Wissenschaftlicher Aufsatz, 2001
13 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Diese Abhandlung befasst sich mit der Grundrechtscharta der Europäischen Union. Sie untersucht die Entstehung und den Inhalt der Charta und diskutiert ihre Bedeutung für den Grundrechtsschutz in der EU. Außerdem werden die Beziehungen der Charta zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Debatte um ihren Status als möglicher Bestandteil einer künftigen EU-Verfassung beleuchtet.
Der Europäische Rat hat im Jahr 1999 die Erarbeitung einer Grundrechtscharta für die Europäische Union beschlossen. Die Charta sollte die in der EMRK garantierten Freiheits-, Gleichheits- und Verfahrensrechte sowie die aus den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten resultierenden allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts umfassen. Außerdem sollten jene Grundrechte berücksichtigt werden, die nur den Unionsbürgern zustehen.
Der EuGH hat aufgrund des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts einen eigenen europäischen Grundrechtsschutz entwickelt, indem er sich auf die EMRK und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten berief. Seit den 1960er Jahren hat der EuGH eine Vielzahl von Grundrechten, wie z.B. die Eigentums-, Berufs- und Vereinigungsfreiheit, anerkannt. Mit der Grundrechtscharta soll nun eine systematische Grundrechtsordnung auf europäischer Ebene geschaffen werden.
Die Grundrechtscharta dient der Stärkung des Schutzes der individuellen und kollektiven Grundrechte im Kontext der wachsenden Hoheitsgewalt der EU-Organe. Sie soll den Bürgern sichtbar machen, dass Europa ihre Rechte garantiert und schützt. Außerdem sollen die Grundprinzipien der europäischen Identität dargestellt werden. Die Kodifizierung der Grundrechte soll zudem die Rechtssicherheit erhöhen und die richterrechtliche Grundrechtsentwicklung legitimieren.
Die Charta gliedert sich in sieben Kapitel mit insgesamt 54 Artikeln, die Bereiche wie Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, justizielle Rechte und allgemeine Bestimmungen behandeln. Zu den zentralen Bestimmungen gehören das Recht auf Leben, Unversehrtheit und das Verbot der Folter sowie die Gewissens-, Meinungsäußerungs- und Versamlungsfreiheit.
Die Charta definiert die Personen, die von den Grundrechten profitieren (Grundrechtsträger), und die Institutionen, die diese Rechte respektieren müssen (Grundrechtsverpflichtete). Zu den Grundrechtsträgern zählen alle Personen, die sich innerhalb des Anwendungsbereichs der Charta befinden, unabhängig von ihrer Nationalität.
Die Charta hat einen besonderen Status im System der europäischen Grundrechtsordnung. Sie soll die bisherigen Entwicklungen im Bereich des Grundrechtsschutzes durch den EuGH zusammenfassen und systematisieren. Allerdings ist ihr genaues Verhältnis zu den Verträgen und dem sekundären Recht der EU umstritten.
Die Charta greift viele Grundrechte auf, die bereits in der EMRK verankert sind. Die Beziehung zwischen beiden Dokumenten ist komplex und erfordert eine genaue Analyse, um die jeweilige Bedeutung und den Anwendungsbereich der beiden Rechtsakte zu verstehen.
Die Grundrechtscharta wird von verschiedenen Seiten kritisiert. Einige kritisieren die Einbeziehung sozialer Grundrechte, da diese in den Verfassungen der Mitgliedstaaten unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Andere bemängeln, dass die Charta einen zu weit gefassten Anwendungsbereich habe und die Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten einschränke.
Die Debatte über eine künftige EU-Verfassung stellt die Frage nach dem Status der Grundrechtscharta. Einige fordern eine Einbindung der Charta in eine Verfassung, während andere dies ablehnen und stattdessen einen weiterentwickelten Status der Charta innerhalb der bestehenden Rechtsordnung befürworten.
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