Bachelorarbeit, 2019
40 Seiten, Note: 1,3
Abkürzungsverzeichnis
Abstract
1 Einleitung
2 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
2.1 Grundsätze und allgemeine Vorgaben
2.2 Der Miet- und Pachtvertrag
2.2.1 Wesentlicher Gehalt
2.2.2 Abgrenzung zu Pacht und Leasing
2.2.3 Der gemischte Vertrag
2.3 Die Fiktion des Anlagevermögens
2.4 Eigentum eines Anderen
2.5 Gewinnmindernde Absetzung von Miet- und Pachtzinsen
2.6 Abgrenzung „bewegliche“ und „unbewegliche Güter“
3 Berechnung
4 Die Bedeutung der Gewerbesteuer und wichtige Steuerprinzipien
4.1 Zweck der Gewerbesteuer
4.2 Das Leistungsfähigkeitsprinzip
4.3 Das Objektsteuerprinzip
4.4 Das Folgerichtigkeitsprinzip
5 Streitpunkte und Zweifelsfragen
5.1 Kurzfristige Anmietungen
5.1.1 Gelegentliche und wiederholte kurzfristige Anmietungen
5.1.2 Hinzurechnung von Messestandmieten
5.2 Weitervermietung
5.3 Verschiedene Rechtsprechungen aufgrund von unterschiedlichen Betrachtungsweisen
5.4 Zwischenfazit
5.5 Kollision mit höherrangigem Recht
5.5.1 Europäisches Recht
5.5.2 Verfassungsrecht
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Verwaltungsauffassung
Rechtsquellenverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Zuge der Bestimmung des Gewerbeertrags werden gewinnmindernde Aufwendungen, wie bspw. (beispielsweise) Miet- und Pachtzinsen teilweise wieder hinzugerechnet. Diese Vorschrift ist in § 8 GewStG verankert.
Das Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, einen umfassenden Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen, die Berechnung der Summe, die aktuelle Rechtsprechung und aktuell kritischen Auslegungsdivergenzen über die Hinzurechnungsvorschrift von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) zu geben. Dazu wurden die entsprechende Literatur und Rechtsprechung umfassend beleuchtet.
Die Hinzurechnungen erfolgen beim Empfänger der auf den Unternehmenszweck ausgerichteten Mietsache, sodass die für den Gewerbeertrag bedeutsame Kapitalausstattung jener Unternehmen, die mit gemieteten oder gepachteten Elementen wirtschaften, vergleichbar mit der Ausstattung von Unternehmen mit erworbenen Gütern wird.
Ein WG (Wirtschaftsgut) wird gemietet, wenn dessen Nutzung gegen eine bestimmte Leistung für eine bestimmte, nicht näher definierte Dauer mit dem dritten Eigentümer vereinbart wurde.
Das Wesen der Pacht ähnelt dem der Miete, allerdings stehen dem Pächter die Früchte seiner Arbeit zu.
Der gemischte Vertrag, welcher verschiedene Komponenten in sich vereint, muss zur Bestimmung des Hinzurechnungsbetrags entweder anhand des Wortlautes oder durch Schätzung getrennt werden. Ist dies nicht möglich, bestimmt die Finanzverwaltung das dominierende Element und bewertet den kompletten Vertrag nach der Hinzurechnungsvorschrift, falls dieses Element einen Tatbestand nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt.
Das WG muss in dem fiktiven Fall, es stünde im Eigentum des Mieters oder Pächters, in dessen Anlagevermögen bilanziert sein.
Zinsen gehen für bew. (bewegliche) Güter zu 20% und für unbew. (unbewegliche) Güter zu 50% in die Hinzurechnungssumme ein. Nach Betrachtung aller Tatbestände und dem Abzug des Freibetrags von 100 000€ werden 25% der Gesamtsumme zum Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Die Besteuerung erfolgt insb. (insbesondere) nach dem Leistungsfähigkeits-, Objektsteuer- und Folgerichtigkeitsprinzip. Zusammengefasst sollen Unternehmen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, gemessen an deren objektiven Ertragskräften, nach einer bestimmten Belastungsvorschrift folgerichtig gleich besteuert werden.
