Masterarbeit, 2019
62 Seiten, Note: 1,7
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Teil 1: Einleitung
Teil 2: Dogmatik, Legitimation, Reichweite
A) Dogmatik
I. Verwaltungsermessen
II. Beurteilungsspielräume
III. Planungsermessen
IV. Regulierungsermessen
1. Begriff
2. Typisierung
3. Gerichtliche Kontrolle
a.) Abwägungsausfall
b.) Abwägungsdefizit
c.) Abwägungsfehleinschätzung
d.) Abwägungsdisproportionalität
4. Einordnung ins System der Letztentscheidungsbefugnisse
5. Konkrete Beispiele
a.) Zugangsregulierung gem. § 21 Abs. 1 TKG
b.) Entgeltregulierung gem. § 30 Abs. 1 TKG
c.) Bedingungen einer Zugangsanordnung gem. § 25 Abs. 5 TKG
B) Rechtliche Legitimation
I. Problemaufriss
II. Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG
III. Ausnahmen von Art. 19 Abs. 4 GG
1. Normative Ermächtigungslehre
2. Funktionell-rechtlicher Ansatz
IV. Rechtfertigung des Regulierungsermessens
1. Fachliche Legitimation der BNetzA
2. Komplexe Wertungs- und Prognosenotwendigkeiten
3. Gestaltungsauftrag
4. Entscheidung in einem justizähnlichen Verfahren
5. Forderung durch Unionsrecht
6. Einbindung in den europäischen Regulierungsverbund
7. Verbleib einer substanziellen Kontrollmöglichkeit
V. Zwischenergebnis
C) Reichweite des Regulierungsermessens
Teil 3: Vergleichende Erläuterungen
A) Regulierungsermessen in anderen Sektoren
I. Energieregulierung
B) Regulierungsbehördliche Spielräume in anderen Staaten
I. USA
II. Frankreich
III. Großbritannien
C) EU-Recht
Teil 4: Fazit und Ausblick
Die vorliegende Masterarbeit untersucht die rechtliche Legitimation und die Reichweite des Regulierungsermessens als Instrument der Verwaltungsentscheidung. Im Fokus steht die Frage, ob diese behördliche Letztentscheidungsbefugnis – insbesondere bei der Bundesnetzagentur – mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist.
4. Entscheidung in einem justizähnlichen Verfahren
Die Einschränkung des Gebots effektiven Rechtschutzes wird in prozeduraler Hinsicht ferner damit gerechtfertigt, dass die BNetzA ihre Entscheidungen in einem justizähnlichen Verfahren trifft. Begründet wird dies zumeist damit, dass auf diese Art und Weise weiterhin die Grundsätze des Rechtsstaates und das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen gewahrt werden können. Demnach kann das Regulierungsermessen nur legitim ausgeübt werden, sofern der gerichtliche Rechtsschutz tatsächlich auf die Behörde vorverlagert wird.
Normale Verfahren der Justiz zeichnen sich vor allem durch die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und Verfahrensgerechtigkeit aus. Fraglich ist daher, wie das Entscheidungsverfahren der BNetzA, an dessen Ende die Regulierungsverfügung steht, ausgestaltet ist und ob dies mit einem geläufigen juristischen Verfahren vor den (Verwaltungs-) Gerichten grob vergleichbar ist bzw. einen adäquaten Rechtsschutz für die Beteiligten darstellt. Vor allem stellt sich aber auch die Frage, wie unabhängig die BNetzA bzw. ihre Beschlusskammern sind.
Die BNetzA trifft ihre Entscheidungen durch ihre Beschlusskammern als Kollegialorgan im sogenannten Beschlusskammerverfahren. Dieses ist als Verwaltungsverfahren i.S.d. §§ 63 ff., 89 ff. VwVfG normiert und formalisiert. Gem. § 132 Abs. 3 TKG hat eine solche Beschlusskammer aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern – also drei natürlichen Personen – zu bestehen, von denen gem. § 132 Abs. 3 S. 2 TKG alle die Befähigung zur höheren Laufbahn innehaben müssen. Meist handelt es sich bei den Mitgliedern um einen Ökonomen, einen Ingenieur und einen Juristen. Zusätzlich muss gem. § 132 Abs. 3 S. 3 TKG mindestens eine Person die Qualifikation zum Richteramt vorweisen können. Sämtliche Mitglieder der Beschlusskammern sind zu völliger Objektivität und Neutralität verpflichtet. Schon hier lässt sich eine gewisse Ähnlichkeit zum gewöhnlichen Justizverfahren feststellen.
