Seminararbeit, 1992
29 Seiten, Note: 1,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1. Die Kartellbehörden und die Monopolkommission
1.1 Das Bundeskartellamt
1.1.1 Organisation
1.1.2 Zuständigkeit
1.2 Der Bundeswirtschaftsminister
1.3 Die Landeskartellbehörden
1.4 Die Monopolkommission
1.4.1 Zusammensetzung und Arbeitsweise
1.4.2 Aufgaben
2. Die Verfahrensarten
2.1 Das Verwaltungsverfahren
2.1.1 Überblick über das Verfahren vor den Kartellbehörden
2.1.2 Einleitung der Verfahren
2.1.3 Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden
2.1.4 Sonstige Verfahrensgrundsätze
2.1.5 Das Kartellbeschwerdeverfahren
2.2 Das Bußgeldverfahren
3. Die Kartellbehördlichen Sanktionen
3.1 Die verwaltungsmäßigen Sanktionen
3.1.1 Untersagungsverfügungen zur Verbotsdurchsetzung
3.1.2 Verfügungen im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht
3.2 Das Bußgeld
4. Die kartellbehördlichen Sanktionen als Rechtsfolgen einzelner GWB-Vorschriften
4.1 Kartelle
4.1.1 Kartellverbot (§ 1 GWB)
4.1.2 Aufsicht über Ausnahmen vom Kartellverbot
4.2 Wettbewerbsregeln (§ 28 GWB)
4.3 Wettbewerbsbeschränkungen in Austauschverträgen
4.3.1 Preis- und Konditionenbindung
4.3.1.1 Verbot des § 15 GWB
4.3.1.2 Mißbrauchsaufsicht über Ausnahmen bei Verlagserzeugnissen (§ 16 GWB)
4.3.2 Mißbrauchsaufsicht über Abschlußbindungen (§ 18 GWB)
4.3.3 Verträge über gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Leistungen (§ 20 GWB)
4.3.4 Empfehlungen
4.3.4.1 Empfehlungsverbote (§ 38 GWB)
4.3.4.2 Mißbrauchsaufsicht über Mittelstands- (§ 38 III GWB) und unverbindliche Preisempfehlungen (§ 38a GWB)
4.4 Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen (§ 22 V GWB)
4.5 Sonstiger Behinderungswettbewerb
4.5.1 Abgestimmtes Verhalten (§ 25 I GWB)
4.5.2 Unerlaubte Veranlassung (§ 25 II GWB) und Zwang zu verbotenem Verhalten (§ 25 III GWB)
4.5.3 Boykott (§ 26 I GWB)
4.5.4 Behinderungs- und Diskriminierungsverbot (§ 26 II, III GWB)
4.5.5 Verhaltenskontrolle gegenüber Unternehmen mit überlegener Marktmacht (§ 26 IV GWB)
4.5.6 Ablehnung der Aufnahme in eine Vereinigung (§ 27 GWB)
4.6 Zusammenschlußkontrolle (§§ 23ff. GWB)
4.6.1 Untersagung (§ 24 II GWB)
4.6.2 Ministererlaubnis (§ 24 III GWB)
4.6.3 Entflechtung
4.7 Bereichsausnahmen (§§ 99ff. GWB)
5. Schlußbetrachtung
Die Arbeit analysiert die Organisation, Zuständigkeiten und Arbeitsweisen der deutschen Kartellbehörden sowie der Monopolkommission unter dem GWB. Ziel ist es, die Durchsetzungsmöglichkeiten kartellrechtlicher Verbote und die Wirksamkeit der behördlichen Sanktionsinstrumente kritisch zu untersuchen und dabei Defizite in der praktischen Tätigkeit aufzudecken.
1.1.1 Organisation
Das Bundeskartellamt (BKartA) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministers mit Sitz in Berlin (§ 48 I GWB).
