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Examensarbeit, 2019
35 Seiten, Note: 10
A. Einleitung
B. Begriffsbestimmung der "finanziellen Interessen der EU"
I. Einnahmen
1. Traditionelle Eigenmittel
2. Mehrwertsteuer-Eigenmittel
3. Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel
4. Sonstige Einnahmen
II. Ausgaben
C. Notwendigkeit des strafrechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen
I. EU-Finanzinteressen als Angriffs- und Schutzobjekt
II. Eigenfinanzierung
III. Fehlen eines supranationalen Kriminalstrafrechts
IV. „Griechisches Maisurteil"
D. Einordnung der finanziellen Interessen der EU unter den strafrechtlichen Vermögensbegriff
I. Schutz des Vermögens der EU als nichtinländisches öffentliches Vermögen
1. Gleichsetzung mit inländischem öffentlichen Vermögen
2. Individualrechtlicher Vermögenscharakter
3. Gleichbehandlungsgebot
4. EU-Sanktionen
5. Zölle und Agrarabschöpfungen
II. Strafrechtlicher Vermögensbegriff
1. Juristischer Vermögensbegriff
a. Einordnung
aa. Einnahmenseite
(1) Traditionelle Eigenmittel
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
(2) MwSt.-Eigenmittel
(3) BNE-Eigenmittel
(4) Sonstige Einnahmen
bb. Ausgabenseite
cc. Zwischenergebnis
b. Stellungnahme
2. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
a. Einordnung
aa. Einnahmenseite
(1) Traditionelle Eigenmittel
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
(2) MwSt.- und BNE-Eigenmittel
(3) Sonstige Einnahmen
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
bb. Ausgabenseite
cc. Zwischenergebnis
b. Stellungnahme
3. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
a. Einordnung
aa. Einnahmenseite
(1) Traditionelle Eigenmittel
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
(2) MwSt.-, BNE-Eigenmittel und sonstige Einnahmen
bb. Ausgabenseite
cc. Zwischenergebnis
b. Stellungnahme
4. Personaler Vermögensbegriff
a. Einordnung
aa. Einnahmenseite
(1) Traditionelle Eigenmittel
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
(2) MwSt.- und BNE-Eigenmittel
(3) Sonstige Einnahmen
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
bb. Ausgabenseite
cc. Zwischenergebnis
b. Stellungnahme
E. Gesamtergebnis
F. Assimilierungsprinzip
G. Effektivitätsprinzip
H. Fazit
Adick, Markus/Bülte, Jens: Fiskalstrafrecht. Straftaten gegen staatliche Vermögenswerte, 2. Auflage, Heidelberg 2019.
Alwart, Heiner: Über die Hypertrophie eines Unikums (§ 265 a StGB). Die unbemerkte Straflosigkeit des Schwarzfahrens im Massenverkehr, JZ 1986, S. 563.
Ambos, Kai: Internationales Strafrecht. Strafanwendungsrecht, Völkerstrafrecht, Europäisches Strafrecht, Rechtshilfe, 5. Auflage, München 2018.
Berger, Sebastian: Der Schutz öffentlichen Vermögens durch § 263 StGB. Zur Anwendbarkeit des § 263 StGB und zum Vorliegen eines Vermögensschadens bei Angriffen auf inländisches öffentliches Vermögen sowie auf Vermögen der Europäischen Gemeinschaften, Herbolzheim 2000.
Binding, Karl: Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, Besonderer Teil, Erster Band, 2. Auflage, Leipzig 1902.
Bockelmann, Paul: Zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, JZ 1952, S. 461.
Calliess, Christian/ Ruffert, Matthias (Hrsg.): Kommentar zum EUV, AEUV, GRC, 5. Auflage, München 2016.
Cramer, Peter: Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, Bad Homburg 1969.
Dannecker, Gerhard: Die Bedeutung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union für die Harmonisierung des Strafrechts in der Europäischen Union, ZStrR 121 (2003), S. 280.
Dauses, Manfred A./Ludwigs, Markus: Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Band 1, 48. Auflage, München 2019.
Dieblich, Franz: Der strafrechtliche Schutz der Rechtsgüter der Europäischen Gemeinschaften, Köln 1985.
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Esser, Robert: Europäisches und Internationales Strafrecht, 2. Auflage, München 2018.
Fahl, Christian: Zur Strafbarkeit der Auslegung einer mitlaufenden Parkscheibe wegen Betruges, NStZ 2017, S. 65.
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Fischer, Thomas: Kommentar zum Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Auflage, München 2019.
ders./Hoven, Elisa/ Huber, Hans-Peter/Raum, Rolf/Rönnau, Thomas/Saliger, Frank/Trüg, Gerson: Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 1. Auflage, Baden-Baden 2015.
