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Masterarbeit, 2017
183 Seiten, Note: 5.4
1. Abstract / Management Summary
2. Einleitung
2.1. Motivation / Problematik / Thesen
2.1.1. Motivation
2.1.2. Problematik
2.1.3. Thesen
2.2. Zielsetzung dieser Arbeit und Abgrenzung
3. Methodik / Vorgehen
3.1. Beobachtung
3.2. Experiment
3.3. Befragung
4. Transfer Pricing
4.1. Das Drittvergleichsprinzip bzw. Arm’s length Prinzip
4.2. Gegenstand des Transfer Pricing und gewisse Missverständnisse
4.3. Relevante Bereiche des Transfer Pricing
4.4. Verrechnungspreisregime und betriebswirtschaftliche Steuerungsprobleme
4.5. Funktionen der Verrechnungspreise und Grundproblematik
4.6. Die Wahl der Verrechnungspreismethode und die Angemessenheit
4.6.1. Preisvergleichsmethode
4.6.2. Wiederverkaufspreismethode
4.6.3. Kostenaufschlagsmethode
4.6.4. Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM)
4.6.5. Gewinnaufteilungsmethode
4.7. Gewinnberichtigungsmethode
4.7.1. Primary Adjustment
4.7.2. Secondary bzw. Corresponding Adjustment
4.8. Verständigungsverfahren
4.9. Schiedsverfahren
4.10. Auswahl der Methode für Verrechnungspreisfestlegung
4.11. Advance Pricing Agreement (APA)
4.12. «9-Steps» in BEPS gemäss OECD-Richtlinien
4.13. Funktions und Risikoanalyse
4.14. BEPS und Vergleichbarkeits und Verrechnungspreisanalyse
4.15. Charakterisierung der beteiligten Parteien
4.15.1. Routineunternehmen
4.15.2. Entrepreneur (Unternehmer) / Strategieträger
4.15.3. Mittelunternehmen oder Hybridgesellschaften
4.15.4. Eigenhändler – «fully flegded distributor»
4.15.5. Lizenzfertiger/ Vollproduzent – «fully flegded manufacturer»
4.16. Unternehmenscharakterisierung und Gewinn / Verlustpotenzial
5. Gesetzliche Grundlagen zum Transfer Pricing
5.1. Gesetzliche Grundlagen zum Transfer Pricing – National
5.1.1. Neue obligatorische internationale OECD-Standards bei der Unternehmensbesteuerung
5.1.2. Berechnung des steuerbaren Reingewinns gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG
5.1.3. Gewinnsteuer nach Art. 24 Abs. 1 StHG
5.1.4. Weitere Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
5.1.5. Verdeckte Gewinnausschüttung und Gewinnvorwegnahme
5.1.6. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach OR 957 I
5.1.7. Geschäftsbücher Verordnung (GebüV) Art. 1
5.1.8. Ordnungsmässigkeit der Geschäftsbücher (GebüV) Art. 2
5.1.9. Ordnungsmässigkeit der Geschäftsbücher nach OR 958I
5.1.10. Geschäftsmässig begründeter Aufwand – Kreisschreiben Nr. 9
5.1.11. Steuerliche anerkannte Zinssätze Rundschreiben vom 23.02.16
5.1.12. Verrechnungssteuer
5.1.13. Mehrwertsteuergesetz und Drittvergleich
5.1.14. Steuerliche Folgen bei Nichtachten der Gesetze
5.1.15. Aufgaben des Verwaltungsrats nach OR 716a
5.1.16. Sorgfalts & Treuepflicht der Unternehmensleitung nach OR 717 I
5.1.17. Erstellen des Geschäftsberichts; Eine Aufgabe des VR nach OR
5.1.18. Strafbarkeit nach StGB (Strafgesetzbuch) Art. 102 I
5.1.19. Vertretungsverhältnisse nach StGB Art. 29
5.2. Gesetzliche Grundlagen zum Transfer Pricing – International
6. Funktions und Risikoanalyse
6.1. Funktionsanalyse
6.1.1. Forschung und Entwicklung
6.1.2. Produktentwicklung
6.1.3. Prozessentwicklung
6.1.4. Patentwesen
6.1.5. Normen
6.1.6. Beschaffung/Einkauf
6.1.6.1. Beschaffung
6.1.6.2. Einkauf
6.1.7. Qualitätswesen
6.1.7.1. Strategisches Qualitätswesen
6.1.7.2. Operatives Qualitätswesen
6.1.8. Marketing / PR
6.1.8.1. Markenbildung und –pflege
6.1.8.2. Investor Relations und Öffentlichkeitsarbeit
6.1.8.3. Werbung und Verkaufsunterstützung
6.1.8.4. Unterstützung des Aussendiensts
6.1.8.5. Marktforschung und -analyse
6.1.8.6. Vertrieb/Service
6.1.8.7. Verkaufs und Konditionsverhandlungen mit Kunden
6.1.8.8. Innendienst
6.1.8.9. Massnahmen zur Kundenbindung
6.1.8.10. Kundendienst / After Sales Service
6.1.9. Verwaltung
6.1.9.1. Informatik
6.1.9.2. Buchhaltung/ Bilanzierung
6.1.9.3. Steuern/Recht/Versicherung
6.1.9.4. Controlling und Reporting
6.1.9.5. Personalwesen
6.1.10. Sonstiges
6.2. Risiken
6.2.1. Definition des Risikos
6.2.2. Typische Risikofelder
6.2.3. Bewertung der Risiken
6.2.4. Risikostrategien
6.3. Risiken im Rahmen einer Funktionsanalyse
6.3.1. Forschung und Entwicklung
6.3.2. Beschaffung/ Einkauf
6.3.3. Fertigung
6.3.4. Qualitätswesen
6.3.5. Logistik/ Transport
6.3.6. Marketing/ PR
6.3.7. Vertrieb/ Service
6.3.8. Verwaltung
6.4. Zusammenfassende tabellarische Darstellung
6.5. Wertschöpfungsanalyse
6.6. Charakterisierung der beteiligten Parteien
7. Transfer Pricing Dokumentation
7.1. Inhalte der Transfer Pricing Dokumentation
7.2. Sanktionsmöglichkeiten bei fehlender oder unverwertbarer Dokumentation
7.3. TP Dokumentation in Kanada, China und Malaysia
7.4. Formen der Dokumentationsstrategie
7.4.1. Dezentrale Dokumentationserstellung
7.4.2. Zentrale Dokumentationserstellung
7.4.3. Zentrale Dokumentationserstellung unter zentraler Koordination
7.4.4. Matrix für Zentrale versus Dezentraler und Dezentraler mit zentraler Koordination
8. Relevante Bereich des Transfer Pricing
8.1. Sachgüter
8.2. Dienstleistungen
8.2.1. Abgrenzung zur gesellschaftlichen Veranlassung
8.2.2. Verrechenbarkeit dem Grunde nach
8.2.3. Angemessenheit der Verrechnungsmethode
8.2.3.1. Direkte Einzelabrechnung
8.2.3.2. Indirekte Einzelabrechnung (Leistungsumlage)
8.2.3.3. Pool-Konzept
8.2.4. Verrechenbarkeit der Höhe nach
8.3. Immaterialgüter
8.3.1. Ermittlung des Verrechnungspreises anhand der Lizenzanalogie
8.3.2. Wertbestimmung anhand des intern erfassbaren betrieblichen Nutzens
8.3.3. Immaterielle Wertbestimmung anhand einer ertragsorientierten Methode
8.3.4. Bestimmung des Wertes anhand einer kostenorientierten Methode
8.4. Finanzierungen
8.4.1. Konzerninterne Darlehen
8.4.2. Factoring
8.4.3. Cash-Pooling
8.4.3.1. Zero-Balancing
8.4.3.2. National-Cash-Pooling
8.4.4. Hedging / Devisenmanagement
8.5. Personalentsendung
8.5.1. Auslandeinsätze im Rahmen von Dienstleistungsverträgen
8.5.2. Auslandeinsätze im Rahmen von Entsendeverträge
8.5.2.1. Arbeitgeberbegriff
8.5.2.2. Betriebsstättenbegründung
8.5.2.3. Fremdübliche Vergütung
8.5.2.4. Entsendekosten
8.5.2.5. Allokation der Personalkosten
8.5.2.6. Know-how-Transfer
8.5.3. Dokumentation und Angemessenheitsnachweise
9. Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Transfer Pricing
9.1. Digitale Wirtschaft (Digital Economy)
9.2. Hybride Gestaltungen (Hybrid Mismatch Arrangements)
9.3. Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regelungen)
9.4. Zinszahlungen (Interest Deductions)
