Wissenschaftlicher Aufsatz, 2002
18 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Einleitung
B. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts
I. Konkretisierung und Verrechtlichung der Pflichten
II. Gegenseitigkeit und Handlungsspielräume
III. Großzügigere Behandlung vergleichbarer Abkommen
IV. Die Beurteilung des TRIPS-Abkommens
V. Kritik an der Rechtsprechung
C. Mittelbare Wirkung des WTO-Rechts
I. Die Urteile „Fediol“ und „Nakajima“
II. WTO-konforme Auslegung sekundären Gemeinschaftsrechts
D. Zur besonderen prozessualen Stellung der EG-Mitgliedstaaten
E. Schlusswort
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik der unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts innerhalb der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft und analysiert kritisch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dieser Thematik unter Berücksichtigung der prozessualen Stellung der Mitgliedstaaten.
D. Zur besonderen prozessualen Stellung der EG-Mitgliedstaaten
Die Auffassung des EuGH, dass das GATT keine unmittelbare Wirkung hat, bezog sich in den ersten Urteilen allein auf die Möglichkeit für Bürger, Ansprüche in Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten auf das GATT als Grundlage zu stützen. Die dort entwickelte Argumentation kann aber nicht ohne weiteres auf den Fall übertragen werden, dass ein Mitgliedstaat vor dem EuGH eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EGV anstrengt. Die Mitgliedstaaten treten nämlich nicht nur zur Wahrung ihrer eigenen Interessen auf, sondern auch als Wächter der Gemeinschaftsinteressen und um die Rechtmäßigkeit des gemeinschaftlichen Handelns sicherzustellen.
In seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1994 zur EG-Bananenmarktordnung judizierte der EuGH allerdings, auch ein Mitgliedstaat könne sich wegen des fehlenden unbedingten Charakters des GATT nicht auf eine Unvereinbarkeit von sekundärem Gemeinschaftsrecht mit dem GATT-Recht berufen. Hier kommen vergleichbare Gründe zum Tragen wie bei der Argumentation bezüglich der Gemeinschaftsbürger. Hinsichtlich der Frage der unmittelbaren Wirkung des GATT-Rechts werden Unionsbürger und Mitgliedstaaten also im Ergebnis unterscheidungslos behandelt.
Im Rahmen der Nichtigkeitsklage sind die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission jedoch gemäß Art. 230 Abs. 2 EGV uneingeschränkt klagebefugt. Sie müssen also nicht darlegen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ihre Verfahren dienen vielmehr der objektiven Rechtsfeststellung. Deshalb kann ein Mitgliedstaat auch gegen einen Rechtsakt klagen, dem er im Rat noch zugestimmt hatte. Der Rechtsgedanke des venire contra factum proprium wird vom EuGH bei der Nichtigkeitsklage ausdrücklich abgelehnt. Die Mitgliedstaaten sind damit gegenüber den sonstigen Klagebefugten in Abs. 3 und den Privaten in Abs. 4 privilegiert, weil für diese jeweils ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist: Die nach Abs. 3 Klagebefugten müssen vorbringen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, und Einzelpersonen sind nur bei unmittelbarer und individueller Betroffenheit klagebefugt.
A. Einleitung: Die Einleitung führt in die Problematik ein, dass der EuGH dem WTO-Recht trotz dessen Einbettung in die Gemeinschaftsrechtsordnung die unmittelbare Wirkung verweigert, was dessen Effektivität mindert.
B. Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts: Dieses Kapitel erörtert die Gründe für die restriktive Haltung des EuGH, die insbesondere auf dem Charakter der Abkommen, fehlender Gegenseitigkeit und dem Vorrang diplomatischer Verhandlungen beruht.
C. Mittelbare Wirkung des WTO-Rechts: Hier werden Wege aufgezeigt, wie der EuGH dem WTO-Recht durch völkervertragskonforme Auslegung von Sekundärrecht dennoch eine gewisse Wirkung verleihen könnte, wie in den Urteilen „Fediol“ und „Nakajima“ angedeutet.
D. Zur besonderen prozessualen Stellung der EG-Mitgliedstaaten: Das Kapitel analysiert, warum die bisherige Rechtsprechung die Klagebefugnis von Mitgliedstaaten bei Nichtigkeitsklagen in Bezug auf WTO-Recht zu Unrecht einschränkt.
E. Schlusswort: Das Schlusswort fordert ein Überdenken der EuGH-Rechtsprechung und schlägt insbesondere eine Stärkung der Rechtsposition der Mitgliedstaaten vor, um Völkerrechtskonformität zu gewährleisten.
WTO-Recht, Europäischer Gerichtshof, EuGH, unmittelbare Anwendbarkeit, GATT, TRIPS, Streitschlichtungsverfahren, Gemeinschaftsrecht, Nichtigkeitsklage, Mitgliedstaaten, Völkerrecht, Wirtschaftsvölkerrecht, direkte Wirkung, Mittelbare Wirkung, Verrechtlichung
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und wie das WTO-Recht innerhalb der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung entfalten kann, also ob sich Bürger oder Mitgliedstaaten vor Gericht direkt auf diese Bestimmungen berufen können.
Zentrale Themen sind die Rechtsprechung des EuGH zum GATT und WTO-Recht, die Rolle von Streitbeilegungsverfahren, die Bedeutung der Gegenseitigkeit im internationalen Handel sowie die prozessualen Befugnisse von Mitgliedstaaten bei Nichtigkeitsklagen.
Das primäre Ziel ist es, die Ablehnung der unmittelbaren Wirkung durch den EuGH kritisch zu hinterfragen und rechtspolitische sowie juristische Wege aufzuzeigen, wie das WTO-Recht stärker in die gemeinschaftsrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung einbezogen werden kann.
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, insbesondere die Analyse von EuGH-Urteilen, die Auslegung von Völkerrechtsverträgen (insbesondere GATT und WTO-Übereinkommen) sowie die Untersuchung der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzverteilung.
Der Hauptteil analysiert die Konkretisierung der Pflichten im WTO-Recht, die Gegenseitigkeitsargumente des EuGH, die Rechtsprechung zu Abkommen mit Drittstaaten, das TRIPS-Abkommen, die mittelbare Wirkung (z.B. „Fediol“, „Nakajima“) sowie die spezifische Stellung der Mitgliedstaaten.
Zu den prägenden Begriffen gehören WTO-Recht, unmittelbare Anwendbarkeit, EuGH-Rechtsprechung, Nichtigkeitsklage, Völkerrechtskonformität und Wirtschaftsvölkerrecht.
Der EuGH fürchtet ein Ungleichgewicht, falls die EG-Gerichte das WTO-Recht anwenden, während die Handelspartner dies ablehnen; er will zudem den politischen Handlungsspielraum der EG-Organe durch eine strikte Bindung an das WTO-Recht nicht einschränken.
Der Autor schlägt vor, dass der EuGH den Mitgliedstaaten im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 230 EGV explizit das Recht einräumt, sich auf das WTO-Recht als Maßstab der Rechtmäßigkeit zu berufen, da Mitgliedstaaten ohnehin eine besondere Verantwortung für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts tragen.
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