Die Hinzurechnungsvorschrift ist verschiedenen Kritikpunkten ausgesetzt. Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass jede noch so kurzfristige Anmietung hinzuzurechnen sei, steht im Widerspruch mit der Anlagevermögen-Fiktion. Im Falle einer gelegentlichen Messeteilnahme hat das FG (Finanzgericht) zugunsten der Unternehmen gegen eine Hinzurechnung geurteilt, obwohl diese zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Unternehmens gehört. Die Zinsen für Weitervermietungen sollen trotz drohender Substanzbesteuerung auf jeder Stufe hinzugerechnet werden, wenngleich sowohl das unternehmerische Eigeninteresse fehlen kann, als auch die sprachliche Bedeutung von „Benutzung“ vor allem im Gesetzestext nicht eindeutig geklärt ist. Der BFH sieht darin keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Insgesamt kollidiert die Hinzurechnungsvorschrift von Miet- und Pachtzinsen derzeit nicht mit höherrangigem Recht.
Dass § 8 Nr. 1 GewStG dringend nachgebessert werden muss zeigt die unterschiedliche Bewertung der FG zu den Herstellungskosten. So werden nach einem Urteil nicht aktivierte Herstellungskosten hinzugerechnet, während nach einem anderen die Hinzurechnung für alle Herstellungskosten entfallen. Die widersprüchliche Rechtsprechung erschwert eine korrekte Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift.
Derzeit ist weder durch den Gesetzgeber noch durch die Finanzverwaltung eine Anpassung bzw. (beziehungsweise) Auslegung der Norm zugunsten der Planungssicherheit abzusehen.
Die Gewerbesteuer stellt den erheblichen Finanzierungsanteil der Gemeinden dar1, deren Bruttoeinnahmen stetig steigen. 2016 betrugen sie bundesweit rund 50,1 Mrd. € und 2018 schon 55,9 Mrd. €.2 Dies entsprach einem durchschnittlichen Zuwachs von 2,9 Mrd. € pro Jahr.
In Deutschland muss ein Unternehmen, abhängig von seiner Rechtsform, mehrere verschiedene Steuern an unterschiedliche Erhebungsberechtigte, wie bspw. Bund und Länder zahlen. Die durchschnittliche Gesamtsteuerlast eines Unternehmens lag 2016 bei 29,7%3.
Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen erhoben und variiert je nach Standort. Die Formel zur Berechnung der Gewerbesteuer lautet:
Gewerbeertrag x 3,5% x Hebesatz = Gewerbesteuer.
Der Gewerbeertrag wird gem. (gemäß) § 11 Abs. 1 GewStG um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 € für Einzelunternehmer und Personengesellschaften bzw. 5 000 € für Unternehmen von juristischen Personen öffentlichen Rechts reduziert. Der Hebesatz wird von jeder Kommune individuell bestimmt und muss gem. § 16 Abs. 3 S. 2 GewStG mindestens 200% betragen.
Mietet, pachtet oder least ein Unternehmen ein WG zur Bewältigung seiner unternehmerischen Interessen, kann es Kosten gem. § 9 KStG vom Gewinn absetzen. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sollen diese abziehbaren Aufwendungen allerdings teilweise wieder hinzugerechnet werden.
§ 8 Nr. 1 GewStG, die einschlägige Norm, besagt:
„Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
1. Ein Viertel der Summe aus [...]
d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
e) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, [...]
soweit die Summe den Betrag von 100 000 Euro übersteigt; [...]“
Um eine ordentliche und exakte Berechnung des Gewerbeertrags zu vollziehen, müssen verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen untersucht werden, welche u. a. (unter anderem) in dieser Arbeit beleuchtet werden. So muss geprüft werden, ob im vorliegenden Fall tatsächlich Miete, Pacht oder Leasing vorliegt, WG des Anlagevermögens vom Mieter bzw. Pächter benutzt werden, welche im Eigentum eines Anderen stehen und ob die Kosten bereits gewinnmindernd abgesetzt worden sind. Der Gesetzgeber differenziert in den Buchst. (Buchstaben) d) und e) nach bew. und unbew. WG. Diese zentralen Begriffe müssen abgegrenzt werden.
