Diplomarbeit, 2006
108 Seiten, Note: 2,0
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
1 Problemstellung
1.1 Einführung in die Thematik
1.2 Zugrunde liegende Rechtsnormen
1.3 Gang der Untersuchung
2 Erläuterungen zum ElektroG
2.1 Ziele
2.2 Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen
2.2.1 Elektrogerät gem. § 3 I ElektroG
2.2.1.1 Bauteile und Komponenten
2.2.1.2 Altgerät gem. § 3 III ElektroG
2.2.1.2.1 B2C- und B2B-Altgeräte (§ 3 IV ElektroG)
2.2.1.2.2 Historische und Neu-Altgeräte
2.2.2 Hersteller gem. § 3 XI ElektroG
2.2.2.1 Tatsächlicher Hersteller gem. § 3 XI Nr. 1 ElektroG
2.2.2.2 Quasi-Hersteller/Eigenmarken-Weiterverkäufer gem. § 3 XI Nr. 2 ElektroG
2.2.2.3 Importeur und Exporteur gem. § 3 XI Nr. 3 ElektroG
2.2.2.4 Fiktiver Hersteller gem. § 3 XII S. 2 ElektroG
2.2.2.5 Einzelfragen
2.3 Wesentliche Herstellerpflichten
2.3.1 Registrierung (§ 6 II ElektroG)
2.3.2 Kennzeichnung (§ 7 ElektroG)
2.3.3 Insolvenzsichere Garantie (§ 6 III ElektroG)
2.3.4 Rücknahme- und Verwertungspflichten (§ 10 ElektroG)
2.3.5 Stoffverbote (§ 5 I ElektroG)
2.3.6 Mitteilungspflichten (§ 13 I ElektroG)
2.4 Rücknahmeverfahren
2.4.1 B2C-Altgeräte
2.4.2 B2B-Altgeräte
2.4.3 Berechnung der Entsorgungsmengen im B2C-Bereich
2.5 Rechtsdurchsetzung
2.6 Inkrafttreten gem. §§ 24, 25 ElektroG
3 Bilanzielle Auswirkungen
3.1 HGB
3.1.1 Passivierungsgrundsätze
3.1.2 Grundsätze der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
3.1.2.1 Verpflichtung gegenüber einem Dritten (=Außenverpfl.)
3.1.2.2 Wirtschaftliche Verursachung/Belastung in der Vergangenheit
3.1.2.3 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
3.1.3 B2C-Altgeräte
3.1.3.1 Historische Altgeräte (Generationenvertrag)
3.1.3.2 Neu-Altgeräte
3.1.3.2.1 Umlagefinanzierung
3.1.3.2.2 Vorwärtsfinanzierung
3.1.4 B2B-Altgeräte
3.1.4.1 Historische Altgeräte
3.1.4.2 Neu-Altgeräte
3.1.5 Bestimmung der Rückstellungshöhe
3.1.6 Auflösung der Rückstellung
3.2 IAS/IFRS
3.2.1 Grundsätze der Rückstellungsbildung
3.2.2 B2C-Altgeräte
3.2.2.1 Historische Altgeräte
3.2.2.2 Neu-Altgeräte
3.2.2.2.1 Umlagefinanzierung
3.2.2.2.2 Vorwärtsfinanzierung
3.2.3 B2B-Altgeräte
3.2.3.1 Historische Altgeräte
3.2.3.2 Neu-Altgeräte
3.2.4 Bestimmung der Rückstellungshöhe
3.3 US-GAAP
3.3.1 Grundsätze der Rückstellungsbildung
3.3.2 B2C und B2B-Altgeräte
3.3.3 Bestimmung der Rückstellungshöhe
4 Resümee
Literaturverzeichnis
Sonstige Quellen
I. Europa
II. Deutschland
Urteilsregister
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Vorgeschriebene Kennzeichnung von B2C-Geräten
Abb. 2: Einteilungsmatrix der Elektro- und Elektronikaltgeräte
Abb. 3: Herstellerbegriff gem. ElektroG
Abb. 4: Abweichen der Herstellerdefinition nach § 3 XI Nr. 3 ElektroG von Art. 3 i) lit. iii) der WEEE-RL
Abb. 5: Gerätegruppen bei Sammlung durch die örE gem. § 9 IV S. 1 ElektroG
Abb. 6: Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen (B2C) gem. ElektroG
Abb. 7: Elemente der abstrakten Passivierungsfähigkeit nach GoB
Abb. 8: Unterscheidung zwischen „provisions“ und „contingent liabilities“
Abb. 9: Ergebnisübersicht
Der Wirtschaftssektor der Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten verzeichnet in der herstellenden Industrie der Europäischen Union (EU) derzeit mit die höchsten Wachstumsraten.[1] Da sich der Einsatzbereich von elektronischen Geräten im Alltagsleben weiter verbreitert und sich gleichzeitig ihr durchschnittlicher Produktlebenszyklus aufgrund immer neuer technischer Innovationen von zwölf auf fünf Jahre verkürzt hat, wächst die Menge der zu entsorgenden Geräte ca. drei mal schneller als die der üblichen kommunalen Abfälle.[2]
