Diplomarbeit, 2005
89 Seiten, Note: 1,3
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Das Stuttgarter Verfahren
2.1 Einordnung des Verfahrens
2.2 Ermittlung des Anteilswert mit Hilfe des Stuttgarter Verfahrens
2.2.1 Regelbewertung
2.2.1.1 Vermögenswert
2.2.1.2 Ertragshundertsatz
2.2.1.3 Bestimmung des Gemeinen Wertes
2.2.1.4 Abschläge und Zuschläge
2.2.2 Sonderregelungen
2.3 Risikoberücksichtigung im derzeitigen Stuttgarter Verfahren
3 Identifikation von Risiken mittels einer modifizierten Due-Diligence
3.1 Der Risikobegriff
3.2 Steuerliche Risiken
3.2.1 Arten von Steuerrisiken
3.2.2 Informationsquellen
3.2.3 Tax-Due-Diligence vs. Betriebsprüfung
3.3 Rechtliche Risiken
3.3.1 Arten von Rechtsrisiken
3.3.2 Informationsquellen
3.4 Umweltrisiken
3.4.1 Arten von Umweltrisiken
3.4.2 Informationsquellen
3.5 Risiken im personellen Bereich
3.5.1 Harte Fakten
3.5.2 Weiche Fakten
3.6 Marktrisiken
3.6.1 Unternehmensumweltanalyse
3.6.1.1 Globale Unternehmensumweltanalyse
3.6.1.2 Geschäftsfeldanalyse
3.6.2 Unternehmensanalyse
3.6.2.1 Konkurrentenanalyse
3.6.2.2 Kundenzentrierte Analyse
3.6.3 Informationsquellen
3.7 Finanzielle Risiken
3.7.1 Rechnungswesenorganisation und Informationssysteme
3.7.2 Vergangenheitsanalyse
3.7.3 Planungsanalyse
3.8 Checkliste als Instrument zur Risikoidentifikation
4 Quantitative Risikoanalyse
4.1 Erwartungswert
4.2 Risikoportfolio
4.3 Wahrscheinlichkeitsverteilung
4.4 Monte Carlo-Simulation
4.5 Abschlag vom Gemeinen Wert
4.6 Kritik an einer exakten Risikomessung
5 Praktikabler Alternativvorschlag
5.1 Konzept des pauschalen Risikoklassenabschlags
5.1.1 Branchen-Insolvenzrisiko
5.1.2 Unternehmensspezifische Risiko- und Insolvenz-Kennzahlen
5.1.2.1 Eigenkapitalquote
5.1.2.2 Statische Liquidität
5.1.2.3 Dynamischer Verschuldungsgrad
5.1.3 Endgültige Risikoklasse und Risikoklassenabschlag
5.2 Kritische Betrachtung des pauschalen Risikoklassenabschlags
6 Fallbeispiel
6.1 Fallbeschreibung
6.2 Wertermittlung mittels des derzeitigen Stuttgarter Verfahrens
6.2.1 Ermittlung des Vermögenswerts
6.2.2 Ermittlung des Ertragshundertsatzes
6.2.3 Ermittlung des Gemeinen Werts
6.2.4 Abschläge
6.3 Wertermittlung unter Berücksichtigung von Risikoabschlägen
aus modifizierter Due-Diligence und quantitativer Risikoanalyse
6.3.1 Monte Carlo-Simulation
6.3.2 Risikoabschlag vom Gemeinen Wert
6.4 Wertermittlung unter Berücksichtigung des pauschalen
Risikoklassenabschlags
6.4.1 Kriterien
6.4.1.1 Branchen-Insolvenzrisiko
6.4.1.2 Eigenkapitalquote
6.4.1.3 Statische Liquidität
6.4.1.4 Dynamischer Verschuldungsgrad
6.4.2 Endgültige Risikoklasse und Risikoabschlag
6.5 Vergleich der Verfahren
7 Fazit
Literaturverzeichnis
Anhang
Abb. 1.1 Anzahl der Kapitalgesellschaften in Deutschland
Abb. 1.2 Vergleich der Insolvenzen von Kapitalgesellschaften in Deutschland in den Jahren 1992 und 2002 in absoluten und relativen Zahlen
Abb. 2.1 Überblick über Unternehmensbewertungsverfahren
Abb. 2.2 Staffelung der Renditeabschläge
Abb. 2.3 Sonderbewertungen im Stuttgarter Verfahren
Abb. 3.1 Einordnung des Risikobegriffs
Abb. 3.2 Porter´s Five Forces
Abb. 4.1 Beispiel für ein Risikoportfolio
Abb. 6.1 Risikoportfolio Cleanfix GmbH
Abb. 6.2 Excel-Sheet Simulation aller Risiken
Abb. 6.3 Histogramm Rechtsrisiko
Abb. 6.4 Simulationsauswertung Rechtsrisiko
Tab. 5.1 Branchenspezifische Insolvenzwahrscheinlichkeiten
Tab. 5.2 Eigenkapitalquote und Risikoklasse
Tab. 5.3 Liquidität 2. Grades und Risikoklasse
Tab. 5.4 Cashflow-Ermittlung mittels Praktikerformel
Tab. 5.5 Dynamischer Verschuldungsgrad und Risikoklasse
Tab. 5.6 Ermittlung der endgültigen Risikoklasse
Tab. 5.7 Risikoklassen und Risikoabschläge
Tab. 6.1 Bilanz der Cleanfix GmbH
Tab. 6.2 GuV der Cleanfix GmbH
Tab. 6.3 Identifizierte Risiken der Cleanfix GmbH
