Bachelorarbeit, 2019
76 Seiten, Note: 1,3
Organisation und Verwaltung - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
1. Einleitung
2. Begriff des Grundrechts
3. Aufgaben der Feuerwehr
3.1 Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 1 FwG)
3.2 Weisungsfreie Aufgaben (§ 2 Abs. 2 FwG)
4. Ermächtigungsgrundlagen im FwG
5. Erläuterung der Gefahrenbegriffe
6. Handeln im Einsatz
6.1 Handeln in Form von Verwaltungsakt und Realakt
6.2 Befugnisse der Feuerwehr
6.2.1 Anordnungsbefugnis
6.2.2 Vollstreckungsbefugnis
6.2.3 Duldungspflichten (§ 31 FwG)
7. Systematik der Grundrechtsprüfung
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken Schranken“)
8. Grundrechtsprüfungen
8.1. Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 104 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken Schranken“)
8.2 Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken Schranken“)
8.3 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken Schranken“)
8.4 Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken Schranken“)
8.5 Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken Schranken“)
8.6 Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken Schranken“)
9. Brisanz der Gafferproblematik
10. Fazit
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen durch die Feuerwehr Baden-Württemberg bei der Gefahrenabwehr, insbesondere unter Berücksichtigung der Gafferproblematik.
6.2.1 Anordnungsbefugnis
§ 30 Abs. 2 S. 1 FwG regelt die persönliche Hilfeleistung auf besondere Aufforderung. Danach kann die Feuerwehr Bürger bei einem Schadensereignis nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FwG zur Hilfeleistung heranziehen, sofern die Gefahr nicht durch eigene Kräfte beseitigt werden kann. 109 Die Hilfeleistungspflicht kann laut Gesetzestext nur Personen auferlegt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der Lage sind, die Tätigkeit zu verrichten. Des Weiteren muss die Heranziehung nach § 30 Abs. 1 S. 2 FwG auch zumutbar sein, d.h. sie darf nicht mit einer erheblichen Gefährdung von Rechtsgütern des Hilfeleistungspflichtigen einhergehen. 110 Unter den in S. 2 genannten anderen entgegenstehenden Pflichten sind berufliche (z.B. Arzt im Dienst), vertragliche (z.B. Erfüllung eines Werkvertrages) oder gesetzliche (z.B. Kleinkindbetreuung) Hindernisse zu verstehen. 111 Es gilt der Grundsatz, je größer die zu bekämpfende Gefahr ist, desto mehr kann dem Pflichtigen zugemutet werden.112
Darüber hinaus können der technische Einsatzleiter oder eine von ihm beauftragte Person von der eingeräumten Anordnungsbefugnis nach § 30 Abs. 3 FwG Gebrauch machen. Dieses Anordnungsrecht bezieht sich sowohl auf die Pflicht-, als auch auf die Kann-Aufgaben113 und ermächtigt die Feuerwehr, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Sicherstellung des Einsatzerfolges zu treffen. 114 Anordnungen können nur gegenüber Hilfeleistenden und an der Einsatzstelle anwesenden unbeteiligten Personen (Passanten, Zuschauer) bzw. Störern getroffen werden.115 Das Anordnungsrecht gegenüber Unbeteiligten darf nur insoweit ausgeübt werden, dass ein störungsfreier Einsatz gewährleistet werden kann. 116 Eine Störung kann von einer Person (Verhaltensstörer, § 6 PolG)117 oder einer Sache, über deren tatsächliche Sachherrschaft 118 sie verfügt, ausgehen (Zustandsstörer, § 7 PolG). Das Störermerkmal ist insb. im Hinblick auf Schaulustige und Fotografen von praktischer Relevanz. Geht von diesen keine unmittelbare Störung des Einsatzes aus, darf die Feuerwehr keine Anordnungen treffen.119
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Unverzichtbarkeit der Feuerwehr in Baden-Württemberg und verdeutlicht, dass ihr Handeln trotz Eilbedürftigkeit stets an den Grundrechten zu messen ist.