Dementsprechend rangieren auch die daraus resultierenden Abfallströme in der Abfallstatistik mit jährlichen Zuwachsraten von 3-5 % ganz oben.[3]
Einer von der Firma AEA Technology im Jahre 1997 für die EU angefertigten Studie zufolge belief sich die seinerzeit in der EU jährlich anfallende Gesamtmenge an Elektroschrott auf rund 7 Millionen Tonnen[4]. Diese Zahl dürfte sich inzwischen aufgrund der prognostizierten Wachstumsrate von 3-5 % und der EU-Erweiterung von damals 15 auf nunmehr 25 Mitgliedsstaaten deutlich erhöht haben. Verlässliche aktuelle Zahlen sind mangels neuerer umfassender Erhebungen leider nicht erhältlich.[5]
Das jährliche Aufkommen an Elektroschrott in der Bundesrepublik wird laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) derzeit auf ca. 1,8 Millionen Tonnen geschätzt.[6]
Bisher wurden ca. 90 % der Elektronikaltgeräte unbehandelt auf Deponien oder in Müllverbrennungsanlagen entsorgt.[7] Da diese Geräte zumeist aus einer Zusammensetzung vielfältiger Werkstoffe und Bauteile bestehen, die nicht selten umweltbelastende Chemikalien enthalten, wurde das Problem einer fachgerechten Entsorgung immer drängender.[8]
Vor diesem Hintergrund galt es daher für die EG-Mitgliedsstaaten zwei neu erlassene EU-Richtlinien betreffend Elektro- und Elektronikaltgeräte bis zum 13.08.2004 in nationales Recht umzusetzen.[9] Dies ist in Deutschland, wenn auch nur in Teilen fristgerecht, in Form des Elektrogesetzes (ElektroG) geschehen.[10] Im Folgenden werden jene, der Arbeit zugrunde liegenden, Rechtsnormen kurz vorgestellt. Von den Änderungen sind sämtliche öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im gesamten Bundesgebiet, sowie ca. 80 Millionen Verbraucher in ca. 39 Millionen Haushalten und ca. 12.000 Hersteller und Importeure betroffen sind.[11]
Die Richtlinie (RL) 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 (WEEE-Richtlinie) [12] befasst sich mit der Verbesserung der Verwertung bzw. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten und stützt sich auf Art. 175 des EG-Vertrages (EGV).[13] Sie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.12.2003 geändert.[14]
Darüber hinaus regelt die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 (RoHS-Richtlinie) [15] die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, mit dem Ziel, in diesem Bereich eine Angleichung der Rechtsvorschriften für die einzelnen Mitgliedsstaaten herbeizuführen. Sie stützt sich dabei auf Art. 95 EGV.[16]
Diese EG-Richtlinien wurden in Deutschland in Form des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.2005 umgesetzt.[17] Dem europäischen Gesetzgebungsverfahren ging unter maßgeblicher Beteiligung der beiden Industrieverbände BITKOM[18] und ZVEI[19] eine zwei Jahrzehnte andauernde Diskussion voraus, die 1991 zunächst einen Referentenentwurf für eine Elektronikschrottverordnung hervorbrachte.[20]
Im Folgenden werden kurz die mit dem Inkrafttreten des ElektroG einhergehenden Änderungen dargestellt. Durch Kennzeichnung von Elektrogeräten für den privaten Gebrauch (B2C) mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne[21] soll der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht werden, dass diese nicht mehr wie bisher über den gewöhnlichen Siedlungsabfall entsorgt werden dürfen, sondern ab sofort bei den kommunalen Sammelstellen abzugeben sind. Die Entsorgungsverantwortung wird durch das ElektroG von den Kommunen auf die Elektrogerätehersteller verlagert, welche die Altgeräte bei den lediglich für die Sammlung zuständigen Kommunen abzuholen haben.[22] Diese Abholmenge berechnet sich hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten des ElektroG anfallenden B2C -Altgeräte (sog. „historische Altgeräte“)[23] anhand eines kollektiven Umlageverfahrens (sog. „Generationenvertrag“).