Examensarbeit, 2006
62 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
2. Geschichte der Folter
2.1 Begriffsetymologie
2.2 Die Einführung der Folter
2.3 Die Carolina
2.4 Ein Beispiel für die Anwendung der Folter
2.5 Die Hexenverfolgung
2.6 Das Verbot der Folter
2.7 Ursachen der Folter
3. Die aktuelle Situation der Folter
3.1 Definition der Folter
3.2 Folter in der heutigen Zeit
3.3 Auflistung der aktuellen Rechtsvorschriften zum Folterverbot
4. Folter und Rechtsstaat
4.1 Definitionen des Rechtsstaats
4.2 Die Folter im Rechtsstaat
4.2.1 Die Legitimität der Folter nach Albrecht
4.2.2 Das Dilemma der Folter im Rechtsstaat nach Luhmann
4.2.3 Die Legitimität der Folter nach Brugger
4.3 Zusammenfassung
5. Zusammenfassung aller bisherigen Ergebnisse
6. Funktionalistischer Erklärungsansatz
6.1 Funktional-strukturelle Systemtheorie
6.1.1 Begriff der Funktion
6.1.2 Begriff der Struktur
6.1.3 Begriff des Systems / politisches System
6.1.4 Begriff der Macht
6.2 Folter und Systemtheorie
6.2.1 Folter als multifunktionale Struktur
6.2.2 Folter unter dem Gesichtspunkt der Äquifinalität
6.2.3 Funktional-strukturelle Erklärung der Geschichte der Folter
7. Zusammenfassung aller Ergebnisse
8. Schlusswort
Die Arbeit untersucht das Phänomen der Folter in einer interdisziplinären Betrachtung, um deren historische Entwicklung, aktuelle Relevanz und das komplexe Verhältnis zum modernen Rechtsstaat zu durchleuchten. Im Zentrum steht die Forschungsfrage, wie die Anwendung der Folter systemtheoretisch erklärt werden kann und inwiefern sie mit den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats vereinbar oder unvereinbar ist.
2.4 Ein Beispiel für die Anwendung der Folter:
Graf Hans Ulrich Schaffgotsch, ein enger Vertrauter, des als Wallenstein bekannt gewordenen Albrecht Wenzel Eusebius von Waldstein, in der Regensburger Fragstatt der Folter unterzogen. Schaffgotsch war angeklagt worden, in Kooperation mit dem bereits im Jahr zuvor ermordeten Wallenstein, sich des Verrats am Kaiser schuldig gemacht zu haben. Wallenstein war 1630 Oberbefehlshaber der Truppen des Kaisers Ferdinand II. im 30-jährigen Krieg. Obgleich er militärische Erfolge erzielte, hatte er diplomatische Beziehungen zu den Feinden des Kaisers und widersetzte sich ihm. Der Kaiser vermutete Verrat durch Wallenstein und seine Bekannten und ächtete Wallenstein. 1634 wurde Schaffgotsch festgenommen und in einem Krieggericht zum Tode verurteilt. Da der Kaiser jedoch nach weiteren Mitschuldigen im Kreise Wallensteins und Schaffgotschs fahndete, riet man dazu Schaffgotsch zu verhören. Nach den Rechtsregel der Carolina war eine Folter nach einem ausgesprochenen Urteil, oder gar zur Bestätigung desselben, nicht legal. In der Regel wurde der Beschuldigte vor der eigentlichen Anwendung der Folter verbal mit der Androhung der Folter bedroht, danach konnten ihm die Foltergeräte gezeigt und vorgeführt werden. Dies wurde als Realterrition, tätliche Erschreckung, bezeichnet.
Der erste Grad der Folterung bedeutete die Anwendung der Daumenschrauben. Dabei wurden die Daumen des Angeklagten in einem Gerät stark gequetscht. Bei Schaffgotsch begann man die Folter direkt mit dem zweiten Grad, in einer verschärften Weise. Er wurde mit einem Seil, dass an seinen auf dem Rücken zusammengebundenen Händen und Armen befestigt war, mehrmals ruckhaft hochgezogen. Seine Beine waren durch Gewichte beschwert. Die Folter dauerte drei Stunden und Schaffgotsch konnte seine Arme drei Wochen lang nicht gebrauchen. Die „peinliche“ Befragung hingegen brachte nichts neues zu Tage. Wäre Schaffgotsch gemäß den Regeln der Carolina gefoltert worden, hätte dies seine Freilassung zur Folge gehabt, da ein Geständnis nicht erbracht worden war. Schaffgotsch wurde am 22. Juli 1635 öffentlich enthauptet. In anderen Fällen war es durchaus üblich, sich streng an die Regeln der Carolina zu halten, und auch im Verfahren gegen Schaffgotsch hatte Ferdinand II. Bedenken geäußert. Dennoch ging man den Weg eines Justizmordes.
