Bachelorarbeit, 2006
69 Seiten, Note: 1,7
1 Einführung
1.1 Aufgabenstellung
1.2 Der Ansatz
2 Gegenstand möglichen Schutzes
3 Produktrecherche
4 Urheberrecht
4.1 Rahmenbedingungen des Urheberrechts in Deutschland
4.2 Urheberrecht in Europa, den USA, Internationale Vereinbarungen
4.3 Bewertung der Schutzmöglichkeiten des Urheberrechtes
5 Markenrecht
5.1 Rahmenbedingungen des Markenrechts in der Deutschland
5.2 Markenrecht in Europa, den USA, Internationale Vereinbarungen
5.3 Bewertung der Schutzmöglichkeiten des Markenrechts
6 Patentrecht
6.1 Rahmenbedingungen des Patentrechts in der Deutschland
6.2 Patentrecht in Europa, den USA, Internationale Vereinbarungen
6.3 Das „kleine Patent“ Gebrauchsmuster
6.4 Technizität, Softwarepatent, Geschäftsmethoden: Einordnung, Bewertung
7 Geschmacksmuster
7.1 Rahmenbedingungen des Geschmacksmusterrechtes in Deutschland
7.2 Designschutz in Europa und USA sowie Internationale Vereinbarungen
7.3 Bewertung der Möglichkeiten des Designschutzes
8 Unlauterer Wettbewerb
9 Geschäftsgeheimnis versus Veröffentlichung
9.1 Geheimnisschutz
9.2 “Freedom to operate” durch Veröffentlichung
10 Rechte an der Erfindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
10.1 Diensterfindung
10.2 Meldepflicht des Arbeitnehmers, Inanspruchnahme des Arbeitgebers
10.3 Anmeldung Patent / Schutzrecht
10.4 Erfindervergütung
10.5 Urheberrecht, Computerprogramme
10.6 Rechte an den Werken in den USA
11 Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht, wie Unternehmen in der Finanzindustrie ihre innovativen Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsprozesse wirksam vor Nachahmung durch Wettbewerber schützen können. Dabei wird analysiert, welche Schutzrechte für diese immateriellen Güter unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Rechtsnormen zur Verfügung stehen und wie diese in der Praxis effektiv eingesetzt werden können.
1.1 Aufgabenstellung
Produktmanager und -entwickler in der Finanzindustrie sind damit betraut, neue Produkte und effizientere Prozesse zu (er-)finden und zu implementieren. Es besteht ein natürliches Interesse daran, einmal gefundene bzw. umgesetzte Produkte und Prozesse möglichst weitgehend als Alleinstellungsmerkmal bzw. vor der ungewollten Nutzung durch Andere, beispielsweise Wettbewerber, zu schützen. In vielen Fällen mag man die eigenen Prozesse als Geschäftsgeheimnis (engl. Trade Secret) schützen wollen. Meist jedoch strebt man nach hohem Bekanntheitsgrad für neue Produkte. Hier bietet die Gesetzgebung mit Urheberrechten, Patenten und Marken (engl. Copyright, Patents, Trademarks) sowie Gebrauchs- und Geschmackmusterschutz (letztendlich Designschutz) die Möglichkeit, wissensbasierte immaterielle Güter und Vermögen (engl. Intellectual Assets, Begriffsbestimmung s. Abbildung S. 6) in vielen Märkten zu schützen bzw. zu nutzen. Es gibt internationale Vereinbarungen, welche die entsprechende Erlangung von „Intellectual Property Rights“ in einer großen Anzahl von Rechtsordnungen erleichtern können.
1 Einführung: Einleitung in die Problematik des Schutzes von Finanzdienstleistungen und Vorstellung des Vorgehens dieser Arbeit.
2 Gegenstand möglichen Schutzes: Einordnung der verschiedenen Kategorien immaterieller Vermögenswerte und deren allgemeine Schutzfähigkeit.
3 Produktrecherche: Erläuterung der Bedeutung einer gründlichen Vorab-Recherche zum Stand der Technik und Vorstellung unterstützender Institutionen.
4 Urheberrecht: Untersuchung der automatischen Schutzwirkung des Urheberrechts auf künstlerische Ausdrucksformen und Software sowie dessen Grenzen.
5 Markenrecht: Analyse des Schutzes von Kennzeichen und Marken als strategisches Instrument der Differenzierung im Wettbewerb.
6 Patentrecht: Detaillierte Betrachtung der Patentierbarkeit, insbesondere des Technizitätserfordernisses bei Software und Geschäftsmethoden.
7 Geschmacksmuster: Erläuterung des Designschutzes für körperliche Gegenstände und dessen begrenzte Relevanz in der Finanzbranche.
8 Unlauterer Wettbewerb: Darstellung des ergänzenden Schutzes durch das UWG bei systematischem Nachahmungsverhalten.
9 Geschäftsgeheimnis versus Veröffentlichung: Abwägung zwischen der vertraulichen Behandlung und der strategischen Publikation zur Erzeugung von Stand der Technik.
10 Rechte an der Erfindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Erläuterung des Arbeitnehmererfindergesetzes und der Zuweisung von Rechten an Schöpfungen.
11 Zusammenfassung: Fazit über die limitierte, aber ergänzende Anwendbarkeit der Schutzinstrumente für Finanzdienstleister.
Finanzindustrie, Intellectual Property Rights, Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Geschäftsmodell, Geschäftsmethoden, Softwarepatente, Wettbewerbsrecht, Geschäftsgeheimnis, Technizität, Diensterfindung, Schutzstrategie
Die Arbeit analysiert, inwieweit Geschäftsmodelle und softwarebasierte Lösungen in der Finanzindustrie durch verschiedene gewerbliche Schutzrechte vor Nachahmung geschützt werden können.
Zu den zentralen Themen zählen Urheber-, Patent- und Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen sowie das Arbeitnehmererfindergesetz.
Das Ziel ist es, Produktmanagern und Entwicklern in der Finanzbranche als Entscheidungshilfe für die Auswahl und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen für ihre Innovationen zu dienen.
Es handelt sich um eine rechtliche Analyse, die einschlägige Gesetze, internationale Vereinbarungen und die aktuelle Rechtsprechung auf die spezifischen Bedürfnisse der Finanzindustrie anwendet.
Der Hauptteil behandelt systematisch die einzelnen Schutzrechtskategorien, das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Erfindungen sowie die spezifischen Risiken im Internet.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Intellectual Property Rights, Schutzstrategie, Technizität, Geschäftsmethoden und Softwarepatente.
Die Technizität ist ein kritisches Erfordernis für die Patentierbarkeit; reine Geschäftsmethoden ohne hinreichenden technischen Charakter sind in Europa von der Patentierung ausgeschlossen.
Die USA haben durch Urteile wie „State Street Bank“ eine offenere Haltung eingenommen, bei der mathematische Algorithmen als patentierbar gelten, sofern sie einen nützlichen und greifbaren Beitrag leisten.
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