[24] Bezüglich der danach anfallenden Altgeräte (sog. „Neu-Altgeräte“) ist der Hersteller grds. verpflichtet, seine Altgeräte zurückzunehmen (originäre Produktverantwortung). Hierbei hat der Hersteller die Wahl zwischen einem kollektiv (sog. „Umlageverfahren“) oder einem individuell ausgestalteten Rücknahmesystem (sog. „Vorwärts“- oder „Vorausfinanzierung“).[25] Darüber hinaus ist für diese „neuen“ Altgeräte eine insolvenzsichere Garantie zu stellen, welche im Insolvenzfalle oder bei freiwilligem Marktaustritt die Finanzierung der künftig anfallenden Entsorgungskosten sicherstellen und die restliche Herstellergemeinschaft bzw. die Allgemeinheit vor einer Kostenüberwälzung schützen soll.[26] Die Entsorgungsverantwortung bezüglich gewerblich genutzter, historischer Altgeräte (B2B) hat der Gesetzgeber grds. den Besitzern zugewiesen, wohingegen der Hersteller prinzipiell die Entsorgungsverantwortung für gewerbliche Neu-Altgeräte zu übernehmen hat.[27]
Ursprünglich als schlichte Umweltschutzmaßnahme initiiert, ist aus dem ElektroG aufgrund der vielfältigen Verpflichtungen (Garantiestellung, Dokumentation, Kennzeichnung, Information, Geräte-Design etc.) eine komplexe, nahezu alle Unternehmensbereiche umspannende Management-, Logistik-, Controlling- und Kommunikationsaufgabe erwachsen.[28]
Das ElektroG ist als eigenständiges Gesetz Ausdruck und Konkretisierung der Produktverantwortung gem. § 22 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und geht diesem daher als lex specialis vor.[29]
„Die Regelungen des ElektroG werden ergänzt durch das Regelbuch und weitere Verlautbarungen der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), welche die gemäß § 6 Abs. 1 ElektroG einzurichtende sog. Gemeinsame Stelle der Industrie darstellt.“[30]
Im Hinblick auf das Verhältnis von EU-Recht zu nationalem Recht ist festzuhalten, dass EU-Richtlinien für die nationale Gesetzgebung zwingend maßgebend und abweichende Regelungen nur im Rahmen von explizit eingeräumten Wahlrechten möglich sind. Ein Zurückbleiben hinter diesen Regelungen ist somit nicht möglich, wenngleich auch nationale Spielräume für darüber hinausgehende Regelungen verbleiben.[31]
Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten stellt sich grundsätzlich die Frage, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt der durch das ElektroG statuierten Entsorgungsverpflichtung bilanziell anhand einer Rückstellungsbildung Rechnung zu tragen ist. Die Beantwortung dieser Frage hat außerordentliche wirtschaftliche Bedeutung, da die zu bildenden Rückstellungen beträchtliche Ausmaße annehmen[32] und den jährlich ausgewiesenen Unternehmensgewinn somit erheblich beeinflussen würden.[33] Gegenstand der in Kapitel 3 durchgeführten Untersuchung ist somit insbesondere, ob das Inverkehrbringen der Elektro- und Elektronikgeräte zu einer Rückstellungspflicht führt.[34]
Zu diesem Zwecke ist jedoch vorab zu klären, welche Produkte und welche Produzenten von den Regelungen des ElektroG erfasst werden. Dieser Aufgabe widmet sich Kapitel 2. Darüber hinaus wird in Kapitel 2 das Rücknahmeverfahren und die damit in Zusammenhang stehenden Herstellerpflichten genauer beleuchtet, da dessen Ausgestaltung für die bilanzielle Beurteilung von fundamentaler Bedeutung ist. Die Herstellerpflichten sind dabei z. B. im Rahmen der Einteilung der Elektrogeräte in historische bzw. Neu-Altgeräte (Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Garantiestellungspflicht)[35] oder hinsichtlich der Bemessung der Rückstellungshöhe (Verwertungspflicht)[36] von wesentlicher Relevanz.