Tab. 6.4 Besitzposten
Tab. 6.5 Schuldposten
Tab. 6.6 Gesellschaftsvermögen gemäß SV
Tab. 6.7 Ermittlung des Jahresertrags
Tab. 6.8 Quantitative Risikoübersicht
Tab. 6.9 Simulationsergebnisse aller Risiken
Tab. 6.10 Gemeiner Wert nach Risiken gemäß quantitativer Risikoanalyse
Tab. 6.11 Cashflow-Ermittlung
Tab. 6.12 Ermittlung der Effektivverschuldung
Tab. 6.13 Bestimmung der endgültige Risikoklasse
Tab. 6.14 Gemeiner Wert nach Risiken gemäß pauschalem Risikoklassenkonzept
Tab. 6.15 Ergebnisvergleich der verschiedenen Verfahren
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In der Bundesrepublik Deutschland existierten im Jahre 2002 ca. 950.000 GmbHs[1] und 14.814 AGs[2], von denen nur etwa 1.000 AGs[3] börsennotiert waren. Verglichen mit den Zahlen aus dem Jahre 1992 (549.659 GmbHs; 3.219 AGs)[4] hat sich die Anzahl der Kapitalgesellschaften innerhalb von zehn Jahren um über 74,5 Prozent erhöht. Entsprechend der gestiegenen Anzahl an Kapitalgesellschaften und einer dadurch vermehrten Übertragung dieser Anteile durch Vererbung oder Schenkung gewinnt die Frage nach der „richtigen“ erbschaftsteuerlichen[5] Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an Bedeutung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Während sich der erbschaftsteuerliche Unternehmenswert bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus dem Substanzwert (Wirtschaftsgüter ./. Wirtschaftslasten[6] ) errechnet und bei börsennotierten Kapitalgesellschaften der Börsenwert die Wertermittlungsbasis darstellt, wird bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ein eigenes Unternehmensbewertungsverfahren, das sog. Stuttgarter Verfahren (SV), angewendet. Dieses Verfahren, das neben der Substanzbewertung auch eine Ertragsbewertungskomponente einfließen lässt, findet nicht nur in der erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertermittlung Gebrauch, sondern wird auch für nicht steuerliche Bewertungszwecke verwendet. So wird das SV regelmäßig zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs eines aus der Kapitalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters verwendet, weil sich dadurch ein objektivierter Unternehmenswert auf einfache Weise ermitteln lässt, ohne einen Sachverständigen hinziehen zu müssen.[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1.2 Vergleich der Insolvenzen von Kapitalgesellschaften in Deutschland in den Jahren 1992 und 2002 in absoluten und relativen Zahlen[8]
Ein wichtiger unternehmerischer Aspekt ist im SV jedoch nicht entsprechend seiner Bedeutung berücksichtigt: das Risiko. Eine sich seit längerem verschärfende Risikosituation in Unternehmen, deren Auswirkung in der anwachsenden Zahl von Insolvenzen (vgl. Abb. 1.2) erkennbar ist,[9] findet in den verschiedensten Bereichen bereits große Berücksichtigung. So sind beispielsweise die gesetzlichen Anforderungen im Umgang mit Unternehmensrisiken durch das KonTraG in jüngster Vergangenheit insofern deutlich verschärft worden, als dass die Unternehmensvorstände einer AG seit 1998 zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystem und eines internen Überwachungssystems im Unternehmen verpflichtet sind.[10] Zudem verpflichten die Regelungen von Basel II[11] die Kreditinstitute künftig, risikoreichere Kredite mit mehr Eigenkapital zu unterlegen als risikoärmere.[12] Diese Regelung betrifft nicht nur unmittelbar und per Gesetz die Kreditinstitute, sondern in seinen Auswirkungen auch die Kreditnehmer. Unternehmen mit schlechter Bonität müssen künftig mit einer schwierigeren bzw. kostspieligeren Fremdkapitalbeschaffung rechnen.[13]
Ziel dieser Arbeit ist es, Wege zu erarbeiten, um Risiken einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft als Abschlag in das SV einfließen zu lassen.
