Masterarbeit, 2005
76 Seiten, Note: 2,3
Diese Masterarbeit befasst sich mit der Mediation in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Fokus steht die Aufarbeitung des Konflikts zwischen Täter und Opfer sowie die Kriterien der Wiedergutmachung im Strafrecht. Die Arbeit analysiert insbesondere § 46a StGB, der den Rahmen für Mediationsverfahren im Strafrecht schafft.
Die Arbeit beginnt mit einer Einführung in das Thema Mediation und die Anwendung des § 46a StGB. Anschließend werden der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Wiedergutmachung im Sinne des § 46a StGB erläutert. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Abgrenzung von § 46a Nr. 1 und § 46a Nr. 2 StGB durch die Rechtsprechung.
Es folgt eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 46a StGB, die zahlreiche Entscheidungen aus den Jahren 1995 bis 2004 umfasst. Dieser Abschnitt gibt einen detaillierten Einblick in die Anwendungspraxis des § 46a StGB und zeigt die Entwicklung der Rechtsprechung im Laufe der Zeit auf.
Die Arbeit schließt mit einer Analyse der publizierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und einer Diskussion der Verfahrensgrundsätze der Mediation.
Die Masterarbeit befasst sich mit dem Thema Mediation in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere mit dem § 46a StGB, der Wiedergutmachung, dem Täter-Opfer-Ausgleich und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Arbeit beleuchtet die Prinzipien der Mediation, wie Freiwilligkeit, Kommunikation, Ergebnisoffenheit und Selbstverantwortlichkeit. Darüber hinaus werden die Phasen und der Verfahrensablauf der Mediation sowie die Abgrenzung von § 46a Nr. 1 und § 46a Nr. 2 StGB behandelt.
§ 46a StGB ermöglicht Strafmilderung oder das Absehen von Strafe bei einem erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich oder Wiedergutmachungsbemühungen des Täters.
Nr. 1 erfordert einen kommunikativen Prozess (Mediation) zwischen Täter und Opfer, während Nr. 2 die rein materielle Schadenswiedergutmachung ohne Kommunikation betrifft.
Kommunikation ist das wesentliche Werkzeug, um einen Konsens herzustellen und den Konflikt zwischen Täter und Opfer psychologisch aufzuarbeiten.
Dazu gehören Freiwilligkeit beider Parteien, die Anwesenheit eines neutralen Vermittlers, Ergebnisoffenheit, Selbstverantwortlichkeit und Vertraulichkeit.
Wenn der Täter sich ernsthaft um einen Ausgleich bemüht, die Tat wiedergutgemacht hat oder dies anstrebt und das Opfer den Prozess als befriedigend empfindet.
Der BGH hat in zahlreichen Beschlüssen Kriterien für die Anwendung des § 46a StGB präzisiert, insbesondere zur Ernsthaftigkeit der Bemühungen und zum erforderlichen kommunikativen Austausch.
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