Diplomarbeit, 2006
137 Seiten, Note: 1,0
A Einführung
I. Fragestellung und Erkenntnisinteresse
II. Methodik und Quellenlage
III. Zentrale Definitionen
B Die Begriffe „Sicherheit“, „Rechtsstaat“ und „Bürgerrechte“ als Variablen vorherrschender gesellschaftlicher Paradigmen
I. Die Verwendung im „liberalen Paradigma“
II. Die Verwendung im „sozialen Paradigma“
III. Die zunehmende Überlagerung durch das „Paradigma der Risikogesellschaft“
IV. Die mangelnde Rezeption der Begriffsvarianz im sicherheitsrechtlichen Diskurs
C Ausgangspunkt: Der „klassische“ Bundesnachrichtendienst im liberalen Paradigma bis 1994
I. Der BND innerhalb der Sicherheitsarchitektur Deutschlands unter besonderer Berücksichtigung des Trennungsgebotes
II. Formale und materielle Rechtsgrundlagen des BND
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen: Legitimation und Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzliche Aufgabenbereiche des BND nach dem BND-Gesetz
3. Gesetzliche Befugnisse zum Eingriff in die Grundrechte nach Art. 10 GG (Gesetz G 10)
a) Zum Schutzbereich von Art. 10 GG
b) Das Gesetz G 10 in der Fassung von 1991
4. Die parlamentarische Kontrolle des BND
a) Die Parlamentarische Kontrollkommission
b) Das G 10-Gremium
c) Die G 10-Kommission
III. Die praktische Arbeitsweise des BND
IV. Die ersten Befugniserweiterungen
1. Erweiterung der Kontrollbefugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission
2. Erweiterung der nachrichtendienstlichen Befugnisse bei Individual – und strategischer Fernmeldekontrolle
3. Reaktion: BVerfGE 100,313 („III. Abhörentscheidung“) vom 14.7.1999
a) Zulässigkeit des neuen Instrumentariums
b) Übermittlung an andere Behörden
c) Mitteilungspflicht
d) Der neue Befugniszuschnitt des BND und der Risikogedanke
e) Eigene Bewertung der BVerfGE 100,313
D Exkurs: Die neue nachrichtendienstliche Herausforderung: Der islamistische Terrorismus und der Reflex der Risikogesellschaft
E Die Entwicklung des BND im Zuge der weiteren Ausbreitung des „Paradigmas der Risikogesellschaft“
I. Die Novellierung des G 10 vom 29.06.2001
1. Änderungen bezüglich der Individualmaßnahmen
2. Änderungen bezüglich der strategischen Überwachungsmaßnahmen
3. Änderungen bezüglich der Übermittlungspflicht
4. Die strategische Überwachung bei einer im Einzelfall im Ausland bestehenden Gefahr für Leib und Leben
5. Änderungen der Kontrollvorschriften für die strategische Aufklärung
6. Änderungen bei den Benachrichtigungspflichten
7. Diskussion des novellierten G 10
II. Übernationale Einflüsse auf die weitere Gesetzgebung
III. Das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002
1. Die wesentlichen, für den BND relevanten Änderungen
2. Die herkömmlichen Argumentationen im Schrifttum
3. Diskussion der Geeignetheit, unter besonderer Berücksichtigung von Risikosteuerungsbestrebungen
IV. Verstärkte informationelle Zusammenarbeit
V. Ausblick: „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzentwurf“
VI. Zusammenfassung: Wesentliche Änderungen des Befugniszuschnitts des BND von 1989 bis 2006
F Überlegungen zur künftigen Abwägung von Bürgerschutz und Effizienzbedürfnis bei der sicherheitsbehördlichen Risikovorsorge
I. Rechtspolitische Lösungsansätze im Schrifttum
1. „Feindstrafrecht“
2. „Schnittmengentheorie“
II. Überlegungen zu einer modifizierten Abwägung unter Einbezug aktueller höchstrichterlicher Entscheidungen
1. Bestimmtheitsgebot und Risikovorsorge
2. Verhältnismäßigkeit und Risikovorsorge
3. Kernbereichsschutz nach BVerfGE 109,279 und Risikovorsorge
4. Kurzbeispiel zu den bisherigen Überlegungen
III. Zusammenfassung
G Fazit, Ausblick und abschließende Bemerkungen
I. Fazit
II. Ausblick
III. Schlussbemerkungen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, die Befugnismodifikationen des Bundesnachrichtendienstes (BND) seit 1991 vor dem Hintergrund der Abwägung zwischen Bürgerrechten und Sicherheitsbedürfnissen im sogenannten Präventionsstaat zu analysieren. Die zentrale Forschungsfrage untersucht, ob hergebrachte liberale Abwägungsmodelle angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung hin zur „Risikogesellschaft“ noch angemessen sind und wie die Rechtswissenschaft den Konflikt zwischen dem Wunsch nach umfassender Risikovorsorge und den verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechten auflösen kann.