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Geerds, Detlev: Schadensprobleme beim Betrug, JURA 1994, S. 309.
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Grabitz, Eberhard/Hilf, Meinhard/Nettesheim, Martin (Hrsg.): Das Recht der Europäischen Union, Band II, EUV/AEUV, München 2019.
ders./Hilf, Meinhard/Nettesheim, Martin (Hrsg.): Das Recht der Europäischen Union, Band III, EUV/AEUV, München 2019.
Grünewald, Anette: Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch das Strafrecht, JR 2015, S. 245.
Hack, Christoph: Probleme des Tatbestands Subventionsbetrug, § 264 StGB, unter dem Blickwinkel allgemeiner strafrechtlicher Lehren, Berlin 1982.
Hecker, Bernd: Europäisches Strafrecht, 5. Auflage, Heidelberg 2015.
Heger, Martin: Perspektiven des Europäischen Strafrechts nach dem Vertrag von Lissabon. Eine Durchsicht des (wohl) kommenden EU-Primärrechts vor dem Hintergrund des Lissabon-Urteils des BVerfG vom 30.6.2009, ZIS 2009, S. 406.
Lackner, Karl/Kühl, Kristian: Kommentar zum Strafgesetzbuch, 29. Auflage, München 2018.
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Laufhütte, Heinrich Wilhelm/Rissing-van Saan, Ruth/Tiedemann, Klaus (Hrsg.), Band 9/Teil 1, §§ 263–266b StGB, 12. Auflage, Berlin 2012.
Lenckner, Theodor: Betrug gegenüber einem Makler, NStZ 1983, S. 408.
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Merkel, Adolf: Kriminalistische Abhandlungen II: Die Lehre vom strafbaren Betruge. Erste Ab teilung: Die Entwicklung des Tatbestandes, Leipzig 1867.
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Miebach, Klaus/Joecks, Wolfgang (Hrsg.), Band 5, §§ 263–358 StGB, 3. Auflage, München 2019.
Nelles, Ursula: Untreue zum Nachteil von Gesellschaften. Zugleich ein Beitrag zur Struktur des Vermögensbegriffs als Beziehungsbegriff, Berlin 1991.
Nomos Kommentar zum EUV, AEUV, GRC, von der Groeben, Hans/Schwarze, Jürgen/Hatje, Armin (Hrsg.), Band 2, Art. 67–105 AEUV, 7. Auflage, Baden-Baden 2015.
Nomos Kommentar zum EUV, AEUV, GRC, von der Groeben, Hans/Schwarze, Jürgen/Hatje, Armin (Hrsg.), Band 4, Art. 174–358 AEUV, 7. Auflage, Baden-Baden 2015.
Nomos Kommentar zum EUV, AEUV, GRCh, EAGV, Vedder, Christoph/Heintschel von Heinegg, Wolff (Hrsg.) 2. Auflage, Baden-Baden 2018.
Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans- Ullrich (Hrsg.), Band 3, Besonderer Teil, §§ 232–358 StGB, 5. Auflage, Baden-Baden 2017.
Nürnberger, Silke: Die zukünftige Europäische Staatsanwaltschaft – Eine Einführung, ZJS 2009, S. 494.
Otto, Harro: Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, Berlin 1970.
ders.: Betrug bei rechts- und sittenwidrigen Rechtsgeschäften, JURA 1993, S. 424.
Pache, Eckhard: Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Berlin 1994.
Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil 1, 20. Auflage, München 2018.
Satzger, Helmut: Internationales und Europäisches Strafrecht. Strafanwendungsrecht, Europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht, Völkerstrafrecht, 8. Auflage, Baden-Baden 2018.
Schmoller, Kurt: Betrug bei bewußt unentgeltlicher Leistungen, JZ 1991, S. 117.
ders.: Ermittlung des Betrugsschadens bei Bezahlung eines marktüblichen Preises. Zur wirtschaftlichen Relevanz subjektiver Nützlichkeitsvorstellungen, ZStW 103 (1991), S. 93.
Schönke, Adolf/Schröder, Horst (Begr.): Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage, München 2019.
Schwarze, Jürgen/Becker, Ulrich/Hatje, Armin/Schoo, Johann (Hrsg.): EU-Kommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2019.
Staffler, Lukas: Schutz der finanziellen Interessen der Union mittels Strafrecht, ZfRV Heft 2/2018, S. 52.
Stoffers, Kristian: Der Schutz der EU-Finanzinteressen durch das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, EuZW 1994, S. 304.