Ein um Risikoabschläge modifiziertes SV sollte folgende Anforderungen erfüllen:
- Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet, dass eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen muss.[14] Höheres Risiko kann zu einer geringeren künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Dieser Sachverhalt ist durch einen Abschlag im Besteuerungszeitpunkt zu berücksichtigen. Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet aber auch, dass „wirtschaftlich gleiche Sachverhalte möglichst gleich […] besteuert werden“[15] müssen.
- Praktikabilität: Die gesamte Steuererhebung, und somit auch das SV, stellt ein „Massengeschäft“ dar. Das sog. Praktikabilitätsprinzip soll die Durchführbarkeit der Steuergesetze ermöglichen, ihre Kompliziertheit abbauen und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand Einhalt gebieten.[16]
- Objektivierung: Unter der Objektivierung des Bewertungsverfahrens versteht man „das Ermessen des Bewerters auszuschalten oder mindestens zu begrenzen: In das Bewertungsverfahren gehen nur Größen ein, die dem Bewerter allenfalls einen sehr geringen subjektiven Beurteilungsspielraum bieten.“[17]
Diese drei Anforderungen an ein erbschaftsteuerliches Unternehmensbewertungsverfahren stehen im Zielkonflikt zueinander: Eine Bedingung kann in der Realität kaum vollständig erfüllt werden, ohne dabei eine andere Bedingung negativ zu beeinflussen.
Das SV in seiner derzeitigen Form kann durchaus als zweckadäquates Verfahren bezeichnet werden, da es das hohe Vereinfachungs- und Objektivierungserfordernis eines steuerlichen Massenverfahrens erfüllt.[18] Ein solches Verfahren muss eine große Anzahl von Bewertungsfällen bewältigen können und einfach nachprüfbar sein.[19] Lang betont jedoch: „Das Praktikabilitätsprinzip hat – als primäres Zweckmäßigkeitsprinzip – allerdings nicht die gleiche Wertigkeit wie ethische Prinzipien. Der Gewinn an Praktikabilität darf nicht durch ein beträchtlichen Verlust an Einzelfallgerechtigkeit erkauft werden.“[20] Die breite Kritik[21] an diesem Verfahren, die von Seiten der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung und von Seiten der Steuerrechtslehre vorgebracht wird, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.
Zudem finden die persönlichen Risikopräferenzen der Anteilseigner keine Berücksichtigung in dieser Arbeit. Hinsichtlich der Risikoneigung der Steuerpflichtigen wird Risikoaversion unterstellt.
Das SV wird in Kapitel 2 zunächst kurz vorgestellt. Die Darstellung ist eng an den derzeit gültigen Erbschaftsteuerrichtlinien angelehnt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Regelbewertung. Die Sonderregelungen werden nur in stichwortartiger, tabellarischer Form wiedergegeben.
Das Kapitel 3 beschreibt die Risikoidentifikation anhand des Instrumentariums einer Due-Diligence. Dabei handelt es sich um eine sehr umfassende Methode zur Aufdeckung von Risiken, die in der Betriebswirtschaft etabliert ist. Dieses Verfahren wurde an erforderlichen Stellen für die Zwecke einer erbschaftsteuerlichen Risikoaufdeckung modifiziert. Die einzelnen Teilgebiete der Due-Diligence wurden themenbezogen angepasst. Im Anhang B befindet sich ein Vorschlag für eine Due-Diligence-Checkliste.
In Kapitel 4 wird die Risikoquantifizierung durch statistische Methoden beschrieben. Hierbei wird auf die Monte-Carlo-Simulation zurückgegriffen.
In Kapitel 5 wird aus den Erkenntnissen einer exakten Risikoberechnung, wie sie in den beiden vorausgehenden Kapiteln durchgeführt wurde, ein Alternativkonzept, das sog. pauschale Risikoklassenkonzept, erarbeitet.
In Kapitel 6 wird schließlich an einem Beispiel die Ermittlung des Gemeinen Wertes dargestellt. Dies geschieht zum einen ohne Risikoberücksichtigung mit dem derzeitigen SV, zum anderen mit Risikoberücksichtigung anhand der in Kapitel 3 und 4 dargestellten Vorgehensweise und des in Kapitel 5 dargestellten pauschalen Risikoklassenabschlags.
