Diplomarbeit, 2006
103 Seiten, Note: 1,4
Diese Diplomarbeit befasst sich mit der steuerlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH und des Directors einer Ltd. im Vergleich. Ziel ist es, die rechtlichen und steuerlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Unternehmensformen aufzuzeigen und die Haftung des Geschäftsführers bzw. Directors in beiden Ländern zu analysieren.
Das erste Kapitel führt in die Thematik ein und skizziert die Zielsetzung der Arbeit. Das zweite Kapitel behandelt die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH und des Directors einer Ltd. im Vergleich. Die Kapitel drei und vier untersuchen die rechtlichen und steuerlichen Unterschiede zwischen der GmbH und der Ltd., einschließlich der Besonderheiten der Zweigniederlassung einer Ltd. in Deutschland. Das fünfte Kapitel analysiert die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 69 AO und die Haftung des Directors einer Ltd. in Großbritannien. Das sechste Kapitel fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen.
Die Arbeit beschäftigt sich mit den Schlüsselbegriffen GmbH, Ltd., Geschäftsführer, Direktor, Haftung, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Europäisches Gesellschaftsrecht, Zweigniederlassung, Insolvenzrecht und Anfechtung.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet in Deutschland insbesondere nach § 69 AO für Steuerschulden. Beim Director einer englischen Limited gelten primär die Regelungen des englischen Insolvency Act, sofern keine deutsche Zweigniederlassung vorliegt.
Das Urteil stärkte die Niederlassungsfreiheit in der EU. Es besagt, dass eine nach ausländischem Recht (z.B. UK) wirksam gegründete Gesellschaft in anderen EU-Mitgliedstaaten (z.B. Deutschland) rechtlich anerkannt werden muss.
§ 69 AO regelt die persönliche Haftung von Vertretern (wie Geschäftsführern), wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig Steuern nicht abführen, die sie für die Gesellschaft hätten verwalten müssen.
Die Ltd ist das britische Pendant zur GmbH. Sie zeichnet sich durch ein geringes Mindestkapital und eine einfache Gründung aus, unterliegt aber speziellen Publizitäts- und Rechnungslegungspflichten nach englischem Recht.
Ja, wenn eine Limited eine Zweigniederlassung in Deutschland betreibt oder ihren Verwaltungssitz dort hat, können unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Haftungsregeln (z.B. bei Insolvenz oder Steuerschulden) greifen.
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