9.5. Schädliche Steuerregime (Harmful Tax Practices)
9.5.1. Key Factors
9.5.2. Other Factors
9.6. Verhinderung von «Treaty Shoping» (Preventing Tax Treaty Abuse)
9.7. Betriebsstättenproblematik (Avoidance of Permanent Establishment Status)
9.7.1. Kommissionsstruktur
9.7.2. Begrenzung der Aktivitäten auf vorbereitende und Hilfsaktivitäten
9.7.3. Aufteilung von Aktivitäten zwischen verbundenen Unternehmen
9.8. Immaterialgüter (TP Aspects of Intangibles)
9.9. Risiken und Kapital (Risk and Capital)
9.10. Transaktionen mit höheren Risiken (High Risk Transactions)
9.11. Datenerfasssung und Analyse (Measuring BEPS)
9.12. Offenlegungs-Modelle (Disclosure Rules)
9.13. TP-Dokumentation und Länderreporting (CbCR)
9.14. Verständigungsverfahren (Dispute Resolution)
9.15. Multilaterale Instrumente (Multilateral Instruments)
9.16. Unternehmenssteuerreform III in der Schweiz
10. Fazit und Schlussfolgerung aus der Theorie
10.1. Transfer Pricing – Ein Compliance Instrument
10.2. Transfer Pricing – Verhinderung von Risiken
10.3. Transfer Pricing – Ein betriebswirtschaftliches Führungsinstrument
11. Funktionsanalyse für «Shared Services»
11.1. Executive 1 – Person 1
11.2. Executive 2 – Person 2
11.3. Engineering & Development
11.4. Finance & Controlling
11.5. Quality Management
11.6. ERP Support & IT
12. Inhalt der Transfer Pricing Dokumentation
13. Weisungen
13.1. Weisung Nr. 1 Grundanweisung
13.1.1. Vorgaben
13.1.2. Grundsätze
13.1.3. Weisungen
13.2. Weisung Nr. 2 – Zusammenfassende Übersicht
13.2.1. Umfang der Dokumentation
13.2.2. Grundlegendes
13.2.3. Vertrieb von materiellen Gütern
13.2.4. Management Fees (Shared Services Costs)
13.2.5. Lizenzen
13.2.6. Darlehen und Zinsen
13.2.7. Steuern und Rechnungsstellung
13.2.8. Verträge (Anschlussvereinbarungen)
14. Bomatec Group
14.1. Die Firmen-Leitidee
14.2. Unternehmensstrategie
14.3. Marktleistung
14.3.1. Magnete
14.3.2. Sensorik
14.3.3. Situation heute in beiden SGF
14.4. Strategische Erfolgsfaktoren
14.5. Stellung der Bomatec im Markt (Image)
14.6. Bedürfnismix der Bomatec
14.7. Die Rolle der seltenen Erden
15. Organisation der Bomatec Group
16. Grundinformation der Bomatec Group
16.1. Bomatec Holding AG (BHCH)
16.2. Bomatec Management AG (BOMA)
16.2.1. Wahrgenommene Funktion durch Bomatec Management AG
16.2.2. Verrechnungsmethodik der Bomatec Management AG
16.2.3. Shareholderkosten der Bomatec Management AG
16.3. Bomatec AG (BOCH)
16.4. Bomatec Automotive AG (BACH)
16.5. Bomatec (Ningbo) Trading Co., Ltd. (BOCN)
16.6. Bomatec International Corporation (BICA)
16.7. Bomatec (Malaysia) SDN. BHD. (BOMY)
16.8. Beteiligungen nach Funktionen
17. Funktions und Risikoanalyse nach Tätigkeit
18. Konzerninterne Transaktionen und Vergütungsreglung
18.1. Allgemeine Regel
18.2. Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
18.3. In Betracht gezogene Methoden
18.3.1. Austausch materieller Güter
18.3.2. Austausch von Dienstleistungen
18.3.3. Austausch von immateriellen Gütern
18.3.4. Umlagemethode und die Beteiligung aller Parteien
18.4. Dokumentationsanforderungen
18.5. Anzuwendende Methode für die verschiedenen Geschäftsarten
18.5.1. Materielle Güter
18.5.2. Dienstleistungen
18.5.3. Lizenzen
18.5.4. Darlehensvergabe
18.6. Empfehlung (Best Method Rule)
18.6.1. Grundsätzlich
18.6.2. Vertrieb (Materielle Güter)
18.6.3. Dienstleistungen
18.6.4. Lizenzen
18.6.5. Darlehen und Zinsen
19. Steuern und Rechnungstellung
19.1. Quellensteuer nach DBA zwischen Schweiz und China
19.2. Quellensteuer nach DBA zwischen Schweiz und Kanada
19.3. Quellensteuer nach DBA zwischen Schweiz und Malaysia
20. Gesamtfazit und Ausblick
20.1. Bestätigung der 1. These
20.2. Bestätigung der 2. These
20.3. Zielerreichung dieser Master Thesis
20.4. Ausblick und weiteren Forschungsbedarf
21. Abkürzungsverzeichnis
22. Abbildungsverzeichnis
23. Tabellenverzeichnis
24. Quellenverzeichnis
25. Anhang
25.1. Rahmenvertrag in Englisch für Vertrieb von materiellen Gütern
25.2. Rahmenvertrag in Englisch für «Shared Services»
25.3. Rahmenvertrag in Englisch für Lizenzen
25.4. Mustervertrag in Englisch für «Intercompany Darlehen»
25.5. Fremdvergleich für Kostenaufschlag Methode (Cost Plus Method)
25.6. Fremdvergleich für Lizenzgebühren
Bomatec AG wurde 1993 in der Schweiz gegründet. 2007 wurde einerseits durch einen Spaltungsvertrag eine neue Firma Bomatec Automotive AG ins Leben gerufen und andererseits wurde der Grundstein für eine Holdingsstruktur angelegt. Bomatec Group ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Im Laufe der Zeit wurden weitere zwei Firmen in China und Kanada gegründet. Ende 2014 hat Bomatec einen Grosslieferanten in Malaysia übernommen. Durch die neue Grösse hat Bomatec Group sich neuen internationalen Herausforderungen ausgesetzt. Die Transaktionen in den Bereichen Sachgüter, Dienstleistungen, Lizenzen und Finanzierung zwangen die Bomatec Group, ein Konzept sowie ein Manual im Bereich der Verrechnungspreise zu erstellen und dieses dann umzusetzen.
Das erste Ziel dieser Arbeit war, aufgrund der Erkenntnisse aus Theorie, Praxis und Compliance-Vorgaben für Bomatec Group Grundlagen zu erarbeiten, damit die Bomatec-Firmen gesetzeskonform arbeiten und die Risiken in diesem Bereich verhindert bzw. minimiert werden können. Dieses Ziel wurde aufgrund der Theorie, zahlreicher Hinweise aus der Praxis und geltenden Gesetze erreicht.
Das zweite Ziel dieser Arbeit war, alle Funktionen der Bomatec Management AG mit den Mitarbeitern dieser Firma zu analysieren, damit ein Konzept erstellt werden kann, mit dem die Kosten dieser Stellen betriebswirtschaftlich korrekt über alle Gruppengesellschaften, welche diese Leistungen beziehen, verteilt werden können. Dieses Ziel wurde erreicht, in dem man diese Personen persönlich über ihre Funktion und Tätigkeiten befragte. Aufgrund dieser Befragungen wurde dann ein transparentes Konzept mit «Cost-Plus» Methode erarbeitet und bereits in die Bomatec Group umgesetzt. Durch den Einsatz dieses «Cost-Plus» Konzept konnte die Bomatec Group die Ergebnisse einzelner Gruppengesellschaften betriebswirtschaftlich schon im Jahr 2016 korrekt ausweisen.
Das dritte Ziel dieser Arbeit war, allgemein eine Funktions und Risikoanalyse mit dem Verwaltungsrat der Bomatec Group durchzuführen und diese dann im Transfer Pricing Manual zu integrieren. Dieses Ziel wurde in mehreren VR-Sitzungen durch Gespräche erreicht und die Ergebnisse dieser Arbeit in Form einer Funktions und Risikoanalyse im Transfer Pricing Manual eingebaut.