Teil 1: Einleitung: Die Einleitung führt in das umstrittene Rechtsinstrument des Regulierungsermessens ein und skizziert das Spannungsfeld zwischen behördlichen Letztentscheidungsbefugnissen und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
Teil 2: Dogmatik, Legitimation, Reichweite: Dieses Kapitel erörtert die dogmatischen Grundlagen des Regulierungsermessens, vergleicht es mit anderen Ermessensformen und analysiert die verfassungsrechtliche Rechtfertigung sowie die Grenzen gerichtlicher Kontrolle.
Teil 3: Vergleichende Erläuterungen: Es folgt eine rechtsvergleichende Analyse, die das Regulierungsermessen in anderen Sektoren, internationalen Jurisdiktionen sowie den Einfluss des EU-Rechts beleuchtet.
Teil 4: Fazit und Ausblick: Das Fazit bewertet die derzeitige Praxis als legitim, mahnt jedoch an, dass weitreichende Exekutivbefugnisse auch künftig Ausnahmen bleiben müssen, die einer kritischen gerichtlichen Beobachtung bedürfen.
Regulierungsermessen, Bundesnetzagentur, Art. 19 Abs. 4 GG, Effektiver Rechtsschutz, Letztentscheidungsbefugnis, Verwaltungsentscheidung, Abwägungsfehlerlehre, Beurteilungsspielraum, Planungsermessen, Telekommunikationsgesetz, Gewaltenteilung, Rechtsstaatsprinzip, Regulierungsbehörde, Justizähnliches Verfahren, Normative Ermächtigungslehre
Die Arbeit befasst sich mit dem „Regulierungsermessen“, einem speziellen verwaltungsrechtlichen Instrument, das der Bundesnetzagentur weitreichende Spielräume bei ihren Entscheidungen einräumt.
Zentral sind die dogmatische Einordnung, die verfassungsrechtliche Legitimität unter Berücksichtigung der Gewaltenteilung sowie die Frage der gerichtlichen Kontrollintensität.
Es soll geklärt werden, ob das Regulierungsermessen trotz der damit verbundenen Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes rechtlich statthaft und wünschenswert ist.
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Analyse der deutschen Gesetzeslage, der einschlägigen Rechtsprechung sowie einer rechtsvergleichenden Betrachtung auf europäischer und internationaler Ebene.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Dogmatik, die Prüfung der rechtlichen Legitimation anhand der Schutznormlehre und eine detaillierte Auseinandersetzung mit Rechtfertigungsgründen für das behördliche Handeln.
Wichtige Begriffe sind insbesondere Regulierungsermessen, Rechtsschutzgarantie, Bundesnetzagentur, Gewaltenteilung und Letztentscheidungsbefugnis.
Das Regulierungsermessen weist strukturelle Parallelen zum Planungsermessen auf, insbesondere in der finalen Programmierung der Normen und der Notwendigkeit einer komplexen Abwägung, was das Bundesverwaltungsgericht als Begründung heranzieht.
Da die Gerichte bei der Ausübung des Regulierungsermessens nur auf Abwägungsfehler prüfen, statt den Inhalt der Entscheidung vollumfänglich zu kontrollieren, führt dies faktisch zu einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrollintensität.
Ja, die Arbeit diskutiert, ob EU-Richtlinien ein solches Ermessen fordern und wie die EU-Kommission bzw. der EuGH im Vergleich zur deutschen Rechtslage agieren.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Unabhängigkeit aufgrund formalisierter Beschlusskammerverfahren und prozeduraler Vorgaben in ausreichendem Maße gegeben ist, obwohl sie formal weiterhin dem Bundeswirtschaftsministerium unterstellt bleibt.
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