Diplomarbeit, 2006
77 Seiten, Note: 1,7
1 Einleitung
2 Ziele der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (RL/2000/43/EG, RL/2000/78/EG, RL/2002/73/EG)
2.1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
2.2 Unerwünschte Verhaltensweisen
2.2.1 Unmittelbare Diskriminierung
2.2.2 Mittelbare Diskriminierung
2.2.3 Belästigung
2.2.4 Anweisung zur Diskriminierung
2.3 Positive Maßnahmen
2.4 Rechtfertigungsgründe von Diskriminierungen
2.4.1 Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
2.4.2 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
2.5 Rechtsfolgen von Diskriminierungen
2.6 Rechtsdurchsetzung
2.6.1 Rechtsschutz
2.6.2 Beweislast
2.6.3 Viktimisierung
3 Identifizierte Problemfelder im Entwurf des ADG 15/4538 aus Perspektive der Arbeitgeber
3.1 Notwendigkeit eines „einheitlichen“ ADG
3.1.1 Arbeitsrechtliche Umsetzungserfordernisse
3.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe
3.2.1 Behinderung
3.2.2 Belästigung
3.2.3 Entschädigung und Schadensersatz
3.3 Entschädigung durch den Arbeitgeber bei Benachteiligungen durch Dritte
3.3.1 Haftung für weisungsbefugte Beschäftigte
3.3.2 Haftung für Arbeitskollegen und sonstige Dritte
3.4 Beweislastverteilung
3.5 Klagerecht der Gewerkschaften/Betriebsräte
3.6 Klagerecht der Antidiskriminierungsverbände
4 Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht und die personalpolitische Praxis
4.1 Vorvertragliche Konsequenzen
4.1.1 Stellenausschreibung und Bewerbungseingang
4.1.2 Vorstellungsgespräch
4.2 Prävention / Diversity Management
4.3 Altersbefristung nach TzBfG
4.4 Dokumentationsaufwand
4.5 Prozessrisiko
5 Überblick: Entwicklungshistorie des ADG
6 Fazit und Ausblick
Die Diplomarbeit untersucht aus der Perspektive der Arbeitgeber kritisch die Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht durch das Antidiskriminierungsgesetz (ADG/AGG). Dabei wird analysiert, inwieweit die deutsche Gesetzgebung über europäische Anforderungen hinausgeht, welche praktischen Auswirkungen für das deutsche Arbeitsrecht und die personalpolitische Praxis zu erwarten sind und ob die von Arbeitgeberseite befürchteten negativen Konsequenzen, wie eine Klagewelle oder übermäßige Bürokratie, gerechtfertigt sind.
3.2.1 Behinderung
Der Tatbestand der „Behinderung“ ist einer der in § 1 ADG genannten Gründe, aufgrund derer Menschen nicht benachteiligt werden dürfen. Das Anliegen der hier umgesetzten Richtlinie 2000/78/EG ist, den Bedürfnissen von Menschen mit einer Behinderung am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gleichbehandlung durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu tragen. Eine Definition des Begriffs der Behinderung gibt die Richtlinie nicht an. Ebenso ist in der Begründung zum Gesetzesentwurf des ADG der Begriff der Behinderung nicht ausdrücklich definiert. Es wird lediglich auf die bestehende Definition der Behinderung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG verwiesen. Demzufolge sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“.
Fraglich ist aber, ob der deutsche Rechtsbegriff der „Schwerbehinderung“ mit der „Behinderung“ im Sinne der RL/2000/78/EG übereinstimmt bzw. ausreicht, um die Ziele der Richtlinien im deutschen Recht adäquat umzusetzen. Im deutschen Behindertenrecht wird stark nach dem Grad der Behinderung differenziert, welcher gemäß § 69 SGB IX amtlich festgestellt werden muss. „Schwerbehinderte“ und „Gleichgestellte“ werden im deutschen Recht schon jetzt durch § 81 SGB IX vor Benachteiligungen geschützt, jedoch lediglich „Behinderte“ fallen nicht in diesen Schutzbereich. Art. 5 der RL/2000/78/EG orientiert sich hingegen bezüglich des Diskriminierungsschutzes Behinderter am irischen Employment Equality Act (EEA) von 1998.