Aus Vertraulichkeitsgründen werden die Details der Befragungen mit Mitarbeitern und Verwaltungsratsmitgliedern in dieser schriftlichen Arbeit nicht wiedergegeben.
Am Ende der Arbeit wird der Bedarf nach weiterer Forschung kurz erleuchtet.
Bomatec AG ist seit 1993 auf dem Markt präsent. 2007 wurde einerseits durch einen Spaltungsvertrag eine neue Firma Bomatec Automotive AG gegründet und andererseits wurde der Grundstein für eine Holdingsstruktur angelegt. Bomatec ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Im Laufe der Zeit wurden weitere zwei Firmen in China und Kanada gegründet. Ende 2014 kam es zu einer Übernahme eines Grosslieferanten von Bomatec im Magnetbereich in Malaysia. Durch diese Übernahme hat Bomatec die Wertschöpfungskette ihrer Position gesichert. Die Bomatec Group hat sich aber damit auch neuen internationalen Herausforderungen ausgesetzt. Die Transaktionen in den Bereichen der Güter, Dienstleistungen, Lizenzen und Finanzierung zwingen die Gruppe, ein Konzept sowie ein Manual im Bereich der Verrechnungspreise zu erstellen und dieses dann umzusetzen.
Der Verfasser dieser Arbeit ist seit Juni 2015 als CFO bei Bomatec angestellt. In dieser Funktion ist er schon von Beginn an bei der weltweiten Einführung eines neuen ERP Systems massgeblich mitbeteiligt. Das gesamte Finanzkonzept wurde von ihm neu erarbeitet und bis zum jetzigen Zeitpunkt in der Schweiz erfolgreich umgesetzt. Im Dezember 2015 wurde er in den Verwaltungsrat der neu gegründet Firma Bomatec Management AG gewählt. Kurz darauf erfolgte seine Wahl als VR auch bei Bomatec Holding AG. In dieser Funktion als VR ist er zuständig für die Steuerung der Finanzen und Steuern für die gesamte Bomatec Group.
Die Aufgabe der Bomatec Management AG ist, einerseits die Gruppe zu steuern, zu lenken und zum Erfolg zu bringen und anderseits im Bereich des Transfer Pricing «compliant» zu sein. Um für einen Konzern weltweit gesetzeskonform operieren zu können, braucht es Transfer Pricing Richtlinien, welche momentan bei der Bomatec Group nicht existieren. Gemäss einer Anfrage von einer grossen renommierten Revisionsfirma im September 2016 würde es zwischen 70'000 und 120'000 CHF kosten, ein Transfer Pricing Manual für die Gruppe bei ihnen erstellen zu lassen.
Mit dieser Master Arbeit soll den Fragen der «Compliance» und betriebswirtschaftlicher Transparenz nachgegangen werden. Folgende Thesen werden aufgrund der Literatur in dieser Arbeit geprüft:
1. Die Risiken im Bereich der Transfer Pricing können die Existenz des internationalen Unternehmens gefährden, d.h.
- die Nicht-Einführung von TP-Richtlinien bzw. eines Transfer Pricing Manuals kann die Firma grosse Bussen kosten,
- es kann dem Image der Firma weltweit schaden
- der Unternehmenswert kann dadurch negativ beeinflusst werden
2. Die Einführung von Transfer Pricing Richtlinien ist notwendig, weil es für die gesamte Gruppe Mehrwert schafft, denn es
- schafft Transparenz
- erleichtert die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen
- erhöht die Verlässlichkeit der Ergebnisse einzelner Konzerngesellschaften
Ziel dieser Arbeit ist es einerseits, in verschiedenen Stufen die gesetzlichen Grundlagen aus Theorie und Praxis sowie Compliance-Vorgaben zusammenzutragen, die der Gruppe als Grundlage für die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Transfer Pricing dienen sollen.
Sodann ist für die betriebswirtschaftlichen Leistungen der Bomatec Management AG eine Analyse durchzuführen und ein Konzept zu erarbeiten, wie diese Leistungen auf die Gruppenmitglieder verrechnet werden können. Sie sind für alle Gruppengesellschaften so bereitzustellen, dass diese sowohl gesetzeskonform sind als auch die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der Konzerngesellschaften transparent machen. In dieser Arbeit werden die Bereiche der Transfer Pricing in der Tiefe behandelt und neuste Entwicklungen angeschaut.
Aufgrund der gewonnenen Fakten und der Theorie wird anschliessend ein Transfer Pricing Manual für die Bomatec Group erstellt.
Dieses Transfer Pricing Manual soll einerseits allgemeine Gültigkeit für andere Firmen mit ähnlicher Grösse in ähnlicher Branche haben, andererseits sollte es aber auch ohne Einschränkung für die Bomatec Group einsetzbar sein.
Abgrenzung: Die neuesten Entwicklungen werden zwar angeschaut, z.T. in dieser Arbeit berücksichtigt aber nicht in der Tiefe behandelt. Die Behandlung von Transfer Pricing Themen im Streitfall bzw. die Strategien werden ebenfalls hier nicht vorgenommen.
Bei den Untersuchungen wird zuerst die bestehende Literatur über Transfer Pricing konsultiert. Der erste Teil der Theorie soll den Lesern einerseits das Grundwissen über Transfer Pricing näherbringen und andererseits vertiefte Kenntnisse über gesetzliche und betriebswirtschaftliche Probleme vermitteln. Aufgrund von Theorien sollen zuerst die Thesen entweder bejaht oder verneint werden und dann die Wichtigkeit der Funktions und Risikoanalyse beleuchtet werden. Vorhandene Verträge der betroffenen Bereiche werden nicht nur analysiert, es wird dafür auch ein Vorschlag zur Optimierung unterbreitet. Für die Untersuchung der Funktions und Risikoanalyse stehen folgende Ansätze zur Verfügung:
Bei der Beobachtung geht es um zielgerichtete aufmerksame Wahrnehmung von Objekten oder Vorgängen. Die Befragung ist eine planmässige und unmittelbare Erfassung von sinnlich wahrnehmbaren Tatbeständen und Vorgängen. Die Erfassung erfolgt nicht durch sprachlichen Kontakt. (http://www.marketingkoenig.de/die-erhebungsmethoden-befragung-experiment-und-beobachtung/09.01.2017). Diese Methode wird vorwiegend für die Erfassung der qualitativen Daten verwendet. Damit die Resultate aussagekräftig sind, soll die Beobachtung objektiv und wiederholbar sein, d.h. es braucht mehrmalige wiederholte Beobachtungen. Da diese Methode aufgrund der Zeitknappheit und Distanz im vorliegenden Fall nicht möglich ist, wird auf diese Methode verzichtet.
Experiment kommt von lateinisch experimentum, „Versuch, Beweis, Prüfung, Probe“. Diese Methode wird für die angelegte Untersuchung zur empirischen Gewinnung von Information bzw. Daten angewendet. Die Zählungen oder Messungen sind ein wichtiger Teil des Experiments. Das Experiment ist eine wiederholte Messung der abhängigen Variablen unter kontrollierten Bedingungen. Es werden bewusst bestimmte Veränderungen herbeigeführt und versucht, die Entwicklung aufgrund dieser Veränderung zu ermitteln (http://www.marketingkoenig.de/die-erhebungsmethoden-befragung-experiment-und-beobachtung/09.01.17) .
Das Experiment stellt eine Frage dar, der eine bestimmte Hypothese zugrunde liegt. Diese wird aufgrund von Zählungen oder Messungen geprüft. Aus den Experimentresultaten werden durch Schlussfolgerung Erkenntnisse gewonnen. Diese sind dann die Grundlage eines Modells oder Grundlage einer Theorie. Für die vorliegende Arbeit, die eine Kombination aus Theorie und Literatur (Case Study) darstellt, betrachte ich diese Methode auch aufgrund der Zeitknappheit und der Distanz zu den betroffenen Funktionsträgern eher als nicht geeignet.
