Diplomarbeit, 2007
85 Seiten, Note: 1,3
1. Einleitung und Aufgabenstellung
2. Kauf- und Werkvertragsrecht im Allgemeinen
2.1 Kaufrecht
2.2 Werkvertragsrecht
2.3 Rechtsfolgen
2.3.1 Pflichten beim Kaufvertrag
2.3.2 Pflichten beim Werkvertrag
2.4 Form
2.5 Übersicht
3. Allgemeines zur Gewährleistung
3.1 Definition
3.2 Rechtsfolgen
3.2.1 Regelung im Kaufrecht
3.2.2 Regelung im Werkvertragsrecht
3.3 Fristen
4. Mangelbegriff
4.1 Definition
4.2 Zeitpunkt des Gefahrüberganges
4.2.1 Gefahrübergang beim Kaufvertrag
4.2.2 Gefahrübergang beim Werkvertrag
4.3 Beweislast
4.4 Sachmangel
4.4.1 Vereinbarte Beschaffenheit
4.4.1.1 Vereinbarte Beschaffenheit im Kaufrecht
4.4.1.2 Vereinbarte Beschaffenheit im Werkvertragsrecht
4.4.2 Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung
4.4.2.1 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung beim Kaufvertrag
4.4.2.2 Vertraglich vorausgesetzte Verwendung beim Werkvertrag
4.4.3 Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
4.4.3.1 Gewöhnliche Verwendung im Kaufrecht
4.4.3.2 Gewöhnliche Verwendung im Werkvertragsrecht
4.4.4 Unsachgemäße Montage
4.4.4.1 Unsachgemäße Montage beim Kaufvertrag
4.4.4.2 Unsachgemäße Montage beim Werkvertrag
4.4.5 Montageanleitungsmangel
4.4.5.1 Montageanleitung beim Kaufvertrag
4.4.5.2 Montageanleitung beim Werkvertrag
4.4.6 Lieferung / Herstellung eines Aliuds
4.4.6.1 Aliud-Lieferung beim Kaufvertrag
4.4.6.2 Aliud-Herstellung beim Werkvertrag
4.4.7 Lieferung / Abnahme einer Mindermenge
4.4.7.1 Mindermenge beim Kaufvertrag
4.4.7.2 Mindermenge beim Werkvertrag
4.5 Rechtsmangel
4.5.1 Rechtsmangel im Kaufrecht
4.5.1.1 Dingliche Rechte
4.5.1.2 Obligatorische Rechte
4.5.1.3 Öffentliche Rechte
4.5.2 Rechtsmangel im Werkvertragsrecht
5. Rechte des Käufers und Bestellers bei Mängeln
5.1 Rechte des Käufers bei Mängeln
5.2 Rechte des Bestellers bei Mängeln
6. Die Rechte im Einzelnen
6.1 Nacherfüllung
6.1.1 Nacherfüllung beim Kaufvertrag
6.1.2 Nacherfüllung beim Werkvertrag
6.2 Selbstvornahme
6.2.1 Selbstvornahme beim Werkvertrag
6.2.2 Selbstvornahme beim Kaufvertrag
6.3 Rücktritt
6.3.1 Rücktritt vom Kaufvertrag
6.3.2 Rücktritt vom Werkvertrag
6.4 Schadenersatz
6.4.1 Schadenersatz beim Kaufvertrag
6.4.2 Schadenersatz beim Werkvertrag
6.5 Minderung
6.5.1 Minderung beim Kaufvertrag
6.5.2 Minderung beim Werkvertrag
6.6 Übersicht Mängelrechte
7. Ausschluss der Rechte
7.1 Ausschluss der Rechte beim Kaufvertrag
7.1.1 Kenntnis des Käufers
7.1.2 Haftungsausschluss beim Kaufvertrag
7.2 Ausschluss der Rechte beim Werkvertrag
7.2.1 Kenntnis des Bestellers
7.2.2 Haftungsausschluss beim Werkvertrag
7.3 Exkurs zur Arglist
8. Einrede der Verjährung
8.1 Verjährung im Kaufrecht
8.2 Verjährung im Werkvertragsrecht
9. Garantie
9.1 Definition
9.2 Beschaffenheitsgarantie
9.3 Haltbarkeitsgarantie
10. Zusammenfassung
Die Arbeit verfolgt das Ziel, einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Änderungen im Gewährleistungsrecht des Kauf- und Werkvertragsrechts infolge der Schuldrechtsreform zu geben. Hierbei wird anhand einer detaillierten Gegenüberstellung der gesetzlichen Bestimmungen und aktueller Rechtsprechung untersucht, ob dem Gesetzgeber eine erfolgreiche Angleichung der beiden Vertragstypen gelungen ist und welche Probleme durch die Umstellung in der Praxis entstanden sind.
