Masterarbeit, 2019
59 Seiten, Note: 1,3
1 EINFÜHRUNG
2 UNTERNEHMENSKRISE – DER WEG IN DIE INSOLVENZ
3 DIE INSOLVENZ
3.1 INSOLVENZFÄHIGKEIT
3.2 INSOLVENZTATBESTÄNDE
3.2.1 ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT §17 INSO
3.2.2 DROHENDE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT §18 INSO
3.2.3 ÜBERSCHULDUNG §19 INSO
3.3 DAS REGELINSOLVENZVERFAHREN
3.4 DAS INSOLVENZPLANVERFAHREN
4 DER DEPT‐EQUITY‐SWAP IM INSOLVENZPLANVERFAHREN
4.1 EINFÜHRENDE ERLÄUTERUNG DES DEPT‐EQUITY‐SWAPS
4.2 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
4.2.1 INSOLVENZRECHTLICHE ASPEKTE IM INSOLVENZPLANVERFAHREN
4.2.2 GESELLSCHAFTSRECHTLICHE ASPEKTE
4.2.2.1 Ziel einer vereinfachten Kapitalherabsetzung
4.2.2.1.1 Kapitalherabsetzung nach GmbHG
4.2.2.1.2 Kapitalherabsetzung nach AktG
4.2.2.1.3 Bewertung der Anteile der Altgesellschafter
4.2.2.2 Sachkapitalerhöhung
4.2.2.2.1 Forderungseinbringung GmbHG
4.2.2.2.1 Forderungseinbringung AktG
4.2.2.2.3 Forderungsbewertung im Zuge der Sacheinlage
4.2.3 STEUERLICHE ASPEKTE
4.2.3.1 Einkommensteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
4.2.3.1.1 Rechtsprechung zum Sanierungserlass
4.2.3.1.2 Gesetzliche Regelung §3a EstG
4.2.3.2 Weitere relevante steuerliche Regelungen
4.2.3.2.1 Verlustvortrag §8c KStG
5 FAZIT
Die vorliegende Masterarbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen und Bewertungsfragen bei der Anwendung eines Dept-Equity-Swaps als Sanierungsinstrument innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens. Dabei wird analysiert, wie Forderungen als Sacheinlage plausibel bewertet werden können und welche insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Aspekte dabei zu berücksichtigen sind, um das Ziel der Unternehmenssanierung zu erreichen.
4.2.2.2.3 Forderungsbewertung im Zuge der Sacheinlage
Der eigentlich zentrale Punkt bei Durchführung eines Dept-Equity-Swaps ist die Bewertung der eingebrachten Forderung, also mit welchem Wert diese ins Stammkapital/ gezeichnete Kapital übernommen wird. In den gesetzlichen Vorschriften §225a InsO lässt sich zu dieser Frage keine Antwort finden. Der schon erwähnte §254 Abs.4 InsO lässt zumindest eine Vermutung zu, nach der die Forderungseinbringung regelmäßig niedriger als der Nominalwert zu bewerten ist.
Auch der Gesetzesentwurf zur Erweiterung der Sanierung von Unternehmen sieht vor, dass die eingebrachten Forderungen regelmäßig nicht mit dem Nennwert, sondern mit einem reduzierten Wert einzubringen sind, wenn sich das Unternehmen in einem Insolvenzplanverfahren befindet. Hierfür ist gegebenenfalls ein Gutachter hinzuzuziehen, um festzustellen, ob eine Forderung zum Nennwert oder zu einem reduzierten Wert einzubringen ist. Nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert wird gesucht.
Es wird sich im nächsten Schritt die Frage stellen, ob eine Bewertung der Forderung nach Liquidations- oder Fortführungsaspekten erfolgen muss. Auch hierzu gibt es keine rechtliche Regelung.
In der Literatur wird erkennbar, dass die Bewertung mit der Frage nach der zukünftigen Unternehmensfortführung zusammenhängt. Soll das Unternehmen saniert oder liquidiert werden?
1 EINFÜHRUNG: Diese Einleitung skizziert den Wandel der Insolvenzordnung, die Einführung des ESUG und die steigende Bedeutung des Dept-Equity-Swaps bei der Bewertung einzubringender Forderungen.
2 UNTERNEHMENSKRISE – DER WEG IN DIE INSOLVENZ: Das Kapitel erläutert die theoretischen Grundlagen einer Unternehmenskrise und die verschiedenen Krisenstadien, die letztlich zur Insolvenzantragspflicht führen können.
3 DIE INSOLVENZ: Hier werden die Insolvenzfähigkeit, die Insolvenztatbestände (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) sowie der Ablauf des Regelinsolvenz- und Insolvenzplanverfahrens dargestellt.
4 DER DEPT‐EQUITY‐SWAP IM INSOLVENZPLANVERFAHREN: Das Hauptkapitel analysiert das Instrument des Dept-Equity-Swaps, unterteilt in rechtliche Rahmenbedingungen, gesellschaftsrechtliche Aspekte wie Kapitalherabsetzung und Forderungseinbringung sowie steuerliche Fragestellungen.
5 FAZIT: Das Fazit bewertet den Dept-Equity-Swap als ein geeignetes, wenn auch komplexes Instrument zur Sanierung, das jedoch aus Liquiditätsgründen allein nicht ausreicht und einer präzisen Bewertung bedarf.
Dept-Equity-Swap, Insolvenzplanverfahren, ESUG, Sanierungsinstrument, Forderungseinbringung, Sacheinlage, Überschuldung, Kapitalherabsetzung, Sachkapitalerhöhung, Unternehmensbewertung, DCF-Verfahren, Sanierungsgewinn, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht.
Die Arbeit untersucht den sogenannten Dept-Equity-Swap als Instrument zur Unternehmenssanierung innerhalb von Insolvenzplanverfahren, mit einem besonderen Fokus auf die dabei auftretenden Bewertungsfragen.
Die zentralen Felder sind das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht (insbesondere Kapitalmaßnahmen) sowie steuerrechtliche Regelungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie eine plausible Bewertung von Forderungen bei deren Einbringung in das Stammkapital im Zuge eines Dept-Equity-Swaps erfolgen kann, da in der Praxis hierzu große Unsicherheit herrscht.
Die Arbeit nutzt eine Literatur- und Rechtsanalyse, um die gesetzlichen Grundlagen und bestehende Diskussionen in der Fachliteratur zu bewerten und einzuordnen.
Der Hauptteil konzentriert sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Dept-Equity-Swaps, die gesellschaftsrechtlichen Schritte (Kapitalherabsetzung, Forderungseinbringung) und die steuerlichen Implikationen.
Die wichtigsten Schlüsselwörter sind unter anderem Dept-Equity-Swap, Insolvenzplanverfahren, Sacheinlage, Forderungsbewertung und Sanierungserfolg.
Im Insolvenzplanverfahren muss die Bewertung häufig den Tatsachen einer Unterbilanz Rechnung tragen, wobei sich die Frage stellt, ob nach Liquidations- oder Fortführungsaspekten zu bewerten ist, wofür es keine starren gesetzlichen Vorgaben gibt.
Das Obstruktionsverbot ermöglicht es, einen Insolvenzplan auch gegen den Willen von Gruppen (wie Altgesellschaftern) durchzusetzen, sofern diese nicht schlechter gestellt werden als ohne den Plan, was den Swap gegen Widerstände praktikabel macht.
Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen würde den Sanierungserfolg gefährden, da sie das ohnehin angeschlagene Unternehmen zusätzlich finanziell belasten würde, weshalb der Gesetzgeber hier mit dem § 3a EstG für Befreiungen gesorgt hat.
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