Mit Hilfe dieser Methode werden systematisch Informationen über Einstellungen, Meinungen, Wissen und Verhaltensweisen von Menschen gewonnen. Man unterscheidet zwischen:
- schriftlicher Befragung
- mündlicher Befragung
- telefonischer Befragung
Ein Interview ist eine Befragung durch einen Fragesteller (Interviewer). Es braucht eine intensive Vorbereitung bezüglich Nachfragen, Einwänden, Führung und ein Höchstmass an Einfühlungsvermögen. Um ein qualitativ gutes Ergebnis des Interviews zu gewährleisten, wird dieses zusammengefasst und durch den Befragten nach dem Interview bestätigt. Bei den anderen Befragten wird die schriftliche Befragung der mündlichen und telefonischen vorgezogen, weil sie aufgrund der Distanz und Zeitknappheit effektiver durchgeführt werden kann. Die Methode ist kostengünstig und ermöglicht eine einfache Verwaltung. Geringe Rücklaufquote und Kontrolle über Umwelteinflüsse zählen üblicherweise zu den Nachteilen der schriftlichen Befragungen.
Da die geplanten Interviews nur in der Schweiz stattfinden, ist der Verfasser der Meinung, dass die mündliche Befragung für diese Arbeit die effizienteste Methode ist.
Die Verrechnungspreisrichtlinie der OECD definiert Verrechnungspreise folgendermassen:
«Transfer prices are the prices at which an enterprise transfer physical goods and intangible property or provides services to associated enterprises. »
OECD-MA Art. 9 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 erläutert den Drittvergleichspreis als den Preis, der zwischen zwei völlig Unabhängigen für die gleichen oder ähnlichen Transaktionen unter gleichen oder ähnlichen Konditionen vereinbart worden wäre.
Die Österreicher Steuerbehörde betrachtet sogar das Verhalten von unabhängigen Parteien als Richtlinie oder Benchmark, um die Allokation von Aufwendungen und Erträgen zwischen assoziierten Gesellschaften zu definieren.
Gegenstand des Transfer Pricing sind alle konzerninternen Verrechnungspreise. Es ist nicht nur das lokale Recht, es spielen auch die Stellungsnahmen und Richtlinien von internationalen Organisationen eine zentrale Rolle. OECD, EU sowie JTPF sind einige Beispiele solcher supranationalen Organisationen. Die Zahl und Komplexität an Transferpreisvorschriften haben in den vergangenen Jahren sehr stark zugenommen.
Aus Sicht des Transfer Pricing sind Unternehmen nicht nur anhand ihrer Funktionen zu charakterisieren, sondern neben den ausgeübten Funktionen sind auch die getragenen Risiken und die eingesetzten Wirtschaftsgüter relevant.
Es ist nicht nur die korrekte Anwendung von Transferpreismethoden für die Drittvergleichskonformität von Verrechnungspreisen wichtig, sondern die Festlegung der Höhe der Transferpreise.
Wichtig ist hier zu wissen, dass nur der transferierbare Gewinn dem Prinzipal zugeführt werden kann, wobei der Basisgewinn in jedem Fall bei den dezentralen Gesellschaften verbleibt.
Um die Drittvergleichskonformität von Transferpreisen zu belegen sind nicht nur die externen Vergleichsdaten von Transaktionen zwischen Dritten heranzuziehen, sondern neben externen Vergleichsdaten können auch interne Vergleichsdaten von Transaktionen zwischen dem Steuerzahler und Dritten herangezogen werden.
Gemäss schweizerischem Recht sind Transferpreise nicht zwingend zu dokumentieren, aber eine Transferpreisdokumentation ist in der Schweiz auf Anfrage der Steuerbehörde vorzulegen, was eigentlich einer Transferpreisdokumentationsvorschrift entspricht.
Gegenstand des Transfer Pricing sind grenzüberschreitende Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Der überwiegende Teil der weltweiten Transaktionen erfolgt nicht zwischen Dritten, sondern konzernintern, was die Problematik des Transfers von Gewinnsteuersubstrat beinhaltet.
(Vgl. Borriello Maurizio / Hintergrund und Inhalt des Transfer Pricing: Unterlagen für Zertifikatlehrgang Transfer Pricing bei veb.ch 2016, S. 14-25)
Relevante Bereiche des Transfer Pricing sind:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Bereiche des Transfer Pricing (Eigene Darstellung)
Produktion in Zusammenhang mit verlängerter Werkbank oder Auftragsfertigung fällt unter den Bereich Sachgüter. Vertrieb wird ebenfalls unter diesem Bereich klassiert. Alle Transaktionen, in denen die Güter innerhalb eines Konzerns von einer Gruppengesellschaft zu einer anderen Gruppengesellschaft gekauft bzw. verkauft werden, sind Bestandteil des Transfer Pricing.
Konzernsteuerung, zentralisierte Administrationstätigkeiten, technische Unterstützung der Gruppengesellschaften sowie, «Shared Services» gehören ebenfalls zu diesem Bereich. Als «Shared Services» kommen die Aufgaben wie Buchhaltung, Budgetierung in Betracht.
Immaterialgüter sind ein spezieller Bereich des Transfer Pricing. Darunter fallen Patente, Marken, Know-how, Forschungs und Entwicklungsbeteiligung.
Der Finanzierungsbereich ist ein typisches Gebiet, bei welchem ein Konzern versucht, die Kosten konzernweit zu optimieren. Die Konzernzentrale versucht, Cash zentral zu steuern und Zinskosten zu senken. Die betrifft in der Praxis die Bereiche Darlehen, Garantien, Lieferantenkredite, Darlehenszusagen, Absicherungsgeschäfte (Hedging), Forderungsankauf (Factoring) sowie Cash Pooling.
(Vgl. Borriello Maurizio / Hintergrund und Inhalt des Transfer Pricing: Unterlagen für Zertifikatlehrgang Transfer Pricing bei veb.ch 2016, S. 27-28)
Verrechnungspreisregime bringen Vorteile zur Lösung betriebswirtschaftlich relevanter Steuerungsprobleme. Synergien und spezifische Investitionen sind in diesem Zusammenhang von grosser Bedeutung. Verrechnungspreisregime lassen einen hohen Grad an Flexibilität zu. Diese wird benötigt, um den aus der Kooperation entstehenden Gesamtvorteil in Abhängigkeit der spezifischen Investitionen und Anstrengungen beider Bereiche aufzuteilen. Aus steuerlichen Gründen wird empfohlen, im Voraus alle Modalitäten sauber festzulegen und zu dokumentieren sowie mit Hilfe des Fremdvergleichsgrundsatzes die Angemessenheit zu begründen. Die Angemessenheit ist nötig, einerseits die umfangreichen Dokumentationsvorschriften zu erfüllen und andererseits die nachträglichen Preisanpassungen von Seiten der Finanzbehörden zu vermeiden. Flexible Lösungen lassen aber auch immer vermuten, dass die Verrechnungspreise allein aus Steuermotiven zur Gewinnverlagerung eingesetzt werden. Damit befinden sich steuerliche Compliance und betriebswirtschaftliche Steuerungserfordernisse in einem Zielkonflikt. Je nach Grösse einer Unternehmung kann die mangelnde Flexibilität der Verrechnungspreisgestaltung Kosten in Millionenhöhe verursachen. Das beeinflusst wiederum die Deckungsbeiträge, die man entweder bei Zukauf statt Eigenbezug an Dritte verschenkt oder erst gar nicht realisiert.
