Magisterarbeit, 2006
62 Seiten, Note: 2,0
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Einleitung
B. Die Wirkung der Grundfreiheiten am Beispiel des Art. 43 i.V.m. 48 EGV
I. Das Steuerrecht außerhalb gemeinschaftsrechtlicher Kompetenz
II. Art. 43 i.V.m. 48 EGV als umfassendes Beschränkungsverbot
1. Diskriminierungsverbote
2. Beschränkungsverbote
3. Die Ausstrahlung der Grundfreiheiten auf mitgliedstaatliches Steuerrecht
C. Die Rechtssache Marks & Spencer
I. Sachverhaltsdarlegung
II. Vorlagefragen
III. Die Schlussanträge des Generalanwaltes Maduro vom 07.04.2005
IV. Die Entscheidung des EuGH
1. Prüfung der Vereinbarkeit des „group relief“ mit Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV
a) Eröffnung des Schutzbereiches
b) Eingriff in den Schutzbereich
aa) Vertikaler Vergleich
bb) kein horizontaler Vergleich
cc) Beschränkung der Grundfreiheit bei vertikaler Vergleichspaarbildung
c) Rechtfertigung des Eingriffes
aa) Anerkannte Rechtfertigungsgründe
(1) Ausdrücklich normierte Rechtfertigungsgründe
(2) Allgemeine Rechtfertigung von Beschränkungen
(3) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insb. im Steuerrecht
- Haushaltsrisiken
- Wirksame steuerliche Kontrolle
- Territorialitätsgrundsatz
- Kohärenz des Steuersystems
bb) Rechtfertigungserwägungen des Generalanwaltes
(1) Keine Rechtfertigung nach dem Territorialitätsprinzip
(2) Rechtfertigung nach dem Kohärenzgedanken
cc) Die nicht weniger diskutablen Ausführungen des EuGH zur Rechtfertigung
(1) Vergleichbarkeit der Lage
(2) Zum Territorialitätsprinzip
(3) Kohärenz des Steuersystems
(4) Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis
(5) Gefahr der doppelten Verlustberücksichtigung
(6) Verhinderung der Steuerflucht
(7) Die Summe aller Rechtfertigungsgründe
d) Verhältnismäßigkeitsprüfung
e) Ergebnis
V. Gegenüberstellung der Anträge des Generalanwaltes und des Urteils des Gerichtshofs
D. Würdigung der Entscheidung
I. Diskriminierung
II. Vergleichbarkeit der Lage
III. Rechtfertigungsgründe
IV. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
E. Bedeutung für die deutsche Organschaft und die Mitgliedstaaten
I. Bedeutung für die deutsche Organschaft
1. Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften als Organgesellschaft
2. Bildung von Vergleichspaaren
3. Gewinnabführungsvertrag
a) Anwendungsvoraussetzung des Ergebnisabführungsvertrag für die Organschaft
b) Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht
4. Die Beschränkung ist nicht gerechtfertigt
a) Mangel an doppeltem Inlandsbezug
b) Mangel an einem Ergebnisabführungsvertrag
5. Tochtergesellschaft mit statuarischem Sitz im EU-Ausland und Geschäftsleitung im Inland
6. Vorschläge zur Herstellung gemeinschaftskonformer Organschaftsregelungen
a) Aufgabe der Organschaft an sich
b) Schaffung einer Gruppenbesteuerung
aa) Isolierte Verlustberücksichtigung nach österreichischem Vorbild
bb) Erfassung ausländischer Tochtergesellschaften nach dänischem Vorbild
c) Wiedereinführung einer § 2 a Abs. 3 EStG a.F. vergleichbaren Nachversteuerungsregelung
II. Bedeutung für die Mitgliedstaaten
1. Keine Begrenzung der Rückwirkung
2. Verpflichtung welches Mitgliedstaates
III. Fazit
1. Verlustberücksichtigung aus dem Blickwinkel der EU-Kommission
2. Die gegenwärtige Lage
F. Zusammenstellung der wichtigsten Thesen
I. Die Grundfreiheiten strahlen aus in das nationale Steuerrecht
II. Absage an den horizontalen Vergleich und damit Ablehnung des Gleichbehandlungsgebotes
III. Grundfreiheiten werden zu Zuständigkeitsregeln
IV. Harmonisierungsvorbehalt trotz mangelnder Erforderlichkeit
V. Konsequenzen und Forderungen nicht nur für Deutschland
VI. Recht statt Politik? Der Integrationsmotor läuft langsamer
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Marks & Spencer (Rs. C-446/03) auf die gemeinschaftsrechtskonforme Verrechnung von Auslandsverlusten im Inland, insbesondere mit Blick auf die deutsche Organschaftsbesteuerung und das Verhältnis zwischen nationaler Steuersouveränität und europäischen Grundfreiheiten.
C. Die Rechtssache Marks & Spencer
Die britische Einzelhandelskette Marks & Spencer hatte unter anderem Tochterunternehmen in Belgien, Frankreich und Deutschland. Ab Mitte der neunziger Jahre fuhren diese erhebliche Verluste, in Höhe von etwa 150 Millionen Euro ein. Ende des Jahres 2001 wurde die französische Tochtergesellschaft verkauft; in Belgien und Deutschland wurde die Handelstätigkeit eingestellt. Daraufhin beantragte Marks & Spencer bei der britischen Finanzbehörde, die entstandenen Verluste gemäß der britischen Gruppenbesteuerung (sog. „group relief“) bei der obersten Konzerngesellschaft Marks & Spencer plc zur Verrechnung zuzulassen.