Leitmotiv des ElektroG ist die Produktverantwortung der Hersteller nach § 22 KrW-/ AbfG, auch als Herstellerverantwortung bezeichnet, welche Ausfluss des im Umweltschutz geläufigen Verursacherprinzips ist.[37] Aufgrund ihres speziellen Know-hows hinsichtlich Produkttechnologie und -design haben Elektrogerätehersteller gem. § 1 I i. V. m. §§ 4, 5 ElektroG schon bei der Konzipierung ihrer Produkte darauf zu achten, dass Abfälle möglichst vermieden werden bzw. dass eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach Gebrauch der Produkte gewährleistet ist und somit insgesamt weniger Schadstoffe in die abzulagernden Abfälle gelangen.[38] § 1 I ElektroG nennt als jährlich anvisiertes, durchschnittliches Sammelziel pro Einwohner 4 kg Elektroschrott aus privaten Haushalten. Im sich anschließenden Kapitel 2.2 sollen einige grundlegende Begriffe erklärt und damit auch zugleich der Geltungsbereich des ElektroG genau umrissen werden.
In einem ersten, grundlegenden Schritt untersuchen die Kapitel 2.2.1 und 2.2.1.1, welche Geräte dem ElektroG unterfallen bzw. inwieweit Bauteile als eigenständiges Gerät zu behandeln sind.
Vom ElektroG erfasst werden alle Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der in § 2 I S. 1 ElektroG abschließend[39] aufgeführten 10 Kategorien fallen:[40]
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte
§ 2 I S. 2 ElektroG verweist als Orientierungshilfe auf eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung, welche im Anhang I des ElektroG wiedergegeben ist.[41]
Ganz allgemein definiert § 3 I ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte als „Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen“ sowie „Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder.“ Erfasst werden in beiden Fällen jedoch nur Geräte, „die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.“ Wobei auf Eingangs- bzw. Ausgangsspannungen abgestellt wird und nicht etwa auf ggf. geräteintern auftretende Spannungen.[42]
Von den Regelungen des ElektroG ausgenommen sind Geräte, welche militärischen oder sicherheitspolitischen Zwecken dienen (§ 2 II ElektroG) und Elektro- und Elektronikgeräte, welche Teil eines anderen Gerätes sind,[43] das gem. § 2 I 1 ElektroG nicht vom ElektroG erfasst wird (wie z. B. Autoradios oder in Gebäuden fest installierte Klimaanlagen[44] ) oder auf die gem. § 2 III S. 3 ElektroG hinsichtlich des Recyclingverfahrens andere Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden sind.[45]
Insbesondere aus Gründen der gerechten Verteilung des Entsorgungsaufwandes werden die in § 2 I S. 1 ElektroG aufgezählten 10 Gerätekategorien jeweils weiter in Gerätearten gem. § 3 II ElektroG unterteilt. Demgemäß werden Geräte, welche Ähnlichkeiten im Funktions- bzw. Nutzungszusammenhang aufweisen, zu einer Geräteart zusammengefasst.[46] Damit soll sichergestellt werden, dass dem jeweiligen Hersteller nur diejenigen Entsorgungskosten aufgebürdet werden, welche den von ihm in Verkehr gebrachten Geräten zuzuordnen sind.[47]
Von Bedeutung ist die Einteilung in Gerätearten deshalb im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 6 II ElektroG), den Mitteilungspflichten der Hersteller (§ 13 I ElektroG), der Höhe der insolvenzsicheren Garantie (§ 6 III ElektroG) und der Berechnung der Abholmenge durch die EAR (§ 14 V ElektroG).[48]
Das ElektroG beinhaltet jedoch weder eine abschließende, noch eine beispielhafte Aufzählung der Gerätearten, da die entsprechende Liste infolge von Produktinnovationen laufend fortgeschrieben wird.[49] Ein vorläufiges Verzeichnis der Gerätearten hat die EAR auf ihrer Homepage veröffentlicht.[50] Ihr obliegt es auch gem. § 14 IV i. V. m. § 3 II ElektroG in Zweifelsfragen eine Zuordnung zu einer Geräteart vorzunehmen.