Die Bachelorarbeit befasst sich nicht nur mit den Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auch mit der sukzessiven Bestimmung des Hinzurechnungsbetrags.
Die mathematische Formel zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags lautet:
0,25 x {0,2 x Zinsen für bew. Güter + 0,5 x Zinsen für unbew. Güter + [Hinzurechnungsvorschriften nach Buchst. a), b), c) und f)] – 100 000 €}
Um einen umfassenden Einblick in die Anwendung zu bekommen sollen abschließend aktuelle Streitfragen betrachtet und zusammen mit in der Literatur vorkommenden Argumenten beleuchtet werden. Dazu werden die einschlägigen Steuerprinzipien betrachtet. Der Gesetzgeber muss sich mit all seinen Gesetzen vor allem an das Leistungsfähigkeitsprinzip nach dem Gleichheitssatz der Verfassung halten. Des Weiteren soll die Besteuerung nach dem Objektsteuerprinzip und dem Folgerichtigkeitsprinzip erfolgen.
Der Leser soll einen umfassenden Einblick in die wichtigsten Punkte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift von Miet- und Pachtzinsen erlangen und einzelne Tatbestände kritisch betrachten können. Inhaltlich richtet sich diese Bachelorarbeit v. a. (vor allem) an diejenigen, die Tatbestände nach der aktuellen Fassung unter Beachtung der derzeit fragwürdigen Anwendungsfälle der Norm beurteilen sollen oder wollen. Es soll ein gefestigtes Bild über die aktuelle Rechtslage etabliert werden und eine korrekte Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen durchgeführt werden können.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift soll Unternehmen, die mit eigenen Gütern wirtschaften, mit denen gleichstellen, die WG mieten.4 Somit soll die Kapitalausstattung keinen Einfluss auf den Gewerbeertrag haben.5
Die Zinsen für die Anmietung eines WG werden immer beim inländischen, gewerbetreibenden6 Empfänger des Guts hinzugerechnet7, unabhängig davon, ob der Vermieter im In- oder Ausland ansässig ist oder ob das WG im In- oder Ausland angemietet wird.8 Darüber hinaus ist nicht maßgeblich, ob ein nicht-gewerbesteuerpflichtiger Dritter dem Unternehmen Betriebskapital zur Verfügung stellt.9
Hinzuzurechnen sind Zinsen der Miet- und Pachtgegenstände, die der vordergründigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind.10 Insb. gehört die Anmietung von Fahrzeugflächen zu Werbezwecken dazu11, obwohl es an dem typischen Mietvertragscharakter fehlt, da die Fläche vom Mieter nur selten in Besitz genommen wird12.
Im Bereich der Netzüberlassung (von bspw. Telekommunikation und Eisenbahn) ist eine Unterscheidung hinsichtlich exklusiver und nicht exklusiver Nutzung vorzunehmen. Zahlt ein Unternehmer lediglich eine Nutzungsgebühr wird diese nicht zum Gewerbeertrag hinzugerechnet. Zahlt er allerdings für die exklusive Nutzung eines kompletten Teils des Netztes, erfüllt dies den Tatbestand der Hinzurechnung.13
Eine hoheitliche Nutzungsüberlassung verhindert nicht die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt sind.14
Jedes Unternehmen wird individuell betrachtet, sodass in einer Organschaft alle Organe auf jeder Stufe gesondert bewertet werden.15
Eine fehlende Wahlmöglichkeit zwischen Erwerb und Anmietung ist laut dem FG Düsseldorf kein maßgebendes Argument für die Nichtanwendung der Hinzurechnung.16 Diese Meinung teilen Franke und Gageur jedoch nicht. Sie halten eine Hinzurechnung für ausgeschlossen, wenn ein WG aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht erworben werden kann. In solch einem Fall soll es unmaßgeblich sein, ob dieses mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert würde.17
Dem Gesetzeswortlaut sind verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen zu entnehmen, welche im Folgenden einzeln beleuchtet werden.
Eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG setzt eine zeitweilige Überlassung eines WG voraus. Ist dagegen ein Übergang nach Beendigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses vereinbart, liegt ein Ratenkauf und somit kein Tatbestand einer Hinzurechnung vor. Dann muss dieser Sachverhalt nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen bilanziell behandelt werden.18
Gem. § 535 BGB liegt ein Miet- bzw. Pachtverhältnis vor, wenn ein WG auf eine bestimmte Zeit gegen ein bestimmtes Entgelt überlassen wird.19 Entgelt für die Überlassung des Miet- bzw. Pachtguts muss nicht zwingend eine Geldleistung sein, die der Mieter oder Pächter für die Nutzung zu zahlen hat;20 es kann jede geldwertige oder auch nicht geldwertige21 Leistung sein. So fallen unter den Miet- bzw. Pachtzins insb. die Übernahme von Lasten, wie bspw. Steuern,22 die Gewährung eines Rabatts auf Lieferungen oder andere Vorteile, die der Mieter bzw. Pächter dem Vermieter oder Verpächter aufgrund des bestehenden Vertrags einräumt.23 Ob ein umsatzgebundener anstatt eines festen Zinses vereinbart wurde, ist für die Hinzurechnung ebenfalls nicht maßgeblich.24 Im Grunde müssen die Miet- bzw. Pachtzinsen darauf ausgerichtet sein, dem Mieter die Nutzung eines WG, das im Eigentum eines Dritten (siehe Kapitel 2.4) steht, zu gewähren.25
Die Laufzeit der Vereinbarung ist nicht entscheidend.26 So reicht bereits eine tage- oder stundenweise Anmietung aus, um die Kosten der Hinzurechnung zu unterwerfen. Lediglich eine kurzfristige Hotel- oder PKW-Nutzung soll aus Vereinfachungsgründen von der Hinzurechnung ausgenommen sein.27 Teile der Literatur sehen einen Konflikt zwischen der kurzfristigen Nutzungsüberlassung und der Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen (siehe Kapitel 2.3). Somit würde eine Hinzurechnung ausbleiben28. Die weiterführende kritische Auseinandersetzung dazu ist in Kapitel 5.1 zu finden.
Damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG erfolgt, müssen im Vertrag nicht zwangsläufig die Begriffe „Vermietung“ oder „Verpachtung“ enthalten sein.29 Es kommt vielmehr auf das bürgerlich-rechtliche Wesen der Vereinbarung im Sinne einer Vermietung bzw. Verpachtung an.30 Auch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit, einen Miet- bzw. Pachtvertrag abzuschließen, bleibt für die Beurteilung des Sachverhalts außen vor.31
Die Pacht entspricht im Wesen einer Miete, wobei jedoch die erwirtschafteten Früchte der Unternehmung dem Pächter selbst zustehen. So kann auch ein Recht Gegenstand der Pacht sein.32 Der Pächter wirtschaftet auf eigene Gefahr und es ist für die Hinzurechnung unerheblich, ob die Menge der Früchte vertraglich vereinbart wurde.33
Im Folgenden wird zur Vereinfachung auf den Zusatz „Pacht“ in Bezug auf bspw. den Miet- (und Pacht-)Vertrag oder den Mieter (und Pächter) verzichtet.