Streinz, Rudolf (Hrsg.): Kommentar zum EUV, AEUV, GRCh, 3. Auflage, München 2018.
Sturies, Jonas: Ermächtigt der Vertrag von Lissabon wirklich zum Erlass supranationaler Wirtschaftsstrafgesetze?, HRRS 2012, S. 273.
Schünemann, Bernd: Haushaltsuntreue als dogmatisches und kriminalpolitisches Problem, StV 2003, S. 463.
Tiedemann, Klaus: Der Strafschutz der Finanzinteressen der Europäischen Gemeinschaft, NJW 1990, S. 2226.
ders.: Subventionskriminalität in der Bundesrepublik. Erscheinungsformen, Ursachen, Folgerungen, Hamburg 1974.
Tiegs, Heiko W. A.: Betrugsbekämpfung in der Europäischen Gemeinschaft. Eine Bestandsaufnahme des englischen und deutschen Strafrechts zum Schutz der EG-Finanzinteressen, Berlin 2006.
Tripmaker, Stefan: Verhältnis und Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Betrug, Köln 2010.
Weigend, Thomas: Strafrecht durch internationale Vereinbarungen – Verlust an nationaler Strafrechtskultur?, ZStW 105 (1993), S. 774.
Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan C.: Strafrecht Besonderer Teil 2. Straftaten gegen Vermögenswerte, 41. Auflage, Heidelberg 2018.
Witte, Peter/Wolffgang, Hans-Michael: Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, 7. Auflage, Herne 2012.
Wolffgang, Hans-Michael/Ulrich, Stephan: Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Agrarrecht und anderen finanzrelevanten Bereichen, EuR 1998, S. 616.
Wöhrmann , Ulrich: Nichtzahlung des Lohnes für “Telefonsex”, NStZ 1990, S. 343.
Zieschang, Frank: Das Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der EG und seine Auswirkungen auf das deutsche Strafrecht, EuZW 1997, S. 78.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Jüngst, am 28.06.2019 ist das EU-Finanzschutzstärkungsgesetz in Kraft getreten. Damit wurde die RL (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug1 umgesetzt. Dieses Gesetz hat spezifisch den Schutz finanzieller Interessen der EU zum Gegenstand.2
Damit rückt die, seit Jahren schon geführte Diskussion um den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU wieder in den Vordergrund. Hieran anknüpfend stellt sich die Frage, ob nicht bereits umfassender Schutz dieser supranationalen Interessen durch das bisher geltende deutsche Recht, insbesondere aber durch die vermögenschützenden Tatbestände des StGB gewährleistet ist. Ein Schutz durch diese Tatbestände setzt aber unter anderem voraus, dass diese Interessen auch zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören.
Schwerpunkt dieser Arbeit ist, ob die finanziellen Interessen der EU dem, von der Schaffung des StGB an bis zum heutigen Tag so heftig umstrittenen strafrechtlichen Vermögensbegriff unterfallen.
Notwendig erscheint es, vorangestellt den Begriff der „finanziellen Interessen der EU“ zu klären (B.), um sodann die Notwendigkeit des Schutzes der EU-Finanzinteressen zu beleuchten (C.). Im Anschluss wird der umstrittene Vermögensbegriff mit den wichtigsten Ansichten wiedergegeben sowie untersucht, inwiefern die finanziellen Interessen der EU diesen Definitionsansätzen unterfallen (D., E.). Sodann wird analysiert, welche Auswirkungen das Assimilierungs- sowie Effektivitätsprinzip auf das erarbeitete Ergebnis haben können (F., G.). Abgeschlossen wird die Arbeit mit einem Fazit (H.).
Der Begriff der "finanziellen Interessen der EU" wird ausdrücklich in einigen unionsrechtlichen Vorschriften (z.B. in Art. 86 und Art. 325 AEUV) genannt. Dieser ist sehr weit zu verstehen und beschränkt sich nicht auf den auch im AEUV vorzufindenden, enger gefassten Terminus des Unionshaushalts.3 Bisher erfolgte eine Bestimmung dieser Begrifflichkeit über die Praxis.4 Eine Legaldefinition der „finanziellen Interessen der Union“ findet sich nunmehr in der RL (EU) 2017/1371 vom 5. Juli 20175, welche mit dem EU-FinSchStG in die deutsche Rechtsordnung umgesetzt wurde.
