Bachelorarbeit, 2019
55 Seiten, Note: 1,0
1 Einleitung
2 Begrifflichkeiten
2.1 Anschaffungskosten
2.1.1 Anschaffungsnebenkosten
2.1.2 Nachträgliche Anschaffungskosten
2.2 Herstellungskosten
2.2.1 Anschaffungsnahe Herstellungskosten
2.2.2 Wesentliche Verbesserung
2.2.2.1 Hebung des Standards
2.2.3 Erweiterung
2.3 Erhaltungsaufwand
3 Abgrenzung der Begrifflichkeiten
3.1 Abgrenzung von Anschaffungskosten zu Erhaltungsaufwand
3.2 Abgrenzung von Herstellungskosten zu Erhaltungsaufwand
3.3 Abgrenzung von Anschaffungskosten zu Herstellungskosten
4 Zusammentreffen von Erhaltungsaufwand mit Herstellungs- oder Anschaffungskosten
5 Steuerliche Auswirkungen
5.1 Steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwand
5.1.1 § 82b EStDV Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
5.1.1.1 Das Eintragen in die Steuererklärung
5.1.2 § 11a EStG Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
5.2 Steuerliche Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten
5.2.1 Reguläre Abschreibung für Abnutzung gemäß § 7 EStG
5.2.2 Erhöhte Abschreibung für Abnutzung gemäß § 7b EStG
6 Fazit
Die Bachelorarbeit befasst sich mit der steuerrechtlichen Problematik der Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Anschaffungs- sowie Herstellungskosten bei Immobilien, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden, um die steuerlichen Konsequenzen (sofortiger Abzug vs. Abschreibung) zu untersuchen.
1 Einleitung
Diese Thesis beschäftigt sich mit dem Thema der Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen zu nachträglichen Anschaffungs- sowie Herstellungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die materielle Bedeutung der Abgrenzungsfrage liegt in der Besteuerung der Aufwendungen. Die Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Gebäude, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten. Es ist steuerlich von erheblicher Bedeutung, ob Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand vorliegt. Die Abgrenzung mit ihren unterschiedlichen Rechtsfolgen liegt darin, ob die Aufwendungen über die Laufzeit des Gebäudes abgeschrieben werden oder sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da Gebäude eine lange Nutzungsdauer haben, ist die Beurteilung von höchster Wichtigkeit. Obwohl sich die Rechtsprechung ständig weiterentwickelt, kann bis heute kein eindeutiger Maßstab zur Grenzziehung zwischen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Anschaffungs- sowie Herstellungskosten gezogen werden. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob Erhaltungsaufwendungen oder Anschaffungs- und Herstellungskosten vorliegen, da Gebäude komplexe Anlagegüter sind. Immobilien sind in der Volkswirtschaft bedeutend, da sie unter anderem Auswirkung auf den Kapitalfluss im Bausektor haben. Wird der Abzug von Erhaltungsaufwendungen durch die Einstufung in nachträgliche Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten eingeschränkt, kann es die Entscheidung von Steuerpflichtigen bezüglich einer Investition stark beeinflussen, da die Kosten auf einen langen Zeitraum verteilt werden.
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Relevanz der Abgrenzungsfrage zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei Immobilieninvestitionen ein.
2 Begrifflichkeiten: Hier werden die steuerrechtlichen Definitionen von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand detailliert erläutert.
3 Abgrenzung der Begrifflichkeiten: Dieses Kapitel behandelt die Kriterien zur negativen Abgrenzung sowie spezifische Fälle wie Instandsetzungsmaßnahmen.
4 Zusammentreffen von Erhaltungsaufwand mit Herstellungs- oder Anschaffungskosten: Es wird analysiert, wie bei komplexen Baumaßnahmen, die verschiedene Aufwandsarten vermischen, eine steuerliche Aufteilung erfolgt.
5 Steuerliche Auswirkungen: Dieser Abschnitt beschreibt die steuerliche Behandlung, insbesondere Wahlrechte bei Verteilungen und Abschreibungsmethoden.
6 Fazit: Das Fazit fasst die Problematik zusammen und betont die Notwendigkeit fachkundiger Beratung für Steuerpflichtige.
Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Vermietung und Verpachtung, Steuergestaltung, AfA, Instandsetzung, Modernisierung, Werbungskosten, 15-Prozent-Grenze, Wohngebäude, Steuererklärung, Sonderabschreibung, § 6 EStG, § 255 HGB.
Die Arbeit befasst sich mit der steuerrechtlich schwierigen Abgrenzung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei vermieteten Immobilien in Erhaltungsaufwand einerseits sowie Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits.
Die zentralen Themen sind die steuerlichen Begriffsdefinitionen, die Kriterien für eine korrekte Zuordnung der Aufwendungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die steuerliche Geltendmachung.
Das Ziel ist es, dem Leser einen Leitfaden für die steuerliche Beurteilung und Abgrenzung dieser Aufwendungen zu bieten, da die Wahl zwischen sofortigem Werbungskostenabzug und langfristiger Abschreibung die Steuerlast massiv beeinflusst.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literatur- und Rechtsquellenanalyse, ergänzt durch die Auswertung aktueller Finanzrechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.
Der Hauptteil gliedert sich in die Begriffsbestimmungen, die systematische Abgrenzung der Begriffe untereinander sowie die steuerlichen Auswirkungen, inklusive besonderer Vorschriften wie § 82b EStDV oder § 7b EStG.
Wichtige Schlüsselbegriffe sind Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, AfA, Vermietung und Verpachtung sowie die 15-Prozent-Grenze.
Die 15-Prozent-Grenze ist eine gesetzliche Schwelle für Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes; wird diese ohne Umsatzsteuer überschritten, werden die Kosten als Herstellungskosten statt als Erhaltungsaufwand behandelt.
Die Abgrenzung entscheidet, ob Aufwendungen sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden können (was die Steuerlast im Zahlungsjahr drastisch senkt) oder ob sie nur verteilt über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden dürfen.
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