Bachelorarbeit, 2019
23 Seiten, Note: 1,1
Geschichte Deutschlands - Nationalsozialismus, Zweiter Weltkrieg
1. Einleitung
2. Gedankengut vor 1933
3. Der Fall Knauer
4. Krieg
5. Fazit
6. Literatur- und Quellenverzeichnis
In den Jahren 1939 bis 1945 fallen mehrere hunderttausende von Behinderten dem „Euthanasie“-Programm der Nationalsozialisten zum Opfer. Die Tötungsaktion wird durch den „Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden“ organisiert und gesteuert, hinter welchem sich die Abteilung II b der „Kanzlei des Führers“ verbirgt.1
Der Begriff der „Euthanasie“ kommt aus dem Griechischen und bedeutet Sterbehilfe. Hierbei ist die Hilfestellung zur Erleichterung eines mit Sicherheit und auf qualvolle Weise endenden Lebens gemeint. Die Semantik des Begriffs erfährt durch die Lehre der Eugenik und medizinischen Diskussion im Laufe der Jahre eine Verfälschung.2 Im Wandel der Zeit kommt es zu verschiedenen Bedeutungsebenen, die sich überlagern und zu einer Unschärfe des Begriffes führen. Gegen Ende der 1920er Jahre entwickelt sich der Begriff „Euthanasie“ zum Synonym für schmerzlose Tötung. Die Idee der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, welche im Laufe des 20. Jahrhunderts in die Semantik des Begriffes der „Euthanasie“ eingeht, bildet die Legitimationsbasis der späteren Massenmorde an Kranken und Behinderten im Nationalsozialismus.3 Die Idee der Umsetzung entwickelt sich bereits gegen Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts, bleibt jedoch lange Zeit nur eine theoretische Angelegenheit. Am 1. September 1939 wird die Theorie mit Hilfe eines Erlasses in die Praxis umgesetzt. Daher lautet die Frage dieser Bachelorarbeit: Wie kam es dazu, dass die „Euthanasie“, gerade 1939, in die Praxis umgesetzt werden konnte?
Um diese Frage beantworten zu können sind im Hauptteil dieser Arbeit drei Faktoren zu beleuchten. Zuerst gilt es das Gedankengut, welches schon vor 1933 besteht, zu betrachten. Hierfür werden mehrere Schriften kurz dargestellt, unter anderem die Schrift von Karl Binding und Alfred Hoch „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“. Hierbei handelt es sich um eine sehr bekannte und in Publikationen stark umstrittene Schrift, weshalb sie auch in der Forschung als Höhepunkt der aufkommenden Diskussionen und als „Wegbereiter nationalsozialistischen Gedankengutes in Bezug auf die juristische und ärztliche Rechtfertigung der Euthanasie“ gesehen wird.4 Als Nächstes wird der „Fall Knauer“/“Fall Leipzig“ erläutert. Dieser wird sowohl in der Forschungsliteratur als auch von den Beteiligten des „Euthanasie“-Programms als eine Art “Anstoß“ gesehen.5 Um die Geschehnisse des Falles näher beleuchten zu können und seine Bedeutung für die Genese der Euthanasie herauszustellen, werden hierfür unteranderem die detaillierten und in der Literatur viel genutzten Forschungsarbeiten von Udo Benzenhöfer zur Hilfe gezogen. Auch die Aussagen aus den Nachkriegsprozessen, wie beispielsweise des Nürnberger Ärzteprozesses, geben einen Einblick in den Verlauf und die Planung der Geschehnisse. Allerdings sind diese mit Vorsicht zu genießen, da es sich hierbei um Aussagen der Angeschuldigten handelt und somit nicht immer der Wahrheit entsprechen müssen. Als Letztes wird der Krieg als eine äußere Bedingung der Euthanasie betrachtet. Hierfür werden sowohl Aussagen aus Nachkriegsprozessen verwendet als auch einzelne Dokumente, wie beispielsweise der Erlass vom 1.September 1939. Aufgrund dieser drei Faktoren, welche im Hauptteil beleuchtet und näher erklärt werden, lautet die These dieser Arbeit: Nur das Zusammenspiel mehrerer Faktoren bewirkt die Ingangsetzung der „Euthanasie“. Durch einen Faktor allein wäre es demnach nicht möglich gewesen die „Euthanasie“ in die Praxis umzusetzen.
