Bachelorarbeit, 2019
40 Seiten, Note: 1,3
1 Einleitung
2 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
2.1 Grundsätze und allgemeine Vorgaben
2.2 Der Miet- und Pachtvertrag
2.2.1 Wesentlicher Gehalt
2.2.2 Abgrenzung zu Pacht und Leasing
2.2.3 Der gemischte Vertrag
2.3 Die Fiktion des Anlagevermögens
2.4 Eigentum eines Anderen
2.5 Gewinnmindernde Absetzung von Miet- und Pachtzinsen
2.6 Abgrenzung „bewegliche“ und „unbewegliche Güter“
3 Berechnung
4 Die Bedeutung der Gewerbesteuer und wichtige Steuerprinzipien
4.1 Zweck der Gewerbesteuer
4.2 Das Leistungsfähigkeitsprinzip
4.3 Das Objektsteuerprinzip
4.4 Das Folgerichtigkeitsprinzip
5 Streitpunkte und Zweifelsfragen
5.1 Kurzfristige Anmietungen
5.1.1 Gelegentliche und wiederholte kurzfristige Anmietungen
5.1.2 Hinzurechnung von Messestandmieten
5.2 Weitervermietung
5.3 Verschiedene Rechtsprechungen aufgrund von unterschiedlichen Betrachtungsweisen
5.4 Zwischenfazit
5.5 Kollision mit höherrangigem Recht
5.5.1 Europäisches Recht
5.5.2 Verfassungsrecht
6 Fazit
Die Arbeit untersucht die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG. Das primäre Ziel ist es, die Tatbestandsvoraussetzungen, die Berechnungslogik sowie die aktuelle Rechtsprechung und kritische Anwendungsfragen umfassend zu beleuchten, um Planungssicherheit für steuerpflichtige Unternehmen zu bewerten.
5.1.2 Hinzurechnung von Messestandmieten
Wird der Messevertrag untersucht, steht schnell fest, dass die Vereinbarungen zwischen Messeveranstalter und -aussteller aus vielen verschiedenen Leistungselementen bestehen, insb. Inanspruchnahme von Fläche, Beteiligung an der Messe, Nutzung der Infrastruktur, Reinigung und Bewachung. Es ist zu erkennen, dass bei der Anmietung einer Messestandfläche die Messeserviceleistung als solches dem Vertrag das wesentliche Gepräge gibt. Die Nebenleistungen eines Messevertrags sind keine mietfremden Bestandteile; daher ist dieser ein Vertrag eigener Art, welcher keinen Tatbestand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung erfüllt.
Für den fiktiven Fall, die Standmiete an sich sei das dominierende Element, wäre der Mietpreis pro Quadratmeter überdurchschnittlich hoch und eine Gleichbehandlung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ausgeschlossen. Deutlich zeigt sich das an der vorgenommenen Kalkulation bei der Teilnahme an der Leipziger Gefahrengut-Messe im April 2019. Die reine Standmiete für 30 m² ohne Zusatzleistungen betrug rund 4 200 €. Da ein Unternehmen durch Messebeteiligungen Neukunden und Pressekontakte akquirieren will, kommen Zusatzleistungen dringend in Betracht. So hätte das Entgelt inklusive zweitägiger einfacher Ausstattung, wie Tisch, Leuchtmittel und Wände, einem PKW-Stellplatz, Reinigung, Internet- und Elektroanschluss rund 8 700 € betragen – und damit mehr als doppelt so viel wie ohne Ausstattung.
Trotz des saisonalen Charakters einer Fachmesse, der eine längerfristige Anmietung eines Standes wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, gehört die Teilnahme daran zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Unternehmens und sollte aus diesem Blickwinkel der Hinzurechnung unterliegen.
1 Einleitung: Vorstellung der Bedeutung der Gewerbesteuer als Einnahmequelle der Gemeinden und Einführung in die gesetzliche Regelung zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen.
2 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen: Detaillierte Analyse der Anforderungen an Miet- und Pachtverhältnisse, des Konzepts der Fiktion des Anlagevermögens und der Abgrenzung beweglicher von unbeweglichen Gütern.
3 Berechnung: Erläuterung der dreistufigen Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags unter Berücksichtigung pauschaler Finanzierungsanteile und Freibeträge.
4 Die Bedeutung der Gewerbesteuer und wichtige Steuerprinzipien: Einordnung der Hinzurechnungsvorschriften in das Leistungsfähigkeits-, Objektsteuer- und Folgerichtigkeitsprinzip.
5 Streitpunkte und Zweifelsfragen: Kritische Auseinandersetzung mit Problemfällen wie kurzfristigen Messestandmieten, Weitervermietungen und der widersprüchlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte.
6 Fazit: Zusammenfassende Betrachtung der Anwendungsproblematik und Forderung nach gesetzlicher Nachbesserung zur Erhöhung der Planungssicherheit.
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Mietzinsen, Pachtzinsen, Anlagevermögen, Leasingraten, § 8 GewStG, Finanzierungsanteil, Gewerbeertrag, Leistungsfähigkeitsprinzip, Messestandmieten, Objektsteuerprinzip, Steuersubstanz, Betriebsausgaben, Steuergerechtigkeit
Die Arbeit befasst sich mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG und deren Auswirkungen auf die Steuerlast von Unternehmen.
Zu den Schwerpunkten zählen die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnung, die Berechnungsmethodik, die Abgrenzung von Miet- und Pachtverhältnissen sowie die kritische Analyse der aktuellen Rechtsprechung und verfassungsrechtlicher Aspekte.
Das Ziel ist es, einen umfassenden Überblick über die komplexe Hinzurechnungsvorschrift zu geben und insbesondere die Problematik der „Anlagevermögen-Fiktion“ bei kurzfristigen Anmietungen kritisch zu hinterfragen.
Es handelt sich um eine juristisch-steuerliche Literatur- und Rechtsprechungsanalyse, die aktuelle Urteile der Finanzgerichte mit steuergesetzlichen Normen und steuerwissenschaftlichen Kommentaren vergleicht.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, die mathematische Berechnung der Hinzurechnung, die Bedeutung zentraler Steuerprinzipien sowie die Diskussion strittiger Anwendungsfälle.
Wichtige Begriffe sind Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miet- und Pachtzinsen, Anlagevermögen-Fiktion, Leasing, Messestandmieten und steuerliche Gerechtigkeitsprinzipien.
Die Arbeit zeigt, dass die Rechtsprechung aufgrund des fehlenden Anlagevermögen-Charakters bei gelegentlichen Teilnahmen zunehmend dazu neigt, diese Mietzinsen nicht hinzuzurechnen, da der Messevertrag als Vertrag eigener Art gilt.
Es dient als verfassungsrechtlicher Maßstab; die Arbeit stellt jedoch kritisch fest, dass die Hinzurechnungsvorschrift bei Verlusten oder bei aufschlagsfreier Weitervermietung zu einer Substanzbesteuerung führen kann, die mit diesem Prinzip kollidiert.
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