Schließlich werden in Kapitel 7 die beiden Risikokonzepte in einem Fazit einander gegenübergestellt.
Beim SV handelt es sich um ein erbschaftsteuerliches Unternehmensbewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes[22] von nicht börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Dieses Verfahren hat seinen Ursprung in einem Erlass der Stuttgarter Finanzverwaltung und findet seit 1955 Anwendung.[23] Das SV ist durch ständige Rechtsprechung als ein geeignetes Verfahren vom BFH anerkannt worden, jedoch äußerte er jüngst verfassungsrechtliche Bedenken.[24]
Während bei der Bewertung von Anteilen an einer börsennotierten Kapitalgesellschaft der Börsenkurs am Stichtag zur Bestimmung des Gemeinen Wertes verwendet wird (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG), kann bei einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft der Gemeine Wert entweder aus vor dem Besteuerungszeitpunkt getätigten Verkäufen von Anteilen berechnet werden oder mit Hilfe des SV geschätzt werden. Vorrangig ist dieser Wert jedoch aus den Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt zu errechnen (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG; R 95 Abs. 3 S. 1 und 2 ErbStR). Nur wenn keine Verkäufe innerhalb dieses Zeitraums stattfanden, ist der gemeine Wert der Anteile nach dem SV zu schätzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 ErbStG; R 96 Abs. 1 S. 1 ErbStR).[25]
Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 ErbStG „ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes)[...]“. Wie der Wortlaut des Gesetzes erkennen lässt, sind für die Berechnung des Anteilswertes zwei Größen notwendig: Der Vermögenswert und der Ertragswert.[26] Demzufolge zählt das SV zur Gruppe der Mischverfahren, da es die Daten aus der Substanzwert- und Ertragswertberechnung zusammenführt.[27] Substanzwertverfahren werden unter dem Oberbegriff Einzelbewertungsverfahren subsumiert und die Ertragswertverfahren zählen zur Gruppe der Gesamtbewertungsverfahren. Das SV gilt als Sonderfall des Übergewinnverfahrens. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über Unternehmensbewertungsverfahren.
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Abb. 2.1 Überblick über Unternehmensbewertungsverfahren[28]
Das SV ist in den Abschnitten R 96 bis R 108 ErbStR geregelt.[29] Dabei wird zwischen der Regelbewertung (R 97 bis 100 ErbStR) und den Sonderregelungen (R 101 bis 108 ErbStR) unterschieden.
Um den Gemeinen Wert im Rahmen des SV ermitteln zu können, muss zunächst der Vermögenswert und der Ertragshundertsatz bestimmt werden.
Zur Berechnung des Vermögenswertes sind unter Anwendung des § 12 Abs. 2, 5 und 6 ErbStG die Werte im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG) zu Grunde zu legen. Des Weiteren können für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften die Werte aus der Steuerbilanz übernommen werden, sofern dies im Einzelfall zu keinem unangemessen Anteilswert führt. Ein bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert und firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter bleiben jedoch unberücksichtigt (R 98 Abs. 1 ErbStR).
Da der Besteuerungszeitpunkt (z. B. Todestag des Erblassers) nur in den seltensten Fällen mit dem Ende des Wirtschaftsjahres übereinstimmt, ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses erforderlich. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung auch einen Zwischenabschluss zu, der aus der letzten Steuerbilanz vor dem Besteuerungszeitpunkt durch Korrekturen abgeleitet wurde (R 98 Abs. 2 und 3 ErbStR).
Um den Wert des Betriebsvermögens zum Besteuerungszeitpunkt ermitteln zu können, muss zunächst eine sog. Vermögensaufstellung angefertigt werden. Grundsätzlich herrscht Bestandsidentität zwischen der Steuerbilanz auf den Besteuerungszeitpunkt und der Vermögensaufstellung. Dennoch wird der Grundsatz der Bestandsidentität durch explizit in der ErbStR genannte Ausnahmen durchbrochen (R 98 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. R 114 Abs.1 und 2 ErbStR).
Die Bewertung des Betriebsvermögens (Aktiva und Passiva) erfolgt grundsätzlich nach den Steuerbilanzwerten.[30] Eine Abweichung von dieser Bewertungsidentität erfolgt u. a. für Betriebsgrundstücke, Anteile an Personengesellschaften, börsengelistete Wertpapiere und bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (R 98 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).[31]
Die bewerteten Wirtschaftsgüter und sonstige aktivische Ansätze sind um die bewerteten Schulden und sonstigen Abzüge zu verringern.[32] Der so errechnete Wert des Gesellschaftsvermögens wird zum Nennkapital der Gesellschaft ins Verhältnis gesetzt. Dieser Hundertsatz stellt für die weiteren Berechnungen den Vermögenswert der Kapitalgesellschaft dar (R 98 Abs. 4 ErbStR).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nachdem der Vermögenswert bemessen wurde, sind nun die zukünftigen Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Dazu dient der Ertragshundertsatz, der den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag aus den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten gewichteten Durchschnittserträgen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Besteuerungszeitpunkt berechnet. Dabei ist vom zu versteuernden Einkommen, das nach §§ 7 und 8 KStG ermittelt und um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wurde, als Ertragsgröße auszugehen (R 99 Abs. 1 ErbStR).