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der RL versteht man hierunter „sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die durch Folgendes erfasst, erworben oder geschuldet werden: i) den Haushaltsplan der Union, ii) den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen“.6
Betreffend die Einnahmen zielt das finanzielle Interesse der EU auf die Sicherstellung der Erhebung und Abführung aller Finanzmittel, die ihr aufgrund des Unionsrechts zustehen.7
Zu den traditionellen Eigenmitteln der EU zählen Agrarabschöpfungen. Diese umfassen Abgaben, die beim Warenverkehr mit Drittstaaten bei der Ein- bzw. Ausfuhr von Agrarprodukten zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und den Gemeinschaftspreisen erhoben werden8. Die zweite Kategorie dieser Eigenmittel bilden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten.9 Erhoben werden diese Abgaben von den Mitgliedstaaten10.
Weitere Einnahmequelle der EU ist der MwSt.-Eigenmittel.11 Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Teil der nationalen MwSt. an die EU abzuführen.12 Diese Einnahmen lassen sich insofern eher als Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten einstufen.13 Sie ergeben sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf der Grundlage einer einheitlichen Bemessungsgrundlage.14
BNE-Eigenmittel orientieren sich am BNE der Mitgliedstaaten15 und stellen die größte Einnahmequelle der EU dar16. Diese ergeben sich aus der Anwendung eines unter Berücksichtigung aller sonstigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag des BNE aller Mitgliedstaaten.17 Diese Mittel haben die Funktion der Restfinanzierung des Haushalts, indem derjenige Teil der Unionsausgaben finanziert wird, der nicht schon durch die anderen Einnahmen gedeckt ist.18
Neben den Eigenmitteln gehören zu den Einnahmen auch „sonstige Einnahmen“. Diese erfassen insbesondere die Verwaltungseinnahmen der EU, also etwa Einkünfte aus Verkäufen und Vermietungen, Vergütungen für sonstige Leistungen der Union, Verzugszinsen, Geldbußen und Zwangsgelder. Hierzu gehören auch auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten erhobenen Steuern.19
Die finanziellen Interessen der EU erstrecken sich auch auf den Ausgabenbereich. Das Interesse ist darauf gerichtet, dass die Finanzierungsmittel ordnungsgemäß verausgabt werden20, also für bestimmte Zwecke vorgesehene Mittel zweckentsprechend eingesetzt werden.21 Ausgaben dienen z.B. der Finanzierung der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, Entwicklung des ländlichen Raums und dem Umweltschutz.22 Großer Anteil des Haushalts fällt auf den Bereich der Wettbewerbsfähigkeit und der Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung.23 Diese Mittel werden in Form von Subventionen und Beihilfen vergeben.24
Die Finanzinteressen der EU haben seit Gründung der Gemeinschaft (jetzt Union) einen immensen Umfang erreicht. Der effiziente Schutz dieses Rechtsguts ist ein vordringliches Anliegen der Organe der EU.25 Mit steigendem Umfang der Bereiche, die dem EU-Finanzinteresse zuzuordnen sind, entstehen vielfältige Möglichkeiten für Schädigungen. Eine Schädigung erfolgt z.B. durch Verkürzung der Einnahmen, indem geringere Zölle oder Agrarabgaben erhoben oder abgeführt werden, oder durch unzulässige Ausgaben, wenn finanzielle Zuwendungen erfolgen, die nach tatsächlichem Sachverhalt nicht gerechtfertigt wären. Verursacher können Privatpersonen, Angehörige der EU oder der Mitgliedstaaten oder aber die Mitgliedstaaten selbst sein.26
Aus der Tatsache, dass die europäische Finanzpolitik in unmittelbarem Zusammenhang mit den vertraglich festgelegten Zielen und Aufgaben der EU steht, ergibt sich, dass es ihr nicht nur um die Verhinderung von Schäden in finanzieller Hinsicht, sondern insbesondere um den Schutz des Prozesses der Zielerreichung geht.27
Ausgangspunkt für den Schutz der Finanzinteressen der EU stellt die Umstellung der Fremdfinanzierung der Gemeinschaft im Jahre 1970 zu einem System der Eigenfinanzierung.28 Bis dahin fehlte es der Gemeinschaft an nennenswerten eigenen Einnahmen. Sie war auf Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten angewiesen. Sämtliche Eigenmittel werden zwar weiterhin von den Mitgliedstaaten erhoben und an die Kommission weitergeleitet. Jedoch fallen diese unabhängig vom weiteren Willen der Mitgliedstaaten an, sodass hierdurch eine Finanzautonomie der EU entstanden ist.29 Schädigungen zu Lasten finanzieller Interessen der Union schmälern insofern unmittelbar das EU-Finanzaufkommen.
Bei den finanziellen Interessen der Union handelt es sich um ein elementares Rechtsgut der EU. Es fragt sich, weshalb die Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten zum Schutz dieser Interessen eingesetzt werden müssen.