Die zunehmende Überlagerung durch das „Paradigma der Risikogesellschaft“
Die Leitidee des „fürsorgenden“ Staates wurde im weiteren Verlauf bis heute weiterentwickelt, und mehr in Richtung des „Gewährleistungsstaates“ gerückt. So kann etwa das „Lüth-Urteil“ mit seiner Bewertung von Grundrechten als „wertentscheidende Grundsatznormen“ mit Drittwirkung zwischen Privaten (!) durchaus auch als Ausdruck des „Gewährleistungsstaates“ gesehen werden, und gilt zudem als erste ausdrückliche Abkehr von der ausschließlichen Idee von Grundrechten als reine Abwehrrechte gegen den Staat.
Art. 1 Abs. 1 GG spricht zudem nicht nur davon, dass die Würde des Menschen – passiv – durch den Staat zu „achten“, sondern eben auch – aktiv – zu „schützen“ sei. In der Konsequenz sieht sich der Staat zunehmend in der Verantwortung für die „Herstellung erwünschter Lagen aller Art“: Aktive Wirtschaftslenkung, Abbau von Diskriminierungen in der Gesellschaft, Minderheitenschutz, die Idee des „aktivierenden Staates“ sind nur einige praktische Ausprägungen dieser Weiterentwicklung. „Staatsabwehr [..] ist nur noch eine Seite des Rechtsstaats, der nun gleichberechtigt ein Handlungs– und Gewährleistungsmoment zur Seite gestellt wird.“
Diese Akzentuierung grundrechtlicher Schutzpflichten durch (eben nicht „gegen“) den Staat, und deren Verfestigung in der Verfassungswirklichkeit mündet in und speist ein neues „Risikovorsorge-Paradigma“. Dieses existiert parallel zum liberalen und sozialen Paradigma, determiniert aber zunehmend das staatliche Handeln.
Die wesentliche sicherheitspolitische Staatsaufgabe ist hier die Antizipation möglicher Krisenlagen weit jenseits von Kategorien wie dem strafprozessualen „Verdacht“, der polizeilichen „Gefahr“ und im gewissen Maße auch der politischen „Bedrohung“. Ihr Ziel ist die Erkennung von Lagen, die, bei gedanklicher Weiterentwicklung in die Zukunft, Gefahren produzieren könnten – es aber aktuell nicht unbedingt tun. Illustrierend ist an dieser Stelle die rhetorische Frage von Ulrich Beck: „Wer hätte gedacht, daß die innere Sicherheit, beispielsweise Deutschlands, einmal in den hintersten Tälern Afghanistans verteidigt werden muß?“ Der Staatszweck ist hier nunmehr die Gewährleistung umfassender „angstfreie[r] Daseinsgewissheit“.
A Einführung: Dieses Kapitel erläutert den Ausgangspunkt der Arbeit, die sich mit dem Paradigmenwechsel in der Sicherheitsgesetzgebung nach den Anschlägen vom 11. September 2001 befasst, und definiert die Forschungsfrage sowie die verwendete Methodik.
B Die Begriffe „Sicherheit“, „Rechtsstaat“ und „Bürgerrechte“ als Variablen vorherrschender gesellschaftlicher Paradigmen: Hier werden die historischen und gesellschaftlichen Hintergründe der Begriffe Sicherheit und Rechtsstaat im liberalen und sozialen Paradigma analysiert, um das neue Paradigma der Risikogesellschaft theoretisch fundiert einzuordnen.