Von dem so errechneten Betriebsergebnis kann ein bis zu 30prozentiger Abschlag erfolgen, wenn „[…] ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne dass dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird“. Die ErbStR nennt hierfür explizit die „[…] Angehörigen freier Berufe, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmte selbständige Gewerbetreibende, z. B. Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater“ (R 99 Abs. 2 ErbStR).
Für die ggf. um einen Abschlag gekürzten Betriebsergebnisse ist folgende Gewichtung vorzunehmen:
- das letzte Betriebsergebnis vor dem Besteuerungszeitpunkt mit dem Faktor 3,
- das vorletzte mit dem Faktor 2 und
- das vorvorletzte mit dem Faktor 1.
Die sich aus den gewichteten Betriebsergebnissen ergebende Summe ist sodann durch die Zahl 6 zu teilen. Der daraus resultierende Durchschnittsertrag (=Jahresertrag) ist mit dem Nennwert der Kapitalgesellschaft ins Verhältnis zu setzten und stellt den Ertragshundertsatz dar (R 99 Abs. 3 und 4 ErbStR).
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Falls sich ein negativer Durchschnittsertrag aus den Betriebsergebnissen ergibt, wird ein Ertragshundertsatz von 0 v.H. angenommen (R 99 Abs. 4 Satz 2 ErbStR).
Wie unter Kapitel 2.1 beschrieben, gehört das SV zur Gruppe der Mischverfahren, die sich in Mittelwertverfahren und Übergewinnverfahren aufteilen. Dieses steuerrechtliche Unternehmensbewertungsverfahren als Sonderfall des Übergewinnverfahrens nimmt an, dass langfristig nur eine Normalverzinsung des investierten Kapitals erzielt werden kann.[33] Allerdings kann nach der dem SV zugrunde liegenden Vorstellung nur kurzfristig ein Übergewinn realisiert werden, da dieser die Konkurrenz anlockt und infolge dessen wieder zu einer normalen Verzinsung führt.[34]
Der Richtliniengeber geht von einer Normalverzinsung von 9 v.H. und einem Übergewinnzeitraum von fünf Jahren aus. Der normale Zins wird für das gesamte investierte Kapital, das dem Gemeinen Wert entspricht, zugrunde gelegt. Des Weiteren wird dieser langfristige Zins als die Rendite für eine alternative Anlage angesehen (R 100 Abs. 1 ErbStR).
Der Gemeine Wert eines Anteils[35] (X) wird in einem Hundertsatz ausgedrückt und errechnet sich aus dem ebenfalls in einem Hundertsatz ausgedrückten Vermögenswert des Anteils (V), der um den Differenzbetrag zwischen dem Ertragshundertsatz des Anteils (E) und der Normalverzinsung des investierten Kapitals, jeweils für den angenommenen Übergewinnzeitraum von fünf Jahren, erhöht wird. Daraus ergibt sich die Gleichung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Auflösung der Gleichung nach X ergibt folgende Vereinfachung:
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Durch Abrundung erhält man die Endformel:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Durch R 100 Abs. 3 S. 1 ErbStR wird die Möglichkeit eingeräumt, besondere Umstände, die sich in der bisherigen Berechnung noch nicht hinreichend niedergeschlagen haben, durch Zu- und Abschläge vom gemeinen Wert nach R 100 Abs. 2 ErbStR einzubeziehen. Als in der Bewertungspraxis besonders bedeutsam ist dabei der Abschlag wegen unverhältnismäßig geringen Erträgen, [36] der in R 100 Abs.3 ErbStR explizit als Beispiel dargestellt wird. Dieser Abschlag kommt dann zum Tragen, wenn die Rendite, ausgedrückt als Quotient aus Ertragshundertsatz zu Vermögenswert, geringer als 4,5 v.H. ist. Die Richtlinie staffelt die Abschläge zur einfacheren Handhabung in der Praxis wie folgt:[37]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2.2 Staffelung der Renditeabschläge
In R 100 Abs. 4 ErbStR werden noch weitere Anlässe aufgeführt, bei denen ein Abschlag in Betracht kommt oder verboten ist. So kann es zu einem Abschlag wegen schwerer Veräußerbarkeit der Anteile kommen, soweit die Schwierigkeiten nicht auf einer Verfügungsbeschränkung beruhen, die sich die Gesellschafter selbst durch eine entsprechende Bestimmung in ihrer Satzung auferlegt haben.[38]
Neben der Regelbewertung werden in R 101 bis R 108 ErbStR eine Reihe von Sonderregelungen zur Bewertung von nichtnotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft genannt. Diese seien hier nur im Überblick ohne detaillierte Erläuterungen dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2.3 Sonderbewertungen im Stuttgarter Verfahren
Nach der Darstellung des SV ist abschließend noch die Frage zu klären, ob bereits im derzeitigen Verfahren Risiken berücksichtigt werden. Hierbei wird nur die Regelbewertung betrachtet.
