Bachelorarbeit, 2018
53 Seiten, Note: 2,15
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit
2. DRK-Schwesternschaften
2.1 Rechtsform
2.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
2.2.1 Satzung
2.2.2 Mitgliederordnung
2.2.3 Gestellungsvertrag
3. Arbeitnehmerbegriff
3.1 Definition des AN-Begriffs vor Inkrafttreten des § 611a Abs. 1 BGB
3.2 Definition des AN-Begriffs durch § 611a Abs. 1 BGB
3.2.1 Entstehungsgeschichte
3.2.2 Systematische Einordnung
3.2.3 Wortlaut
4. Die arbeitsrechtliche Stellung der DRK-Schwestern
4.1 Rechtsprechung
4.1.1 Urteil des BAG vom 18.02.1956 - 2 AZR 294/54
4.1.2 Beschluss des BAG vom 03.06.1975 - 1 ABR 98/74
4.1.3 Beschluss des BAG vom 20.02.1986 - 6 ABR 5/85
4.1.4 Beschluss des BAG vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93
4.1.5 Anmerkungen zur Rechtsprechung
4.2 Literatur
4.2.1 Savaéte
4.2.2 Nikisch
4.2.3 Brosius
4.2.4 Teich
4.2.5 Weber
4.3 Eigener Lösungsansatz
4.3.1 Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 1 BGB
4.3.2 Umgehung arbeitsrechtlicher Schutznormen
5. Arbeitsrechtlicher Status der DRK-Schwestern im AÜG
5.1 Urteil des EuGH
5.2 Beschluss des BAG
5.3 Sonderstellung der DRK-Schwestern im AÜG
6. Fazit
Diese Arbeit untersucht den arbeitsrechtlichen Status von DRK-Schwestern unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung und der gesetzlichen Neuregelung durch § 611a BGB, um zu klären, ob die bisherige Ausnahmeregelung als Vereinsmitglieder noch haltbar ist.
3.2.3.2.2 Definition der Weisungsgebundenheit
Das Tatbestandsmerkmal der Weisungsgebundenheit aus § 611a Abs. 1 S. 1 BGB wird in Satz 3 definiert. Die Definition ist eine unmittelbare Anlehnung an § 84 Abs. 1 S. 2 HGB. In ihm wird geregelt wer selbstständig ist. Die Rechtsprechung nutzte den Umkehrschluss aus dieser Regelung zur Definition des AN. Satz 3 der gesetzlichen Definition soll festlegen, zu welchem Zeitpunkt Weisungsgebundenheit anzunehmen ist. Er gibt vor, dass es zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses ausreicht, wenn der AN im Wesentlichen nicht mehr frei ist, um den Inhalt und den Zeitpunkt seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen. Es ist also nicht notwendig, dass der AG detaillierte Anweisungen erteilt. Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist auch die Weisungsgebundenheit bezüglich Ort und Durchführung zu berücksichtigen. Davon ist auszugehen, da der Gesetzgeber auf eine wörtliche Übernahme der bisherigen Rechtsprechung abzielte. Des Weiteren werden diese Merkmale in § 611a Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB mit einbezogen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wesentlichkeit wird im Gesetz nicht näher erläutert. Nach § 611a Abs. 1 S. 4 BGB ist bei seiner Bestimmung jedoch die Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen.
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des arbeitsrechtlichen Status von DRK-Schwestern ein und erläutert den Aufbau der Untersuchung.
2. DRK-Schwesternschaften: Hier werden die organisatorische Struktur der Schwesternschaften als eingetragene Vereine sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder detailliert beleuchtet.
3. Arbeitnehmerbegriff: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen des Arbeitnehmerbegriffs, sowohl die historische Rechtsprechung als auch die gesetzliche Definition gemäß § 611a BGB.
4. Die arbeitsrechtliche Stellung der DRK-Schwestern: Die zentrale Analyse der bisherigen BAG-Rechtsprechung und verschiedene Literaturmeinungen zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft werden hier gegenübergestellt.
5. Arbeitsrechtlicher Status der DRK-Schwestern im AÜG: Das Kapitel behandelt die Auswirkungen aktueller EuGH-Urteile und der BAG-Rechtsprechung zur Einordnung als Leiharbeitnehmerinnen.
6. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung der aktuellen Rechtslage und einem Ausblick auf notwendige künftige Entwicklungen im Arbeitsrecht.
DRK-Schwestern, Arbeitnehmerbegriff, § 611a BGB, Arbeitsverhältnis, Vereinsmitgliedschaft, Weisungsgebundenheit, persönliche Abhängigkeit, Leiharbeitnehmerin, AÜG, Rechtsprechung, Arbeitsrecht, Schutzbedürftigkeit, Gestellungsvertrag, Gesamtwürdigung, Fremdbestimmtheit.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die langjährige Einordnung von DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder ohne Arbeitnehmereigenschaft vor dem Hintergrund neuerer gesetzlicher und unionsrechtlicher Entwicklungen noch vertretbar ist.
Kernpunkte sind das Vereinsrecht der DRK-Schwesternschaften, die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs gemäß § 611a BGB und die arbeitsrechtliche Bewertung von Gestellungsverträgen.
Das Ziel ist die kritische Prüfung, ob DRK-Schwestern nach der Einführung des § 611a BGB nunmehr als Arbeitnehmerinnen einzustufen sind und welche Konsequenzen dies für ihren arbeitsrechtlichen Schutz hätte.
Es wird eine dogmatische Analyse der Rechtsprechung und Literatur durchgeführt, ergänzt durch eine Untersuchung der tatsächlichen Vertragsdurchführung unter Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Bestandsaufnahme der bisherigen Rechtsprechung, eine Darstellung der Literaturmeinungen sowie eine eigene Prüfung des Status der DRK-Schwestern unter Anwendung des neuen Arbeitsvertragsbegriffs.
Die wichtigsten Begriffe sind Arbeitnehmerbegriff, DRK-Schwestern, § 611a BGB, persönliche Abhängigkeit und Leiharbeit.
Der Autor kritisiert, dass das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit häufig wechselnde Argumentationen wählte, um die Anerkennung einer Arbeitnehmereigenschaft der Schwestern konsequent zu vermeiden.
Das EuGH-Urteil zwang die deutsche Rechtsprechung dazu, DRK-Schwestern bei der Überlassung an externe Träger zumindest im Rahmen der Leiharbeitsrichtlinie als schutzbedürftig einzustufen.
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