(Vgl. Prof. Dr. Pfaff Dieter / Dr. Ulrike S. /Transferpreise in der Schweizer Unternehmenspraxis: Verlag: Conrad/Pfaff, Dieter, 2007, S. 224)
Gegenstand des Transfer Pricing sind gesellschaftsübergreifende und länderübergreifende Transaktionen. Die Finanzbehörden interessieren sich für gesellschaftsübergreifende und länderübergreifende Transaktionen, um Steuersubtrat am richtigen Ort sicherzustellen. Gesellschaftsinterne Transaktionen haben die Funktion von interner Steuerung und Transparenz sowie Ermittlung des Erfolgsbeitrags. Gesellschaftsübergreifende Transaktionen haben folgende Funktionen:
- Erfolgsermittlung
- Preisrechtfertigung
- Steuerliche Compliance
- Steueroptimierung
Die Grundproblematik resultiert vor allem aus betriebswirtschaftlicher Sicht, insbesondere aus der Existenz von Synergien. Verrechnungspreise substituieren Marktpreise, weil es diese nicht gibt oder diese die Synergien nicht hinreichend erfassen können. Gibt es Synergien, koordinieren Marktpreise nicht hinreichend. Deshalb ist die Aufteilung der Synergien auf beitragende Bereiche sehr wichtig. Die Folge davon ist: Es gibt keinen «richtigen» Verrechnungspreis, aber man kann Verrechnungspreise für bestimmte Zwecke, insbesondere Steuerzwecke spezifisch gestalten. Durch die zunehmende Internationalisierung der KMU’s ist der innerbetriebliche Lieferungs und Leistungsaustausch auch für KMU’s von grosser Bedeutung. Die Aufteilung der Wertschöpfungsketten, steigende Komplexität und aggressivere Steuerbehörden machen das Leben von KMU’s nicht einfach. Es gibt kaum Erleichterungen für KMU’s durch den Gesetzgeber hinsichtlich der Verrechnungspreise und Dokumentation. Vor allem beginnt eine Betriebsprüfung 3 bis 5 Jahre zeitversetzt und bei nicht angemessenen Verrechnungspreisen besteht die Gefahr von Nachsteuern und Bussen. Deshalb sind je nach Komplexität der Unternehmensstruktur APA (Advance Pricing Agreements) ein gutes Mittel.
Geschäftsbeziehungen zwischen Nahestehenden sollen steuerlich danach beurteilt werden, ob sich die Beteiligten wie voneinander unabhängige Dritte verhalten haben.
(Vgl. Zbinden Thomas / Verrechnungspreise im Überblick – Bedeutung, Funktionen, Methoden und Probleme: Unterlagen für Zertifikatlehrgang Transfer Pricing bei veb.ch 2016, S. 5-15)
Im Rahmen der Dokumentation ist die jeweils angewendete Methode zu benennen und anhand dieser Methode die tatsächliche Verrechnungspreisermittlung zu beschreiben. Demnach ist die Begründung zu liefern, weshalb die gewählte Methode die geeignete Methode ist. Gemäss den von der OECD entwickelten «9 steps process» ist die Wahl der Verrechnungspreismethode auch von der Verfügbarkeit verlässlicher Vergleichsdaten abhängig zu machen. Nachfolgend sind die allgemein anerkannten Verrechnungspreismethoden beschrieben:
Hier wird beschrieben, wie der Preisvergleich durchgeführt wurde. Dafür gibt es entweder einen internen Preisvergleich oder einen externen. Bei einem internen Preisvergleich nimmt man die Preise, die für gleiche Waren oder Dienstleistungen zwischen Dritten und verbundenen Unternehmen vereinbart werden. Bei einem externen Preisvergleich nimmt man die Daten, die aus Transaktionen stammen und zwischen unabhängigen Dritten vereinbart wurden. Hier ist anzumerken, dass solche externen Vergleiche grundsätzlich nur für an der Börse gehandelte Produkte oder Rohstoffe möglich oder sinnvoll sind. «Die Preisvergleichsmethode ist die in der Schweiz bevorzugte Methode. Daneben kommen aber auch andere Methoden wie z.B. die Wiederverkaufspreis oder Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung.»
(Vgl. Stocker R, /Studer Chr. /Bestimmung von Verrechnungspreisen – Der Schweizer Treuhänder 2009/5)
Hier wird beschrieben, wie der Wiederverkaufspreis ermittelt worden ist. Die Basis ist hier der Abgabepreis gemäss Katalog. Bei der Beurteilung des Fremdvergleichsgrundsatzes wird die übliche Handelsmarge als Massstab verwendet.
Beschreibung, welche Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Gewinnaufschlags einbezogen wurden. Eine Darstellung des Kalkulationsschemas wird hier empfohlen, worin ersichtlich wird, welche Gemeinkostenzuschläge verwendet werden, ob es sich um Vollkosten oder Teilkosten handelt, ob es sich um Plankosten oder Istkosten handelt oder gegebenenfalls unterjährige Anpassungen vorgenommen wurden. Zusätzlich ist die Höhe des angewandten Gewinnaufschlags zu nennen.
Bei der Anwendung dieser Methode ist darzustellen, weshalb diese Methode angewendet wird und welche Renditekennzahlziffer herangezogen worden ist und warum diese als angemessen erachtet wird. Hier ist auch üblich, eine Benchmarkstudie zu erstellen, was zusätzlich einen Beweis liefert, dass die angewendete TNMM die geeignete Methode ist und die erzielte Rendite dem Grundsatz des Drittvergleichs standhält.
Bei der Anwendung dieser Methode sind zwei Elemente darzustellen, nämlich wie der Gewinn aufgeteilt wird und welcher Gewinnaufteilungsschlüssel angewendet wird und warum diese Methode als angemessen erachtet wird.
Generell ist in allen Fällen zu begründen, warum die angewendete Methode als geeignet klassiert wird und eine Darstellung, warum diese besser geeignet ist als die anderen Methoden. Die Darstellung der Angemessenheit der vereinbarten Transferpreise muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nämlich, dass das ernsthafte Bemühen offensichtlich wird und ein Sachverständiger Dritter dies innerhalb angemessener Zeit beurteilen kann.
(Vgl. Renz M. / Wilmanns J. /Internationale Verrechnungspreise – Wiley-VCH Verlag AG, 1. Auflage 2013, S. 208-210)
Hier geht es um Gewinnberichtigungen im Fall während einer Revision von Verrechnungspreisen. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen. Zwei gängige Methoden sind:
«Primary Adjustment» ist in Art. 9 Abs. 1 des OECD-MA geregelt. Hier wird das leistende Unternehmen berechtigt, Gewinnberichtigung vorzunehmen. D.h. die Steuerbehörde dieses Unternehmens korrigiert die Verrechnungspreise.
«Secondary bzw. Corresponding Adjustment» ist in Art. Abs. 2 des OECD-MA geregelt. Hier geht es darum, ob der andere Staat dem Unternehmen gestattet, die Aufrechnung im ersten Land steuerneutral zu korrigieren.
Die Schweiz hat zu Art. 9 Abs. 2 OECD-MA einen Vorbehalt angebracht. D.h. Sobald die Steuerperiode in der Schweiz definitiv veranlagt ist, verlangt die Schweiz ein Verständigungsverfahren, welches die Möglichkeit des Revisionsverfahrens eröffnet.
Das betroffene Unternehmen ersucht um ein Verständigungsverfahren. Die beiden Staaten treten in Verhandlung, aber sie müssen keine Lösung finden. Es muss nicht zu einer Einigung führen. Gibt es keine Einigung, kann der Fall mit Doppelbesteuerung enden. Für KMU lohnt sich i.d.R. ein Verständigungsverfahren nicht, da es mit viel Kosten, Zeit und Unsicherheiten verbunden ist.
Neu sieht Art. 25 Abs. 5 das «Arbitration» bzw. Schiedsverfahren zwingend vor. Es ist nun eine Verbesserung der Lösungsfindung in Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen. Ein Entscheid ist hier bindend für beide Staaten. Ein Schiedsverfahren kann zusätzlich zu einem Verständigungsverfahren durchgeführt werden, wobei der Modus des Schiedsverfahrens nicht geregelt ist.
Die Auswahl der Methode sollte immer darauf abzielen, die geeignete Methode zu finden. Die OECD gibt die Vorbehalte gegenüber den gewinnorientierten Methoden auf. Wenn diese im konkreten Fall am geeignetsten sind, sollten sie angewendet werden können. Wenn Standardmethoden und gewinnorientierte Methoden gleichermassen zulässig sind, sollten die Standardmethoden angewendet werden. Die zweite Methode kann durchaus als «Sanity Check» durchgeführt werden. Durch diesen «Check» kann die erst gewählte Methode als richtig klassiert bzw. betrachtet werden.
Wenn CUP oder TNMM nicht anwendbar sind, dann ist «Profit-Split» am geeignetsten. TNMM ist eher für die Bestimmung von Routineträgern für die Bereiche ohne werthaltige immaterielle Wirtschaftsgüter anwendbar. Die meisten Staaten wenden die ex-ante Sichtweise an. Deshalb rät OECD von der Nutzung von im Nachhinein bekannten Informationen ab.