Jedes so identifizierte, nach dem 23.03.2006 erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgerät ist gem. § 7 i. V. m. § 24 ElektroG dauerhaft so zu kennzeichnen, dass es eindeutig seinem Hersteller zugeordnet werden kann. Im Falle von B2C -Neu-Altgeräten ist es zusätzlich mit dem Symbol nach Anhang II des ElektroG („durchgestrichene Abfalltonne“, s. Abb. 1) zu versehen, um den privaten Nutzer explizit auf die getrennte Sammlung hinzuweisen.[51]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1 : Vorgeschriebene Kennzeichnung von B2C-Geräten[52]
Zur Klärung der Frage inwieweit Bauteile und Komponenten, welche zum Einbau in andere Geräte bestimmt sind, vom ElektroG erfasst werden, verweist die EU-Kommission im Internet auf einer (rechtlich unverbindlichen) „FAQ“-Seite[53] zu den WEEE- und RoHS-Richtlinien auf einen, der RL 89/336/EWG vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetisch Verträglichkeit (EMV) beigestellten, Leitfaden.[54]
Ein Bauelement ist demnach ein „selbstständiges Gerät“, wenn es eigenständige und vom Laien ausführbare Funktionen erfüllt und darüber hinaus als Einzelprodukt für den Vertrieb und/oder den Endkunden angeboten werden kann.[55] Dies ist bspw. bei Computersteckkarten, Diskettenlaufwerken, elektrischen Motoren und elektronischen Temperaturreglern als gegeben anzusehen und muss bspw. bei elektrischen oder elektronischen Schaltkreisbauteilen, Transistoren, Dioden, Kabeln und Kabelzubehör, Schaltrelais, Steckern und Steckdosen verneint werden.[56] Letztgenannte Bauteile als solche gelten somit nicht als „Gerät“ i. S. d. ElektroG, da sie keine „eigenständige Funktion“ besitzen und erst dem Gerät, in dem sie untergehen, seine eigentliche Funktion geben. Folglich ist das ElektroG für jene Bauteile als solche nicht anwendbar.[57]
Dennoch handelt es sich nach Einbau dieser Komponenten bei dem Gesamtprodukt, soweit die in Kapitel 2.2.1 genannten Kriterien erfüllt sind, um ein Elektrogerät, das als ganzes dem ElektroG unterfällt.
Bei elektrifiziertem Spielzeug, wie z. B. einem brummenden Teddybären oder einem mit Sirene und Blaulicht versehenem Spielzeugauto, liegt hingegen kein Elektrogerät vor, da die Primärfunktion „Spielen“ auch nach Wegfall der elektrischen Zusatzfunktion erhalten bleibt. Die nicht elektrische Funktion dominiert, wohingegen die elektrische Komponente nur als Zusatz dient, der für die Hauptfunktion nicht zwingend notwendig ist. Jene elektrischen Bauteile erfüllen somit mangels eigenständiger Funktion den Gerätebegriff des ElektroG nicht. Damit werden weder der Teddybär bzw. das Spielzeugauto noch deren elektrische Komponenten vom ElektroG erfasst.[58]
Schließlich bleibt grundlegend zu klären, wann ein Elektrogerät zum Altgerät wird.
Das nach 2.2.1 definierte Elektrogerät wird gem. § 3 III ElektroG zum Altgerät, wenn es Abfall i. S. d. § 3 I S. 1 KrW-/AbfG ist.[59] Dies schließt gem. § 3 III ElektroG auch alle „Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien [z. B. Tonerkartuschen oder Batterien[60] ], die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind“ ein. Abfall gem. § 3 I S. 1 KrW-/AbfG sind generell alle beweglichen Sachen [61], die unter die in Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder gem. § 3 IV KrW-/AbfG entledigen muss.[62] Mit dem Eintritt der Abfalleigenschaft entsteht für den Altgerätebesitzer gem. § 9 I ElektroG die Verpflichtung, dieses einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.
Alle fest mit einem Grundstück verbundenen Elektro- und Elektronikgeräte fallen folglich, solange diese feste Verbindung andauert, nicht in den Geltungsbereich des ElektroG.[63] Im Allg. werden Elektroaltgeräte als „Produkte“ durch den Auffangtatbestand Q 16 der 16 in Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführten Abfallgruppen erfasst. Der Vorgang der „Entledigung“ wird in den Absätzen 2 bis 4 des § 3 KrW-/ AbfG näher konkretisiert, auf welche nach h. M. trotz einer in § 3 III ElektroG fehlenden expliziten Verweisung zurückgegriffen werden kann.[64] Aufgezählt werden drei Alternativen: Die Zuführung zur Verwertung[65] bzw. Beseitigung[66] oder die Aufgabe der Sachherrschaft unter Wegfall einer weiteren Zweckbestimmung, womit z. B. auch ein eigenmächtiges „Entsorgen“ in freier Natur erfasst wird.[67] Im Hinblick auf Elektroaltgeräte äußert sich die Entledigungsabsicht bei gesetzeskonformem Verhalten somit durch die Zuführung zur gesonderten Sammlung gem. § 9 I ElektroG.[68]