Beim Leasing trägt der Leasingnehmer die Instandhaltungspflicht, während bei Vermietung der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.34
Die Leasingzinsen werden nicht grds. (grundsätzlich) wie Mietzinsen behandelt. Der Inhalt des Leasingvertrags und dessen an einen Mietvertrag angelehnte Gehalt entscheiden darüber, ob es sich um einen Tatbestand für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung gem. Buchst. d) und e) handelt. Der Leasinggeber muss demnach wirtschaftlicher Eigentümer des WG bleiben. Eine Hinzurechnung erfolgt allerdings auch bei Bestehen einer möglichen Kaufoption des Leasingguts.35
Prinzipiell soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Investition in ein Leasinggut mit der kreditfinanzierten Investition in ein vergleichbares WG gleichgesetzt werden. Derzeit findet aber aufgrund der Hinzurechnung eine Doppelbesteuerung beim Leasingnehmer und -geber statt. Damit wird Leasing gegenüber einem Kreditkauf nachteilig behandelt.36
Die Leasingrate lässt sich kalkulatorisch in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufteilen. Diese Aufteilung variiert mit der Höhe des Zinssatzes, der Nutzungsdauer und der Höhe des Restbuchwerts. Derzeit wird zwischen bew. und unbew. WG und damit zwischen einer Hinzurechnung in Höhe von 20% und 50% unterschieden. Entscheidend für den Tatbestand einer Hinzurechnung sollte laut Scheffler aber nicht die Art des Guts, sondern die Kalkulationsgrundlage sein. Sonst unterscheidet sich der pauschale vom Gesetzgeber vorgegebene Finanzierungsanteil mitunter immens vom tatsächlichen.37
Gem. den Grundsätzen der Hinzurechnung für Mietzinsen, die auch für Leasingverträge Anwendung finden,38 erfolgt die Hinzurechnung nicht nur für die Leasingrate selbst, sondern auch für sonstige Aufwendungen des Leasingnehmers.39 Darüber hinaus unterliegt auch das Weiterleasen von WG der Hinzurechnung.40
Ein sogenannter gemischter Vertrag ist ein solcher, der verschiedene Komponenten in sich vereint und nach sinnvollen Kriterien getrennt werden muss, um für die Hinzurechnung einzeln41 nach § 8 Nr. 1 GewStG bemessen werden zu können. Im besten Fall lässt sich anhand des Wortlauts eine korrekte Trennung vornehmen.42
Ist eine sinnvolle Trennung nicht möglich, weil die Komponenten eines Vertrags so eng miteinander verbunden sind und sonst das Gesamtgefüge zerstört würde, muss geprüft werden, ob eine Aufteilung durch Schätzung möglich ist.43 Der Finanzverwaltung obliegt hierbei die Feststellungslast, sodass für Unternehmen, gerade in Bezug auf das Bewerten von gemischten Verträgen oder den Umfang der Billigkeitsmaßnahmen seitens der Finanzbehörde, eine gewisse Planungssicherheit fehlt.44 Der Schätzungsmaßstab ist in der Literatur umstritten. Während einige Autoren zugunsten des Verhältnisses der Nutzungswerte45 argumentieren, sehen andere das Verhältnis der Teilwerte der überlassenen WG46 als sinnvollsten Maßstab.
Kann durch Schätzung keine gerechte und sinnvolle Trennung erfolgen, entscheidet das dominierende Element des Vertrags. Erfüllt dieses einen Tatbestand der Hinzurechnung, ist das volle Entgelt der Vereinbarung zur Hinzurechnung heranzuziehen.47 Dominiert eine Komponente, die keinen Tatbestand nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt, entfällt die Hinzurechnung vollständig.48 Auch hierbei ist es an der Finanzverwaltung, jenes entscheidende Element zu bestimmen.49
Gemischte Verträge sind insb. Beherbergungsverträge einer Hotelzimmernutzung, Filmleihverträge, Franchising oder Logistikleistungen.50
Steht ein WG nicht im Eigentum eines Unternehmens, sind in den Mietzinsen Finanzierungsanteile enthalten, wenn die Mietsache, in dem Falle sie stünde im Eigentum des Mieters, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wäre.51 Es wird hierbei von der Fiktion des Anlagevermögens gesprochen.52
Dieses ist nach ertragssteuerlichen Merkmalen zu definieren. So soll es gem. § 247 Abs. 2 HBG dem Unternehmen auf Dauer dienen53, also zum Gebrauch im Unternehmen verbleiben.54 Das WG muss außerdem rechtlich geschützt und zur Nutzung im Unternehmen freigegeben sein55, dem unternehmerischen Zweck entsprechen56 und sich an den Verhältnissen des Mieters orientieren.57
Vor anderen Tatbeständen soll die Anlagevermögen-Fiktion untersucht werden. Nur bei Gütern, die im Anlagevermögen bilanziert sind, ist ein Vorhandensein von Finanzierungsanteilen in Mietzinsen und entsprechend dem Gesetzeswortlaut eine Hinzurechnung möglich.58 Dieser hypothetische Vergleich des fiktiven Anlagevermögens setzt eine Prüfung voraus, ob die Mietsache bei Erwerb tatsächlich dem Anlagevermögen zuzurechnen wäre.59
[...]
