Diplomarbeit, 2006
69 Seiten, Note: 2,1
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Der Widerspruch zwischen dem "nemo-tenetur-Prinzip" und der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners
1. Das nemo-tenetur-Prinzip
a.) Das Offizialprinzip
b.) Das Legalitätsprinzip
c.) Das Opportunitätsprinzip
d.) Das nemo-tenetur-Prinzip im eigentlichen Sinne
2. Die Beweisverwertungsverbotsregel als aus dem Opportunitätsprinzip folgende Eingrenzung der Offizialmaxime oder als aus dem "Fair-trial-Prinzip" folgende Konkretisierung des Legalitätsprinzips
3. Der Vorrang des "Fair-trial-Prinzips"
4. Fruit of the forbidden tree
II. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Beisverwertungs verbotsregel entsprechend der Zielsetzung der InsO
1. Früherer Rechtszustand
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1981, 1431)
3. Heutige Grenzen
a.) Fernwirkung
b.) "Vorauswirkung" des Verwendungsverbotes im Sinne einer möglichen Erstreckung der Fernwirkung auch auf den Anfangsverdacht
c.) "Nachwirkung" des Verwendungsverbotes (Fernwirkung im eigentlichen Sinne)
d.) Die sonstigen Mitwirkungspflichten
e.) Falschangaben
f.) Schweigen
III. Denkbare Angriffspunkte für das Verfolgungsinteresse der Ermittlungsbehörden (StA, Steufa, Kripo) gegen die Tragfähigkeit der Beweisverwertungsverbotsregeln anhand einzelner Beispiele
1. Vernichtete Unterlagen
2. Auskunft als Weg zu den Geschäftsunterlagen
3. Geständnis unter Vorlage der Geschäftsunterlagen
4. Auskunft des Schuldners als "Lesehilfe" zu den Geschäftsunterlagen
5. Zivilakten
6. Durchsuchungsbefehl
7. Hypothetischer Kausalverlauf
IV. Verhaltenskonsequenzen
1. Verhaltenskonsequenzen für den Gemeinschuldner
2. Verhaltenskonequenzen für seine Berater
V. Ergebnis und Ausblick
1. Beredtes Schweigen
2. Ausblick de lege lata
Die Diplomarbeit untersucht die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen des Verwendungs- und Verwertungsverbotes gemäß § 97 InsO im Spannungsfeld zwischen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners und dem verfassungsrechtlich verankerten Nemo-Tenetur-Prinzip im Strafrecht.
Die Beweisverwertungsverbotsregel als aus dem Opportunitätsprinzip folgende Eingrenzung der Offizialmaxime oder als aus dem "Fair-trial-Prinzip" folgende Konkretisierung des Legalitätsprinzips
Beweisverwertungsverbote haben zur Folge, dass bestimmte Informationen und Beweisergebnisse nicht in die Beweiswürdigung und Urteilsfindung einfließen dürfen. Sie sind nicht nur im Hauptverfahren, sondern bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft von Bedeutung. Den Strafverfolgungsbehörden wird, wie im Falle der Einsicht der Insolvenzakten, also etwas bekannt, was zur Wahrheitsfindung bei der Strafverfolgung dienen kann, sie dürfen diese Information jedoch nicht verwerten, sondern müssen sie vielmehr unbeachtet lassen. Dadurch kann die Wahrheitsermittlung unter Umständen verzögert oder sogar ganz verhindert werden.
Damit wird der Ermittlungsgrundsatz der Strafverfolgungsbehörden beschränkt und scheint der Verfolgungs- und Anklagezwang (Legalitätsprinzip) eingeschränkt. Dies ist - wie oben dargestellt - grundsätzlich nur nach dem Opportunitätsprinzip möglich, das den Strafverfolgungsbehörden ausnahmsweise die Einstellung des Verfahrens trotz an sich bestehender Verfolgungsvoraussetzungen erlaubt.
Mit dem Legalitätsprinzip sollen aber auch die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Gerechtigkeit verwirklicht werden. Dies entspricht dem fair-trial-Grundsatz des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, das in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren auf der Ebene des Verfassungsrechts gewährleistet. Ein solches Verfahren erfordert die Beach tung der gewährleisteten Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 2 ff. MRK); insbesondere die Würde des Menschen, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person und die Gleichheit vor dem Gesetz.