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Aktualität des Themas Folter ein, insbesondere durch moderne Fallbeispiele und die Relevanz der politikwissenschaftlichen Untersuchung.
2. Geschichte der Folter: Das Kapitel zeichnet die historische Entwicklung der Folter in Deutschland nach, von den Wurzeln im römischen Recht bis hin zu den Regelungen in der Constitutio Criminalis Carolina und den Hexenverfolgungen.
3. Die aktuelle Situation der Folter: Hier wird der heutige Status der Folter global analysiert und die zentralen internationalen sowie nationalen Rechtsvorschriften zum Folterverbot werden aufgeführt.
4. Folter und Rechtsstaat: In diesem Kapitel wird das kritische Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Zwangsanwendung und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenwürde anhand verschiedener Theorien erörtert.
5. Zusammenfassung aller bisherigen Ergebnisse: Die zentralen Erkenntnisse zu den Ursachen und Begleitumständen der Folterpraxis werden hier präzisiert zusammengefasst.
6. Funktionalistischer Erklärungsansatz: Das Kapitel führt Niklas Luhmanns funktional-strukturelle Systemtheorie ein, um das Phänomen Folter als eine systemstabilisierende Struktur zu analysieren.
7. Zusammenfassung aller Ergebnisse: Dieses Kapitel fasst die gesamte Argumentation der Arbeit über die historische und systematische Betrachtung der Folter zusammen.
8. Schlusswort: Das Schlusswort reflektiert die Bedeutung des Folterverbots im Kontext westlicher Werte und der persönlichen Haltung der Autorin gegenüber der Unmenschlichkeit dieser Praxis.
Folter, Rechtsstaat, Menschenwürde, Systemtheorie, Niklas Luhmann, Constitutio Criminalis Carolina, Inquisitionsverfahren, Menschenrechte, Gewalt, Macht, Strafrecht, Ethik, Rechtsgefühl, Fall Daschner, Abschreckung.
Die Arbeit befasst sich mit dem historischen Phänomen der Folter und seiner rechtlichen sowie systemtheoretischen Einordnung im modernen Rechtsstaat.
Die zentralen Felder sind die historische Entwicklung der Folter, die Definition und aktuelle Situation der Folterpraxis sowie das Spannungsfeld zwischen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und Sicherheitsfragen im Rechtsstaat.
Das primäre Ziel ist es, ein Verständnis für das Phänomen Folter zu entwickeln und zu prüfen, ob und wie eine systemtheoretische Erklärung (nach Niklas Luhmann) zur Klärung der Folterdebatte beitragen kann.
Die Arbeit verwendet eine interdisziplinäre Methode, wobei insbesondere ein funktionalistischer Erklärungsansatz der Systemtheorie herangezogen wird, um politische und rechtliche Strukturen zu analysieren.
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Aufarbeitung, eine rechtliche Analyse aktueller Verbote und eine tiefgehende systemtheoretische Untersuchung der Folter als „funktionale Struktur“.
Die wichtigsten Begriffe sind Folter, Rechtsstaat, Menschenwürde, Systemtheorie, Macht und Recht.
Die Autorin stellt fest, dass Bruggers Szenario zwar theoretisch möglich erscheint, aber der „traditionelle Konsens“ zur Unabwägbarkeit der Menschenwürde im deutschen Rechtsstaat dagegensteht.
Die Constitutio Criminalis Carolina (1532) war die erste einheitliche Strafrechtsordnung in Deutschland, die zwar kein Folterverbot aussprach, aber die Anwendung der Folter regulierte und Missbrauch einschränken sollte.
Luhmann definiert Macht als Steuerung des Handelns anderer durch Erzeugung von Alternativen, während Zwang physische Gewalt zur Reduktion von Alternativen auf Null einsetzt; die Folter fungiert dabei oft als Grenzfall.
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