Diplomarbeit, 2007
73 Seiten, Note: 1,0
I Kompetenzfragen
1. Allgemeines
1.1. Kompetenzverteilung nach Art 10 bis 15 B-VG
1.2. Die Interpretation der Kompetenznormen
2. Die Kompetenzlage auf dem Gebiet des Straßenwesens
2.1. Die Kompetenzlage während der Monarchie
2.2. Der Übergang zur bundesstaatlichen Kompetenzordnung (1920/25)
2.3. Die Novellen 1925 und 1929
2.4. Die Verfassung 1934
2.5. Die Wiederherstellung des österreichischen Rechts und seine Weiterentwicklung in kompetenzrechtlicher Sicht
2.6. Bundesverfassungsnovelle 1960
II Abgrenzung, Begriffsbestimmung und -zuordnung
1. Abgrenzung der Kompetenztatbestände „Kraftfahrwesen“ und „Straßenpolizei“
1.1. Kraftfahrrecht
1.2. Straßenpolizei
2. Begriffsbestimmung und Zuordnung
2.1. Verkehrspolizei
2.2. Organe der Straßenaufsicht
2.3. Abgrenzung „ruhender Verkehr“ und „fließender Verkehr“
III Geschwindigkeitsüberwachung in Österreich: Methoden, Verfahren, Rechtsschutz
1. Verfahren zur Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen
1.1. Die abgekürzten Verfahren
1.2. Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren
2. Methoden der Geschwindigkeitsüberwachung
2.1. Automatische Überwachung
2.2. Dienstliche Wahrnehmung
2.3. Anzeige
IV Privatisierung der Geschwindigkeitsüberwachung in Österreich
1. Motivation der Privatisierung
2. Anknüpfungspunkte: Wie und wo können „Private“ in der Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzt werden?
2.1. Beleihung
2.2. Die „Hintertür“
V Ein RECHT[s]politisches Fazit
1. Rechtliches Fazit: Grenze des Einsatzes von „Privaten“ ist der Hoheitsakt
2. Rechtspolitische Erwägungen: „Private“ als systematische Anzeigeerstatter?
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Einbindung von privatrechtlich organisierten Akteuren in die behördliche Verkehrsüberwachung, insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsmessung. Dabei wird analysiert, inwieweit solche Tätigkeiten ohne unmittelbare Beleihung durch den Gesetzgeber rechtlich zulässig sind und wie sich dies zur hoheitlichen Verwaltung verhält.
2.1. Automatische Überwachung
Diese Wortfolge „oder auf automatischer Überwachung“ wurde bei der Strafverfügung (§ 47 VStG) erst im Nachhinein mit der VStG-Novelle BGBl 1987/516 mit folgender Begründung eingefügt: „Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen eine Strafverfügung erlassen werden darf, soll insofern eine Erweiterung erfolgen, als hiefür auch die Auswertung automatischer Überwachungen (zB automatische Radarkontrollen) genügen soll. Unter dem Gesichtspunkt des Beweiswertes solcher automatischer Überwachungen ist es gerechtfertigt, sie der eigenen dienstlichen Wahrnehmung von Organen der öffentlichen Sicherheit gleichzustellen.“
Das Wort „automatisch“ in seiner sprachlichen Bedeutung ist wesentlich für die Bedeutung des Begriffs. Eine Überwachung ist dann automatisch, wenn sie „durch Selbststeuerung oder –regelung erfolgend“ ist, also menschliches Zutun für den Vorgang der Überwachung nicht erforderlich ist. Technische Verfahren bilden also dem Wortsinn nach das Charakteristikum „automatisch“.
I Kompetenzfragen: Dieses Kapitel erläutert die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern und den historischen Kontext, der die heutige Aufteilung von Kompetenzen im Straßenwesen prägt.
II Abgrenzung, Begriffsbestimmung und -zuordnung: Hier werden die Begriffe „Kraftfahrwesen“ und „Straßenpolizei“ sowie „Verkehrspolizei“ definiert, um die Zuständigkeiten der Behörden und die Einordnung der Überwachungstätigkeiten zu klären.
III Geschwindigkeitsüberwachung in Österreich: Methoden, Verfahren, Rechtsschutz: Das Kapitel behandelt die verschiedenen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren zur Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen sowie die technischen Messmethoden der Überwachung.
IV Privatisierung der Geschwindigkeitsüberwachung in Österreich: Es werden die Motivationen für die Privatisierung analysiert und das „Grazer Modell“ als eine Form der „Hintertür“ für die Einbindung privater Akteure kritisch rechtlich hinterfragt.
V Ein RECHT[s]politisches Fazit: Das Fazit zieht die rechtliche Grenze beim hoheitlichen Akt und diskutiert die rechtspolitischen Bedenken, ob private Unternehmen systematisch als Anzeigeerstatter fungieren dürfen.
Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitsmessung, Privatisierung, Beleihung, Straßenpolizei, Kraftfahrwesen, Verwaltungsstrafverfahren, Strafverfügung, Anonymverfügung, Hoheitsverwaltung, Kompetenzverteilung, Radarkontrolle, Section Control, Organstrafverfügung, Rechtsstaatlichkeit.
Die Diplomarbeit befasst sich mit der Beteiligung privater Rechtssubjekte an hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, fokussiert auf die Geschwindigkeitsüberwachung im Straßenverkehr.
Die zentralen Schwerpunkte liegen in der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung, der verfahrensrechtlichen Einordnung von Geschwindigkeitsüberwachungen und der Prüfung der Zulässigkeit von „privaten“ Überwachungsmodellen.
Ziel ist es, den rechtlichen Rahmen und die Grenzen für den Einsatz von Privaten bei der Verkehrsüberwachung aufzuzeigen und zu prüfen, ob das derzeitige Modell der privaten Anzeigeerstattung verfassungs- und verwaltungsrechtlich tragfähig ist.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, insbesondere der Auslegung von Kompetenznormen der Bundesverfassung, der Untersuchung der einschlägigen Rechtsvorschriften (VStG, StVO) und der Auswertung der Judikatur von VfGH und VwGH.
Im Hauptteil werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen, die Begriffe der Verkehrs- und Straßenpolizei, die verschiedenen abgekürzten Verfahren des Verwaltungsstrafrechts sowie die technischen Aspekte der Messverfahren detailliert erörtert.
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Verkehrsüberwachung, Privatisierung, Beleihung, Hoheitsakt, Verwaltungsstrafrecht und Kompetenzverteilung.
Das „Grazer Modell“ operiert nicht durch formelle Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen, sondern nutzt den Umstand, dass jedermann Verwaltungsübertretungen anzeigen darf, um private Unternehmen systematisch in den Überwachungsprozess einzuschalten.
Der Autor argumentiert, dass eine systematische, berufsmäßige private Anzeigetätigkeit als „systematischer Anzeigeerstatter“ rechtlich unzulässig sein dürfte, da hierbei behördliche Befugnisse in unzulässiger Weise durch Private wahrgenommen werden.
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