Notstands.
Die zentralen Felder umfassen die Definition des Notstandsbegriffs, die Analyse derogationsfester Rechte, die Interpretation des EGMR zu Eingriffsrechten sowie die Praxis verschiedener Staaten bei der Abgabe von Derogationserklärungen.
Das Ziel ist es, zu untersuchen, ob ein massenhafter Zustrom von Migranten einen rechtlich zulässigen Anlass für eine Derogationserklärung im Sinne des Art 15 EMRK darstellen kann.
Es werden die einschlägige Rechtsprechung des EGMR, Fachliteratur sowie völkerrechtliche Verträge wie die Wiener Vertragsrechtskonvention und die EMRK analysiert, um eine rechtliche Bewertung vorzunehmen.
Der Hauptteil behandelt die Voraussetzungen für Notstandserklärungen, die absolute Unverletzlichkeit bestimmter Rechte (Art 2, 3, 4, 7 EMRK), die Rechtmäßigkeit von Eingriffen in derogierbare Rechte (Art 5, 6, 8, 10, 11, 13 EMRK) und Fallbeispiele aus verschiedenen Konventionsstaaten.
Zu den Schlüsselwörtern zählen EMRK, Derogation, Notstand, Menschenrechte, EGMR, Verhältnismäßigkeit und Rechtstaatlichkeit.
Da Österreich mit großen Migrationsbewegungen (insbesondere 2015/2016) konfrontiert war, stellt sich die Frage, wie die innerstaatliche Rechtsordnung mit solchen Krisen umgeht, ohne gegen internationale menschenrechtliche Verpflichtungen zu verstoßen.
Theoretisch lässt der Wortlaut des Art 15 dies als „öffentlichen Notstand“ zu, sofern das Ereignis so massiv ist, dass es das Leben der Nation bedroht; eine explizite Praxis hierzu gibt es jedoch bisher nicht.
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