C Ausgangspunkt: Der „klassische“ Bundesnachrichtendienst im liberalen Paradigma bis 1994: Dieses Kapitel skizziert die rechtliche Stellung und die Arbeitsweise des BND vor der signifikanten Ausweitung seiner Befugnisse und setzt sich kritisch mit dem parlamentarischen Kontrollsystem auseinander.
D Exkurs: Die neue nachrichtendienstliche Herausforderung: Der islamistische Terrorismus und der Reflex der Risikogesellschaft: Ein theoretischer Exkurs über die Natur des islamistischen Terrorismus und warum dieser als Katalysator für ein verändertes staatliches Risikodenken fungiert.
E Die Entwicklung des BND im Zuge der weiteren Ausbreitung des „Paradigmas der Risikogesellschaft“: Die Analyse der legislativen Reaktionen auf die neue Bedrohungslage, insbesondere die Novellierung des G 10 und des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, wird hier detailliert durchgeführt.
F Überlegungen zur künftigen Abwägung von Bürgerschutz und Effizienzbedürfnis bei der sicherheitsbehördlichen Risikovorsorge: Der konstruktive Teil der Arbeit, in dem neue Lösungsansätze für die verfassungsrechtliche Abwägung in Zeiten der Risikovorsorge entwickelt werden.
G Fazit, Ausblick und abschließende Bemerkungen: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse sowie ein Ausblick auf zukünftige Herausforderungen für den Nachrichtendienst und die parlamentarische Kontrolle.
Bundesnachrichtendienst, Risikogesellschaft, Risikovorsorge, Sicherheit, Rechtsstaat, Bürgerrechte, Nachrichtendienstrecht, G 10-Gesetz, Terrorismusbekämpfung, informationelle Selbstbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Nachrichtendienstliche Kontrolle, Präventionsstaat, Sicherheitspakete, Parlamentskontrolle.
Die Arbeit untersucht, wie sich die Aufgaben und Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) seit 1991 verändert haben und inwieweit diese Erweiterungen mit den Werten eines liberalen Rechtsstaats in Einklang stehen.
Die Schwerpunkte liegen auf der Entwicklung des BND-Rechts, der Veränderung gesellschaftlicher Paradigmen hin zur „Risikogesellschaft“, der parlamentarischen Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeiten und der verfassungsrechtlichen Abwägung von Sicherheitsinteressen und Grundrechten.
Die Forschungsfrage lautet, ob die bisherigen „liberalen“ Abwägungsmodelle in einer gesellschaftlich veränderten Umwelt noch angemessen sind und ob neue Ansätze erforderlich sind, um die Risikovorsorge verfassungsrechtlich zu legitimieren.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die rechtshistorische Entwicklungen und aktuelle Gesetzgebungsakte in den Kontext soziologischer Paradigmen (Risikogesellschaft) stellt und durch die Auswertung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und Fachliteratur ergänzt wird.
Der Hauptteil analysiert detailliert die gesetzliche Entwicklung des BND, die Ausweitung nachrichtendienstlicher Befugnisse (z. B. durch die G 10-Novellen), die Rolle des BND bei der Terrorismusbekämpfung und die Ansätze zur Überwindung des Konflikts zwischen liberalem Rechtsstaat und Präventionsstaat.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Bundesnachrichtendienst, Risikogesellschaft, Risikovorsorge, Rechtsstaat, informationelle Selbstbestimmung und Verhältnismäßigkeit charakterisieren.
Das Paradigma führt dazu, dass der Staat vermehrt präventiv tätig wird, um Risiken weit im Vorfeld von Gefahren zu bekämpfen. Der BND wandelt sich somit verstärkt von einer Behörde, die auf konkrete Bedrohungen reagiert, zu einer Instanz, die Informationen zur Risikovorsorge sammelt, was neue Anforderungen an das Recht stellt.
Da die herkömmlichen liberalen Abwägungsmodelle auf konkreten Gefahrensituationen und individuellen Tatverdachtsmomenten basieren, stoßen sie in einem System, das Risiken antizipieren will, an ihre Grenzen. Die Arbeit plädiert daher für eine modifizierte Verhältnismäßigkeitsprüfung, die den Charakter der Risikovorsorge berücksichtigt, ohne die freiheitliche Grundordnung aufzugeben.
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