Wissenschaftlicher Aufsatz, 2006
18 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Einleitung
I. Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung
b) Öffentliche Verwaltung als Bereichsausnahme
2. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Der Arbeitnehmerbegriff
b) Ausweitung auf weitere Personengruppen
c) Fazit
3. Räumlicher Anwendungsbereich
a) Übergangsfristen für Angehörige neu beigetretener Staaten
b) Aktuelle Entwicklungen in Bezug auf Angehörige von Drittstaaten
II. Inhalt des Freizügigkeitsrechts für Arbeitnehmer
1. Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot in Art. 39 Abs. 2 EGV
a) Verbot von offenen und versteckten Diskriminierungen
b) Erweiterung zum allgemeinen Beschränkungsverbot
c) Drittwirkung des Diskriminierungsverbots
d) Rechtfertigung diskriminierender oder beschränkender Maßnahmen
2. Freizügigkeitsrechte gem. Art. 39 Abs. 3 EGV
a) Die einzelnen Begleitrechte
b) Rechtfertigungsgründe für nationale Beschränkungen
III. Regelungen im sekundären Gemeinschaftsrecht
Schlusswort
Die Arbeit analysiert die Ausgestaltung und Reichweite der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung der richtungsweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Zentrum steht dabei die Untersuchung, wie der EuGH durch eine weite Auslegung der relevanten Rechtsnormen den Anwendungsbereich kontinuierlich erweitert und den effektiven Schutz von Wanderarbeitnehmern gestärkt hat.
a) Verbot von offenen und versteckten Diskriminierungen
Der Begriff der „offenen Diskriminierung“ verweist auf die an die Staatsangehörigkeit geknüpften Formen von Diskriminierungen. Nach Art. 39 Abs. 2 EGV ist eine an die Nationalität gebundene unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung, Entlohnung und die sonstigen Arbeitsbedingungen unzulässig. Eine offene Diskriminierung liegt dann vor, wenn bei einem gleichen oder ähnlichen Sachverhalt für einen Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat, andere Regelungen gelten als für die eigenen Staatsangehörigen.
Häufiger sind dagegen Fälle versteckter Diskriminierung. Bereits 1974 stellte der EuGH fest, dass der Art. 39 Abs. 2 EGV nicht nur Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Diskriminierung führen. Die versteckte Diskriminierung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Rechtsvorschriften, die unterschiedslos auf alle betroffenen Personen – Inländer wie Ausländer – angewendet werden, faktisch besonders nachteilig auf die Gruppe der Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat auswirken.
I. Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit: Dieses Kapitel definiert die sachlichen, persönlichen und räumlichen Grenzen des Freizügigkeitsrechts und erläutert die funktionelle Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs durch den EuGH.
II. Inhalt des Freizügigkeitsrechts für Arbeitnehmer: Hier werden die Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote des Art. 39 EGV detailliert analysiert, inklusive der Drittwirkung sowie der Rechtfertigungsgründe.
III. Regelungen im sekundären Gemeinschaftsrecht: Das Kapitel befasst sich mit der Richtlinie 2004/38/EG, die die Bedingungen für Unionsbürger und deren Familienangehörige zur Ausübung der Freizügigkeit konkretisiert.
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Die Arbeit untersucht die Arbeitnehmerfreizügigkeit als zentrale Grundfreiheit des EG-Binnenmarktes und deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Die Themenfelder umfassen den Anwendungsbereich der Freizügigkeit, den Inhalt der Diskriminierungsverbote, die Auswirkungen auf Drittstaatsangehörige und die Begleitrechte für Arbeitnehmer.
Ziel ist es aufzuzeigen, wie der EuGH durch seine Urteile den Schutzbereich der Freizügigkeit für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen massiv erweitert hat.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primär auf der Auswertung von EuGH-Rechtsprechung und sekundärrechtlichen Bestimmungen basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung des Anwendungsbereichs, die Analyse der Verbote von Diskriminierung und Beschränkung sowie die Darstellung der Mobilitätsrechte.
Zu den zentralen Begriffen gehören Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierungsverbot, Drittwirkung, Inländergleichbehandlung und europäisches Gemeinschaftsrecht.
Ein entscheidendes Abgrenzungskriterium ist das Merkmal der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Das Urteil weitete das Diskriminierungsverbot zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot aus, das jede Maßnahme erfasst, die einen Staatsangehörigen von der Freizügigkeit abhalten könnte.
Nein, durch die Rechtsprechung (insbesondere den Fall "Angonese") kann man heute von einer uneingeschränkten, unmittelbaren Drittwirkung gegenüber privaten Unternehmen und Personen sprechen.
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