Den Ausführungen von Schmalz/Fehling[69] folgend, ist zur Beurteilung des Eintrittszeitpunktes der Abfalleigenschaft stets auf das Gesamtgerät abzustellen. Einzelne Gerätebestandteile teilen somit bei Eintritt der Abfalleigenschaft des Gesamtgerätes, unabhängig von ihrer eigenen Funktionstüchtigkeit, dessen Schicksal. Nicht unproblematisch erscheint jedoch, dass aus Reparaturgründen ausgebaute Gerätebestandteile i. d. R. nicht mehr vom ElektroG erfasst werden, weil sie mangels „eigenständiger Funktion“[70] die Definitionsmerkmale eines Elektrogerätes gem. § 3 I ElektroG nicht erfüllen. Dies ist, ungeachtet dem Konflikt mit der in § 1 I ElektroG formulierten Zielsetzung[71], gemäß dem Vorschlag der EG-Kommission ausdrücklich so gewollt.[72]
Die gem. § 3 III ElektroG definierten Altgeräte werden sodann in Altgeräte aus privaten Haushalten (§ 3 IV ElektroG), sog. „Business-to-Consumer-Geräte“ („B2C“) und gewerblich (bzw. anderweitig) genutzte Altgeräte, sog. „Business-to-Business-Geräte“ („B2B“), eingeteilt.[73] Der B2B-Bereich umfasst neben den Gewerbebetrieben auch Praxen von Freiberuflern und die Öffentliche Verwaltung.[74] Zur Definition eines privaten Haushaltes verweist das ElektroG zum einen auf das Begriffsverständnis des KrW-/ AbfG. § 13 I KrW-/AbfG versteht laut Kommentarmeinung[75] unter Abfällen aus privaten Haushalten Abfälle, welche typischerweise und regelmäßig im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, wobei hier ausschließlich die Herkunft als Zuordnungskriterium den Ausschlag gibt und nicht die Menge oder Beschaffenheit des Abfalls. Das ElektroG fasst den Begriff des privaten Haushaltes in § 3 IV ElektroG zum anderen aber explizit weiter, so dass auch „andere Herkunftsbereiche“ erfasst werden, sofern die dort anfallende Menge und Beschaffenheit der Altgeräte mit der üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Menge und Beschaffenheit an Altgeräten vergleichbar ist.[76]
Für die Abgrenzung ist neben dem Vertriebsweg v. a. der gewöhnliche Gebrauch der Geräte entscheidend.[77] Sobald die Möglichkeit besteht, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte in privaten Haushalten genutzt werden können, werden diese dem B2C-Bereich zugeordnet.[78] Andernfalls muss der Hersteller gem. § 6 III 2 ElektroG glaubhaft machen, dass die Nutzung ausschließlich in anderen Bereichen erfolgt.[79]
Dadurch wird insbesondere auch die Tatsache berücksichtigt, dass zunächst gewerblich genutzte Geräte nachfolgend oft an Mitarbeiter zum privaten Gebrauch abgegeben werden (sog. „Dual-use-Geräte“).[80] Infolge dessen ist die Mehrzahl der Geräte dem B2C-Bereich zuzuordnen.[81] Diese Zuordnung sollte insbesondere im Hinblick auf die damit zwingend verbundene Einreichung einer insolvenzsicheren Garantie[82] auch i. S. d. Gerätehersteller sein, da bei anderer Zuordnung die Herstellergemeinschaft für die Entsorgungskosten sog. „Waisengeräte“[83] aufzukommen hätte.[84]
Wie bereits eingangs erwähnt, fordert § 3 IV ElektroG zudem, dass die anfallende Menge an Altgeräten mit jener Menge vergleichbar ist, die üblicherweise im Rahmen privater Haushalte anfällt.[85] Demnach sind z. B. Altgeräte, die aus kleinen Handwerksbetrieben, Rechtsanwaltskanzleien oder Versicherungsagenturen stammen, dem B2C-Bereich zuzuordnen, wohingegen z. B. spezielle Altgeräte aus Laboren oder Kliniken wie Röntgengeräte nur im gewerblichen Bereich genutzt werden können und so zwingend dem B2B-Bereich zuordnen sind.[86] Im Falle des Marktaustrittes eines B2B-Herstellers ist, mangels Absicherung anhand einer gesetzlich vorgeschriebenen Garantie, zu vermuten, dass der letzte Nutzer die Entsorgungskosten zu tragen hat.[87]
Des Weiteren ist der Stichtag 13.08.2005, zu dem die EG-Mitgliedsstaaten Endnutzern und Vertreibern die kostenlose Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten an den kommunalen Sammelstellen gem. Art. 8 I der WEEE-RL zu ermöglichen hatten,[88] von wesentlicher Bedeutung, da dieser Stichtag grds. zu einer Einteilung der ausgedienten Geräte in sog. „historische Altgeräte“[89] bzw. sog. „Neu-Altgeräte“ führt, je nach dem, ob diese vor oder nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.[90] Faktisch verschiebt sich dieses Datum jedoch durch die Übergangsvorschrift des § 24 ElektroG. Nicht unstrittig ist hierbei, ob auf den 24. November 2005 (Beginn der Registrierungs- und Garantienachweispflicht, § 6 II, III ElektroG),[91] oder auf den 24. März 2006 (Beginn der Kennzeichnungspflicht § 7 ElektroG)[92] abzustellen ist.