(Vgl. Keller Remo / Steuerliche Folgen bei Gestaltung der Verrechnungspreise im internationalen Verhältnis: Unterlagen für Zertifikatlehrgang Transfer Pricing bei veb.ch 2016, S. 10-20)
APA ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und einer oder mehreren Steuerverwaltungen, die vor der Verwirklichung von Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Staaten die Bestimmung von Verrechnungspreisen für bestimmte Geschäftsvorfälle in einem bestimmten Zeitraum festlegt. Das Ziel von APA ist Planungs und Rechtssicherheit.
(Vgl. Zbinden Thomas / Aufbau und Inhalt einer TP-Dokumentation: Unterlagen für Zertifikatlehrgang Transfer Pricing bei veb.ch 2016, S. 51)
Nachfolgend sind die 9 Schritte gemäss OECD-Richtlinien;
1. Bestimmung der abzudeckenden Jahre
2. Breit angelegte Sachverhaltsanalyse des Steuerzahlers
3. Verstehen der zu prüfenden kontrollierten Transaktion
4. Abgleich mit bestehenden internen Vergleichsdaten
5. Bestimmung der verfügbaren Quellen über externe Vergleichsdaten
6. Auswahl der optimalen Verrechnungspreismethode und Bestimmung der relevanten Finanzkennzahlen
7. Identifizierung von potentiellen Vergleichsdaten
8. Bestimmung der Vergleichbarkeit und Anpassung
9. Interpretation der erhobenen Daten und die Bestimmung der angemessenen Vergütung
(Vgl. Leimer Roman / Angemessenheitsanalyse, Controlling und Strategie der Verrechnungspreise: Unterlagen für Zertifikatslehrgang Transfer Pricing bei veb.ch 2016, S. 35)
Die Funktions und Risikoanalyse ist das Kernstück einer Transferpreisdokumentation und gilt für die Angemessenheit der Dokumentation als Basis.
Die Funktions und Risikoanalyse stellt bei der Prüfung der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen ein Kernstück dar. Hier sind von den beteiligten Unternehmen jeweils folgende Punkte zu beschreiben:
- Wahrgenommene Funktionen
- Übernommene Risiken
- Eingesetzte Wirtschaftsgüter
und Informationen über folgende Punkte aufzuzeichnen:
- die vereinbarten Vertragsbedingungen
- die gewählten Geschäftsstrategien
- die bedeutsamen Markt und Wettbewerbsverhältnisse
Aus Praktikabilitätsgründen werden in der Praxis sowohl Markt und Wettbewerbs-verhältnisse als auch gewählte Geschäftsstrategien unter den Allgemeinen Informationen dargestellt, wobei die gewählten Markt und Wettbewerbsverhältnisse sowie die gewählten Geschäftsstrategien eher allgemeiner Natur sind.
(Vgl. Renz M. / Wilmanns J. /Internationale Verrechnungspreise – Wiley-VCH Verlag AG, 1. Auflage 2013, S. 195-199)
Nach Funktions und Risikoanalyse ist die Verrechnungspreisanalyse das zweite Kernelement der Transferpreisdokumentation. Hier wird auf der Basis von Funktions und Risikoanalyse die Fremdüblichkeit der vereinbarten Verrechnungspreise nachgewiesen, welche im Rahmen der Erstellung der Transferpreisdokumentation die sogenannte Vergleichbarkeitsanalyse ist.
Hauptziel der Vergleichbarkeitsanalyse ist es, die verlässlichen Vergleichsdaten («most compareable») zu identifizieren. Dafür hat OECD einen beispielhaften umfassenden Prozess sog. «9 step process» aufgenommen, an welchem sich Steuerpflichtige und Behörden orientieren können. Den Steuerpflichtigen wird neben der Orientierung an diesem Prozess empfohlen, einen Prozess zu bilden und zu implementieren zur Überwachung und Prüfung der Verrechnungspreise sowie zur Sicherstellung von Anpassungen bei materiellen Änderungen.
Die Verlässlichkeit der Fremdvergleichsanalyse kann durch Bildung von eingeengten Brandbreiten mittels statistischer Methoden erhöht werden, falls die Verlässlichkeit der Daten nicht sichergestellt ist oder Vergleichbarkeitsdefizite bestehen, welche nicht quantifiziert werden können und für die keine Anpassungsrechnungen möglich sind.
Wenn die Werte innerhalb der Brandbreite einen gleich hohen Grad an Verlässlichkeit aufweisen, sollen alle diese Werte innerhalb einer Fremdvergleichsbandbreite anerkannt werden. Verbleiben Vergleichbarkeitsdefizite, können diese von den Steuerbehörden auf den Mittelwert oder den gewichteten Durchschnitt angepasst werden.
(Vgl. Renz M. / Wilmanns J. /Internationale Verrechnungspreise – Wiley-VCH Verlag AG, 1. Auflage 2013, S. 199-201)
Die Charakterisierung der Parteien basiert auf den Ergebnissen der Funktionsanalyse. Danach gibt es drei Typen von Unternehmen, denen eine Gesellschaft zugeordnet werden kann:
1. Unternehmen, die lediglich Routinefunktionen ausüben
2. Unternehmen, die über wesentliche und immaterielle Wirtschaftsgüter verfügen, die wesentliche Funktionen ausüben und das wesentliche Risiko tragen
3. Unternehmen, die mehr als nur Routinefunktionen ausüben, aber keine besonderen Risiken tragen
Die Charakterisierung ist aufgrund von Transaktionen zu prüfen, weil die gleiche Gesellschaft bei der einen Transaktion als Strategieträger und bei einer anderen Transaktion als Routinegesellschaft charakterisiert werden kann. Häufig ist in der Praxis eine Gesellschaft nur einem Typ zuzuordnen.
Als Routineunternehmen werden häufig diejenigen Unternehmen klassiert, die sowohl ein eingeschränktes Funktionsprofil aufweisen als auch nur in eingeschränktem Mass Risiken tragen. Die ausgeübten Funktionen sind regelmässig weniger komplex und auf einen wesentlichen Funktionsbereich fokussiert. Typische Beispiele sind einfache Fertigungsfunktion, einfache Vertriebsfunktion oder Dienstleistungsfunktion. Häufig können solche Tätigkeiten in vergleichbarer Form auch von fremden Dritten erbracht werden, da sie über keine einzigartigen immateriellen Wirtschaftsgüter verfügen. Insbesondere die Existenz von einzigartigen immateriellen Wirtschaftsgütern zusammen mit übernommenen Risiken dürften gewichtige Abgrenzungsmerkmale zwischen einer Routine und einer Nicht-Routinetätigkeit sein. Die Routineunternehmen tragen keine wesentlichen Marktrisiken und erzielen in ihrer üblichen Geschäftstätigkeit keine Verluste, sondern regelmässig geringe aber stabile Gewinne. Gemäss EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren) sind Beispiele dafür Lohnfertiger oder sogenannte «Low risk distributors». Demzufolge sind Vertriebsgesellschaften solche, die im Hinblick auf Forderungsausfälle und die Marktentwicklung lediglich kommissionärsähnliche Risiken tragen.
Strategieträger ist diejenige Einheit, welche die operative Geschäftsstrategie im Konzern vorgibt. Sie verfügt über die für das Geschäft wesentlichen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter und über die wesentlichen Funktionen. Gleichzeitig trägt sie die wesentlichen unternehmerischen Risiken. Sie übernimmt regelmässig die Werttreiber «Key Value Drive» Funktionen. Typische solche Funktionen sind die Entwicklung oder Produktionsstrategie, die Initiierung wesentlicher Forschungs und Entwicklungsprojekte, die Entwicklung von Beschaffungs-, Produktions-, Logistik oder Marketingstrategien, die Bestimmung der globalen Preisbildungsstrategie etc.
Der Strategieträger erhält regelmässig den Residualgewinn oder auch Verlust. Gemäss VwG-Verfahren kann für solche Unternehmen die Fremdüblichkeit anhand von Fremdvergleichsdaten nicht festgestellt werden, da für solche Analysen häufig die Daten von vergleichbaren Unternehmen fehlen. Kommt so ein Fall in der Praxis vor, muss der Residualgewinn anhand fremdvergleichsüblicher Kriterien aufgeteilt werden. Dies nennt man «Profit-Split».
Die Unternehmen, die aufgrund von den übernommenen Funktionen und getragenen Risiken sowie eingesetzten Wirtschaftsgütern weder als Entrepreneure noch als Routineunternehmen klassiert werden, gehören in diese dritte Kategorie.