Im 19. Jahrhundert wird die gezielte Lebensverkürzung der Schwerkranken in Veröffentlichungen seitens der Ärzte noch abgelehnt, weshalb es auch in der »Realencyclopädie der gesammten Heilkunde« im Jahre 1886 unter dem Stichwort der „Euthanasie“ heißt, dass solange auch nur ein kleiner Funken Hoffnung bei Schwerkranken besteht, alles medizinisch Mögliche getan werden muss, um das Leben des Schwerkranken zu erhalten. Im Falle, dass gar keine Hoffnung mehr besteht, sei es die Aufgabe der Anwesenden dem Kranken einen menschenwürdigen Abgang zu ermöglichen, jedoch sei dabei kein Arzt dazu berechtigt irgendetwas zu tun, was das Leben eines Menschen verkürzen könnte. Trotz dessen kommt es am Rande der Diskussion bezüglich des Themas der „Euthanasie“ zu Veränderungen, die eine gewisse Richtung aufweisen, wie die der Freigabe der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“. Diese Veränderungen gingen hauptsächlich vom Sozialdarwinismus und von der Rassenhygiene bzw. Eugenik aus. Hierbei war die Diskussion um die „Ausscheidung der Schwachen“ besonders bedeutsam.6
Der Naturforscher Charles Darwin veröffentlicht 1871 sein Werk „Die Abstammung des Menschen und die geschlechtliche Zuchtwahl“, in dem er Bemerkungen zu dem Thema der „Ausscheidung der Schwachen“ niederlegt.7 Er schreibt, dass es durch die „natürliche Zuchtwahl“ dazu kommt, dass die körperlich und geistig Schwachen “ausgeschieden“ werden, der zivilisierte Mensch jedoch diese „natürliche Selektion“ verhindert.8 Dieser würde nämlich versuchen die Eliminierung der körperlich und geistig Schwachen zu umgehen, indem er Heime für geistig Schwache erbaut und Ärzte sich bemühen schwer Kranke so lange wie möglich am Leben zu erhalten. Unter den Wilden würden diese Individuen ausscheiden, sodass die Kräftigsten überleben. Durch die Verhinderung dieser Eliminierung kommt es jedoch dazu, dass auch die Schwachen sich weiter fortpflanzen können.9 Das Mitgefühl der Menschen, welches die Eliminierung der Schwachen verhindert, ist nach Darwin ein Instinkt der Sympathie, den der Mensch im Laufe der Zeit erworben hat . Dieser Instinkt wirkt jedoch gegen die Vernunft und ist nicht zu unterdrücken, auch wenn der Verstand es verlangt. Darwin behauptet, dass, wenn es einer schaffen würde diesen Instinkt zu unterdrücken, seine „ausmerzenden Handlungen“ im Einklang mit der Vernunft stehen würden. „Auch wenn Darwin selbst also nie zur »Vernichtung lebensunwerten Lebens« aufrief, so bot er doch mit seinen Ausführungen Anhaltspunkte für eine entsprechende Argumentation.“10
Ernst Haeckel, seit 1882 Professor für Zoologie in Jena, ist ein entschiedener Anhänger Darwins. In seinem Werk „Natürliche Schöpfungsgeschichte“ aus dem Jahre 1870 fügt er zu dem Thema „Kampf ums Dasein“ eine längere Passage hinzu, in der er feststellt, dass die „künstliche Zuchtwahl“ durchaus positive Folgen mit sich bringt und nennt hierfür das Beispiel der Spartaner, die behinderte Neugeborene töten. Durch das alleinige Überleben der Gesunden und Kräftigen, käme es von Generation zu Generation zu einer Steigerung ihrer körperlichen Vollkommenheit.11 Durch diese Aussage, kann man erkennen, dass Haeckel sich durchaus positiv für eine Tötung der schwachen bzw. behinderten Kinder äußert.12 Während diese Äußerungen zu der „Kindereuthanasie“ noch eher vorsichtig zustimmend formuliert werden, spricht er seine Zustimmung der Vorgehensweise in der Antike in seinem 1904 verfassten Werk „Die Lebenswunder“ deutlicher aus. Die Handlung des “Mordes“ verteidigt er mit dem Argument, dass das Gehirn eines Neugeborenen noch nicht so weit