Wissenschaftlicher Aufsatz, 2006
50 Seiten
I. Einleitung
II. Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad
III. Begründetheit einer Klage auf den Hochschulgrad
1. Stand der juristischen Ausbildungsreform ist ohne Belang
2. § 18 I 3 HRG als Rahmenrecht letztlich nicht entscheidend
3. § 28 HHG – Umsetzung des Rahmenrechts / Anspruchsgrundlage
a) § 28 HHG als subjektiv-rechliche Regelung
b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG
c) Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
d) Diplomierung ohne Zusatzleistungen
e) Abwarten der Reform der Juristenausbildung
f) Zusammenfassung
g) Notwendigkeit neuer Abwägung
aa) Adressatenkreis
bb) Konkurrenzprobleme
cc) Justus-Liebig-Universität
dd) Reform der Juristenausbildung
ee) Gemeinwohlbezogene Belange
ff) Irreführender Hinweis
gg) Diplomierung ohne Zusatzleistungen
hh) Übergangsregelung
ii) Zusammenfassung
IV. Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht den Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen, die ihr Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben, auf die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Jurist“. Dabei wird analysiert, inwieweit Hochschulen verpflichtet sind, entsprechende Diplomierungssatzungen zu erlassen und warum eine Verweigerung vor dem Hintergrund grundrechtlicher Gewährleistungen sowie landesrechtlicher Bestimmungen rechtlich nicht haltbar ist.
Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad
Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen "akzessorischen" akademischen Grad. Auch wenn die Prüfung beim staatlichen hessischen Justizprüfungsamt absolviert worden ist, richtet sich der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des vormals gegebenen Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dies ist ausreichend für die Bejahung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Literatur die Feststellungsklage präferiert, wird die Auffassung vertreten, dass mit der Feststellungsklage im Falle der Begründetheit entweder die gerichtliche Feststellung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer untergesetzlichen Norm besteht oder - bei Vorliegen eines Gestaltungsspielraumes des Normgebers - die Feststellung erreicht werden kann, dass das Unterlassen einer Norm rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das OVG Saarlouis verweist in seiner weitestgehend verdiensvollen Entscheidung insoweit lediglich auf die "dargelegte richterliche Zurückhaltung" und beschränkt hiernach das Begehren des Klägers auf die Feststellung, dass durch die Unterlassung des Normgebers er in seinen Rechten verletzt ist.
Gegen eine - mitunter gebotene - richterliche Zurückhaltung soll vorliegend nichts eingewendet werden. Die Frage für häufig zu entscheidende Fälle ist indes, ob die vom OVG Saarlouis vorgenommene Beschränkung des möglichen Sachantrages im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sachangemessen ist.
I. Einleitung: Darstellung der Problematik der zweiphasigen Juristenausbildung und der steigenden Notwendigkeit, Absolventen nach der ersten Staatsprüfung einen akademischen Grad zu verleihen.
II. Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad: Erörterung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Klage gegen die Hochschule auf Verleihung des Diplomgrades.
III. Begründetheit einer Klage auf den Hochschulgrad: Detaillierte Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, unter anderem unter Einbeziehung von HRG, HHG sowie verfassungsrechtlicher Garantien.
IV. Zusammenfassung: Abschließendes Plädoyer für einen Rechtsanspruch auf den Titel "Diplom-Jurist" und die Pflicht der Hochschulen zum Erlass entsprechender Satzungen.
Diplom-Jurist, erstes juristisches Staatsexamen, Hochschulgrad, Diplomierungssatzung, Berufsfreiheit, Art. 12 GG, Gleichheitssatz, Art. 3 GG, § 28 HHG, Hochschulrahmengesetz, Rechtsanspruch, akademischer Grad, Früheinsteiger, juristische Ausbildung, Nachdiplomierung.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Auseinandersetzung um den akademischen Grad „Diplom-Jurist“ für Absolventen, die ihr rechtswissenschaftliches Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung beendet haben.
Zentrale Themen sind das Hochschulrecht, die verfassungsrechtliche Einordnung des Anspruchs auf Titelführung, die Bedeutung von Berufsfreiheit und Gleichbehandlung sowie die Reformdiskussion der Juristenausbildung.
Ziel ist es aufzuzeigen, dass Universitäten rechtlich verpflichtet sind, Diplomierungssatzungen zu erlassen, um Absolventen nach der ersten Staatsprüfung einen angemessenen akademischen Grad zu verleihen.
Der Autor nutzt die juristische Methodenlehre, insbesondere die systematische und teleologische Auslegung von Landes- und Bundesgesetzen sowie die Analyse aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Im Hauptteil erfolgt eine detaillierte Prüfung der Anspruchsgrundlagen gegen die Hochschulen, eine Auseinandersetzung mit der Problematik von "Altfällen" sowie eine Untersuchung der Gemeinwohlbelange im Rahmen einer notwendigen Interessenabwägung.
Wichtige Begriffe sind Diplom-Jurist, erstes Staatsexamen, Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Gleichheitssatz (Art. 3 GG), § 28 HHG sowie der Begriff der "Früheinsteiger".
Der Autor kritisiert das Urteil als problematisch und in der Argumentation brüchig, da es starr am Bild des "Volljuristen" festhält und die grundrechtlichen Interessen der Absolventen an einer aussagekräftigen Titelführung für den Arbeitsmarkt unzureichend würdigt.
Nein, der Autor widerlegt dieses Argument und verweist auf moderne, internetgestützte Antragsverfahren an Universitäten wie Münster oder Frankfurt am Main, die einen effizienten und ressourcenschonenden Ablauf gewährleisten.
Als "Früheinsteiger" werden jene Absolventen bezeichnet, die nach der ersten Staatsprüfung nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) eintreten, sondern direkt in die Wirtschaft wechseln wollen.
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