An erster Stelle könnte die Normalverzinsung in Höhe von 9 Prozent als eine pauschale Risikoberücksichtigung verstanden werden. So sehen Maiterth/Sureth [39] eine pauschale Berücksichtigung des unternehmerischen Risikos durch den derzeit relativ hohen Normalzins, der als Vergleichszinssatz für eine alternative Anlage gilt. Hier wiederum stellt sich die Frage, womit der Normalzins verglichen wird. Dazu ist zunächst die Risikoprämie dieses Zinssatzes zu bestimmen. Zur Bestimmung der Risikoprämie dient die als risikolos geltende Umlaufrendite von derzeit 3,31 Prozent.[40] Dadurch erhält man eine pauschale Unternehmensrisikoberücksichtigung von gegenwärtig 5,69 Prozent. Vergleicht man diese 5,69-prozentige Risikoprämie mit den nominalen, durchschnittlichen Risikoprämien börsennotierter Unternehmen aus verschiedenen langjährigen Untersuchungszeiträumen,[41] die sich zwischen 4,5 und 9,8 Prozent bewegen, so kann die Risikoprämie in der Normalverzinsung des SV derzeit durchaus als angemessen bezeichnet werden.
Bei der Senkung der Normalverzinsung von 10 auf 9 Prozent im Jahr 1994 lag die Umlaufrendite allerdings bei 7,5 Prozent, so dass sich ein (falls beabsichtigter) Risikoaufschlag von lediglich 1,5 Prozent ergab.[42] Daraus lässt sich erkennen, dass es nicht Absicht des Richtliniengebers war eine angemessene Risikoberücksichtigung für das unternehmerische Risiko in das SV nachhaltig zu integrieren, sondern dass sich lediglich zufällig aufgrund der Zinsentwicklung ein angemessener Risikoaufschlag ergab. Bei einem deutlichen Anstieg der Umlaufrendite ist somit auch nicht mit einer Erhöhung der Normalverzinsung zu rechnen. In diesem Fall würde die derzeitige Risikoprämie wieder aufgezehrt werden. Im weiteren Verlauf dieser Untersuchung wird daher nicht von einer bewussten Risikoberücksichtigung durch die Höhe dieses normalen Zinses ausgegangen.
Des Weiteren ist zu hinterfragen, ob der Abschlag wegen unverhältnismäßig geringen Erträgen (R 100 Abs. 3 ErbStR) eine Risikoberücksichtigung darstellt. Dieser Abschlag soll eine Überbewertung von ertragsschwachen Unternehmen verhindern, da die Ertragskomponente sich im SV verhältnismäßig gering auswirkt.[43] Letztlich hängt der Renditeabschlag damit zusammen, dass das SV kein Ertragswertverfahren ist. Handelte es sich um ein Ertragswertverfahren, so würden sich niedrige Erträge schon bei der Ermittlung des Unternehmenswerts vollständig niederschlagen. Somit dient dieser Abschlag lediglich dazu die Schwächen des Verfahrens zu kompensieren.
