Wissenschaftlicher Aufsatz, 2001
21 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Einleitung
II. Das Verhältnis aus Sicht des EuGH und nationaler Verfassungsgerichte
1. Die europarechtliche Sichtweise des EuGH
2. Die Sicht des deutschen Bundesverfassungsgerichts
a) Geltung der nationalen Grundrechte
b) Unanwendbarkeit ausbrechender Rechtsakte
3. Die EG-Bananenmarkt-Verordnung im Lichte der Maastricht-Kriterien
d) Stellungnahme zur Argumentation des BVerfG
3. Die Sicht des italienischen Verfassungsgerichtshofs
4. Die französische Gerichtsbarkeit
a) Vorrang des Gemeinschaftsrechts
b) Die Maastricht-Entscheidungen
III. Gefahren für die europäische Integration
1. Gefahr für die Einheit der Gemeinschaftsordnung
2. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
IV. Argumente für ein Letztentscheidungsrecht des EuGH
E. Schlusswort
Die vorliegende Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und den nationalen Verfassungsgerichten der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf Kompetenzabgrenzungen und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Ziel ist es, zu klären, wie eine einheitliche Anwendung des EG-Rechts trotz nationaler Kontrollansprüche, wie sie das deutsche Bundesverfassungsgericht formuliert, gewahrt bleiben kann.
Die Sicht des deutschen Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG erkennt grundsätzlich den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht an. Dieser folgt aus dem parlamentarischen Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes zu den Verträgen und ist über Art. 23 GG verfassungsrechtlich abgesichert. Das BVerfG bestreitet jedoch für bestimmte Fallkonstellationen die Letztentscheidungskompetenz des EuGH mit einer Argumentationsweise, die stark auf die Souveränität der Staaten abstellt. Die Schranken des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht können sich insbesondere aus dem Zustimmungsgesetz zum Vertragswerk ergeben und sind für Deutschland durch Auslegung des Art. 23 Abs. 1 GG zu bestimmen. Voraussetzung für eine Übertragung von Hoheitsrechten ist danach die vergleichbare Gewährleistung der Grundrechte in der Gemeinschaft.
Da Deutschland der dualistischen Auffassung hinsichtlich der Geltung des Völkerrechts folgt, bedarf es gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG eines Umsetzungsaktes der Verträge in Form eines Zustimmungsgesetzes. Das BVerfG sieht sich nun in der Pflicht, das Zustimmungsgesetz daraufhin zu untersuchen, ob es den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 S. 1 und 3 GG gerecht wird. Der nationale Umsetzungsakt wird damit gleichsam zu einer Brücke, über die das europäische Recht nach Deutschland schreiten kann, mit dem BVerfG als Wächter im Brückenhaus. Europäischem Recht, das vom Zustimmungsgesetz nicht gedeckt ist, wird vom Gericht der Zutritt verwehrt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Überquerung der Brücke durch das sekundäre Gemeinschaftsrecht ist, dass es dem deutschen Grundrechtsstandard entspricht und in den Kompetenzbereich der EG fällt.
I. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Bedeutung des Verhältnisses zwischen EuGH und nationalen Gerichten für die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und nennt die Gefahren unklarer Kompetenzverteilungen.
II. Das Verhältnis aus Sicht des EuGH und nationaler Verfassungsgerichte: Dieses Kapitel analysiert die europarechtliche Sichtweise sowie die spezifischen Ansätze der deutschen, italienischen und französischen Rechtsprechung zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts.
III. Gefahren für die europäische Integration: Hier wird dargelegt, welche negativen Folgen eine Verneinung der Wirksamkeit von Gemeinschaftsrecht durch nationale Gerichte für die Einheit der Rechtsordnung und das Rechtsstaatsprinzip hätte.
IV. Argumente für ein Letztentscheidungsrecht des EuGH: Das Kapitel führt rechtliche Gründe an, warum der EuGH für die einheitliche Auslegung und Geltung des EU-Rechts als letztverbindliche Instanz fungieren muss.
E. Schlusswort: Das Schlusswort resümiert, dass eine fruchtbare Zusammenarbeit durch Meinungsaustausch und das Vorlageverfahren des Art. 234 EGV gesichert werden sollte.
Europäischer Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Gemeinschaftsrecht, Anwendungsvorrang, Letztentscheidungskompetenz, Europäische Integration, Grundrechtsschutz, Ausbrechende Rechtsakte, EG-Bananenmarkt-Verordnung, Maastricht-Urteil, Rechtsstaatsprinzip, Kooperationsverhältnis, Kompetenzverteilung, Vorabentscheidungsverfahren.
Die Arbeit analysiert die spannungsreiche Beziehung zwischen dem EuGH und den nationalen Verfassungsgerichten der EU-Staaten im Hinblick auf die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts.
Die Kerngebiete sind der Anwendungsvorrang des EU-Rechts, der Schutz von Grundrechten in der Gemeinschaft sowie die Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten.
Das Ziel besteht darin, aufzuzeigen, wie die Letztentscheidungsbefugnis des EuGH gewahrt bleiben kann, um eine einheitliche und effektive europäische Rechtsordnung sicherzustellen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts sowie der Verfassungsinstanzen in Italien und Frankreich vergleichend auswertet.
Der Hauptteil widmet sich der detaillierten Gegenüberstellung der Rechtsprechung zum Vorrang des EG-Rechts und analysiert spezifische Fallbeispiele wie die EG-Bananenmarkt-Verordnung sowie das Konzept der "ausbrechenden Rechtsakte".
Wichtige Begriffe sind Gemeinschaftsrecht, Letztentscheidungskompetenz, Kooperationsverhältnis, Grundrechtsschutz und Europäische Integration.
Das BVerfG wird thematisiert, da es mit seiner Rechtsprechung zur nationalen Überprüfbarkeit von Gemeinschaftsakten potenziell die einheitliche Anwendung des EG-Rechts und die Letztentscheidungskompetenz des EuGH infrage stellt.
Sie dient als konkreter Testfall, an dem das Spannungsfeld zwischen nationalem Rechtsschutz und dem Vorrang des europäischen Sekundärrechts verdeutlicht wird, um die Gefahren für die Integration aufzuzeigen.
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