Entsprechend dem britischen „group relief“ können Verluste einer Konzerngesellschaft auf eine andere Gesellschaft desselben Konzerns übertragen werden. Jedoch ist innerhalb des „group relief“ eine Verlustberücksichtigung ausländischer Tochtergesellschaften nicht vorgesehen. Gemäß Section 413 (3) a) ICTA 1988 werden zwei oder mehr Kapitalgesellschaften als eine Gruppe betrachtet, wenn eine Gesellschaft an der oder den anderen Gesellschaft(en) zu mindestens 75 Prozent beteiligt ist oder wenn die Unternehmen 75-prozentige Tochtergesellschaften eines dritten Unternehmens sind.
Die Verluste übertragende Gesellschaft verliert dadurch den Anspruch auf spätere Nutzung der übertragenen Verluste für eigene Zwecke, d.h. auch die Möglichkeit des Vortrages des Verlustes in spätere Steuerjahre.
Aus diesem Grund lehnte die britische Finanzbehörde die von Marks & Spencer beantragte Berücksichtigung der Verluste bei der obersten Konzerngesellschaft Marks & Spencer plc ab, da die ausländischen Firmen weder in Großbritannien ansässig noch wirtschaftlich tätig gewesen seien. Die behördliche Entscheidung wurde zunächst erstinstanzlich bestätigt.
Erst in der Rechtsmittelinstanz legte der High Court of Justice (England & Wales) dem EuGH die Frage vor, ob die Bestimmungen über den „group relief“ im britischen Steuerrecht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.
A. Einleitung: Die Einleitung stellt den Vorlagefall Marks & Spencer vor und skizziert die Relevanz der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung für das europäische Steuerrecht sowie die befürchteten Auswirkungen auf das deutsche Organschaftsmodell.
B. Die Wirkung der Grundfreiheiten am Beispiel des Art. 43 i.V.m. 48 EGV: Dieses Kapitel erläutert, wie Grundfreiheiten trotz fehlender Harmonisierung der direkten Steuern als Beschränkungsverbote auf nationales Steuerrecht einwirken.
C. Die Rechtssache Marks & Spencer: Es erfolgt eine detaillierte Analyse des Sachverhalts, der Vorlagefragen und der Entscheidung des EuGH inklusive der Rechtfertigungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung.
D. Würdigung der Entscheidung: Eine kritische Auseinandersetzung mit den Inkonsistenzen in der EuGH-Rechtsprechung und den Auswirkungen des Urteils auf die Rechtssicherheit.
E. Bedeutung für die deutsche Organschaft und die Mitgliedstaaten: Untersuchung der Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf die deutsche Organschaft sowie Vorschläge für eine gemeinschaftskonforme Ausgestaltung.
F. Zusammenstellung der wichtigsten Thesen: Zusammenfassende Thesen zur Ausstrahlung der Grundfreiheiten, zur Zuständigkeitsregelung bei Verlusten und zum Integrationsprozess.
Marks & Spencer, Niederlassungsfreiheit, Konzernbesteuerung, Gruppenbesteuerung, group relief, Verlustverrechnung, Organschaft, Steuerrecht, EuGH, Kohärenzgrundsatz, Territorialitätsprinzip, Verhältnismäßigkeit, Binnenmarkt, Harmonisierung, Steuersouveränität.
Die Arbeit analysiert das EuGH-Urteil „Marks & Spencer“ zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung und untersucht dessen Konsequenzen für nationale Steuerregelungen, insbesondere die deutsche Organschaft.
Im Zentrum stehen die Niederlassungsfreiheit, die Rechtfertigung steuerlicher Beschränkungen im Gemeinschaftsrecht und die Frage, wie Staaten ihre Konzernbesteuerung an europäische Vorgaben anpassen müssen.
Das Ziel ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat die grenzüberschreitende Verlustverrechnung ablehnen darf und ob das deutsche Organschaftsrecht mit EU-Recht vereinbar ist.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der EuGH-Rechtsprechung, der Schlussanträge von Generalanwälten sowie einer vergleichenden Betrachtung nationaler und europäischer Steuervorschriften.
Der Hauptteil widmet sich der systematischen Aufarbeitung der EuGH-Entscheidung, der Prüfung von Rechtfertigungsgründen (wie dem Kohärenzprinzip) und der konkreten Bedeutung für die deutsche Organschaftsbesteuerung.
Schlüsselbegriffe sind Marks & Spencer, Organschaft, Verlustverrechnung, Niederlassungsfreiheit, Konzernbesteuerung und die europäische Steuersouveränität.
Der Autor ordnet dies als neuen Rechtfertigungsgrund ein, der die bisherige Kohärenz-Logik teilweise ersetzt oder ergänzt und den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Zuständigkeitszuordnung lässt.
Weil das derzeitige Organschaftsmodell auf einem Inlandsbezug basiert und eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ausschließt, was nach Auffassung des Urteils eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann.
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