Diplomarbeit, 2006
40 Seiten, Note: 2,00
Diese Diplomarbeit befasst sich mit den Anforderungen des Verbots der Diskriminierung wegen Religion und Weltanschauung an das deutsche Arbeitsrecht, insbesondere im Bezug auf homosexuelle Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen. Die Arbeit analysiert die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG im deutschen Recht und untersucht, inwieweit das kirchliche Arbeitsrecht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden kann.
Die Einleitung stellt die Richtlinie 2000/78/EG und die deutschen Bemühungen um ein Antidiskriminierungsgesetz vor. Sie erläutert die Interessenlage und die Fragestellung der Arbeit sowie den Gang der Untersuchung.
Das Fazit fasst die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit zusammen und stellt die rechtliche Situation homosexueller Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen im Kontext des europäischen Diskriminierungsverbots dar.
Die Arbeit behandelt die Themen Diskriminierung, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung, kirchliches Arbeitsrecht, europäisches Arbeitsrecht, Gleichbehandlung, Richtlinie 2000/78/EG, Antidiskriminierungsgesetz, Bereichsausnahme.
Die Richtlinie legt einen allgemeinen Rahmen für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fest und verpflichtet Mitgliedstaaten, Diskriminierung u.a. wegen der Religion oder der sexuellen Orientierung zu verbieten.
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen der kirchlichen Selbstbestimmung (Bereichsausnahme) und dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Orientierung.
Dies bezieht sich auf Sonderregelungen, die Religionsgemeinschaften zugestanden werden, um von ihren Mitarbeitern eine loyale Lebensführung im Sinne ihres jeweiligen Glaubensdogmas zu verlangen.
Die Arbeit analysiert die Einbindung der EU-Vorgaben in das deutsche Recht und prüft, inwieweit das kirchliche Sonderrecht mit den modernen Anforderungen an die Gleichbehandlung vereinbar ist.
Ja, die Arbeit thematisiert diesen Kernkonflikt, wenn kirchliche Moralvorstellungen auf die individuellen Rechte der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer sexuellen Orientierung treffen.
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