entwickelt sei, dass man von einem „menschlichen Geiste“ sprechen kann. Die Handlung stellt demnach aus seiner Sicht eine Zweckmäßigkeit den Beteiligten und der Gesellschaft gegenüber dar. Er fordert nun auch die Freigabe der Tötung auf Verlangen unheilbar Kranker, mit der Begründung, es sei eine Pflicht diese von ihrem Leid zu erlösen. In diesem Zuge erwähnt er auch die Tötung ohne Einwilligung Geisteskranker, die „künstlich“ am Leben gehalten werden und keinen Nutzen mehr für sich oder die Gesellschaft darstellen.13 Ab 1904 wird deutlich, dass Haeckel sich sowohl für die „Kindereuthanasie“, die Tötung auf Verlangen als auch für die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ positiv ausspricht.14
Auch Alfred Ploetz, mit seinem Werk „Die Tüchtigkeit unsrer Rasse und der Schutz der Schwachen“ aus dem Jahr 1895, steht unter dem Einfluss der Schriften Darwins. Durch dieses Werk wird deutlich, dass er eine Rassenhygiene beabsichtigt und somit eine Verbesserung der gesamten Menschheit anstrebt.15 Im Sinne des Sozialdarwinismus hat für Ploetz das Rassenwohl eindeutig den Vorrang vor dem Einzelwohl. Einer klaren Aussage ausweichend, stellt er in einer „rassenhygienischen Utopie“ eine Familie dar, die von ihren Qualitäten her befähigt ist Kinder zu zeugen. In dieser Utopie werden Kinder, die, trotz der Qualitäten der Eltern, behindert geboren werden, durch die Ärzte in einen sanften Tod geleitet. Hier gibt es keine Pflege der Schwachen, da diese die natürliche Zuchtwahl verhindern würde.16 Es ist eindeutig, dass Ploetz der Meinung ist, dass für den idealen Rassenprozess die Tötung schwacher bzw. missgebildeter Kinder eine elementare Prozedur ist.17
Im Jahre 1895 veröffentlicht Adolf Jost seine Streitschrift mit dem Titel „Das Recht auf den Tod“ und stellt die Frage, ob es Menschen gibt, die dieses „Recht“ besitzen. Hierbei ist der Wert des individuellen Menschenlebens der Ausgangspunkt für das „Recht“. Dieser wird an folgenden zwei Faktoren gemessen:
1. „Die Summe von Freude und Schmerz“, die der Betroffene erlebt
2. „Die Summe von Nutzen und Schaden, die dieses Leben für die Allgemeinheit [hat]“.18
Adolf Jost sprach von der Tötung „unrettbarer“ Menschen, wobei sich diese Bezeichnung sowohl auf „sterbende“ Kranke, als auch auf „unheilbar geistig und körperlich Behinderte“ bezieht. Mit der Bezeichnung der Unrettbarkeit waren die ökonomischen Interessen der Gesellschaft gemeint, was anhand der Berechnungen zu den Kosten der Pflege und der Nahrung eines Kranken zum Ausdruck gebracht wird. Mit dem Begriff „Recht auf den Tod“ will er nicht nur das Töten auf Verlangen legitimieren, sondern auch, schon vor Karl Binding und Alfred Hoche, die „Freigabe der Tötung unheilbar Kranker“.19
Den Höhepunkt der Diskussion um die „Euthanasie“ erreicht jedoch die Schrift „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form.“ von Karl Binding und Alfred Hoche im Jahre 1920.20 Unter „allen deutschsprachigen „Euthanasie“-Publikationen vor 1933“ entfaltet die Schrift die größte und verhängnisvollste Wirkung.21 Sie gilt als „Wegbereiter nationalsozialistischen Gedankengutes in Bezug auf die juristische und ärztliche Rechtfertigung der Euthanasie.“22
Karl Binding gilt als „einer der führenden Juristen des Kaiserreichs Reichsgerichtspräsident und Professor in Leipzig von 1873-1913“ und beschäftigt sich in der Schrift mit der Frage, ob die „Lebensvernichtung“ Dritter durch eine gesetzliche Erweiterung freigegeben werden soll und in welchem Umfang dies geschehen kann. Diese Erweiterung bildet die „Herbeiführung der sogenannten Euthanasie“.23
