Skript, 2006
4 Seiten
I. Einleitung
II. Überblick
III. Zum Widerspruch im Einzelnen, § 694
IV. Rechtshängigkeit
1. Vorwirkung der Einreichung, § 167
2. Anhängigkeit, § 696 Abs. 1, S. 4 (§ 700 Abs. 3, S. 2)
3. Rechtshängigkeit, §§ 696 Abs. 3 (§ 700 Abs. 2)
V. Abgabe
Die vorliegende Arbeit gibt einen strukturierten Überblick über den Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen des gerichtlichen Mahnverfahrens nach der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei insbesondere die Übergänge vom Mahnverfahren in das streitige Urteilsverfahren beleuchtet werden.
I. Einleitung
Das Mahnverfahren ist in den § 688ff. der ZPO geregelt und hat in der Praxis eine große Bedeutung. Es gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, bei passivem Verhalten des Gegners (kein Widerspruch oder Einspruch) zu einem Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsbescheid, §§ 700, 794 Abs. 1 Nr. 4, zu gelangen, ohne die Beschwerlichkeit und längere Dauer eines streitigen Verfahrens hinnehmen zu müssen. Viele Gläubiger probieren daher erst einmal, auf diesem bequemen Weg zum Titel zu kommen. Legt allerdings der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694) oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§§ 700 Abs. 1, 338) ein, so beginnt jetzt erst (nach Abgabe, §§ 696, 700 Abs. 3) das streitige Urteilsverfahren: Das gesamte Verfahren dauert dann also länger als bei normaler Klageerhebung (§ 253), nämlich um die Dauer des vorgeschalteten Mahnverfahrens.
I. Einleitung: Diese Einleitung erläutert die praktische Relevanz des Mahnverfahrens als effiziente Methode zur Erlangung eines Vollstreckungstitels und skizziert den Übergang in das streitige Verfahren bei Gegenwehr.
II. Überblick: Das Kapitel beschreibt den prozessualen Ablauf vom Mahnantrag mit seinen inhaltlichen Anforderungen bis hin zur Abgabe an das zuständige Streitgericht und die anschließende Anspruchsbegründung.
III. Zum Widerspruch im Einzelnen, § 694: Hier werden die formalen Voraussetzungen und Fristen für einen wirksamen Widerspruch gegen den Mahnbescheid sowie die prozessualen Folgen eines verspäteten Widerspruchs dargelegt.
IV. Rechtshängigkeit: Dieses Kapitel differenziert die drei zentralen Etappen der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren, von der Vorwirkung der Einreichung bis zur Zustellung des Mahnbescheids.
V. Abgabe: Das letzte Kapitel definiert den formellen Abschluss des Mahnverfahrens durch die Abgabe an das Prozessgericht und den daraus resultierenden Rollenwechsel der Parteien.
Mahnverfahren, ZPO, Mahnantrag, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Einspruch, Rechtshängigkeit, Anspruchsbegründung, Zuständigkeit, Urteilsverfahren, Verjährung, § 688ff. ZPO, Antragsgegner, Vollstreckungstitel
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen und den prozessualen Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens nach der Zivilprozessordnung.
Zentral sind der Mahnantrag, die Voraussetzungen für einen Widerspruch oder Einspruch sowie die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht.
Das Ziel ist es, den Ablauf des Mahnverfahrens verständlich zu machen, insbesondere im Hinblick auf den Übergang zum streitigen Urteilsverfahren.
Es handelt sich um eine juristische Kommentierung und systematische Aufarbeitung der maßgeblichen Paragraphen der Zivilprozessordnung.
Der Hauptteil gliedert sich in einen Überblick über den Verfahrensgang, spezifische Regelungen zum Widerspruch sowie die Phasen der Rechtshängigkeit.
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Rechtshängigkeit und ZPO geprägt.
Ein Widerspruch ist nur zulässig, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, was mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Postauslauf eintritt.
Mit dem Zugang der Akten beim Prozessgericht endet das Mahnverfahren und das Urteilsverfahren wird anhängig.
Bereits die Einreichung des Mahnantrags bewirkt die Hemmung der Verjährung, sofern die Zustellung des Mahnbescheids „demnächst“ erfolgt.
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