Lückefett[93] argumentiert entgegen der Meinung der EAR[94], dass es nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung ankomme, da die Garantie zu diesem Zeitpunkt lediglich nachgewiesen werden müsse. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt, ab welchem die Geräte kraft Kennzeichnung in historische und Neu-Alt-Geräte unterschieden werden können.[95] Demnach müssten bis zum 23. November 2005 Garantien für Geräte vorgelegt werden, die ab dem 24. März 2006 in Verkehr gebracht werden sollen.
Oser/Roß beziehen sich zur diesbezüglichen Unterscheidung grds. auf den 13.08.2005, da gem. Art. 8 I der WEEE-RL zu diesem Zeitpunkt die kostenlose Rückgabemöglichkeit für B2C-Geräte über die kommunalen Sammelstellen umzusetzen war.[96] Dieser Vorschrift entspricht § 9 III ElektroG, dessen Inkrafttreten jedoch gem. § 24 ElektroG bis zum 23. März 2006 ausgesetzt wurde. Folglich würde auch dies für den 23. März 2006 als Datum für die Zäsur zwischen Alt- und Neu-Altgeräten sprechen.
Giesberts / Hilf sehen hingegen im 24.03.2006 keine über den Beginn der Rücknahmepflicht hinausgehenden Zweck. Dementsprechend bedürften schon die ab dem 24.11.2005 in Verkehr gebrachten Geräte der Absicherung durch eine Garantie.[97]
Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass zwischen dem 24.11.2005 und 24.03.2006 in Verkehr gebrachte Geräte ohne Kennzeichnung den historischen Altgeräten zugeordnet werden. Ein für diese Geräte eingestellter Garantiebetrag käme folglich nie zum Abruf. Um einer Ungleichbehandlung von Herstellern, die schon vor dem 24. März 2006 ihre Produkte freiwillig kennzeichnen, vorzubeugen, ist m. E. bei Garantieeinreichung die eingangs beschriebene Vorgehensweise gem. Lückefett vorzuziehen. Bezüglich der Einteilung in historische bzw. Neu-Altgeräte ist somit m. E. auf den 24. März 2006 abzustellen.
Zusammenfassend ergibt sich also die in Abb. 2 dargestellte Einteilungsmatrix der Altgeräte hinsichtlich ihrer Nutzungsart bzw. des Zeitpunktes ihres Inverkehrbringens, welche zugleich der in Kapitel 3 vorgenommenen Untersuchung der bilanziellen Behandlung als Struktur zugrunde liegt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2 : Einteilungsmatrix der Elektro- und Elektronikaltgeräte[98]
Im Anschluss an die erfolgte Eingrenzung der vom ElektroG erfassten Geräte gilt es im Folgenden zu klären, wer gemäß ElektroG als Hersteller dieser Elektro- und Elektronikgeräte zu definieren ist.
Die nachfolgend dargestellte Einordnung ist von fundamentaler Bedeutung, da denjenigen Herstellern, die dem ElektroG unterstellt sind, im Rahmen der Herstellerverantwortung[99] erhebliche, respektive kostenintensive Verpflichtungen, wie z. B. die Registrierungspflicht (§ 6 II ElektroG), die Kennzeichnungspflicht (§ 7 ElektroG), die Abhol- und Entsorgungspflicht (§ 10 ElektroG), sowie ggf. die Hinterlegung einer insolvenzsicheren Garantie (§ 6 III ElektroG), auferlegt werden, welche zudem Grundlage für eine evtl. zu bildende Rückstellung sein könnten.[100]
Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass sich der Begriff des Herstellers nach § 3 XI ElektroG über die Marke[101] und nicht über die Firma definiert.[102] Die angewandte Verkaufsmethode ist hierbei irrelevant, womit z. B. auch Vertreiber, die als Absatzweg das Internet in Anspruch nehmen, als Hersteller i. S. d. ElektroG gelten.[103] Erforderlich ist lediglich ein gewerbsmäßiges Auftreten (§ 3 XI S. 1 ElektroG).[104] Dieses kann für die Zwecke des ElektroG[105] als „selbstständige, regelmäßige, auf gewisse Dauer angelegte und nach außen erkennbare, aber nicht notwendig auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit“[106] umschrieben werden.
