Diplomarbeit, 2007
82 Seiten, Note: 2,0
1. Einleitung
1.1 Von der Zukunftstechnologie zum Auslaufmodell
1.2 Aufgabenstellung und Vorgehensweise
2. Die Nutzung der Atomenergie und die freiheitliche Rechtsordnung
2.1 Atomkraft, Sicherungsmaßnahmen und Grundgesetz
2.2 Die Gefahr der Verfassungsentscheidung für die Nutzung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken
2.3 Mögliche Rechtsveränderungen für die Mitarbeiter in AKWs
2.4 Auswirkungen des Sicherungssystems auf die Rechte Dritter
2.5 Ergebnis und Bedeutung
3. Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen
3.1 Erste Schritte der Rot-Grünen Bundesregierung zum Atomausstieg
3.2 Inhalt der Vereinbarung
3.3 Rechtsnatur, Rechtsgrundlage und Rechtsfolgen der Vereinbarung
3.4 Rechtsprobleme der Vereinbarung
3.4.1 Bindung des Initiativrechts der Bundesregierung
3.4.2 Die Vereinbarung und die Bindungswirkung auf den Bundestag
3.4.3 Grundrechtsverzicht der Energieversorgungsunternehmen
3.5 Von der Vereinbarung zum Gesetz
4. Verfassungsrechtliche Probleme des Atomausstiegs
4.1 Grundsätzliche Zulässigkeit eines Gesetzes zur Beendigung der Atomenergienutzung
4.1.1 Rechtliche Verpflichtung zur Nutzung der Atomenergie?
4.1.2 Rückwirkungsverbot des AtG
4.2 Das AtG und die Grundrechte
4.2.1 Grundrechtsfähigkeit der Betreiber von AKWs
4.2.2 Willkürverbot des Gesetzgebers
4.2.3 Schutzbereich der Berufsfreiheit
4.2.4 Schutzbereich des Eigentums
4.3 Das AtG als verfassungsrechtlich zulässiges Gesetz zum Atomausstieg
4.3.1 Das AtG als unzulässiges Einzelfallgesetz ?
4.3.2 Das AtG und die horizontale Gewaltenteilung
4.3.3 Das AtG und die vertikale Gewaltenteilung
4.3.4 Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch das AtG ?
4.4 Ergebnis
5. Europarechtliche Probleme des Atomausstiegs
5.1 Vereinbarkeit mit dem EURATOM-Vertrag
5.2 Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag
5.3 Das Wiederaufarbeitungsverbot
6. Fazit und Ausblick
6.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
6.2 Umkehrbarkeit des Atomausstiegs und politischer Ausblick
Die Arbeit untersucht die juristischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie und dem gesetzlich beschlossenen Atomausstieg in Deutschland. Zentrale Forschungsfrage ist die verfassungsrechtliche und europarechtliche Zulässigkeit der Beendigung der Atomenergienutzung durch eine Vereinbarung mit den Energieversorgungsunternehmen und die darauf basierende gesetzliche Regelung.
2.1 Atomkraft, Sicherungsmaßnahmen und Grundgesetz
Wesentliche Themen in der Diskussion um die Atomenergie waren seit den siebziger Jahren mit zunehmender Intensität die Vielzahl von Möglichkeiten des Unfallrisikos und des Missbrauchs der friedlichen Atomkraftnutzung, die daraus resultierenden, immensen Sicherheitsanstrengungen und aus juristischer Sicht die Frage, wie weit es zu rechtfertigen und hinnehmbar ist, die Grundrechte der Mitarbeiter in atomtechnischen Anlagen und der Bevölkerung zum Schutze vor den Gefahren der Atomkraft einzuschränken.
Grundsätzlich gibt es, wie Jungk es ausdrückt, keinen Unterschied zwischen „Atomen für den Frieden“ und „Atomen für den Krieg“. Die lebensbedrohenden Potentiale der Atomkraft können nicht durch den Willen, sie nur zu konstruktiven, friedlichen Zwecken einzusetzen, geändert werden. Jede friedliche Nutzung der Atomenergie kann immer auch zu unfriedlichen Zwecken missbraucht werden. Auch die Befürworter der Atomenergie können nicht bestreiten, dass es nicht komplett gelingen kann alle Gefahren auszuschließen. Das damit bleibende, je nach Sichtweise unterschiedlich große Gefahrenpotential von AKWs und Atommülltransporten, könnte zu derart umfangreichen Schäden führen, wie sie mit anderen Katastrophen, Unfällen oder Anschlägen nicht vergleichbar wären. Eine durch technisches Versagen, menschliche Fehler oder terroristische Aktivität ausgelöste atomare Katastrophe würde aber nicht nur unmittelbar erheblichen Schaden verursachen, auch würden je nach Schwere des Unglücks über Jahrzehnte, Jahrhunderte oder Jahrtausende anhaltende Nachwirkungen durch die radioaktiven Zerfallsvorgänge verursacht. Deshalb muss die Atomenergie wegen ihrer Strahlengefahr für alles Lebendige so streng wie kein wissenschaftlicher Fortschritt zuvor vor dem Menschen selbst sorgfältig und permanent geschützt werden - vor seinen Irrtümern und Schwächen, seiner Machtgier und List, vor seinem Ärger und seinem Hass. Ein absoluter Schutz vor den Gefahren der Atomenergie ist für Jungk nicht ohne die erhebliche Einschränkung von Freiheiten durch massenhafte Verbote, Zwänge und Überprüfungen der Bürger erreichbar. Durch Maßnahmen also, die unsere freiheitliche Gesellschaft verwandeln und ihre Rechtfertigungen in der unbedingten Vermeidung einer atomaren Katastrophe sehen würden. Die Atomkraft bürgt damit neben den Gefahren für Leben aller Art auch eine Gefahr für unsere Freiheit.
