Diplomarbeit, 2005
95 Seiten, Note: 1,7
Einleitung
1 Die Organschaft
1.1 Begriff
2 Ertragsteuerliche Grundsätze
2.1 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
2.2 Tatbestandsvoraussetzungen für den Organträger
Natürliche Personen
Personengesellschaften
Körperschaften
2.3 Tatbestandsvoraussetzungen für die Organgesellschaft
Organgesellschaft
2.4 Finanzielle Eingliederung
2.5 Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 I AktG
3 Steuerliche Rechtsfolgen
3.1 Auswirkungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Gewinnermittlung
3.2 Auswirkungen der gewerbesteuerlichen Organschaft
3.3 Ausgleichszahlungen
3.4 Verunglückte Organschaft
3.5 Die Mehrmütterorganschaft
4 Erklärungsmodelle zur steuerlichen Wirkungen von Organschaften
4.1 Statisches Modell
4.1.1 Fall 1: Organträger und Konzernmutter sind Kapitalgesellschaften
4.1.2 Fall 2: Organträger und Konzernmutter sind natürliche Personen
4.2 Thesaurierungsverzicht in der Organschaft
Fall 1: Thesaurierung der Gewinne auf Ebene der Tochtergesellschaft
Fall 2: Laufende Ausschüttung der Gewinne und Anlage in der Privatsphäre des Anteilseigners
4.3 Betriebsstättenfiktion in der Organschaft
4.4 Verlustkompensation
4.4.1 Allgemeines zum Verlustausgleich
4.4.2 Gewerbeverluste
Fall 1: Mutterunternehmen bzw. Organträger ist eine Kapitalgesellschaft
Fall 2: Mutterunternehmen bzw. Organträger ist eine natürliche Person
4.5 Beteiligungsaufwendung gem. § 3 c EStG bei Organschaftsverhältnissen
Fall 1: Mutterunternehmen bzw. Organträger ist eine Kapitalgesellschaft
Fall 2: Mutterunternehmen bzw. Organträger ist eine natürliche Person
4.6 Dauerschuldzinsenproblematik
4.6.1 Fall 1: Organmutter und Muttergesellschaft sind Kapitalgesellschaften
4.6.2 Fall 2: Organmutter und Muttergesellschaft sind natürliche Personen
4.7 Abweichendes Wirtschaftsjahr
Ergebnisse der Untersuchung
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Voraussetzungen und steuerlichen Wirkungen der Organschaft im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht zu analysieren. Dabei soll insbesondere untersucht werden, ob die Bildung von Organschaften für Konzerne vorteilhaft ist, um die periodische Ertragsteuerbelastung zu minimieren.
2.5 Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 I AktG
Eine weitere unerlässliche Voraussetzung für die Begründung einer gewerbesteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Organschaft ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages nach § 14 Abs.1 Nr. 3 KStG zwischen Organträger und Organgesellschaft. Mit dem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Organgesellschaft zur Abführung ihrer gesamten Gewinne an den Organträger. Der Organträger muss während der Vertragslaufzeit aber auch Verluste der Organgesellschaft übernehmen.57
Der Vertrag ist bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, in dem erstmals die organschaftlichen Folgen eintreten sollen, auf mindestens fünf Jahre58 abzuschließen und muss bis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres zivilrechtlich wirksam sein.59 Ferner ist er tatsächlich durchzuführen.60
An dieser stelle stellt sich die Frage, ob der Ergebnisabführungsvertrag als Organschaftsvoraussetzung bei der KSt verzichtbar ist. So führt Dr. jur. Heike Jochum in ihrem Beitrag folgende Einwände ein:
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme ist mir erheblichen Risiken verbunden, diese „Haftungskonzentration“ ist für den Organträger nicht immer sinnvoll.
Weiter mindere die Gewissheit der Ergebnisübernahme das unternehmerische Verantwortungsbewusstsein der Organgesellschaft für ihr eigenes Wirtschaften (Motivation der Geschäftsleitung). Dringende erforderliche Anpassungs- und Strukturmaßnahmen unterbleiben gegebenenfalls.61
1 Die Organschaft: Definition des Begriffs Organschaft als wirtschaftliche Einheit bei rechtlicher Selbstständigkeit der beteiligten Unternehmen.
2 Ertragsteuerliche Grundsätze: Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für Organträger und Organgesellschaft sowie der Bedeutung der finanziellen Eingliederung und des Gewinnabführungsvertrages.
3 Steuerliche Rechtsfolgen: Analyse der Auswirkungen der Organschaft auf die körperschaft- und gewerbesteuerliche Gewinnermittlung sowie die Handhabung von Ausgleichszahlungen.
4 Erklärungsmodelle zur steuerlichen Wirkungen von Organschaften: Modellhafte Gegenüberstellung der Steuerbelastung von Organschaften und Nichtorganschaften in verschiedenen Szenarien wie Verlustausgleich, Thesaurierung und Dauerschuldzinsenproblematik.
Organschaft, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Gewinnabführungsvertrag, Verlustkompensation, Betriebsstättenfiktion, Finanzielle Eingliederung, Dauerschuldzinsen, Steuervorteil, Thesaurierung, Organträger, Organgesellschaft, Steuerbelastung, Rechtsform, Steuerplanung.
Die Arbeit analysiert die steuerlichen Voraussetzungen und Wirkungen des Rechtsinstituts "Organschaft" im deutschen Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht.
Zentrale Themen sind die Voraussetzungen für Organträger und Organgesellschaften, die finanzielle Eingliederung, der Gewinnabführungsvertrag sowie spezifische steuerliche Konsequenzen wie Verlustverrechnung und Betriebsstättenfiktion.
Ziel ist es zu ermitteln, ob und inwieweit die Bildung von Organschaften für Konzerne vorteilhaft ist, um die laufende Ertragsteuerbelastung zu minimieren.
Es werden modellhafte Analysen und Steuerbelastungsvergleiche in verschiedenen Rechtsform- und Gewinnverwendungssituationen durchgeführt.
Im Hauptteil werden verschiedene Erklärungsmodelle analysiert, darunter statische Modelle zur Steuerbelastung, Thesaurierungsverzicht, Verlustkompensation sowie die Problematik von Dauerschuldzinsen und abweichenden Wirtschaftsjahren.
Begriffe wie Organschaft, Gewinnabführungsvertrag, Betriebsstättenfiktion und Verlustkompensation sind zentral für die wissenschaftliche Auseinandersetzung in dieser Arbeit.
Die Betriebsstättenfiktion bewirkt, dass eine Organgesellschaft für Gewerbesteuerzwecke als Betriebsstätte des Organträgers behandelt wird, was zu einer Zusammenrechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis führt.
Er ist eine unerlässliche Voraussetzung für die körperschaft- und gewerbesteuerliche Anerkennung der Organschaft und verpflichtet zur Gewinnabführung sowie zur Verlustübernahme durch den Organträger.
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