Der Grund liegt darin, dass ein europäisches StGB bislang nicht existiert.30 Im Unionsrecht gibt es also keine Regelungen, in denen die Strafgewalt der Union den Unionsbürgern unmittelbar als Kriminalstrafrecht gegenübertritt.31 Abzugrenzen hiervon sind unionsrechtliche Sanktionen (z.B. Geldbußen im Wettbewerbsrecht), die nicht auf die Verhängung einer Kriminalstrafe gerichtet sind.32
Allerdings bringt der Lissabonner Vertrag insoweit eine wichtige Änderung mit sich, als das mit Art. 325 Abs. 4 AEUV eine Kompetenz zum Erlass Europäischen Strafrechts auf Verordnungswege geschaffen wird.33 Beschränkt ist diese inhaltlich auf die Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der EU richten. Die Union hat hiervon noch keinen Gebrauch gemacht. Seitens der Union selbst erfolgte bislang keine Absicherung ihrer Finanzinteressen in strafrechtlicher Hinsicht, sodass sie auf den Schutz durch nationale Strafrechtsordnungen angewiesen ist.34
Von elementarer Bedeutung in Bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU ist das „Griechische Maisurteil“ des EuGH von 198935, in welchem es um Betrügereien im Zusammenhang mit Agrarabschöpfungen unter Mitwirkung griechischer Beamter ging. Der Gerichtshof folgerte hierin, dass die Griechische Republik gegen Art. 5 EWGV (jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen hat, indem sie keine straf- oder disziplinarrechtlichen Verfahren gegen die, die EU-Finanzinteressen schädigenden Personen eingeleitet hat. Nach EuGH folgt aus dem Grundsatz der Unionstreue und dem Effektivitätsprinzip die Pflicht für Mitgliedstaaten, Verstöße gegen die finanziellen Interessen der EU nach ähnlichen Regeln zu verfolgen wie nach Art und Schwere gleichartige Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht (Assimilierungspflicht36 ). Außerdem formulierte der EuGH, dass die angedrohten Sanktionen „jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen (Mindesttrias37 ).38 Die Assimilierungspflicht und die Mindesterfordernisse an die nationalen Sanktionen wurden mit Art. 280 Abs. 1 und 2 EGV (jetzt Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV) spezifisch für den Bereich der Bekämpfung von Betrügereien zu Lasten finanzieller Interessen der EU deklaratorisch kodifiziert.39
Im Folgenden wird sich die Arbeit dem Schwerpunkt widmen, nämlich der Fragestellung, ob die finanziellen Interessen der EU unter den strafrechtlichen Vermögensbegriff fallen. Relevanz hat dieser Begriff im Rahmen der Vermögensdelikte des StGB (§§ 253, 263, 266), die im Wortlaut das Vermögen als Rechtsgut nennen,40 sodass insofern von einem einheitlichen Vermögensbegriff auszugehen ist41. Diese Arbeit wird sich daher nicht mit einem konkreten Vermögensdelikt beschäftigen, sondern den – einheitlich für alle Vermögensdelikte geltenden – Vermögensbegriff mit Blick auf die finanziellen Interessen der EU untersuchen.
Bevor man sich der konkreten Analyse des strafrechtlichen Vermögensbegriffs zuwendet, erscheint es notwendig, das in Betracht kommende Vermögenssubjekt, also die Person, welcher das zu schützende Vermögen (Objekt) zuzuordnen ist, näher zu charakterisieren.42
Zu begutachten sind die finanziellen Interessen der EU. Die EU ist eine nichtinländische juristische Person des öffentlichen Rechts.43 Insofern ist ihr Vermögen als nichtinländisches öffentliches Vermögen zu klassifizieren.44
In diesem Kontext fragt sich, ob überhaupt das nichtinländische öffentliche Vermögen strafrechtlich geschützt ist. Diese Fragestellung muss unabhängig von den unterschiedlichen Auslegungen des strafrechtlichen Vermögensbegriffs einer Klärung zugeführt werden.
Hierzu erscheint es zweckmäßig, das nichtinländische dem inländischen öffentlichen Vermögen gleichzustellen und zu hinterfragen, ob das Letztere strafrechtlich geschützt ist.
