Wissenschaftlicher Aufsatz, 2002
18 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Der Text untersucht die Frage, ob das Recht der Welthandelsorganisation (WTO) unmittelbar in der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) anwendbar ist und welche prozessuale Stellung die Mitgliedstaaten im Verhältnis zur WTO haben. Die Analyse befasst sich mit der direkten Anwendung des WTO-Rechts sowie der Frage, ob sich EG-Mitgliedstaaten oder Bürger vor Gericht auf WTO-Normen berufen können.
Der Text stellt die Problematik der unmittelbaren Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Verträgen in der EG-Rechtsordnung dar und beleuchtet die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Frage der unmittelbaren Wirkung des GATT 1947 und des WTO-Rechts. Er stellt fest, dass der EuGH die unmittelbare Wirkung des WTO-Rechts bisher abgelehnt hat.
Dieser Abschnitt analysiert die Voraussetzungen für eine direkte Wirkung des WTO-Rechts. Er untersucht den Charakter, die Struktur und die Ziele des WTO-Rechts und stellt fest, dass das WTO-Recht im Vergleich zum GATT 1947 stärker verrechtlicht ist. Dies zeigt sich insbesondere in der Präzisierung von GATT-Vorschriften, der Verbesserung des Streitbeilegungsverfahrens und der stärkeren Verpflichtung der Vertragsparteien zur Anpassung ihrer nationalen Rechtsordnungen an das WTO-Recht. Der Abschnitt diskutiert auch die Rechtsprechung des EuGH, die die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 abgelehnt hat, und analysiert, ob diese Argumentation auch auf das WTO-Recht übertragbar ist.
WTO-Recht, EG-Rechtsordnung, unmittelbare Anwendbarkeit, Einklagbarkeit, Streitbeilegungsverfahren, GATT 1947, Verrechtlichung, Vertragsverletzung, EG-Mitgliedstaaten, Europäischer Gerichtshof, Rechtsprechung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt die unmittelbare Wirkung des WTO-Rechts bisher ab, was bedeutet, dass sich Bürger meist nicht direkt vor nationalen Gerichten darauf berufen können.
Anwendungsfähigkeit prüft, ob eine Norm klar genug für die Anwendung ist. Einklagbarkeit klärt, ob ein Bürger oder Mitgliedstaat das Recht hat, diese Norm gerichtlich durchzusetzen.
Das WTO-Recht ist stärker verrechtlicht, verfügt über ein verbindlicheres Streitbeilegungsverfahren und präzisere Vorschriften als das eher diplomatisch geprägte GATT 1947.
Das Hauptargument ist der politische Spielraum: Die EU möchte bei Handelsstreitigkeiten flexibel verhandeln können, ohne durch Gerichtsurteile zu sofortigen Anpassungen gezwungen zu sein.
Es dient der Klärung von Handelskonflikten zwischen Staaten. Ein Urteil des WTO-Panels verpflichtet die Parteien völkerrechtlich zur Anpassung ihrer Regeln, wirkt aber nicht automatisch im EU-Binnenrecht.
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