Die Beweisverwertungsverbote, die gerade ein solches faires, rechtsstaatliches Verfahren sichern, schränken daher das Legalitätsprinzip als Ausfluss des fair-trial-Grundsatzes nicht ein, sondern konkretisieren es vielmehr.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, dass Insolvenzen oft durch Managementfehler entstehen und erläutert die Ziele der Insolvenzordnung sowie die Relevanz der Auskunftspflicht des Schuldners.
I. Der Widerspruch zwischen dem "nemo-tenetur-Prinzip" und der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners: Dieses Kapitel analysiert das Spannungsfeld zwischen der gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunft im Insolvenzverfahren und dem verfassungsrechtlichen Schutz des Schuldners vor Selbstbelastung im Strafverfahren.
II. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Beisverwertungs verbotsregel entsprechend der Zielsetzung der InsO: Hier wird untersucht, wie das Verwertungsverbot durch die neue Insolvenzordnung ausgeweitet wurde und welche Grenzen der Fernwirkung nach der Rechtsprechung bestehen.
III. Denkbare Angriffspunkte für das Verfolgungsinteresse der Ermittlungsbehörden (StA, Steufa, Kripo) gegen die Tragfähigkeit der Beweisverwertungsverbotsregeln anhand einzelner Beispiele: Anhand praktischer Fallbeispiele wie vernichteten Unterlagen oder Geständnissen wird die Durchsetzbarkeit und Tragfähigkeit von Beweisverwertungsverboten in der Praxis erörtert.
IV. Verhaltenskonsequenzen: Dieses Kapitel gibt praktische Handlungsempfehlungen für den Gemeinschuldner sowie dessen Berater, um die Auskunftspflicht zu erfüllen, ohne unnötige strafrechtliche Risiken einzugehen.
V. Ergebnis und Ausblick: Zusammenfassend wird das Konzept des "beredten Schweigens" als Strategie hervorgehoben und ein Ausblick auf die zukünftige Handhabung der Verwertungsverbote gegeben.
Insolvenzordnung, InsO, Beweisverwertungsverbot, Nemo-Tenetur-Prinzip, Auskunftspflicht, Mitwirkungspflicht, Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, Fernwirkung, Gemeinschuldner, Insolvenzstraftaten, Rechtssicherheit, faires Verfahren, Schuldnerschutz, Kooperation.
Die Arbeit behandelt die rechtlichen und praktischen Herausforderungen des Verwendungs- und Verwertungsverbotes von Auskünften, die ein Schuldner im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten in einem Insolvenzverfahren abgibt, im Hinblick auf ein mögliches Strafverfahren.
Die zentralen Themenfelder sind die Insolvenzordnung, das strafrechtliche Selbstbelastungsverbot, die Reichweite von Beweisverwertungsverboten und die Verhaltensstrategien für insolvente Unternehmer.
Das primäre Ziel ist es, aufzuzeigen, wie das Verwertungsverbot nach § 97 InsO den Schutz des Schuldners gewährleistet und gleichzeitig dem Informationsbedürfnis der Gläubiger im Insolvenzverfahren Rechnung trägt.
Die Arbeit verwendet eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzen, Kommentaren und höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie die Erörterung praktischer Anwendungsbeispiele.
Im Hauptteil werden das Nemo-Tenetur-Prinzip, die Ausweitung der Verwertungsverbote, verschiedene Angriffspunkte der Ermittlungsbehörden anhand von Fallbeispielen und spezifische Verhaltenskonsequenzen analysiert.
Wichtige Begriffe sind insbesondere Insolvenzordnung, Nemo-Tenetur-Prinzip, Beweisverwertungsverbot, Auskunftspflicht und Fernwirkung.
Die Fernwirkung ist entscheidend, weil sie festlegt, ob nicht nur die unmittelbare Auskunft des Schuldners, sondern auch alle Informationen, die indirekt daraus gewonnen wurden, im Strafverfahren unverwertbar sind.
Nein, die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass im Insolvenzverfahren aufgrund der gesetzlichen Kooperationspflicht das Prinzip "Kooperation ist Gold" (bei gleichzeitiger Absicherung) gilt, um den Schuldner optimal vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.
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