4.4.1.1 Vereinbarte Beschaffenheit im Kaufrecht
Wenn zwischen den Vertragsparteien beim Kaufvertrag die besondere Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden ist (subjektiver Maßstab), so liegt ein Sachmangel nach § 434 I BGB vor, wenn eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit zu verzeichnen ist.67 Für die Vereinbarung und Festlegung der Beschaffenheit genügen eine Beschreibung des Verkäufers und eine konkludente, also auch stillschweigende Reaktion des Käufers. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist somit eine Übereinkunft der Parteien, die ein Eingeständnis nicht voraussetzt.68
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass insgesamt bei formbedürftigen Verträgen selbstverständlich auch die Beschaffenheitsvereinbarung selbiger Form bedarf.
Aufgegriffen werden sollte, dass sowohl eine negative als auch eine positive Abweichung von der Normbeschaffenheit vereinbart werden kann, maßgeblich ist ausschließlich, was zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart worden ist. In diesem Zusammenhang wird auch vom subjektiven Fehlerbegriff gesprochen.69
Jede Eigenschaft und Umstände der Kaufsache, wie Größe, Gewicht, Material und Qualität werden mit dem Zustand der Sache gleichgestellt und können in die Beschaffenheitsvereinbarung einfließen.70 Weichen diese Eigenschaften der Sache von den üblichen ab und wird dieses trotzdem Grundlage für die Kaufentscheidung des Käufers, so liegt dennoch eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor.
1. Einleitung und Aufgabenstellung: Diese Einleitung erläutert den Kontext der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 und deren Ziel, Rechtssicherheit durch ein einheitliches Regelwerk bei Leistungsstörungen und Gewährleistung zu schaffen.
2. Kauf- und Werkvertragsrecht im Allgemeinen: Hier werden die Grundlagen des Kaufvertrags und des Werkvertrags dargelegt, insbesondere deren Synallagma und die zentralen Pflichten von Verkäufer und Besteller.
3. Allgemeines zur Gewährleistung: Dieses Kapitel beschreibt den Übergang vom klassischen Gewährleistungsrecht zur Mängelhaftung und definiert die Voraussetzungen für Schlechtleistungen in beiden Vertragsarten.
4. Mangelbegriff: Dieser ausführliche Teil analysiert die verschiedenen Arten von Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Themen wie Montagefehler, Aliud-Lieferungen und den Gefahrübergang.
5. Rechte des Käufers und Bestellers bei Mängeln: Es werden die systemimmanenten Ansprüche der Käufer und Besteller bei vorliegenden Mängeln nach der Schuldrechtsreform gegenübergestellt.
6. Die Rechte im Einzelnen: Dieses Kapitel behandelt detailliert die einzelnen Rechtsbehelfe wie Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Schadenersatz sowie deren prozessuale und materielle Umsetzung.
7. Ausschluss der Rechte: Hier wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Mängelrechte durch Kenntnis des Käufers oder Haftungsausschlüsse verloren gehen.
8. Einrede der Verjährung: Der Abschnitt befasst sich mit den geänderten Verjährungsfristen und der systembedingten Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven Anknüpfungspunkten.
9. Garantie: Dieser Teil differenziert zwischen gesetzlicher Mängelhaftung und freiwilligen Garantieerklärungen wie der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
10. Zusammenfassung: Die Arbeit schließt mit einer Bilanz der Reform ab, die die weitgehende Angleichung der beiden Rechtsgebiete und den verbleibenden Optimierungsbedarf hervorhebt.
Schuldrechtsreform, Gewährleistungsrecht, Mängelhaftung, Kaufvertrag, Werkvertrag, Sachmangel, Rechtsmangel, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Schadenersatz, Verjährung, Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung, Gefahrübergang
Die Arbeit befasst sich mit dem Vergleich der Gewährleistungsrechte im Kauf- und Werkvertragsrecht nach der Schuldrechtsreform von 2002.
Zentrale Themen sind der Mangelbegriff, die Nacherfüllung, die Selbstvornahme, Rücktrittsrechte sowie Verjährungsfristen und Garantievereinbarungen.
Das Ziel ist es, die Auswirkungen der Reform zu analysieren und zu prüfen, inwieweit eine Angleichung der kaufvertraglichen und werkvertraglichen Gewährleistungsrechte tatsächlich gelungen ist.
Die Arbeit nutzt eine systematische Gegenüberstellung der relevanten Paragraphen sowie eine Untersuchung anhand aktueller Rechtsprechung.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Analyse der Mangeldefinition, der Rechte bei Mängeln, der Ausschlusskriterien für diese Rechte sowie der Verjährung und Garantie.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Schuldrechtsmodernisierung, Mängelhaftung, Nacherfüllung, Selbstvornahme und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.
Während im Kaufrecht der Käufer zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann, liegt beim Werkvertrag das Wahlrecht zwischen Neuherstellung und Nachbesserung primär beim Unternehmer.
Die sogenannte IKEA-Klausel bezieht sich auf Montageanleitungsmängel; sie besagt, dass eine fehlerhafte Anleitung einem Sachmangel gleichsteht, wenn sie eine sachgemäße Montage durch einen Durchschnittskäufer verhindert.
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