Seminararbeit, 1990
27 Seiten, Note: 16 von 18 Punkten
1. Ideengeschichtliche Entwicklung der Regelung
1.1 Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Reichsgerichts (1893-1912)
1.2 Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und die Literaturmeinung (1919-1939)
1.3 Gesetzliche Regelungen (§ 5 II StAnpG / § 40 AO)
2. Tatbestandsuntersuchung
2.1 "Verhalten" im Sinne des § 40 AO
2.1.1 Allgemeines
2.1.2 Sittenwidriges unternehmerisches "Verhalten" im engeren Sinne
2.2 "Für die Besteuerung"
2.2.1 Begriff der "Besteuerung"
2.2.2 Abzugstatbestände
2.2.3 Steuervergünstigungen
2.3 "Gesetzliche Gebote oder Verbote" und "gute Sitten"
2.3.1 Gesetzliche Verbote
2.3.2 Gute Sitten
3. Anwendbarkeit des § 40 AO auf Abzugstatbestände und Steuervergünstigungen
3.1 Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG)
3.2 Persönliche Abzüge (§§ 10, 10b, 33, 33a EStG)
3.2.1 Sonderausgaben
3.2.2 Außergewöhnliche Belastungen
3.3 Steuervergünstigungen
4. Wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 40 AO
5. Verstoß des § 40 AO gegen überpositives Recht
5.1 Normwiderspruch
5.2 Wertungswidersprüche
5.2.1 Widerspruch zum Strafrecht
5.2.2 Widerspruch zum Zivilrecht
5.3 Ergebnis
6. Ergebnis
Die Untersuchung verfolgt das Ziel zu klären, ob sittenwidrige oder strafbare unternehmerische Tätigkeiten steuerpflichtig sind und ob für diese Tätigkeiten Aufwendungen abzugsfähig oder Steuervergünstigungen zu gewähren sind, wobei insbesondere das Verhältnis zur "Einheit der Rechtsordnung" analysiert wird.
2.1.2.1 Gewerbebegriff im Handelsrecht
Im Handelsrecht fehlt eine Legaldefinition des Gewerbebegriffs. Die von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Merkmale sind die Gewinnerzielungsabsicht, die Planung der Tätigkeit auf eine gewisse Dauer, die Erkennbarkeit nach außen und die Selbständigkeit der Ausübung. Negative Merkmale sind, daß es sich nicht um freie Berufe oder Land- und Forstwirtschaft handeln darf.
Streitig ist jedoch, ob auch die zivilrechtliche Einklagbarkeit der Verpflichtungen, die im Rahmen eines Gewerbes eingegangen werden, ein Kriterium für ein Gewerbe ist. Wenn dies der Fall wäre, müßte folglich auch die Kaufmannseigenschaft verneint werden, wenn die Rechtsgeschäfte, die in einen Betrieb abgeschlossen wurden regelmäßig nach §§ 134, 138 BGB nichtig sind. Begründet wird die Ansicht, die eine Legalität der Tätigkeit fordert, damit, daß ein gesetz- oder sittenwidriges Gewerbe nicht ins Handelsregister eingetragen werden darf, sondern unterbunden werden muß. Ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann (§§ 8, 29 HGB) hat die Befähigung zum ehrenamtlichen Richter ernannt zu werden (§ 109 GVG); dies kann bei einem gewerbsmäßigen Wucherer, Hehler oder Schmuggler aber nicht erwünscht sein. Gegenüber gutgläubigen Dritten müßte er aber nach Rechtsscheinsgrundsätzen haften (Scheinkaufmann § 5 HGB).
Die herrschende Ansicht sieht in der Nichtanerkennung als Gewerbebetrieb eine ungeeignete Sanktion gegen illegale Geschäfte. In der Möglichkeit der Ernennung zum ehrenamtlichen Richter liege keine Gefahr, da erst diese auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammer zu erfolgen hat (§ 108 GVG). Außerdem soll der, der verbotene Geschäfte betreibt, im Handelsverkehr hinsichtlich der handelsrechtlichen Pflichten nicht günstiger gestellt werden, als der ordentliche Gewerbetreibende. Ein Gewerbe kann also auch bei illegalen Geschäften vorliegen.