Die Intention sei dabei die Verdrängung der schmerzhaften, möglicherweise noch länger andauernden, Todesursache der Krankheit eines Menschen durch eine schmerzlose Ursache. Trotz des bevorstehenden sicheren Todes durch die Krankheit des Patienten, würde dieses Vorgehen eine Lebensverkürzung und somit auf derzeitiger rechtlicher Grundlage eine Straftat darstellen. Hier betont Binding, dass das Beseitigen der Qualen jedoch auch eine Handlung des Heilens sei und deshalb das Verbot der Tötung „barbarisch“ ist, da es verlangt, dass der Kranke qualvoll sterben muss.24 Die Einwilligung des Kranken ist für Binding nicht unbedingt relevant, da er das Feld der Betroffenen auch auf „Bewusstlose“ erweitert. Auch die Patienten in den „Idioteninstituten“ werden von ihm mit in das Feld aufgenommen. Binding bezeichnet diese nicht nur als wertlos, sondern auch als „negativ zu wertende Existenzen“, als Last für Gesellschaft und Staat und schreibt, dass ihre Tötung daher einerseits für sie selber, andererseits für den Staat und die Gesellschaft eine Erlösung sei. Er hebt hervor, dass das Tragen dieser Last keinen Nutzen erbringt. Daraus resultiert die Frage, ob die Rechtsordnung nicht die Aufgabe hat die „Vernichtung freizugeben“, wenn deren Leben eine „unsoziale Fortdauer“ darstellt und somit die Erhaltung dieses Menschenlebens keinen Nutzen mehr hervorbringt. Zu beachten sei hier allerdings der Lebenswille des Einzelnen, der unter keinen Umständen gebrochen werden darf. Demnach sei die Freigabe der Tötung eines „Geisteskranken“, der diesen Lebenswillen in sich trägt und glücklich ist, nicht gestattet. Die in Betracht kommenden Menschen unterteil Binding in zwei Gruppen:
1. Die „unrettbar Verlorenen“, die durch eine Krankheit oder Verwundung in diese Situation geraten und bei vollem Verständnis ihrer Lage sich eine Erlösung wünschen;
2. Die „unheilbar Blödsinnigen“; sowohl diejenigen, die von Geburt an unter der geistigen Behinderung leiden, als auch die, die im letzten Stadium ihrer Krankheit einer geistigen Schwäche erliegen.
Nach Binding, hätten diese Menschen weder den Willen zu leben noch zu sterben, und obwohl sie nicht eindeutig ihre Einwilligung geben können, würde man hier den Lebenswillen nicht brechen.25
Abschließend schreibt Binding, dass man das Leben der „Unheilbaren“ aufgrund von Mitleid versucht krampfhaft zu erhalten, dieser Akt jedoch kein Akt des Mitgefühls mehr darstellt, sondern eine grausame Tat, da diese sich nach dem Tod sehnen würden, man ihnen aber die sanfte Erlösung vorenthält.26 Im zweiten Teil der Schrift handelt es sich um die Gedanken des Professors für Psychiatrie, Alfred Hoche. Dieser bearbeitet die Frage, ob es Menschenleben gibt, „die so stark die Eigenschaft des Rechtsguts eingebüßt haben, dass ihre Fortdauer für die Leidensträger wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?“ Auch er unterteilt die Betroffenen in zwei Gruppen. Die erste Gruppe, die durch Krankheit oder Verwundungen „unrettbar Verlorene“ und die zweite Gruppe, die „unheilbar Blödsinnigen, deren Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft noch für den Lebensträger selbst irgendwelchen Wert be- sitzt.“27 Auch Hoche unterteilt die zweite Gruppe in die, die von Geburt an eine geistige Behinderung besitzen und die, die im Laufe ihres Lebens diese erwerben. Die „geistig Toten“ würden sich jedoch auch in wirtschaftlicher und moralischer Hinsicht unterscheiden. Die geringste Belastung verursachen nach Hoche diejenigen, die im späteren Verlauf ihres Lebens an Hirnerweichungen den geistigen Tod erlangen, da diese ab dem Zeitpunkt in der Regel nur noch ein paar Jahre zu leben haben. Die längste Lebensdauer besäßen die, die in sehr jungen Jahren der „Vollidiotie“ erliegen und somit auch die Fürsorge Fremder über mehrere Jahre benötigen. In wirtschaftlicher Beziehung sind jene diejenigen, „deren Existenz am schwersten auf der Allgemeinheit lastet.