Diplomarbeit, 2011
130 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
I. Themeneingrenzung und Fragestellung
II. Aufbau der Arbeit
B. Auswahl von außerbetrieblichen Bewerbern
I. Auswahl eines Bewerbers
II. „Minus-Ossi“-Fall
1. Sachverhalt
2. Entscheidung
3. Wertung und Folgen für die Praxis
III. Weitere Benachteiligungsverbote
C. Auswahl von innerbetrieblichen Bewerbern
I. Allgemeine Aspekte der innerbetrieblichen Auswahl von Bewerbern
II. Kollektivrechtliche Aspekte der innerbetrieblichen Auswahl von Bewerbern
D. Allgemeiner Persönlichkeitsschutz im Betrieb
E. Überblick über die Entwicklung des Beschäftigtendatenschutzes im Hinblick auf Bewerberdaten
I. Zur Geschichte des BDSG
II. Vorherige Rechtslage – von der Neufassung 2003 bis zur Datenschutznovelle 2009
1. Aufbau und Systematik des BDSG a.F.
2. Fallgestaltungen in der Praxis
a) Internetrecherchen über Bewerber
b) Aufbewahrung von Bewerberdaten
3. Fazit zum BDSG a.F.
III. Aktuelle Rechtslage
1. Aufbau und Systematik des aktuellen BDSG
a) § 32 BDSG
b) § 28 BDSG
2. Fallgestaltungen in der Praxis
a) Internetrecherchen über Bewerber
b) Aufbewahrung von Bewerberdaten
3. Fazit zur aktuellen Rechtslage
IV. Geplante Regelungen – BDSG-E
1. Übersicht über die geplanten Regelungen
a) § 32 BDSG-E
b) § 32b BDSG-E
c) § 32l BDSG-E
2. Fallgestaltungen in der Praxis
a) Internetrecherchen über Bewerber
b) Aufbewahrung von Bewerberdaten
3. Fazit zum BDSG-E
F. Schlussbetrachtung
Die Arbeit analysiert die aktuelle und zukünftige Form des Beschäftigtendatenschutzes im Hinblick auf die Bewerberauswahl. Dabei wird untersucht, inwieweit Arbeitgeber berechtigt sind, personenbezogene Daten von Bewerbern zu verarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der zunehmenden Internetrecherche mittels Social Media und der damit verbundenen Persönlichkeitsrechte der Bewerber.
II. „Minus-Ossi“-Fall
Das ArbG Stuttgart hatte sich in seinem Urteil vom 15.04.2010, Az. 17 Ca 8907/09, mit der Frage zu beschäftigen, ob die Ablehnung einer Bewerberin aus den neuen Bundesländern aufgrund ihrer ostdeutschen Herkunft eine Benachteiligung i.S.v. §§ 1, 7 AGG darstellt.
Die Klägerin stammte aus der ehemaligen DDR und war bereits vor der Wiedervereinigung 1989 in die Bundesrepublik Deutschland gezogen. Im Juli 2009 hatte sie sich um eine Stelle bei der Beklagten, einem Stuttgarter Unternehmen, beworben. Zusammen mit der Absage vom 03.08.2009 wurden der Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. Auf ihrem Lebenslauf befand sich der Vermerk „(-) OSSI“ und neben zwei ihrer Tätigkeitszeiten vor 1988 die Vermerke „DDR“. Mit der Klage beim ArbG Stuttgart machte die Klägerin einen Entschädigungsanspruch geltend mit der Begründung, dass eine Benachteiligung aufgrund ihrer Herkunft vorliege und stützte diese auf § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. §§ 1, 7 AGG.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des Datenschutzes bei Bewerberdaten ein und erläutert die Zielsetzung sowie den Aufbau der Arbeit.
B. Auswahl von außerbetrieblichen Bewerbern: Das Kapitel befasst sich mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem AGG, bei der Auswahl von externen Bewerbern und diskutiert anhand eines Praxisbeispiels potenzielle Diskriminierungsrisiken.
C. Auswahl von innerbetrieblichen Bewerbern: Hier werden die zusätzlichen kollektivrechtlichen Aspekte erläutert, die bei der Auswahl von bereits im Betrieb beschäftigten Bewerbern im Rahmen des BetrVG zu beachten sind.
D. Allgemeiner Persönlichkeitsschutz im Betrieb: Dieses Kapitel beschreibt den allgemeinen Persönlichkeitsschutz von Mitarbeitern und zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis auf, wie Arbeitgeber diese Rechte verletzen können.
E. Überblick über die Entwicklung des Beschäftigtendatenschutzes im Hinblick auf Bewerberdaten: Das Kapitel bietet eine tiefgehende Analyse der rechtlichen Entwicklung, angefangen bei der Geschichte des BDSG über die Rechtslage bis zur Datenschutznovelle 2009 sowie einen Ausblick auf geplante Änderungen (BDSG-E).
F. Schlussbetrachtung: Die Schlussbetrachtung resümiert die Ergebnisse der Untersuchung und betont die Notwendigkeit eines umfassenden Beschäftigtendatenschutzrechts angesichts der zunehmenden Digitalisierung.
Beschäftigtendatenschutz, Bewerberauswahl, BDSG, BDSG-E, Social Media, Social Networks, Internetrecherche, Persönlichkeitsschutz, informationelle Selbstbestimmung, AGG, Arbeitgeber, Bewerber, Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenaufbewahrung
Die Arbeit untersucht den rechtlichen Rahmen und die aktuelle Entwicklung des Beschäftigtendatenschutzes in Deutschland, mit einem besonderen Fokus auf die Erhebung und Verarbeitung von Bewerberdaten durch Arbeitgeber.
Die Arbeit behandelt die Auswahl außerbetrieblicher und innerbetrieblicher Bewerber, den Persönlichkeitsschutz im Betrieb, die historische und aktuelle Entwicklung des Datenschutzes (BDSG) sowie die geplanten Neuregelungen durch den BDSG-E.
Das Ziel ist es, Einblick in das rechtliche Umfeld des Beschäftigtendatenschutzes zu geben, dessen Entwicklung aufzuzeigen und die Bedeutung für die Praxis, insbesondere bei der Auswahl von Bewerbern mittels Social Media, darzustellen.
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Methode, die auf der Analyse von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung, fachspezifischer Literatur und Gesetzesentwürfen (wie dem BDSG-E) basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der Bewerberauswahl (außer- und innerbetrieblich), den allgemeinen Persönlichkeitsschutz im Betrieb, die Entwicklung des Beschäftigtendatenschutzes anhand verschiedener Fassungen des BDSG sowie die Diskussion geplanter gesetzlicher Änderungen.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Beschäftigtendatenschutz, Bewerberauswahl, Social Networks, Internetrecherche, informationelle Selbstbestimmung und AGG charakterisiert.
Die Autorin beschreibt, dass die Nutzung von Social Networks durch Arbeitgeber zur Informationsbeschaffung über Bewerber stetig zunimmt, was jedoch für Bewerber ein erhöhtes Risiko für Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte birgt.
Sie bewertet den Gesetzentwurf als einen Schritt in Richtung eines umfassenden Datenschutzes, kritisiert jedoch die unpräzisen Regelungen und Verweise, die den Entwurf schwer verständlich machen und nur mäßig Rechtssicherheit schaffen.
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