Bei der Entscheidung, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, geht das Zivilrecht und das Steuerrecht von unterschiedlichen Zielsetzungen aus. Das Handelsrecht hat in erster Linie ein Interesse am Schutz des Rechtsverkehrs. Dieses führt dazu, daß zum Teil sogar auf die Gewinnerzielungsabsicht verzichtet wird, da diese von außen nicht unbedingt erkennbar ist. Das Steuerrecht hingegen versucht eine "sachgemäße Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten zu finden".
1. Ideengeschichtliche Entwicklung der Regelung: Beschreibt die historische Entwicklung der Rechtsprechung vom Preußischen Oberverwaltungsgericht bis zur Kodifizierung in § 40 AO.
2. Tatbestandsuntersuchung: Analysiert die Begriffe "Verhalten", "Besteuerung" sowie "gesetzliche Verbote" und "gute Sitten" im Kontext des § 40 AO.
3. Anwendbarkeit des § 40 AO auf Abzugstatbestände und Steuervergünstigungen: Untersucht, ob Kosten für rechtswidrige Tätigkeiten als Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich relevant sind.
4. Wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 40 AO: Erläutert die wirtschaftliche Betrachtungsweise als Mittel zur Umsetzung des Prinzips der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
5. Verstoß des § 40 AO gegen überpositives Recht: Prüft, ob § 40 AO durch die Besteuerung sittenwidriger Geschäfte gegen die Einheit der Rechtsordnung oder überpositives Recht verstößt.
6. Ergebnis: Fasst die Schlussfolgerung zusammen, dass § 40 AO nicht gegen überpositives Recht verstößt, sondern aufgrund des Gleichheitssatzes und der Steuergerechtigkeit geboten ist.
Sittenwidrige unternehmerische Betätigung, § 40 AO, Besteuerung des Unrechts, Einheit der Rechtsordnung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Steuergerechtigkeit, Leistungsfähigkeitsprinzip, gewerblicher Gewerbebegriff, illegale Geschäfte, Strafrecht, Zivilrecht, Abzugstatbestände, Steuervergünstigungen, Verbotsgesetze.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob der Staat sittenwidrige oder strafbare geschäftliche Tätigkeiten besteuern darf und inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten steuerlich abzugsfähig sind.
Zentral sind die historische Entwicklung der Regelungen zur Besteuerung des Unrechts, die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 40 AO sowie das Verhältnis zwischen Steuerrecht, Strafrecht und Zivilrecht.
Das primäre Ziel ist zu untersuchen, ob § 40 AO mit der Einheit der Rechtsordnung vereinbar ist und ob eine steuerliche Erfassung rechtswidriger Geschäfte den Anforderungen an Gerechtigkeit und Gleichheit entspricht.
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse durchgeführt, die die historische Entwicklung der Rechtsprechung, die Auslegung gesetzlicher Vorschriften und die systematische Einordnung in die Rechtsordnung umfasst.
Der Hauptteil gliedert sich in die Tatbestandsuntersuchung des § 40 AO, die Prüfung der Anwendbarkeit auf Abzugstatbestände und Steuervergünstigungen sowie die Erörterung möglicher Widersprüche zum überpositiven Recht.
Die Arbeit wird insbesondere durch Begriffe wie § 40 AO, Sittenwidrigkeit, Einheit der Rechtsordnung, wirtschaftliche Betrachtungsweise und Steuergerechtigkeit charakterisiert.
Der Autor argumentiert, dass eine selbständige Prostituierte im modernen Verständnis als Gewerbetreibende anzusehen ist, da die Tätigkeit planmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt ausgeübt wird.
Der Autor sieht § 40 AO als geboten an, um den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG zu wahren, da eine Steuerfreiheit illegaler Einkünfte im Vergleich zu ehrlichen Einkünften eine ungerechtfertigte Privilegierung darstellen würde.
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