Diplomarbeit, 1998
96 Seiten, Note: 2,0
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Thematik der Verwertung steuerrelevanter Ermittlungsergebnisse von Banken gegenüber deren Kunden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Analyse der Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO sowie dem Bankgeheimnis im Steuerrecht.
Das erste Kapitel beschäftigt sich mit der Außenprüfung gem. §§ 193-207 AO als besonderes Verfahren der Sachaufklärung und den Besonderheiten der Außenprüfung bei Kreditinstituten. Das zweite Kapitel analysiert Steuerfahndungsermittlungen gem. § 208 AO und die Unterschiede zum Besteuerungsverfahren. Das dritte Kapitel behandelt das Institut der Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO, einschließlich der rechtlichen Grundlagen und der Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen.
Das vierte Kapitel befasst sich mit dem Bankgeheimnis im Steuerrecht, seiner Entstehung, Entwicklung und dem rechtlichen Stellenwert. Das fünfte Kapitel untersucht die Interpretation des § 30a Abs. 3 AO in der Rechtsprechung und die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Kontrollmitteilungen im Bankbereich.
Steuerrecht, Außenprüfung, Steuerfahndung, Kontrollmitteilungen, Bankgeheimnis, § 194 Abs. 3 AO, § 30a AO, Kreditinstitute, Steuerpflichtige, Rechtsprechung, Finanzbehörden, Rechtsschutz, Datenschutz.
Eine Kontrollmitteilung ist ein Instrument der Finanzbehörden, bei dem Informationen über steuerlich relevante Sachverhalte, die bei einer Prüfung (z.B. einer Bank) festgestellt wurden, an das zuständige Finanzamt des Kunden weitergeleitet werden.
Nein, im Steuerrecht wird das Bankgeheimnis durch verschiedene Vorschriften (wie § 30a AO) eingeschränkt. Finanzbehörden haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Auskünfte über Kundenkonten einzuholen.
Nein, eine systematische Erfassung aller Geschäftsvorfälle ohne konkreten Anlass ist unzulässig. Kontrollmitteilungen dürfen nur anlässlich einer rechtmäßigen Außenprüfung und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gefertigt werden.
Kunden können gegen die Verwertung rechtswidrig erlangter Kenntnisse vorgehen. Es gibt rechtliche Möglichkeiten, sowohl gegen die Fertigung als auch gegen die spätere Auswertung der Mitteilungen im eigenen Besteuerungsverfahren zu klagen.
Diese Vorschrift schränkt die Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen von Banken ein, um das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde zu schützen, sofern keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen.
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