Bachelorarbeit, 2019
64 Seiten, Note: 2,0
I. Einleitung
II. Die Verständigung als Verfahren eigener Art im Strafprozess
III. Normhistorie, Ursachen und Entstehungsgründe
IV. Normgrundlagen des § 257c StPO
1. Systematische Einordnung der Norm
2. Zulässigkeit und Amtsaufklärungspflicht (Abs. 1)
a) Verfahrensbeteiligte
b) Geeignete Fälle
c) Amtsaufklärungsgrundsatz gemäß § 244 II StPO
3. Zulässige Gegenstände und Geständnis (Abs. 2)
a) Gegenstand der Verständigung
aa) Verständigungsfähige Rechtsfolgen eines Urteils
bb) Verständigungsfähige Rechtsfolgen dazugehöriger Beschlüsse
cc) Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten
dd) Sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen
b) Das Geständnis im Kontext der Verständigung
4. Verfahrensablauf (Abs. 3)
a) Initiativrecht des Gerichts
b) Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten / Einverständnis
5. Rechtsfolgen, Bindungswirkung und Mitteilungspflicht (Abs. 4)
a) Rechtsfolgen
b) Bindungswirkung
aa) Bindungswirkung für das Gericht
(1) Übersehen oder Hinzukommen von bedeutsamen Umständen (Abs. 4 S. 1)
(2) Abweichendes Prozessverhalten des Beschuldigten (Abs. 4 S. 2)
bb) Bindungswirkung für die Staatsanwaltschaft
cc) Bindungswirkung für den Angeklagten
c) Mitteilungspflicht (Abs. 4 S. 4)
d) Verwertungsverbot (Abs. 4 S. 3)
6. Belehrungspflicht (Abs. 5)
7. Einlegen von Rechtsmitteln
Kritik an der gesetzlichen Regelung
VI. Vereinbarung mit den Verfahrensgrundsätzen / Prozessmaximen
1. Offizialprinzip und Ermittlungsgrundsatz
2. Legalitätsprinzip
3. Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip sowie Öffentlichkeitsgrundsatz
4. Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters
5. Fair-Trial Grundsatz
6. Gleichheitsgrundsatz
7. Unschuldsvermutung
8. Nemo-tenetur- Grundsatz
9. Fazit und Kernthesen des BVerfG
a) Reichweite des Aufklärungsgrundsatzes
b) Gegenstand der Verständigung
c) Mitteilungs- und Dokumentationspflichten
aa) Mitteilung gemäß § 243 IV 1 StPO
bb) Mitteilung gemäß § 243 IV 2 StPO
VII. Prozessuale Bedeutung der Verständigung
1. Prozessuale Bedeutung für die Justiz
2. Prozessuale Bedeutung für den Angeklagten
3. Prozessuale Bedeutung für den Verletzten
VIII. Strafbarkeitsrisiken für die Verfahrensbeteiligten
1. Strafbarkeitsrisiken für den Richter
a) Risiko einer Strafbarkeit gemäß § 339 StGB
b) Strafbarkeit gemäß § 240 IV 2 Nr. 3 StGB
c) Strafbarkeit gemäß § 258a StGB
d) Strafbarkeit gemäß § 348 I StGB
2. Strafbarkeitsrisiken für den Staatsanwalt
a) Strafbarkeit gemäß § 339 StGB
b) Strafbarkeit gemäß § 258a StGB
3. Strafbarkeitsrisiken für die Verteidigung
c) Strafbarkeit gemäß § 258 StGB
d) Strafbarkeit gemäß §§ 339, 26, 27 StGB
e) Weitere strafrechtliche Risiken
IX. Ausblick, Praxistauglichkeit und Fazit
Die Arbeit untersucht den strafprozessualen Vergleich gemäß § 257c StPO, analysiert dessen normativen Rahmen, die Vereinbarkeit mit grundlegenden Verfahrensmaksimen sowie die daraus resultierenden Strafbarkeitsrisiken für die Beteiligten.
2. Zulässigkeit und Amtsaufklärungspflicht (Abs. 1)
Während vor der Verabschiedung des Verständigungsgesetzes die grundsätzliche Zulässigkeit der Verständigung noch vielfach diskutiert wurde, ist diese spätestens durch Einführung des § 257c StPO klar zu bejahen. Ihr Anwendungsbereich sowie grundlegende Voraussetzungen sind in Absatz 1 der Zentralnorm geregelt.