Das Amt ist nicht hierarchisch gegliedert, wie andere Verwaltungsbehörden, sondern teilt sich gem. § 48 II 1 GWB in Beschlußabteilungen, denen die Sachentscheidungen übertragen sind. Dadurch wird ein justizähnliches Verfahren gewährleistet. Zur Zeit bestehen 9 Beschlußabteilungen, die jeweils für bestimmte Wirtschaftsbereiche zuständig sind. Für die Fusionskontrolle besteht neuerdings eine Zuständigkeit sämtlicher Abteilungen. Die Befugnisse des Präsidenten des BKartA beschränken sich auf vorwiegend administrative Aufgaben. Er darf insbesondere nicht in die Entscheidungen der Beschlußabteilungen eingreifen.
1. Die Kartellbehörden und die Monopolkommission: Dieses Kapitel erläutert die institutionelle Struktur des Bundeskartellamts, der Landeskartellbehörden sowie die beratende Funktion der Monopolkommission.
2. Die Verfahrensarten: Hier werden die prozessualen Möglichkeiten wie das Verwaltungsverfahren und das Bußgeldverfahren detailliert dargestellt.
3. Die Kartellbehördlichen Sanktionen: Dieser Abschnitt beschreibt die verwaltungsmäßigen Sanktionsmöglichkeiten sowie die Festsetzung von Bußgeldern bei Verstößen.
4. Die kartellbehördlichen Sanktionen als Rechtsfolgen einzelner GWB-Vorschriften: Das umfangreichste Kapitel untersucht die Anwendung des GWB auf spezifische Sachverhalte wie Kartelle, Wettbewerbsbeschränkungen in Verträgen, marktbeherrschende Unternehmen und Fusionen.
5. Schlußbetrachtung: Das letzte Kapitel bietet eine kritische Bilanz über die Effektivität des Kartellrechts und der Kontrolltätigkeit des Bundeskartellamts.
Bundeskartellamt, Monopolkommission, GWB, Wettbewerbspolitik, Kartellrecht, Verwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren, Zusammenschlusskontrolle, Missbrauchsaufsicht, Marktbeherrschung, Sanktionen, Wettbewerbsbeschränkung, Unternehmenskonzentration, Wirtschaftsrecht.
Die Arbeit untersucht die institutionelle Struktur und die praktischen Durchsetzungsinstrumente der deutschen Wettbewerbspolitik im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die Untersuchung konzentriert sich auf die Kartellbehörden, das Verwaltungsverfahren, verschiedene Sanktionsformen bei Kartellverstößen sowie die Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle.
Das primäre Ziel ist die Darstellung der Funktionsweise der deutschen Kartellbehörden und die Identifizierung von Mängeln sowie Defiziten in ihrer täglichen Praxis.
Es wird eine rechtswissenschaftliche und ordnungspolitische Analyse vorgenommen, die auf einer umfassenden Auswertung des GWB, der Kommentarliteratur sowie der behördlichen Tätigkeitsberichte basiert.
Kapitel 4 analysiert detailliert, wie spezifische Verstöße gegen GWB-Vorschriften – von Kartellabsprachen über vertikale Preisbindungen bis hin zur Zusammenschlusskontrolle – durch die Behörden sanktioniert werden.
Die zentralen Begriffe umfassen Kartellbehörden, GWB, Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht, Wettbewerbsbeschränkung und Sanktionsinstrumente.
Die Gliederung in unabhängige Beschlussabteilungen, in die der Präsident administrativ nicht eingreifen darf, gewährleistet eine sachliche Unabhängigkeit in den Entscheidungsfindungen.
Der Autor kritisiert die geringe Wirksamkeit bisheriger Entflechtungsanordnungen und die Gefahr einer Aushöhlung der Kontrolle durch die Ministererlaubnis des Bundeswirtschaftsministers.
Das Bußgeldverfahren dient als repressives Instrument, um vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote oder Behördenanordnungen zu ahnden und eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
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