In diesem Kapitel wird die Aufdeckung von Unternehmensrisiken umfassend behandelt, um den Risikoabschlag vom Gemeinen Wert des SV möglichst genau ermitteln zu können. Dabei soll der Arbeitsumfang wo möglich durch geeignete Maßnahmen reduziert werden. Zur Risikoidentifikation gibt es in der Betriebswirtschaftlehre eine große Auswahl an Instrumenten, wie z. B. Checklisten, Interviews (mit Mitarbeitern, Lieferanten und Konkurrenten), Betriebsbesichtigungen, Dokumentenanalysen, Kundenbefragungen, Präsentationen des Managements, Expertenbefragungen, Fehlerbaumanalysen, Brainstorming. Die jeweiligen Methoden sind meist nicht auf alle Risiken anwendbar, sondern nur auf bestimmte Arten.[44] Zudem unterliegt jede Methode spezifischen Vor- und Nachteilen, deshalb kann eine möglichst effektive Risikoaufdeckung nur durch die Kombination verschiedener Identifikationstechniken sichergestellt werden.[45] Die Due-Diligence (DD) stellt eine solche Kombination aus unterschiedlichen Methoden dar. Zwar basiert die DD grundsätzlich auf Checklisten, zur Informationsgenerierung für diese Checklisten ist jedoch eine Vielzahl anderer Instrumente notwendig. Somit bietet sich das Verfahren sehr gut zur Risikoerkennung in einem Unternehmen an.[46]
Wegmann/Koch stellen richtigerweise fest: „Bei dem vermeintlich neuen Instrumentarium der Due Diligence handelt es sich im Grunde aber um nichts anderes als um eine intensive ganzheitliche Unternehmensanalyse, die in Deutschland im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen seit Jahren Anwendung findet.“[47] Dieses Instrument wird hauptsächlich im Rahmen eines Unternehmenskaufs eingesetzt. Daneben gibt es allerdings noch eine Vielzahl weiterer Anlässe zur Durchführung einer DD, wie z. B. Ermittlung von Abfindungsansprüchen, Erbstreitigkeiten oder bei Börsengängen.[48]
[...]
[1] Vgl. Kornblum, GmbHR 2003, S. 1157 (1172). Diese Zahl wurde von Kornblum durch eine Schätzung auf der Grundlage von Handelsregistereintragungen für das Jahr 2002 ermittelt. Hansen, GmbHR 2004, S. 39 (41) schätzte für das Jahresende 2001 die Zahl der GmbHs in Deutschland auf 900.000 Unternehmen. Grundlage der Schätzung war hier die Zahl der umsatzsteuerpflichtigen GmbHs in Deutschland. Die Schätzungen wurden notwendig, da das Statistische Bundesamt die Erfassung der Unternehmen nach deren Rechtsform vor einigen Jahren eingestellt hat. Vgl. Hansen, GmbHR 2002, S. 148 (148).
[2] Vgl. Deutsche Bundesbank, Kapitalmarktstatistik August 2003, Statistisches Beiheft zum Monatsbericht 2, S. 46.
[3] Vgl. Deutsches Aktieninstitut (2003), Die Zukunft der Aktie, Vorwort, ebenso IHK-Stuttgart, (2005), Wahl der Rechtsform und Registrierungspflichten.
[4] Vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 1994, S. 138.
[5] Die Wörter „Erbschaftsteuer“ und „erbschaftsteuerlich“ werden in dieser Arbeit synonym zu den Wörtern „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ und „erbschaft- und schenkungsteuerlich“ verwendet.
[6] Zum Begriff der Wirtschaftslasten vgl. Lang, in Tipke/Lang (2002), § 9 Rn. 346: Wirtschaftslasten umfassen Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
[7] Vgl. Göllert/Ringling, DB 1999, S.516 (516).
[8] Neben der absoluten Veränderung der Insolvenzen wurde in dieser Darstellung auch die relative Veränderung der Insolvenzen dargestellt. Die Darstellungen in der Literatur stellen lediglich die absolute Veränderung dar. Die Daten, die der Abbildung zugrunde liegen, stammen vom Statistischen Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 1993, S. 150 u. 153 und Statistisches Jahrbuch 2003, S. 138 sowie Fn. 1, 2 und 4. Weitere Erläuterungen zu dieser Abbildung finden sich im Anhang A.
[9] Vgl. Erben/Romeike, in: Romeike/Finke (2003), S. 43ff.; die Autoren nennen eine Vielzahl von wesentlichen Einflussfaktoren für die steigende Insolvenzzahlen: „[…] zunehmende Deregulierung der Märkte, der verstärkte Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, der Wandel von Verkäufer- zu Käufermärkten, […], neue regulatorische Bestimmungen, […] der steigende Preis, Qualitäts- und Wettbewerbsdruck auf globalisierten Märkten […]“.
[10] Vgl. Romeike, in: Romeike/Finke (2003), S. 67.
[11] Vgl. Reichling, in: Reichling (2003), S. 6: Unter Basel II wird die Diskussion um die Neugestaltung der Eigenkapitalvorschriften der Kreditinstitute bezeichnet. Diese ist seit 1999 im Gange. Die Ergebnisse dieses Erörterungsprozesses werden voraussichtlich 2006 durch eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
[12] Vgl. Gleißner/Füser (2002), S. 16.
[13] Vgl. Gleißner/Füser (2002), S. 16.