Häufig üben sie wesentliche werttreibende Funktionen aus, tragen die dazu gehörenden Risiken und sind für die Entwicklung massgeblicher immaterieller Wirtschaftsgüter verantwortlich. Sie sind nicht unbedingt verantwortlich für eine wertschöpfungskettenübergreifende Strategie. In den meisten Fällen sind sie auch nicht Eigentümer von konzernweiten bedeutenden immateriellen Wirtschaftsgütern, wie bedeutenden Markenrechten oder wesentlichen Patenten für die Herstellung von Produkten.
Die Charakterisierung einer Gesellschaft ist verbunden mit gewissen Folgen im Hinblick auf die Anerkennung bestimmter Transferpreismethoden von Datenbank gestützten Nettorenditeanalysen. Deshalb ist die Abgrenzung dieses Types von Routineunternehmen aus Sicht der Finanzbehörden sehr wichtig. Zum Beispiel wird die sogenannte Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM) auf Basis der Ergebnisse von Benchmarkstudien nur für Routineunternehmen zugelassen. Funktionen wie Marketing, technisches Know-how, Einsatz von immateriellen Wirtschaftsgütern erweisen sich als komplexe Nicht-Routinefunktionen. Deshalb wird TNMM von Behörden häufig in solchen Fällen als unangemessen betrachtet und abgelehnt und die vorgelegte Benchmarkstudie als Angemessenheitsnachweis nicht anerkannt.
In der Praxis finden sich insbesondere folgende typische Beispiele für Hybridgesellschaften:
Der Eigenhändler kauft Waren basierend auf vorab festgelegten Bruttopreislisten und ist für den Vertrieb der Produkte im Wesentlichen eigenverantwortlich. Ihm stehen daraus resultierende Gewinnchancen und Verlustrisiken zu. Deshalb ist in diesem Fall die Wiederverkaufspreismethode die angewendete Transferpreismethode.
Der Lizenzfertiger stellt auf Basis von zentralen Vorgaben des Strategieträgers Produkte des Konzerns her und verkauft diese Produkte an verbundene Unternehmen oder direkt an Drittkunden. Die wesentlichen Risiken werden durch den Strategieträger getragen.
(Vgl. Renz M. / Wilmanns J. /Internationale Verrechnungspreise – Wiley-VCH Verlag AG, 1. Auflage 2013, S. 195-198)
Der Zusammenhang zwischen der generellen Gewinnchancen und Verlustrisikoverteilung lässt sich mit der nachfolgenden Grafik darstellen. Während Routineunternehmen bei gewöhnlichem Geschäftsverlauf geringe aber stabile Renditen erzielen und lediglich in aussergewöhnlichen Fällen (globale Wirtschafts und Finanzkrise) Verluste fremdüblich sein können, ist das Chancen und Risikoprofil der anderen zwei Kategorien deutlich höher.
Während bei einem Mittelunternehmen im Vergleich zu einem Routineunternehmen prinzipiell eine höhere Volatilität der Ergebnisse zu erwarten ist, könnte in der Regel der gleiche Effekt beim Entrepreneur viel höher liegen als bei den anderen zwei Kategorien.
Je nachdem, welcher Zeitraum betrachtet wird, kann somit der Zustand eintreten, dass Routineunternehmen höhere Renditen erzielen als der Entrepreneur, ohne dass es dafür einen Beweis gibt, dass die vereinbarten Transferpreise nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Chancen und Risikoallokation nach Unternehmenscharaktere (Eigene Darstellung
Abbildung 2: Chancen und Risikoallokation nach Unternehmenscharaktere (Eigene Darstellung in Anlehnung an Renz u. Wilmanns)
(Vgl. Renz M./ Wilmanns J. /Internationale Verrechnungspreise – Wiley-VCH Verlag AG, 1. Auflage 2013, S. 198-199)
Grundsätzlich gibt es keine direkte gesetzliche Regelung zur Gestaltung von Verrechnungspreisen aber es gibt indirekte Hinweise in diversen Gesetzen, welche die Einführung und Gestaltung von Verrechnungspreisen behandeln:
Die Schweiz unterstützt die internationalen Bestrebungen für mehr Transparenz und gleich lange Spiesse bei der Besteuerung von multinationalen Konzernen. Dabei legt sie Wert auf «Level Playing Field» und Fairness bei der Besteuerung dieser Konzerne. Als OECD-Mitglied hat die Schweiz sich aktiv am BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) beteiligt. BEPS ist ein Projekt gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen. Das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) wird vom Bundesamt beauftragt, Analysen und Vorschläge für die Umsetzung der Ergebnisse zu liefern.
Die publizierten Ergebnisse des BEPS-Projekts von OECD am 05. Oktober 2015 ergänzen die ersten Berichte vom September 2014 und gelten nun als offizieller Abschluss einer zweijährigen Arbeit. Alle 13 Berichte wurden am 08. Oktober den Regierungs und Staatschefs der G-20 zwischen 15.11 und 16.11.2015 in Antalya vorgestellt.
Die Projektergebnisse ermöglichen generell eine bessere Koordination der Regeln des internationalen Steuerrechts und schliessen die Lücken, welche die multinationalen Konzerne bis jetzt zur aggressiven Steuerplanung nutzen konnten. Die grössten Finanzplätze wollen mitziehen. Das führt dazu, dass gleich lange Spiesse für die Schweiz und ihre Konkurrenzfinanzplätze geschafft werden.
Manche Ergebnisse des BEPS-Projekts gelten nun als neue Mindeststandards. Alle G20-Mitgliedstaaten und OECD-Staaten sind zur Einhaltung dieser Standards verpflichtet. Mindestanforderungen betreffen die «Country-by-Country Report», die Kriterien zur Besteuerung von Immaterialgütern (Intellectual Property Boxen), den spontanen Informationsaustausch über vorgängige Vereinbarungen über ein bestimmtes Unternehmensbesteuerungsregime (Rulings), den Zugang zum Verständigungsverfahren zur Streitbeilegung und die Aufnahme von Missbrauchsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen. Die OECD richtet nun die Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Weitere Ergebnisse haben den Charakter der Empfehlungen. Hier kommen z.B. die Vorschriften zur Begrenzung der Abziehbarkeit von Zinszahlungen oder die Vorschriften zur Neutralisierung der Auswirkungen «Hybrid Mismatch Arrangments».
Die aktuelle Unternehmenssteuerreform III in der Schweiz sieht eine standardkonforme «IP-Box (Patent oder Lizenzbox) sowie die Aufhebung der international kritisierten Steuerregelungen vor. Damit werden gewisse BEPS-Ergebnisse bereits in die Unternehmenssteuerreform III einbezogen. Mit der Genehmigung des multilateralen Amtshilfeübereinkommens des Europarates und der OECD wird die Schweiz für den Informationsaustausch über so genannte «Ruling» die erforderlichen Rechtsgrundlagen schaffen. Gleichzeitig ist die Vorbereitung der gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung im Gange. Dieses Country-by-Country Reporting ermöglicht einen Gesamtüberblick über die weltweite Aufteilung der Gewinne und Steuern von multinationalen Konzernen. In Bezug auf Missbrauchsklauseln in den DBA wird die Schweiz den Arbeiten der OECD Rechnung tragen. Sie entscheidet, ob die erforderlichen Anpassungen auf dem multilateralen oder auf dem bilateralen Weg vorgenommen werden. Zusätzlich beauftragt der Bundesrat das EFD, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Wirtschaftskreisen die Anpassung des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts im Lichte der internationalen Entwicklungen zu analysieren.
(https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id 58972.htm/13.01.2017)
Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres
b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
- Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
- geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
- Einlagen in die Reserven,
- Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
- offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.
Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a. der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand,
b. die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations und Aufwertungsgewinne,
c. die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
In Artikel 126 Abs. 1 bis 3 unter dem Titel «Weitere Mitwirkungspflichten» legt der Gesetzgeber indirekt die Basis für die Transferpreisdokumentation wie folgt fest:
Art 126, Absatz 1
Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
Art 126, Absatz 2
Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
Art 126, Absatz 3
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht.
Art. 65 DBG
Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 18B DBG
Gewinnausschüttungen (offen und verdeckt) sowie Gewinnvorwegnahmen sind steuerbar und unterliegen der Einkommensteuer.
Demnach ist die Transferpreisdokumentation auf Anfrage vorzulegen.