Vereinzelt wird in der Lit. in diesem Zusammenhang unterschieden zwischen öffentlichem Vermögen, das der Erreichung eines (sozial-)politischen Ziels dient, sowie Vermögen, das zu eigener Bedarfsdeckung eingesetzt wird. Versucht wird dabei, dem Vermögen des – im Gegensatz zum rein fiskalisch tätigen – im weitesten Sinn politische Ziele verfolgenden Staates den Vermögensschutz zu versagen. Begründet wird dies damit, dass der Staat, soweit sie nicht rein fiskalisch tätig werde, sondern das Vermögen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben einsetze, nicht „wirtschaftlich“, also in Erwartung irgendeiner Kompensation handele.45
Tiedemann geht noch weiter und differenziert zwischen öffentlichem und privatem Vermögen.46 Er führt aus, dass die öffentliche Hand grundlegend mit Fremdmitteln wirtschafte, die zugunsten der Allgemeinheit einzusetzen seien und es sich somit um „Durch- oder Umlaufvermögen des Staates“ handele.47 Damit sei kein wirtschaftliches Vermögensobjekt ersichtlich. Deshalb könne auch das Vermögen der öffentlichen Hand nicht als Eigentum dessen verstanden werden.48
Wären diese Ausführungen richtig und das öffentliche Vermögen mit politischer Zweckbindung auszugrenzen, müsste erwägt werden, diese auch auf das öffentliche Vermögen der EU insoweit zu übertragen, als es sich um Vermögen handelt, welches die Union zur Zielerreichung einsetzt. Gerade der Union sind verbindlich bestimmte Ziele auferlegt (vgl. Art. 3 EUV)49, welche mit deren Finanzmitteln zu erreichen sind50.
Der Ansatz, bei bestimmten Erscheinungsformen des öffentlichen Vermögens von vornherein den Vermögensschutz zu versagen, kann bereits mit Blick auf den Wortlaut der Vermögensdelikte des StGB, welche von einem „Vermögen“ sprechen, nicht überzeugen. Unterschieden wird gerade weder zwischen wirtschaftlich oder politisch einzusetzendem noch zwischen öffentlichem und privatem Vermögen, sondern das Vermögen als Ganzes geschützt. Auch ist nicht ersichtlich, wo man die Grenze zwischen den aufgeführten Vermögenserscheinungen ziehen will, sodass sich hieraus ergebende Abgrenzungsprobleme eine Rechtsunsicherheit zur Folge haben würden.51
Festzuhalten bleibt, dass das öffentliche Vermögen grundsätzlich als Ganzes strafrechtlichen Schutz genießt.52 Da der Ansatz insofern bereits in Bezug auf das inländische öffentliche Vermögen nicht überzeugen kann, kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen entsprechend auf das nichtinländische Vermögen der EU zu übertragen sind.
Überwiegend wird vertreten, dass auch Rechtsgüter ausländischer Staaten den Schutz des deutschen Strafrechts genießen, wenn diese weniger Ausfluss von Hoheitsgewalt sind, sondern vielmehr den Charakter von Individualrechtsgütern haben. Nichtnationale Fiskalinteressen hingegen werden ohne gesetzliche Ergänzungen nicht durch die Vermögensstraftatbestände des StGB geschützt.53
Zutreffend wird angenommen, dass auch die Finanzinteressen der EU grundsätzlich den Charakter eines individualrechtlichen Vermögensguts haben, sodass diesen der deutsche Strafrechtsschutz zuteilwird.54
Für den grundsätzlichen strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU spricht ein weiterer Gesichtspunkt: Aufgrund der unionsrechtlichen Loyalitätsbindung aus Art. 4 Abs. 3 EUV obliegt den Mitgliedstaaten die Pflicht, unionale Finanzinteressen in gleicher Weise zu schützen wie nationale Finanzinteressen.55 EU-Finanzinteressen sind daher in den Schutzbereich der deutschen Straftatbestände in gleicher Weise einzubeziehen wie nationale Finanzinteressen
(Assimilierungsgebot aus Art. 325 Abs. 2 AEUV).56
Nahezu einhellig vertreten wird, dass nationale Bußgeld- und Strafansprüche nicht Bestandteil des strafrechtlich geschützten staatlichen Vermögens sind.57 Zutreffend wird argumentiert, dass diese Ansprüche, trotz Aufweisung eines wirtschaftlichen Substrats, nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Charakteristisch für diese sind vielmehr die kriminalpolitischen Zwecksetzungen der Repression und Prävention.58
Diese Argumentation in den Kontext der Union setzend, würde bedeuten, dass EU-Geldbußen und Zwangsgelder, welche als sonstige Einnahmen zu den EU-Finanzinteressen zählen, nicht strafrechtlich geschütztes Vermögen darstellen würden. Zur effektiven Durchsetzung und Kontrolle des europäischen Wettbewerbsrechts sind der Union Sanktions- und Zwangsbefugnisse verliehen.59 Mit Geldbußen werden bereits erfolgte Verstöße sanktioniert, die Zwangsgelder hingegen haben den Zweck, aktuelle Zuwiderhandlungen abzustellen und zukünftige Verstöße vorzubeugen.60 Vordergründig ist wie bei den nationalen Sanktionen gerade der repressive bzw. präventive Charakter.61 Konsequenterweise sind die EU-Sanktionen auch nicht vermögensrechtlicher Natur, sodass diese aus dem strafrechtlich geschützten Vermögen auszunehmen sind62.