“28 Die „wirkliche Belastung“ sei jedoch, dass die Anstalten, die der „Idiotenpflege“ dienen, anderen Zwecken entzogen werden, wie beispielsweise das Pflegepersonal, welches einer „unfruchtbaren Aufgabe dienen und somit einer fördernden Aufgabe entzogen werden“ würde. Hoche bezeichnet diese Menschen als „Ballastexistenzen“ und stellt die Frage, ob der Aufwand der Pflege und die damit verbundenen Kosten gerechtfertigt sind. In Zeiten des Wohlstandes sei diese Frage nicht notwendig, jedoch in der Zeit, in der sie sich befinden würden, wäre die Situation eine Andere. Daher sei „die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die unerlässliche Voraussetzung und die „deutsche Aufgabe“ das „Freimachen jeder verfügbaren Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke“.29 Demnach entscheide nach Hoche „allein der Wert eines Menschenlebens für die Gesellschaft über seine Daseinsberechtigung.“30
Die Unantastbarkeit des Lebens wird durch den großen Verlust an Menschenleben im vorausgegangenen Krieg bereits in Frage gestellt. Die ökonomische Argumentation Bindings und Hoches ist somit ein Ausdruck der Gefühlslage der Gesellschaft, die durch den Ersten Weltkrieg und seine Folgen hervorgerufen wird.31
Durch die Schrift der beiden Autoren kommt es unter Juristen und Medizinern zu einer kontroversen Diskussion.32 Die Vorschläge Bindings zu der Sterbehilfe werden von der juristischen Seite zustimmend aufgenommen, jedoch überwiegt die Ablehnung seiner Forderung der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, da ein Arzt keinen Menschen zum Tode verurteilen dürfe, der zu keiner Willensentscheidung fähig ist.33 Auch der Großteil der deutschen Ärzte spricht sich zu dieser Zeit gegen die Freigabe der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ aus.34
[...]
1 Vgl. Zimmermann, Susanne: „Euthanasie wäre durchaus zu rechtfertigen...“. S.81.
2 Vgl. Kogon, Eugen: Nationalsozialistische Massentötung durch Giftgas. S.27.
3 Vgl. Schmuhl, Hans-Walter: Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie. S.25ff.
4 Vgl. Bleidick, Ulrich: Allgemeine Behindertenpädagogik. S.178.
5 Vgl. Benzenhöfer, Udo: „Kindereuthanasie“ im Dritten Reich. B-954.
6 Vgl. Benzenhöfer, Udo: Der gute Tod? Geschichte der Euthanasie und Sterbehilfe. S.69.
7 Vgl. ebd. S.70.
8 Vgl. ebd. S.71.
9 Vgl. Bleidick: Allgemeine Behindertenpädagogik. S. 177.
10 Benzenhöfer: Der gute Tod? S.71.
11 Vgl. ebd. S.72.
12 Vgl. ebd. S.73.
13 Vgl. ebd. S.85.
14 Vgl. ebd. S.86.
15 Vgl. Kutschera: Streitpunkt Evolution. S.275.
16 Vgl. Benzenhöfer: Der gute Tod? S.77.
17 Vgl. ebd. S.78.
18 Vgl. Gansmüller, Christian: Die Erbgesundheitspolitik des Dritten Reiches. S.19.
19 Vgl. ebd. S.19.
20 Vgl. Nowak, Kurt: „Euthanasie“ und Sterilisierung im „Dritten Reich“. S.49.
21 Vgl. Benzenhöfer: Der gute Tod? S.89.
22 Vgl. Bleidick: Allgemeine Behindertenpädagogik. S.178.
23 Vgl. ebd. S.178ff.
24 Vgl. ebd. S.179ff.
25 Vgl. ebd. S.181ff.
26 Vgl. ebd. S.187.
27 Vgl. ebd. S.188.
28 Vgl. ebd. S.188ff.
29 Vgl. ebd. S.190.
30 Vgl. Schmuhl: Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie. S.116.
31 Vgl. ebd. S.117.
32 Vgl. Benzenhöfer: Der gute Tod? S.93.
33 Vgl. Schmuhl. S.119.
34 Vgl. Benzenhöfer: Der gute Tod? S.94.
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