a) Verfahrensbeteiligte
Gemäß § 257c I StPO erfolgt die Verständigung durch das Gericht sowie die Verfahrensbeteiligten. Das Gericht ist in der Norm explizit genannt und zwingender Beteiligter einer Verständigung.25
Bezüglich der übrigen Verfahrensbeteiligen macht die Norm demgegenüber keine expliziten Angaben. Der Gesetzgeber hat vielmehr in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass diese aus dem Funktionszusammenhang heraus dahingehend zu bestimmen seien, ob die in Betracht kommenden Beteiligten durch Willenserklärungen gestaltend als Prozesssubjekte mitwirken dürfen. Notwendige Beteiligte sind insbesondere der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, deren Einverständnis gemäß § 257c III 4 StPO für eine wirksame Verständigung grundsätzlich vorzuliegen hat. Die Rolle des Verteidigers ist indes auf die des Beistands für den Angeklagten im Sinne des § 137 I 1 StPO beschränkt. Er kann jedoch vom Angeklagten als sein Vertreter bestellt werden. 26
I. Einleitung: Einführung in die Thematik der strafprozessualen Verständigung, ihre informelle Historie und die gesetzliche Normierung in § 257c StPO.
II. Die Verständigung als Verfahren eigener Art im Strafprozess: Erläuterung des Rechtscharakters der Verständigung und ihre Abgrenzung zu anderen kommunikativen Elementen im Strafprozess.
III. Normhistorie, Ursachen und Entstehungsgründe: Darstellung der Entwicklung hin zum gesetzlich geregelten Verfahren aufgrund praktischer Bedürfnisse und richterlicher Impulse.
IV. Normgrundlagen des § 257c StPO: Detaillierte Untersuchung der systematischen Einordnung, Zulässigkeit, verfahrensrechtlichen Abläufe und Rechtsfolgen der zentralen Norm.
Kritik an der gesetzlichen Regelung: Zusammenfassende Darstellung der rechtsdogmatischen Bedenken und praktischen Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Schuldgrundsatz.
VI. Vereinbarung mit den Verfahrensgrundsätzen / Prozessmaximen: Analyse der Konformität der Verständigung mit zentralen Prinzipien wie Offizialprinzip, Unschuldsvermutung und Fair-Trial.
VII. Prozessuale Bedeutung der Verständigung: Untersuchung der Auswirkungen und Vorteile der Verständigung für die Justiz, den Angeklagten und den Verletzten.
VIII. Strafbarkeitsrisiken für die Verfahrensbeteiligten: Erörterung der strafrechtlichen Konsequenzen für Richter, Staatsanwälte und Verteidiger bei Fehlern im Verständigungsverfahren.
IX. Ausblick, Praxistauglichkeit und Fazit: Einschätzung der zukünftigen Entwicklung und Praxistauglichkeit des Verständigungsmodells unter Berücksichtigung empirischer Aspekte.
Strafprozessuale Verständigung, § 257c StPO, Strafmaß, Geständnis, Amtsaufklärungspflicht, Bindungswirkung, Prozessmaximen, Rechtsstaatlichkeit, Verfahrensverkürzung, Strafbarkeitsrisiken, Rechtsbeugung, Sanktionsschere, Fair-Trial, Verteidigung, Strafvereitelung
Die Arbeit behandelt den sogenannten strafprozessualen Vergleich im Sinne des § 257c StPO, der als konsensuale Verfahrensbeendigung im deutschen Strafrecht seit 2009 gesetzlich normiert ist.
Die Schwerpunkte liegen auf den gesetzlichen Grundlagen der Verständigung, deren Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen sowie den spezifischen Strafbarkeitsrisiken für die beteiligten Akteure.
Ziel ist es, die Praxistauglichkeit des strafprozessualen Vergleichs zu bewerten und kritisch zu hinterfragen, inwieweit das System der Verständigung trotz verfahrensökonomischer Vorteile die materielle Wahrheitsfindung und rechtsstaatliche Prinzipien wahren kann.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die auf einer fundierten Auswertung gesetzlicher Bestimmungen, aktueller Rechtsprechung (insb. des BVerfG und BGH) sowie der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Auslegung der Normgrundlagen des § 257c StPO, eine kritische Prüfung der Vereinbarkeit mit Prozessmaximen und eine Analyse strafrechtlicher Risiken für Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Verständigung, Bindungswirkung, Rechtsbeugung, Amtsaufklärung, Verfahrensökonomie und Sanktionsschere charakterisiert.
Das Gericht ist grundsätzlich an die getroffene Vereinbarung gebunden, sofern keine bedeutsamen Umstände übersehen wurden oder sich nachträglich ergeben haben, die eine Abweichung rechtlich oder faktisch notwendig machen.
Richter riskieren insbesondere strafrechtliche Konsequenzen wie Rechtsbeugung (§ 339 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB), wenn sie elementare Verfahrensregeln grob verletzen oder durch Druckausübung auf den Angeklagten das faire Verfahren gefährden.
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