Anknüpfend an die Ausführungen zu Sanktionen fragt sich, ob nationale Steueransprüche in Bezug auf den strafrechtlichen Vermögensschutz diesen entsprechend zu behandeln sind. Insoweit wird von einigen in der Lit. eine Vergleichbarkeit angenommen und Steuern der strafrechtliche Vermögensschutz versagt. Argumentiert wird dabei, dass Steueransprüche durch einseitigen Hoheitsakt auferlegt werden.63
[...]
1 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. EU 2017 L 198/29.
2 BT-Drucks. 19/7886, S. 4.
3 Streinz-AEUV/ Satzger, Art. 325 AEUV Rn. 7; Wolffgang/Ulrich, EuR 1998, S. 617.
4 Staffler, ZfRV Heft 2/2018, S. 52.
5 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. EU 2017 L 198/29.
6 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. EU 2017 L 198/29.
7 von der Groeben/Schwarze/Hatje/ Spitzer/Stiegel, Art. 325 AEUV Rn. 25; Tiegs, S. 13.
8 Schwarze-EU-Komm./ Schoo, Art. 311 AEUV Rn. 14.
9 Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, ABl. EU 2014 L 168/105.
10 Streinz-AEUV/ Niedobitek, Art. 311 AEUV Rn. 21 f.
11 Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, ABl. EU 2014 L 168/105.
12 Fromm, S. 108.
13 Tiegs, S. 17.
14 Schwarze-EU-Komm./ Schoo, Art. 311 AEUV Rn. 18.
15 EU-Komm.-Vedder/Heintschel von Heinegg/ Rossi, Art. 311 AEUV Rn. 6.
16 BT-Drucks. 19/7886, S. 7.
17 Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, ABl. EU 2014 L 168/105.
18 Pache, S. 47.
19 von der Groeben/Schwarze/Hatje/ Bieber, Art. 311 AEUV Rn. 41.
20 FS-Friauf/ Magiera, S. 17.
21 von der Groeben/Schwarze/Hatje/ Spitzer/Stiegel, Art. 325 AEUV Rn. 25.
22 Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg/ Killmann/Schröder, § 12 Rn. 19.
23 von der Groeben/Schwarze/Hatje/ Spitzer/Stiegel, Art. 325 AEUV Rn. 25.
24 BT-Drucks. 19/7886, S. 7.
25 Böse-EuStR/ Dannecker, § 8 Rn. 20.
26 FS-Friauf/ Magiera, S. 19; Wolffgang/Ulrich, EuR 1998, S. 625; Pache, S. 62.
27 Tiedemann, NJW 1990, S. 2226.
28 Beschluss des Rates vom 28. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften, ABl. EG 1970 L 94; Pache, S. 3; Dannecker, ZStrR 121 (2003), S. 283 f.
29 Stoffers, EuZW 1994, S. 305; Böse-EuStR/ Dannecker, § 8 Rn. 21.
30 Satzger, § 7 Rn. 2.
31 Ambos, § 9 Rn. 18.
32 Satzger, § 7 Rn. 3; § 8 Rn. 2; Pache, S. 247 f.
33 So die überwiegende Ansicht: Satzger, § 8 Rn. 25; Ambos, § 9 Rn. 22; Nürnberger, ZJS 2009, S. 497; Hecker, § 4 Rn. 82; Grünewald, JR 2015, S. 250; Esser, § 2 Rn. 125 f.; Mansdörfer, HRRS 2010, S. 18; a. A. Heger, ZIS 2009, S. 416; Sturies, HRRS 2012, S. 273.
34 Nürnberger, ZJS 2009, S. 497; Hecker, § 14 Rn. 4; Satzger, StV 2003, S. 137; Stoffers, EuZW 1994, S. 305; Streinz-AEUV/ Satzger, Art. 325 AEUV Rn. 3; Fromm, S. 45.
