Skript, 2006
4 Seiten
Der Kurzvortrag beleuchtet das Mahnverfahren nach den §§ 688ff. ZPO und erläutert dessen Bedeutung in der Praxis. Der Vortrag befasst sich mit den Schritten des Verfahrens, insbesondere dem Widerspruch des Antragsgegners, der Rechtshängigkeit und der Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht.
Der Vortrag führt das Mahnverfahren als ein in den §§ 688ff. ZPO geregeltes Verfahren ein. Er betont die praktische Relevanz des Verfahrens, die dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, bei passivem Verhalten des Schuldners einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, ohne ein längeres streitiges Verfahren durchlaufen zu müssen.
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die wichtigsten Schritte des Mahnverfahrens. Es beschreibt den Ablauf des Verfahrens, vom Einreichen des Mahnantrags beim Gericht bis zur Abgabe an das Prozessgericht nach Widerspruch oder Einspruch.
Dieses Kapitel erläutert die verschiedenen Arten von Widersprüchen, die im Mahnverfahren möglich sind. Es behandelt die Widerspruchsfrist, den verspäteten Widerspruch und den Fall eines rechtswidrigen Vollstreckungsbescheids.
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren und differenziert die verschiedenen Phasen der Rechtshängigkeit, die durch die Einreichung des Mahnbescheids, die Abgabe an das Prozessgericht und die Zustellung des Mahnbescheids ausgelöst werden.
Dieses Kapitel erklärt die Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht. Es beschreibt die Folgen der Abgabe für die Parteien und den Beginn des Urteilsverfahrens.
Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Einspruch, Rechtshängigkeit, Abgabe, ZPO, § 688ff., § 694, § 696, § 700, streitiges Verfahren, Urteilsverfahren.
Es bietet Gläubigern einen schnellen und kostengünstigen Weg, einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu erhalten, ohne ein langwieriges streitiges Urteilsverfahren führen zu müssen.
Bei einem rechtzeitigen Widerspruch (§ 694 ZPO) wird das Verfahren auf Antrag einer Partei an das zuständige Prozessgericht abgegeben, und es beginnt ein normales streitiges Urteilsverfahren.
Der Antragsgegner kann bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch einlegen. In der Regel sollte dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids geschehen.
Der Mahnbescheid ist die erste Stufe und fordert zur Zahlung auf. Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe; er ist ein vollstreckbarer Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Die Rechtshängigkeit tritt rückwirkend mit der Zustellung des Mahnbescheids ein, sofern der Antrag bald nach der Einreichung zugestellt wird (§ 696 Abs. 3 ZPO).
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