2. Begriff des Grundrechts: Dieses Kapitel definiert Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und differenziert zwischen Freiheits- und Leistungsgrundrechten.
3. Aufgaben der Feuerwehr: Es werden die Pflicht- und weisungsfreien Aufgaben der Feuerwehr gemäß Feuerwehrgesetz abgegrenzt, da diese den Rahmen für mögliche Grundrechtseingriffe bilden.
4. Ermächtigungsgrundlagen im FwG: Das Kapitel erläutert, welche Vorschriften im Feuerwehrgesetz als Ermächtigung für Eingriffe in spezifische Grundrechte dienen und wie das Zitiergebot dabei beachtet wird.
5. Erläuterung der Gefahrenbegriffe: Es werden die verschiedenen Gefahrenstufen, wie konkrete Gefahr, Anscheinsgefahr und Scheingefahr, definiert, um die Voraussetzung für rechtmäßiges Tätigwerden der Feuerwehr zu klären.
6. Handeln im Einsatz: Hier wird die rechtliche Form des Handelns der Feuerwehr als Verwaltungsakt oder Realakt analysiert sowie die Befugnisse wie Anordnungs- und Vollstreckungsbefugnis detailliert dargestellt.
7. Systematik der Grundrechtsprüfung: Das Kapitel liefert den methodischen Leitfaden für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffs, einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
8. Grundrechtsprüfungen: Es werden exemplarische Grundrechtsprüfungen für Freiheit der Person, Berufsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Eigentum, allgemeine Handlungsfreiheit und Pressefreiheit durchgeführt.
9. Brisanz der Gafferproblematik: Das Kapitel beleuchtet die zunehmende Problematik behindernder Schaulustiger bei Einsätzen und diskutiert rechtliche sowie präventive Gegenmaßnahmen.
10. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass eine Erweiterung der Befugnisse zur Abwehr von Störern geboten ist, um Einsatzabläufe zu sichern und die Schutzaufgabe der Feuerwehr zu gewährleisten.
Grundrechte, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, Gefahrenabwehr, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Verwaltungsakt, Realakt, unmittelbarer Zwang, Platzverweis, Hilfeleistungspflicht, Gafferproblematik, Freiheitsbeschränkung, Pressefreiheit, Schutzbereich, Eingriff, Rechtsgrundlage
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen, die durch die Feuerwehr Baden-Württemberg bei der Gefahrenabwehr vorgenommen werden.
Die Arbeit behandelt die Aufgaben der Feuerwehr, die Systematik der Grundrechtsprüfung, spezifische Eingriffsermächtigungen sowie die Problematik des Umgangs mit Schaulustigen bei Einsätzen.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie die Feuerwehr ihre komplexen Einsatzaufgaben innerhalb der rechtlichen Grenzen ausüben kann und wo möglicherweise Regelungslücken bestehen.
Es wird eine systematische juristische Analyse der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Feuerwehrgesetzes im Kontext der Grundrechte und unter Heranziehung aktueller Rechtsprechung vorgenommen.
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen und Gefahrenbegriffe, die Methodik der Grundrechtsprüfung und die spezifische Anwendung dieser Prüfung auf verschiedene Grundrechte.
Zu den Kernbegriffen zählen Grundrechte, Gefahrenabwehr, Verhältnismäßigkeit, Feuerwehrgesetz, Verwaltungsakt, unmittelbarer Zwang und Gafferproblematik.
Die überwiegende Rechtsauffassung bejaht dies und interpretiert die Anordnungsbefugnis umfassend, um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr auch in Abwesenheit der Polizei zu sichern.
Aufgrund zunehmender Behinderungen durch Störer und Schaulustige wird es als notwendig erachtet, dass die Feuerwehr in der Lage ist, ihre Einsätze reibungslos zu schützen, wenn die Polizei nicht unmittelbar greifbar ist.
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