Verdeckte Gewinnausschüttung: Gesellschaft tätigt überhöhte Aufwendungen bzw. Kosten im Interesse des Beteiligungsrechtsinhabers.
Gewinnvorwegnahme: Gesellschaft verzichtet auf eigenen Anspruch zu Gunsten des Beteiligungsrechtsinhabers.
Gemäss Bundesgericht liegt verdeckte Gewinnausschüttung dann vor, wenn folgende Bedingungen kumulativ gegeben sind:
1. Anteilsinhaber oder dem Anteilsinhaber nahestehende Person wird mit einer Leistung begünstigt und das Bundesgericht legt Begriffe extensiv aus:
a. Vorliegen eines Beteiligungsverhältnisses, d.h. Anteil Gesellschaftskapital
b. Direkte oder indirekte massgebliche Beherrschung durch Anteilsinhaber
c. Nahestehende Person hat wirtschaftlich und/oder persönlich enge Beziehung zum Beteiligungsrechtsinhaber, z.B. Schwestergesellschaft, Verwandte, Freunde etc.
2. Zwischen Leistung und Gegenleistung liegt ein offensichtliches Missverhältnis vor:
a. Gesellschaft richtet Leistung aus, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht
b. Missverhältnis wird nach dem Drittvergleich bzw. Fremdvergleich bestimmt («dealing at arm’s length»)
c. Gruppeninterne Transaktionen (Konzern, verbundene Gesellschaften) werden somit nur anerkannt, wenn sie zu marktkonformen Preisen abgewickelt werden.
3. Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist für Gesellschaftsorgane erkennbar. Erkennbar wird vermutet, wenn Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ist.
Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen.
Wer buchführungspflichtig ist muss ein Hauptbuch, und je nach Art und Umfang des Geschäfts, auch Hilfsbücher führen.
Bei der Führung der Geschäftsbücher und der Erfassung der Buchungsbelege sind die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung).
1. Werden die Geschäftsbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege sowie die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, so sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.
2. Die Ordnungsmässigkeit der Führung und der Aufbewahrung der Bücher richtet sich nach den allgemein anerkannten Regelwerken und Fachempfehlungen, sofern diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse keine Vorschrift enthalten.
Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens-, Finanzierungs und Ertragslage des Unternehmens möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.
Art. 18 Abs. 3 DBG
Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 58 DBG sinngemäss.
Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften gemäss Kreisschreiben Nr. 9 vom 22. Juni 2005 ist notwendig und dies kann nur aufgrund von TP-Dokumentation erfolgen. Das Kreisschreiben verweist auf OECD-Verrechnungs-preisgrundsätze. Grundsätzlich ist die Dokumentation in der Schweiz in den offiziellen Amtssprachen vorzuglegen, aber die Praxis zeigt, dass die Dokumentation in Englisch durchaus akzeptiert wird.
Gesellschaften sowie Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die der direkten Bundessteuer und / oder der Verrechnungssteuer unterliegen, können auch für Ausland-Ausland-Geschäfte keine pauschalen Kostendeckungen geltend machen. Es gelten hier die üblichen Regeln für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründung des verbuchten Aufwandes. Folgende Regeln sind zu beachten:
Die Aufwendungen müssen begründet und belegt werden. Dies gilt auch bezüglich Erwerb und Nutzung von immateriellen Werten wie Patente, Marken, Rechte und dergleichen.
Die geltend gemachten Aufwendungen zu Gunsten von Gesellschaftern und diesen nahestehenden Dritten müssen unter Berücksichtigung einer angemessenen Bandbreite dem Drittvergleich standhalten. Diesbezüglich sei auf die Verpflichtung der Schweiz zur Anwendung des «dealing at arm’s length» Grundsatz der OECD von 1995 hingewiesen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch Personen den Gesellschaften nahe stehend, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden ungewöhnlichen Leistung betrachtet werden müssen.
Da die schweizerischen Steuerbehörden bei Ausland-Ausland-Geschäften keine Gegenkontrollen bei den ausländischen Leistungsempfängern durchführen können, müssen an den Nachweis der geschäftsmässigen Begründung entsprechende Anforderungen gestellt werden.
Für Ausland-Ausland-Geschäfte können keine Vorbescheide für pauschale Kostendeckungen mehr abgegeben werden. Rechtsverbindliche Auskünfte der Veranlagungsbehörden über die Angemessenheit der Entschädigungen für die zu erbringenden oder zu empfangenden Leistungen sind weiterhin möglich. Für die Beurteilung der Angemessenheit der verbundenen Aufwendungen sind den schweizerischen Steuerbehörden entsprechende Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen (Business Plan) vorzulegen. Deshalb ist für die Zulassung zur Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen die geschäftsmässige Begründung notwendig und der Steuerpflichtige muss dazu den Beweis vorlegen. Fehlt der Nachweis vollumfänglich oder teilweise, legen die Steuerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen fest und stellen dabei sicher, dass keine Unterbesteuerung eintritt.
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Solche geldwerten Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35%. Diese sind unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren und innert dieser Frist ist die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen Kriterien gelten bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften.
Die Zinsberechnung für solche Vorschüsse oder Darlehen wird wie folgt vorgenommen:
- Aus EK finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss, dann 0.25%.
- Wenn aus Fremdkapital finanziert wird, dann Selbstkosten plus zwischen 0.25% und 0.50% Zuschlag.
- Für Betriebskredite bis CHF 1 Mio. bei Handels und Fabrikationsunternehmen ist es 3%.
Der Verrechnungssteuer unterliegen geldwerte Leistungen, die eine Entreicherung der Gesellschaft darstellen:
- Offene Gewinnausschüttungen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (z.B. überhöhte Zinsen an Aktionär, nicht angemessene und damit zu korrigierende Verrechnungspreise)
- Belastung 35% Überwälzungspflicht auf Leistungsempfänger, ansonsten Aufrechnung ins «Hundert».
Gemäss Art. 20 VStG und Art. 24ff. VStG bzw. Art. 26a Abs. 3 VStG können dann nicht angemessene Transferpreise verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Meldeverfahren ist nur dann möglich, wenn keine steuerstrafrechtliche Komponente vorliegen.
Verdeckte Kapitaleinlagen unterliegen der Emissionsabgabe gemäss Stempelsteuergesetz.
Art. 24 Abs. 2: Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
Art. 3 Bst. h MWSTG: Eng verbundene Personen: die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Person; eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69 DBG überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt.
Der Verrechnungssteuer
1. Hinzurechnung zum Gewinn der Gesellschaft
2. Aufrechnung beim Beteiligungsrechtsinhaber als Ausschüttung mit den Folgen von Einkommens-, Gewinn und Verrechnungssteuer
3. Eventuell Steuerfolgen wegen Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug
Art. 175 DBG
Unangemessene Verrechnungspreise können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Art. 186 DBG
Verbuchung nicht korrekter Verrechnungspreise kann als Steuerbetrug gewertet werden, da Buchhaltung als Urkunde gilt.
Unangemessene Verrechnungspreise können Steuerstraffolgen (Bussen) nach sich ziehen.
(Vgl. Balaban Branko / Steuerrisiken bei Verrechnungspreisen: Unterlagen für Zertifikatlehrgang Transfer Pricing bei veb.ch 2016, S. 14-30)
Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen
2. die Festlegung der Organisation
3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist
4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen
5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung betraut sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung zusammensetzt, soweit das Gesetz eine solche verlangt.
Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird dieses mit Busse bis zu 5Millionen Franken bestraft.
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt
a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person
b. als Gesellschafter
c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma
d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter
Der Grundsatz des Fremdvergleichsgrundsatzes bzw. «dealing at arm’s length principle» wird in Art. 9 OECD-MA und Kapital 1 Verrechnungspreisrichtlinien der OECD wie folgt festgelegt:
Wenn
a. ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist, oder
b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
c. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Thomas Zbinden erklärt Art. 9 des OECD-MA im Lehrgang zum Transfer Pricing (veb.ch 2016) unter dem Kapital Verrechnungspreise im Überblick auf Seite 15:
«Geschäftsbeziehungen zwischen Nahestehenden steuerlich danach beurteilt werden, ob sich die Beteiligten wie voneinander unabhängige Dritte verhalten haben. Massstab des hypothetischen Fremdvergleichs ist die Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers so genannte «prudent business management principles».
[...]