1 Einleitung: Diese Einleitung stellt die Ziele der Diskriminierungsbekämpfung dar und erläutert das Ziel der Arbeit, die Kritik der Arbeitgeber am Antidiskriminierungsgesetz zu diskutieren.
2 Ziele der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (RL/2000/43/EG, RL/2000/78/EG, RL/2002/73/EG): Das Kapitel behandelt die europäischen Vorgaben zur Gleichbehandlung und die zentralen Diskriminierungsverbote, die im Arbeitsleben gelten sollen.
3 Identifizierte Problemfelder im Entwurf des ADG 15/4538 aus Perspektive der Arbeitgeber: Hier werden die Hauptkritikpunkte der Arbeitgeberverbände an den unbestimmten Rechtsbegriffen, der Haftung für Dritte und der Beweislastverteilung detailliert erörtert.
4 Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht und die personalpolitische Praxis: Das Kapitel analysiert die konkreten Konsequenzen des Gesetzes für die Personalarbeit, insbesondere bei Bewerbungsprozessen, Präventionsmaßnahmen und dem Dokumentationsaufwand.
5 Überblick: Entwicklungshistorie des ADG: Ein Rückblick auf den legislativen Prozess und die verschiedenen Entwürfe des Gesetzes bis hin zur Verabschiedung.
6 Fazit und Ausblick: Das Fazit bewertet die tatsächliche Relevanz der Arbeitgeberkritik und gibt einen Ausblick auf die zukünftige europarechtliche Auslegung.
Antidiskriminierungsgesetz, ADG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Diskriminierung, Arbeitsrecht, Arbeitgeber, Richtlinien, EU-Recht, Beweislast, Belästigung, Personalpolitik, Diversity Management, Schadensersatz, Klagerecht.
Die Diplomarbeit befasst sich mit der Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien in das deutsche Recht und beleuchtet dabei insbesondere die kritische Perspektive der Arbeitgeber auf das ADG bzw. AGG.
Zentrale Themen sind der Anwendungsbereich von Diskriminierungsverboten, die Haftungsfragen für Arbeitgeber, die Beweislastverteilung in Diskriminierungsfällen sowie die Auswirkungen auf den gesamten Bewerbungsprozess und die betriebliche Praxis.
Das Ziel ist es, die von Arbeitgeberverbänden geäußerte Kritik an den Entwürfen des Antidiskriminierungsgesetzes zu prüfen und zu bewerten, ob diese Kritik vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinienvorgaben gerechtfertigt ist.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literaturanalyse bestehender Rechtsquellen, EU-Richtlinien, gerichtlicher Urteile (insb. EuGH) sowie der Stellungnahmen von Wirtschaftsverbänden und juristischen Experten.
Im Hauptteil werden kritische Punkte wie unbestimmte Rechtsbegriffe (Behinderung, Belästigung), die Haftung des Arbeitgebers für Dritte, das Klagerecht für Verbände sowie die Auswirkungen auf die Personalarbeit und das Prozessrisiko detailliert erörtert.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Antidiskriminierungsgesetz, Arbeitsrecht, Diskriminierungsschutz, Beweislast, Arbeitgeberperspektive und europäische Richtlinien charakterisiert.
Das deutsche Behindertenrecht (SGB IX) differenziert stark nach dem Grad der Behinderung (Schwerbehinderung). Das europäische Verständnis hingegen, an dem sich das ADG/AGG orientiert, fasst den Behindertenbegriff weiter, ohne eine bestimmte Schwelle für den Schutz vor Diskriminierung festzulegen.
Die Arbeitgeber befürchten ein unkalkulierbares Haftungsrisiko, da sie für das Verhalten betriebsfremder Dritter, wie Kunden oder Lieferanten, haften sollen, auf deren Handeln sie keinen direkten Einfluss haben.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass eine solche Klageflut aufgrund psychologischer Hemmschwellen der Betroffenen und der Erfahrungen aus der Vergangenheit, wie etwa bei § 611a BGB, sehr unwahrscheinlich ist.
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