Bachelorarbeit, 2019
91 Seiten, Note: 1,3
1 Einleitung
2 System der Umsatzsteuer
3 Umsatzbesteuerung der jPöR nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
3.1 Betrieb gewerblicher Art
3.2 Tatbestandsmerkmale des Betriebes gewerblicher Art
3.3 Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung der jPöR
3.3.1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie
3.3.2 Steueränderungsgesetz 2015
4 Unternehmereigenschaft der jPöR nach § 2b UStG
4.1 Aufbau der Vorschrift
4.2 Begriffsdefinition der jPöR
4.3 Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG
4.3.1 Bedeutung
4.3.2 Unternehmerfähigkeit
4.3.3 Wirtschaftliche Tätigkeit
4.3.4 Selbstständigkeit
4.4 Einschränkung der Unternehmereigenschaft durch § 2b UStG
4.4.1 Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt
4.4.2 Größere Wettbewerbsverzerrungen
4.4.3 Beistandsleistungen
4.4.4 Katalogtätigkeiten
4.4.5 Übergangsregelung
4.5 Handlungsbedarf
6 Fazit
Die Arbeit untersucht den aktuellen Status quo und den Umsetzungsstand der umsatzsteuerlichen Neuregelung gemäß § 2b UStG bei kommunalen Gebietskörperschaften und Hochschulen in Sachsen-Anhalt. Ziel ist es, den Fortschritt der Einführung, ergriffene Maßnahmen sowie bestehende Probleme und juristische Anwendungsfragen zu identifizieren, um Handlungsempfehlungen für die betroffenen Institutionen abzuleiten.
3.1 Betrieb gewerblicher Art
Ein Umsatz unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erst der Steuerbarkeit, wenn dieser eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Im Zentrum dieser Norm steht das Vorhandensein der Unternehmereigenschaft. Zur Erfüllung der Unternehmereigenschaft bedarf es gemäß § 2 Abs. 1 UStG der Ausübung einer gewerblichen oder beruflich selbstständigen Tätigkeit.
Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 UStG a.F. sind jPöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Dementsprechend liegt eine unternehmerische Tätigkeit bei einer jPöR mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie der Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 3 S. 2 UStG a.F. nur bei ihren Betrieben gewerblicher Art vor. Folglich muss die jPöR lediglich für die Umsätze der Betriebe gewerblicher Art Umsatzsteuer abführen.
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 31. Dezember 2015 verweist im § 2 Abs. 3 UStG a.F. bezüglich der Betriebe gewerblicher Art auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG. Entsprechend des § 4 Abs. 1 S. 1 KStG sind Betriebe gewerblicher Art der jPöR Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht der Gewinnerzielung und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind laut § 4 Abs. 2 S. 1 KStG nicht erforderlich. Mit der Erfüllung dieses Gesamttatbestandes liegt unmittelbar ein Betrieb gewerblicher Art vor. Die Entstehung verlangt daher keinen formellen Gründungsakt oder eine bestimmte Organisationsstruktur. Darüber hinaus findet eine Unterscheidung zwischen den Betrieben gewerblicher Art und den privatrechtlich organisierten Betrieben der jPöR statt. Betreibt eine jPöR eine Gesellschaft in Privatrechtsform, wie z.B. eine GmbH, dann unterliegt die Gesellschaft selbst und nicht die jPöR der Umsatzbesteuerung nach § 2 Abs. 1 UStG a.F.
1 Einleitung: Beschreibt die Ausgangslage der umsatzsteuerlichen Befreiung von jPöR sowie die durch das Steueränderungsgesetz 2015 initiierten Veränderungen und das Ziel der empirischen Untersuchung.
2 System der Umsatzsteuer: Erläutert die allgemeinen Grundlagen der Umsatzsteuer in Deutschland, wie Vorsteuerabzug, Steuerobjekt und Steuersatz, die für das Verständnis der Neuregelung essenziell sind.
3 Umsatzbesteuerung der jPöR nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.: Analysiert die historische Rechtslage, insbesondere das Konzept des Betriebes gewerblicher Art als Anknüpfungspunkt für die Unternehmereigenschaft.
4 Unternehmereigenschaft der jPöR nach § 2b UStG: Detaillierte Betrachtung der neuen Rechtsgrundlage, inklusive der Definition, Einschränkungen durch öffentliche Gewalt, Wettbewerbsverzerrungen und Übergangsregelungen.
6 Fazit: Führt die Ergebnisse der Untersuchung zusammen und gibt einen Ausblick auf die Notwendigkeit einer beschleunigten internen Umsetzung der Anforderungen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums.
Umsatzsteuer, § 2b UStG, jPöR, Unternehmereigenschaft, Betrieb gewerblicher Art, Umsatzsteuergesetz, Steueränderungsgesetz 2015, Öffentliche Hand, Vorsteuerabzug, Wettbewerbsverzerrung, Beistandsleistungen, Umsatzgrenze, Finanzverwaltung, Kommunale Gebietskörperschaften, Sachsen-Anhalt
Die Arbeit beschäftigt sich mit den steuerrechtlichen Veränderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) durch die Einführung des § 2b UStG und untersucht deren praktische Umsetzung in Sachsen-Anhalt.
Zentral sind der Übergang von der historischen Unternehmereigenschaft (Betrieb gewerblicher Art) zur neuen Regelung gemäß § 2b UStG, die Abgrenzung zur öffentlichen Gewalt sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.
Die zentrale Frage lautet: Wie setzen die kommunalen Gebietskörperschaften und Hochschulen in Sachsen-Anhalt die umsatzsteuerliche Neuregelung (§ 2b UStG) um?
Es wurde eine quantitative empirische Analyse in Form einer Online-Befragung unter kommunalen Gebietskörperschaften und Hochschulen in Sachsen-Anhalt durchgeführt.
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung des alten Systems (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) und die tiefgehende Analyse der neuen gesetzlichen Norm des § 2b UStG, einschließlich aller Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen.
Die Arbeit fokussiert auf Umsatzsteuer, § 2b UStG, jPöR, Unternehmereigenschaft und Wettbewerbsverzerrung als Kernbegriffe.
Die Art der Handlungsform bestimmt maßgeblich, ob eine Tätigkeit unter die Ausnahmeregelung des § 2b UStG fällt oder aufgrund der Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG voll umsatzsteuerpflichtig ist.
Sie ermöglichte jPöR, unter bestimmten Bedingungen weiterhin das alte Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden, um den Übergang auf die neue Rechtslage zeitlich zu strecken.
Ein repräsentativer Rücklauf von 52 Einrichtungen ermöglichte es, ein valides Gesamtbild über den Umsetzungsstand und die damit verbundenen Herausforderungen (z.B. Personalmangel, Bedarf an Schulungen) in der Zielgruppe zu gewinnen.
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