1 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Vorwort.
2 Vgl. Statistisches Bundesamt, Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten nach der Steuerverteilung 2016-2018, erhältlich im Internet: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/Tabellen/steuerhaushalt-kassenmaessige-steuereinnahmen-nach-steuerverteilung.html (besucht am 31. Mai 2019).
3 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Unternehmenssteuern vom 15. September 2017, erhältlich im Internet: https://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/globalisierung/52650/unternehmenssteuern (besucht am: 04. Juni 2019).
4 Vgl. Deloitte, BFH: Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen vom 23. August 2018, erhältlich im Internet: https://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bfh-verfassungsmaessigkeit-der-gewerbesteuerlichen-hinzurechnungen.html (besucht am 26. Mai 2019).
5 Vgl. Gerritzen/Matheis, DStR 2013, 236 (236).
6 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 208.
7 Vgl. Gleichl. Ländererlasse vom 02. Juni 2012 zu § 8 Nr. 1 GewStG, Rn. 29.
8 Vgl. Wünnemann, FR 2017, 236 (236).
9 Vgl. Gleichl. Ländererlasse zu § 8 Nr. 1 GewStG vom 02. Juni 2012, Rn. 3.
10 Vgl. Ritzer, DStR 2013, 558 (563).
11 Vgl. Radevic, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen vom 26. Juli 2012, erhältlich im Internet: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/gewerbesteuerliche-hinzurechnung-von-finanzierungsanteilen/miet-und-pachtzinsen_164_127928.html#! (besucht am 26. Mai 2019).
12 Vgl. Ritzer, DStR 2013, 558 (561).
13 Vgl. Ritzer, DStR 2013, 558 (563f.); Gleichl. Ländererlasse vom 02. Juni 2012 zu § 8 Nr. 1 GewStG, Rn. 29c f.
14 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), Kommentar Gewerbesteuergesetz, § 8, Rn. 339.
15 Vgl. Gleichl. Ländererlasse vom 02. Juni 2012 zu § 8 Nr. 1 GewStG Rn. 45.
16 Vgl. FG Düsseldorf vom 29. Januar 2019, 10 K 2717/17 G, Rn 32.
17 Vgl. Franke / Gageur, BB 2008, 1704 (1705).
18 Vgl. Gleichl. Ländererlasse vom 02. Juni 2012 zu § 8 Nr. 1 GewStG, Rn. 8.
19 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 222.
20 Vgl. R 8.1 zu § 8 GewStG, GewStR, Abs. 4.
21 Vgl. Weidenkaff, in: Palandt BGB, § 535, Rn. 71.
22 Vgl. BFH vom 07. März 2007, I R 60/06, in BStBl. 2007 II, 654.
23 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 272.
24 Vgl. Ebenda Rn. 274.
25 Vgl. Ebenda Rn. 350; FG Niedersachsen vom 11. November 2010, 6 K 240/09, Rn 29.
26 Vgl. FG Niedersachsen vom 26. Mai 2011, 10 K 290/10.
27 Vgl. Gleichl. Ländererlasse vom 02. Juni 2012 zu § 8 Nr. 1 GewStG Rn. 29b.
28 Vgl. Rödder, Beihefter zu DStR 40/ 2007, 2 (12); Hofmeister, in: Heuermann (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 215; gegenteilige Meinung: Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 289.
29 Vgl. Schnitter, Frotscher/Drüen (Hrsg.), GewStG § 8 Hinzurechnungen/ 8.4 Umfang der Hinzurechnungen, erhältlich im Internet: https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/frotscherdrueen-gewstg-8-hinzurechnungen-84-umfang-der-hinzurechnung_idesk_PI16039_HI2119040.html (besucht am 26. Mai 2019), Rn. 244.