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung der Atomenergienutzung in Deutschland von der Hoffnung auf eine Zukunftstechnologie bis hin zur gesellschaftlichen Ablehnung nach schweren Reaktorunfällen.
2. Die Nutzung der Atomenergie und die freiheitliche Rechtsordnung: Dieses Kapitel erörtert die verfassungsrechtliche Dimension der Sicherheitsanforderungen bei der Nutzung von Atomkraft und analysiert die daraus resultierenden Spannungsfelder für die Grundrechte.
3. Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen: Der Autor untersucht die rechtliche Einordnung der Konsensvereinbarung und analysiert die politische Dynamik sowie die Bindungswirkungen gegenüber Bundestag und Wirtschaft.
4. Verfassungsrechtliche Probleme des Atomausstiegs: Ein Schwerpunkt der Arbeit, der die Zulässigkeit des Atomausstiegsgesetzes unter Berücksichtigung von Grundrechten, Gewaltenteilung und dem Schutzbereich des Eigentums detailliert prüft.
5. Europarechtliche Probleme des Atomausstiegs: Das Kapitel befasst sich mit der Vereinbarkeit des deutschen Ausstiegs mit dem EURATOM-Vertrag, dem EG-Vertrag und den europäischen Grundfreiheiten.
6. Fazit und Ausblick: Diese abschließenden Ausführungen fassen die rechtliche Zulässigkeit des Atomausstiegs zusammen und diskutieren die Frage der juristischen und politischen Umkehrbarkeit der getroffenen Leitentscheidungen.
Atomausstieg, Atomgesetz, Grundrechte, Rechtsstaat, Energieversorgung, Konsensvereinbarung, Berufsfreiheit, Eigentumsschutz, Europarecht, Euratom-Vertrag, Verhältnismäßigkeit, Sicherheit, Rechtsweg, Kernenergie, Umkehrbarkeit
Die Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Schwierigkeiten beim Atomausstieg in Deutschland, insbesondere unter verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Aspekten.
Im Zentrum stehen die Sicherheitsaspekte der Atomkraft, die rechtliche Natur der zwischen Staat und Energieunternehmen getroffenen Vereinbarungen sowie der Schutz von Grundrechten wie Berufsfreiheit und Eigentum gegenüber gesetzlichen Regelungen.
Ziel ist es, die strittigen juristischen Fragen im Zusammenhang mit dem Atomausstieg zu klären und zu prüfen, ob die Beendigung der Atomenergienutzung durch Gesetz mit der Verfassung und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Die Arbeit nutzt primär die juristische Analyse und Dogmatik, indem sie Gesetze, Verfassungsbestimmungen und europarechtliche Verträge im Licht der Rechtsprechung (insbesondere des Bundesverfassungsgerichts) und der Fachliteratur auslegt.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Grundrechtsverträglichkeit der Atomkraftnutzung, die rechtliche Analyse der Konsensvereinbarung, die verfassungsrechtliche Prüfung des Atomausstiegsgesetzes und die europarechtliche Untersuchung der Ausstiegsregelungen.
Wichtige Begriffe sind Atomausstieg, Grundrechte, Konsensvereinbarung, Verhältnismäßigkeit, Eigentumsschutz und Europarecht.
Der Autor ordnet die Vereinbarung als politisch motiviertes "Gentlemen’s Agreement" ein, das rechtlich nicht bindend ist, aber als gesetzesvorbereitende Absprache fungiert.
Nein, der Autor betont, dass es im Rechtsstaat keine unumkehrbaren Gesetze gibt und ein späterer Gesetzgeber den Ausstieg theoretisch mit entsprechender Mehrheit revidieren könnte.
Der Autor führt aus, dass die Betreiber grundsätzlich als grundrechtsfähig anerkannt sind, wobei bei Großkonzernen der soziale Bezug des Grundrechtsschutzes variieren kann.
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