Bachelorarbeit, 2017
75 Seiten, Note: 1,0
1 Problemstellung und Zielsetzung
2 Grundlagen
3 Tatbestandsmerkmale
3.1 Persönliche Voraussetzungen
3.1.1 Anforderungen an die Organgesellschaft
3.1.2 Anforderungen an den Organträger
3.2 Sachliche Voraussetzungen
3.2.1 Finanzielle Eingliederung
3.2.2 Gewinnabführungsvertrag
4 Steuerliche Auswirkungen
4.1 Gewinnabführung und Verlustübernahme
4.1.1 Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft
4.1.2 Einkommenszurechnung bei dem Organträger
4.1.3 Einkommensermittlung bei dem Organträger
4.2 Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter
4.3 Mehr- und Minderabführungen in der Organschaft
4.3.1 Organschaftlich verursachte Differenzen
4.3.1.1 Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten
4.3.1.2 Auflösung organschaftlicher Ausgleichsposten
4.3.1.3 Beispiel zu den Auswirkungen der Brutto- und Nettomethode
4.3.1.4 Beispiel einer organschaftlich verursachten Mehrabführung
4.3.2 Vororganschaftlich verursachte Differenzen
4.3.2.1 Tatbestand
4.3.2.2 Rechtsfolgen
4.3.2.3 Beispiel einer vororganschaftlich verursachten Minderabführung
5 Kritische Würdigung
Ziel dieser Arbeit ist die detaillierte Analyse der körperschaftsteuerlichen Organschaft, wobei insbesondere die theoretische Fundierung sowie die praktischen Auswirkungen dieses steuerlichen Konstrukts im Fokus stehen. Die Forschungsfrage untersucht dabei, wie die Voraussetzungen und steuerlichen Konsequenzen – speziell im Bereich der Mehr- und Minderabführungen – unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und der Rechtsprechung zu bewerten sind.
3.1.1 Anforderungen an die Organgesellschaft
Die Organgesellschaft muss die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG sind dies die Europäische Gesellschaft, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR-Abkommens. Unter der Europäischen Gesellschaft ist in diesem Fall die Societas Europaea oder kurz SE zu verstehen. Ausgangspunkt für die Einführung der SE ist die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft aus dem Jahr 2001, welche mit dem SEEG vom 22.12.2004 in Kraft getreten ist. Die SE wird wie eine Aktiengesellschaft behandelt und ist somit eine Kapitalgesellschaft, welche dementsprechend als Organgesellschaft in Betracht kommt. Im Gegensatz dazu, wird die SCE, bei der es sich ebenfalls um eine Europäische Gesellschaft handelt, nicht berücksichtigt, da sie als Genossenschaft keine Organgesellschaft sein kann. Die Geschäftsleitung ist nach § 10 AO an dem Ort, an welchem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet sowie der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet sich nach § 11 AO an dem Ort, welcher durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.
Auch eine andere Kapitalgesellschaft kann nach § 17 Abs. 1 KStG als Organgesellschaft in Betracht kommen. Dies sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG genannten Gesellschaftsformen. Somit ist neben der SE, AG und KGaA auch die GmbH als Organgesellschaft zulässig. Mit dem MoMiG wurde die UG (haftungsbeschränkt) eingeführt, welche in § 5a GmbHG geregelt ist. Es handelt sich um eine körperschaftlich organisierte Handels- und Kapitalgesellschaft. Somit kann auch die UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich eine Organgesellschaft sein.
1 Problemstellung und Zielsetzung: Einleitung in das deutsche Unternehmenssteuerrecht und Begründung der Bedeutung des Rechtsinstituts der Organschaft trotz begrenzter Reformen.
2 Grundlagen: Definition und Zielsetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft als Instrument zur steuerlichen Ergebnisverrechnung im Konzern.
3 Tatbestandsmerkmale: Detaillierte Erläuterung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, einschließlich finanzieller Eingliederung und Gewinnabführungsvertrag.
4 Steuerliche Auswirkungen: Umfassende Analyse der Einkommensermittlung, Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter sowie die komplexe steuerliche Behandlung von Mehr- und Minderabführungen.
5 Kritische Würdigung: Abschließende Reflexion über die Komplexität, die Standortbedeutung und den zukünftigen Reformbedarf des Organschaftsrechts.
Körperschaftsteuerliche Organschaft, Organträger, Organgesellschaft, Gewinnabführungsvertrag, finanzielle Eingliederung, Mehrabführung, Minderabführung, vororganschaftliche Zeit, Ausgleichsposten, Steuerbilanz, Ergebnisverrechnung, Körperschaftsteuer, Unternehmensbesteuerung, Betriebsprüfung, steuerliche Einlagekonto.
Das primäre Ziel ist die steuerliche Ergebnisverrechnung zwischen einem übergeordneten Organträger und einer untergeordneten Organgesellschaft, um Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns steuerlich neutralisieren zu können.
Die Arbeit behandelt schwerpunktmäßig die Voraussetzungen zur Begründung einer Organschaft, die Ermittlung des steuerlichen Einkommens der beteiligten Einheiten sowie die komplexe Behandlung von organschaftlich und vororganschaftlich verursachten Mehr- und Minderabführungen.
Die Arbeit erläutert die Anwendung der Brutto- und Nettomethode bei der Einkommensermittlung und stellt diese anhand von Berechnungsschemata unter Berücksichtigung von Korrekturen und Zuwendungen dar.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, die detaillierte Darstellung der steuerlichen Gewinnermittlung bei Organträger und Organgesellschaft sowie die tiefgehende Analyse der Ausgleichsposten bei Mehr- und Minderabführungen.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Auswertung der gesetzlichen Bestimmungen des KStG, AktG und AO sowie einer kritischen Auseinandersetzung mit aktueller Rechtsprechung und Literaturmeinungen.
Wichtige Begriffe sind unter anderem die finanzielle Eingliederung, der Gewinnabführungsvertrag, organschaftliche Ausgleichsposten sowie die Unterscheidung zwischen Mehr- und Minderabführungen in verschiedenen Zeiträumen.
Mehrabführungen führen in der Regel zur Bildung eines passiven Ausgleichspostens beim Organträger, der bei späterer Veräußerung der Beteiligung einkommenswirksam aufgelöst wird, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.
Vororganschaftliche Mehr- und Minderabführungen sind von organschaftlich veranlassten Differenzen abzugrenzen, da sie steuerlich als Gewinnausschüttung oder Einlage behandelt werden müssen, was zu komplexen Anwendungsfragen führt.
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