35 EuGH, Urt. v. 21.09.1989, Kommission/Griechenland, 68/88 = NJW 1990, S. 2245.
36 Streinz-AEUV/ Satzger, Art. 325 AEUV Rn. 3.
37 Hecker, § 14 Rn. 15.
38 EuGH, Urt. v. 21.09.1989, Kommission/Griechenland, 68/88 = NJW 1990, S. 2245.
39 Hecker, § 14 Rn. 15; Streinz-AEUV/ Satzger, Art. 325 AEUV Rn. 14.
40 Saliger, S. 16; Cramer, S. 116.
41 Saliger, S. 16; Cramer, S. 116; Sch/Sch/ Perron, § 263 Rn. 78b; NK/ Kindhäuser, § 263 Rn. 17.
42 Zwischen Vermögenssubjekt und Vermögensobjekt unterscheidend auch Saliger, S. 18; Nelles, S. 312.
43 Calliess/Ruffert/ ders., Art. 335 AEUV Rn. 1; Berger, S. 51 (in Bezug auf die EG).
44 Berger, S. 51 (in Bezug auf die EG).
45 Amelung, S. 374 ff.
46 Tiedemann, S. 315, der annimmt, dass der Vermögensbegriff bei privaten Haushalten ein anderer sei als bei öffentlichen Haushalten.
47 Tiedemann, S. 315.
48 Tiedemann, S. 315.
49 Calliess/Ruffert/ ders., Art. 3 EUV Rn. 1 ff.
50 von der Groeben/Schwarze/Hatje/ Spitzer/Stiegel, Art. 325 AEUV Rn. 25.
51 So auch Adick/Bülte/ Voigtel, II. Vermögen der öffentlichen Hand als Schutzobjekt des § 263 StGB, Rn. 11; kritisch auch Berger, S. 32 ff.; Hack, S. 31; Gerhold, S. 28.
52 Berger, S. 51; Sch/Sch/ Perron, § 263 Rn. 1/2; LK/ Tiedemann, Vor § 263 Rn. 42; Adick/Bülte/ Voigtel, II. Vermögen der öffentlichen Hand als Schutzobjekt des § 263 StGB, Rn. 9 ff.; MK/ Hefendehl, § 263 Rn. 7.
53 Sch/Sch/ Eser/Weißer, Vor §§ 3–9, Rn. 51; Stoffers, EuZW 1994, S. 304, 308; LK/ Tiedemann, § 263 Rn. 332.
54 Berger, S. 54 (in Bezug auf die EG); Sch/Sch/ Eser/Weißer, Vor §§ 3–9, Rn. 54; Stoffers, EuZW 1994, S. 304, 308; Zieschang, EuZW 1997, S. 78 f.; Dieblich, S. 121 ff. (in Bezug auf das Vermögen der EG); kritisch nur Weigend, ZStW 105 (1993), S. 774, 780.
55 EuGH, Urt. v. 21.09.1989, Kommission/Griechenland, 68/88 = NJW 1990, S. 2245.
56 Berger, S. 55 f. (in Bezug auf die EG); Sch/Sch/ Eser/Weißer, Vor §§ 3–9, Rn. 54; MK/ Hefendehl, § 263 Rn. 7; LK/ Tiedemann, Vor § 263 Rn. 100 f.
57 BGH, Urt. v. 01.09.1992 (1 StR 281/92), BGHSt 38, S. 351; MK/ Hefendehl, § 263 Rn. 497 ff.; Berger, S. 43 ff.; Sch/Sch/ Perron, § 263 Rn. 78a; LK/ Tiedemann, § 263 Rn. 145; Rengier, § 13 Rn. 127; Wessels/Hillenkamp, Rn. 537; Tripmaker, S. 134; a.A Fahl, NStZ, 2017, S. 67 f.
58 MK/ Hefendehl, § 263 Rn. 497; LK/ Tiedemann, § 263 Rn. 145; Sch/Sch/ Perron, § 263 Rn. 78a; BGH, Urt. v. 01.09.1992 (1 StR 281/92), BGHSt 38, S. 351 = NJW 1993, 275.
59 Calliess/Ruffert/ Jung, Art. 103 AEUV Rn. 20; Grabitz/Hilf/Nettesheim/ Ludwigs, Art. 103 AEUV Rn. 21.
60 Grabitz/Hilf/Nettesheim/ Ludwigs, Art. 103 AEUV Rn. 21; Hecker, § 4 Rn. 65 f.
61 Hecker, § 4 Rn. 65 f.
62 So auch Momsen in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug – S. 13 auf https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2018/Downloads/112018_FU_Berlin_Richtlinie_2017_1371.pdf;jsessionid=CA3EE98C1BD63F884969085BEA30B6C4.1_cid297?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen am 1.11.2019).
63 Tripmaker, S. 134 f.