[14] Vgl. Lang, in: Tipke/Lang (2002), § 8, Rn. 7.
[15] Lang, in: Tipke/Lang (2002), § 8, Rn. 7.
[16] Vgl. Lang, in: Tipke/Lang (2002), § 4, Rn. 130.
[17] Moxter (1983), S. 33.
[18] Vgl. Moxter (1983), S. 5f.
[19] Vgl. Ballwieser (2004), S. 1.
[20] Lang, in: Tipke/Lang (2002), § 4, Rn. 130.
[21] Vgl. dazu u. a.: Seer, GmbHR 1999, S. 64 (68); Rid, in: Gürsching/Stenger (2003), § 11 BewG, Rn. 177ff; Viskorf, in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck (2001), § 11 BewG, Rn. 36; Helbling (1998), S. 130.
[22] Vgl. § 9 BewG. Der Gemeine Wert stellt eine Bewertungsgrundlage für steuerliche Zwecke dar. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich beim Gemeinen Wert um einen Veräußerungspreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für ein Wirtschaftsgut erzielt wird. Liegen keine Verkäufe vor, so muss auf geeignete Schätzverfahren, wie z. B. dem SV, zur Bestimmung es Gemeinen Wertes zurückgegriffen werden. Somit kann der Gemeine Wert in diesem Zusammenhang als der steuerlich geschätzte (anteilige) Unternehmenswert verstanden werden.
[23] Vgl. Ernst/Schneider/Thielen (2003), S. 7.
[24] Vgl. Wollny (2005), Rn.3010; BStBl. II 2002, S. 598. Der BFH äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vermögensbewertung zu Steuerbilanzwerten. Gemäß BFH führe der Wertansatz mit Steuerbilanzwerten zu einem zu niedrigen Wert, der nicht den Gemeinen Wert darstelle.
[25] Vgl. Eisele, UM 2004, S. 340 (341; 343).
[26] Vgl. Haas/Christoffel (2001), S. 72.
[27] Vgl. Drukarczyk (2001), S. 127.
[28] Ernst/Schneider/Thielen (2003), S. 2.
[29] Vgl. Rose (2002), S. 114.
[30] Vgl. Wollny (2005), Rn. 3011.
[31] Vgl. Eisele, UM 2004, S. 340 (344).
[32] Vgl. Haas/Christoffel (2001), S. 73.
[33] Vgl. Ernst/Schneider/Thielen (2003), S. 6f.
[34] Vgl. Drukarczyk (2001), S.123.
[35] R 100 Abs. 2 ErbStR.
[36] Vgl. Eisele, UM 2004, S. 347 (340).
[37] Viskorf, in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck (2001), § 11 BewG, Rn. 74.
[38] Vgl. Eisele, UM 2004, S. 347 (340); R 100 Abs. 4 ErbStR nennt noch weitere Gründe für die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Abschlägen, die an dieser Stelle nicht weiter erläutert werden.
[39] Vgl. Maiterth/Sureth, StuB 2/2005, S. 70 (78).
[40] Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. April 2005, Nr. 87, Seite 28: Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen (= risikolose Anlageform) liegt bei 3,31 Prozent. Daraus ergibt sich ein Risikozuschlag auf den risikolosen Zins i.H.v. 5,69 Prozent.
[41] Vgl. Drukarczyk (2001), S. 353.
[42] Vgl. Christoffel, GmbHR 1994, S. 850 (853); Rid, in Gürsching/Stenger (2003), § 11, Rn. 167. Die Senkung des Zinssatzes wurde in 1994 beschlossen mit Gültigkeit ab 1995.
[43] Vgl. Rid, in: Gürsching/Stenger (2003), § 11, Rn. 179.
[44] Vgl. Hölscher (2002), S. 13.
[45] Vgl. Hölscher (2002), S. 13.
[46] Im Zusammenhang mit der Fragestellung dieser Arbeit werden mittels dieser sorgfältigen Prüfung ausschließlich Risiken umfassend analysiert. Die Frage nach Chancen und Synergien, die insbesondere beim Unternehmenskauf eine Rolle spielt, ist hierfür irrelevant. Auf die Planung der Prüfung einer DD und Prüfungshandlung per se wird nur am Rande eingegangen. Stattdessen werden die möglichen Risiken und die Informationsquellen für diese Risiken in den Vordergrund gestellt. Ein Anspruch auf vollständige Nennung aller Risiken wird nicht erhoben und ist im Hinblick auf die enorme Risikenvielfalt auch nicht beabsichtigt.
[47] Wegmann/Koch, DStR 2000, S. 1027 (1027).
[48] Vgl. Scott, in: Scott (2001), S. 14f.
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