Diplomarbeit, 2006
37 Seiten, Note: 14 Punkte
1 Einführung
2 Allgemeines
2.1 Begriff
2.2 Bedeutung
2.3 Abgrenzung zu anderen Passivposten
2.3.1 Abgrenzung gegenüber den Verbindlichkeiten
2.3.2 Abgrenzung gegenüber den passiven Rechnungsabgrenzungsposten
2.3.3 Abgrenzung gegenüber den Wertberichtigungen
2.3.4 Abgrenzung zu den Rücklagen
3 Abgrenzung von Drohverlust- und Verbindlichkeitsrückstellungen
3.1 Drohverlustrückstellungen
3.1.1 Schwebendes Geschäft
3.1.2 Drohender Verlust
3.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
3.2.1 Außenverpflichtung
3.2.2 Ungewissheit
3.2.3 Wahrscheinliche Inanspruchnahme
3.2.4 Wirtschaftliche Verursachung
3.3 Unterschiede zwischen Drohverlust – und Verbindlichkeitsrückstellungen
4 Verdeutlichung der Abgrenzungsproblematik anhand der Rückkaufsverpflichtung im Kfz- Handel
4.1 Rückkaufsverpflichtung im Kfz-Handel
4.2 Die Auffassung der Rechtssprechung
4.3 Die Ansichten in der Literatur
4.3.1 Der Ansatz von Kolb
4.3.2 Der Ansatz von Rätke
4.3.3 Der Ansatz von Kossow
4.3.4 Der Ansatz von Wulf / Petzold
4.4 Kritische Würdigung - Befürworter der Verbindlichkeitsrückstellung -
4.4.1 FG Bremen
4.4.2 Ausführungen von Kolb
4.4.3 Ausführungen von Rätke
4.5 Kritische Würdigung – Gegner der Verbindlichkeitsrückstellung
4.5.1 Ausführungen von Kossow
4.5.2 Ausführungen von Wulf und Petzold
5 Eigener Lösungsansatz
6 Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht die steuerbilanzrechtliche Problematik der Abgrenzung zwischen Drohverlustrückstellungen und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Ziel ist es, anhand der praxisrelevanten Rückkaufsverpflichtung im Kfz-Handel zu analysieren, ob entsprechende Aufwendungen gewinnmindernd in der Steuerbilanz passiviert werden dürfen oder ob dies durch das steuerrechtliche Bilanzierungsverbot für Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) ausgeschlossen ist.
4.1 Rückkaufsverpflichtung im Kfz-Handel
Rückkaufsverpflichtungen - auch als sog. Buy back- Verpflichtungen bezeichnet - werden im Kfz-Handel üblicherweise im Rahmen folgender Vertragsgestaltung vereinbart: Ein Kfz-Händler verkauft bspw. im Jahr 03 verschiedene Neuwagen an ein Leasing- bzw. Mietwagenunternehmen, das die Fahrzeuge für bspw. zwei Jahre an Dritte verleast bzw. vermietet. Im Rahmen des Verkaufs verpflichtet sich der Kfz-Händler zugleich, nach Ablauf des Vertragsdauer, also bspw. im Jahr 05 bzw. dann, wenn es ihm zum Rückkauf angeboten wird, zu einem bereits beim Neuwagenverkauf vereinbarten Preis bzw. nach den beim Neuwagenverkauf vereinbarten Kriterien zu errechnenden Preis zurückkaufen muss. Liegt der Rückkaufspreis über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Rückkaufs im Jahr 05, erleidet der Kfz- Händler mit dem Rückkauf einen Verlust. Strittig in diesem Zusammenhang ist, ob für die drohende Belastung aus dem schwebenden Geschäft eine Drohverlust – oder eine Verbindlichkeitsrückstellung passiviert werden muss. Die Auffassungen sind diesbezüglich konträr und sollen im Folgenden dargestellt und analysiert werden.
1 Einführung: Die Einleitung erläutert die Bedeutung von Rückstellungen als Instrument der Bilanzpolitik und stellt die Problematik der steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Drohverlust- und Verbindlichkeitsrückstellungen vor.
2 Allgemeines: Dieses Kapitel definiert den Begriff der Rückstellung, ihre Bedeutung sowie die Abgrenzung zu anderen Passivposten wie Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen und Rücklagen.
3 Abgrenzung von Drohverlust- und Verbindlichkeitsrückstellungen: Hier werden die Voraussetzungen für die Passivierung von Drohverlustrückstellungen (schwebende Geschäfte) und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Positiv- und Negativkriterien) detailliert analysiert.
4 Verdeutlichung der Abgrenzungsproblematik anhand der Rückkaufsverpflichtung im Kfz- Handel: Dieses Hauptkapitel untersucht die konkrete Anwendung der Abgrenzung bei Rückkaufsgeschäften anhand der Rechtsprechung und verschiedener Ansichten in der Fachliteratur.
5 Eigener Lösungsansatz: Die Autorin bewertet die untersuchten Argumente und kommt zu dem Schluss, dass für Rückkaufsverpflichtungen lediglich eine Drohverlustrückstellung in Betracht kommt.
6 Zusammenfassung: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Abgrenzung oder einer verfassungskonformen Auslegung durch die Rechtsprechung.
Rückstellungen, Drohverlustrückstellungen, Verbindlichkeitsrückstellungen, Bilanzsteuerrecht, Kfz-Handel, Rückkaufsverpflichtung, Buy-back, Maßgeblichkeitsprinzip, Schwebendes Geschäft, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Steuerbilanz, Handelsbilanz, Bilanzpolitik
Die Arbeit behandelt die steuerliche Behandlung von Rückstellungen im Kfz-Handel, insbesondere die strittige Abgrenzung zwischen drohenden Verlusten und ungewissen Verbindlichkeiten.
Im Fokus stehen das Steuerbilanzrecht, das Maßgeblichkeitsprinzip, die Bilanzierung von Rückkaufsverpflichtungen (Buy-back) sowie die unterschiedliche steuerliche Anerkennung von Verlustrückstellungen.
Die Arbeit untersucht, ob Aufwendungen für Rückkaufsverpflichtungen im Kfz-Handel als Verbindlichkeitsrückstellungen steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden können oder ob das steuerrechtliche Verbot für Drohverlustrückstellungen greift.
Die Untersuchung basiert auf einer fundierten Literatur- und Rechtsprechungsanalyse, bei der verschiedene Ansätze von Fachautoren und Finanzgerichten gegenübergestellt und kritisch gewürdigt werden.
Der Hauptteil widmet sich der theoretischen Abgrenzung der Rückstellungsarten sowie der praktischen Anwendung dieser Theorien auf das Fallbeispiel der Rückkaufsverpflichtung im Kfz-Handel.
Kernbegriffe sind Rückstellung, Drohverlust, Verbindlichkeitsrückstellung, Kfz-Handel, Buy-back-Verpflichtung, Steuerbilanz und Bilanzsteuerrecht.
Weil die steuerliche Anerkennung einer Verbindlichkeitsrückstellung den Gewinn mindert und somit die Steuerlast senkt, während eine Drohverlustrückstellung steuerlich verboten ist.
Das FG Bremen sieht in Rückkaufsverpflichtungen ein schwebendes Geschäft und fordert den Ansatz einer Drohverlustrückstellung, was steuerlich nicht gewinnmindernd wirksam ist.
Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass die Argumente der Befürworter einer Verbindlichkeitsrückstellung nicht stichhaltig sind und nur eine Drohverlustrückstellung in Betracht kommt.
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