30 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 213.
31 Vgl. Schnitter, Frotscher/Drüen (Hrsg.), GewStG § 8 Hinzurechnungen/ 8.4 Umfang der Hinzurechnungen, erhältlich im Internet: https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/frotscherdrueen-gewstg-8-hinzurechnungen-84-umfang-der-hinzurechnung_idesk_PI16039_HI2119040.html (besucht am 26. Mai 2019), Rn. 244.
32 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 225.
33 Vgl. Güroff, in: Glanegger/Güroff (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8d, Rn. 12a.
34 Vgl. jura-basic: Leasingvertrag, erhältlich im Internet: http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=Leasingvertrag (besucht am 09. Juni 2019), Rn. 1.
35 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 227.
36 Vgl. Franke / Gageur, BB 2008, 1704 (1708).
37 Vgl. Scheffler, BB 2007, 874 (875 ff.).
38 Vgl. Radevic, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen vom 26. Juli 2012, erhältlich im Internet: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/gewerbesteuerliche-hinzurechnung-von-finanzierungsanteilen/miet-und-pachtzinsen_164_127928.html#! (besucht am 26. Mai 2019).
39 Vgl. Schnitter, in: Frotscher/Drüen (Hrsg.), GewStG § 8 Hinzurechnungen/ 8.4 Umfang der Hinzurechnungen, erhältlich im Internet: https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/frotscherdrueen-gewstg-8-hinzurechnungen-84-umfang-der-hinzurechnung_idesk_PI16039_HI2119040.html (besucht am 26. Mai 2019), Rn. 245.
40 Vgl. BFH vom 11. Dezember 2018, III R 23/16.
41 § 8 Nr. 1 enthält die Buchst. a) bis f), sodass neben Miet- und Pachtzinsen auch andere Aufwendungen der Hinzurechnung in unterschiedlicher Höhe unterliegen.
42 Vgl. Gleichl. Ländererlasse vom 02. Juni 2012 zu § 8 Nr. 1 GewStG Rn. 6.
43 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 232.
44 Vgl. Grünwald / Friz, DStR 2012, 2106 (2108).
45 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 239; Sarrazin, in: Lenski/Steinberg (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8 Nr. 1e, Rn. 29.
46 Vgl. Güroff, in: Glanegger/Güroff (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8d, Rn. 24; keine Festlegung: Hofmeister, in: Heuermann (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 220.
47 Vgl. Gleichl. Ländererlasse vom 02. Juni 2012 zu § 8 Nr. 1 GewStG, Rn. 7.
48 Vgl. Radevic, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen vom 26. Juli 2012, erhältlich im Internet: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/gewerbesteuerliche-hinzurechnung-von-finanzierungsanteilen/miet-und-pachtzinsen_164_127928.html#! (besucht am 26. Mai 2019).
49 Vgl. Franke / Gageur, BB 2008, 1704 (1705).
50 Vgl. Mohr, in: Bergemann/Wingler (Hrsg.), GewStG Kommentar, § 8, Rn. 243 ff.
51 Vgl. Kohlhaas, DStR 2014, 296 (297).
52 Vgl. Gleichl. Ländererlasse vom 02. Juni 2012 zu § 8 Nr. 1 GewStG Rn. 29b.
53 Vgl. Wünnemann, FR 2017, 236 (238).
54 Vgl. Rechtslupe, Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnungen von Mietzinsen vom 5. Januar 2017, erhältlich im Internet: https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/gewerbesteuer/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-mietzinsen-3118139#footnote_0_118139 (besucht am 26. Mai 2019).
55 Vgl. Roser, ifst-Schrift Nr. 497 (55).
56 Vgl. Ebenda (60).
57 Vgl. Boller / Franke, BB 2012, 2920 (2924).
58 Vgl. Kohlhaas, DStR 2014, 296 (300).
59 Vgl. Boller / Franke, BB 2012, 2920 (2923).
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