Fraglich ist, ob ein Hersteller gem. § 3 XI ElektroG seinen Sitz zwingend in Deutschland haben muss. Aus dem Gesetzeswortlaut ist entsprechendes nicht zu entnehmen, wohl aber wird dies in der Begründung zum ElektroG zur Gewährleistung eines effektiven Vollzuges für erforderlich gehalten.[107] Da der Bestand dieses Statutes vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EGV fraglich erscheint, verlangt die EAR von ausländischen Herstellern keine Sitznahme im Bundesgebiet, sondern empfiehlt stattdessen die Benennung eines inländischen Bevollmächtigten, um so einen reibungslosen Vollzug zu gewährleisten.[108]
Zu beachten ist hierbei, dass der Herstellerbegriff des ElektroG aufgrund der Einbeziehung von Importeuren und Eigenmarken-Weiterverkäufern über die Semantik des Alltagsverständnisses hinausgeht.[109] Abb. 3 stellt deshalb die vier vom ElektroG gebrauchten Herstellerkategorien in einer kurzen Übersicht dar, auf die im Folgenden genauer eingegangen werden soll.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3 : Herstellerbegriff gem. ElektroG[110]
Als „Tatsächlicher Hersteller“ gem. § 3 XI Nr.1 ElektroG tritt auf, wer ein Elektrogerät in eigener Verantwortung geschaffen hat und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also im Bundesgebiet, unter seinem Markennamen in Verkehr bringt. Hierunter fallen z. B. auch IT-Anbieter, die ihre für den Endkunden bestimmten PCs nach eigener Wahl aus einzelnen, von Zulieferern bezogenen Komponenten zusammenstellen (sog. „Assembling“).[111]
Unter dem im ElektroG nicht näher erläuterten Begriff des „Inverkehrbringens“ ist gemäß dem sog. „neuen Konzept“ der Europäischen Kommission für die Erstellung von Richtlinien,[112] auf welchen auch die anderen Herstellertypusdefinitionen des ElektroG zurückgreifen, „die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts...für den Vertrieb oder die Benutzung“ zu verstehen [Hervorhebung nicht im Original].[113] Die Einmaligkeit des Vorgangs schließt ein mehrfaches Inverkehrbringen aus, womit insbesondere bezweckt wird, eine Mehrfacherfassung ein und desselben Gerätes bei der Berechnung der Verwertungsquoten nach § 12 ElektroG, der Mitteilung nach § 13 ElektroG und der abzuholenden Altgerätemenge gem. § 14 V ElektroG zu vermeiden.[114] Noch nicht in Verkehr gebracht sei ein Produkt jedoch z. B. dann, wenn es einem Hersteller für weitere Vorgänge wie bspw. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung überlassen wird.[115] Demgemäß sind weder die Zulieferer des oben geschilderten „Assembling“-Falles noch der dem Eigenmarken-Weiterverkäufer[116] vorgeschaltete Hersteller als Hersteller i. S. d. § 3 XI ElektroG anzusehen.
[...]
[1] Vgl. Savage, Implementation, 2006, S. iii [vom Verf. übersetzt]; vgl. Scholz, Elektroverordnung, 2004, S. 258; KOM (2000) 347 endg., S. 4.
[2] Vgl. Fischer, Umsetzung, 2004, S. 12; Savage, Implementation, 2006, S. iii [vom Verf. übersetzt].
[3] Vgl. Savage, Implementation, 2006, S. iii [vom Verf. übersetzt]; KOM (2000) 347 endg., S. 4.
[4] Vgl. Ogilvie, Recovery, S. iii [vom Verf. übersetzt].
[5] Vgl. Eurostat, Abfallaufkommen, 2005; s. dazu insbes. auch den Hinweis in: KOM (2000) 347 endg., S. 25 f., Fn. 50.
[6] Vgl. BMU, Elektroschrott.
[7] Vgl. Savage, Implementation, 2006, S. iii [vom Verf. übersetzt]; wobei „bisher“ sich auf die Zeit bis zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie (WEEE-RL, s. Kap. 1.2) bezieht.
[8] Vgl. Savage, Implementation, 2006, S. iii [vom Verf. übersetzt].
[9] Vgl. E-ElektroG, BT-Drucks. 15/4234, S. 1; Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1029.
[10] S. Kap. 2.6; Gesetz über das Inverkehrbringen , die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762).
[11] Vgl. BVT, Nachbesserung, 2004.
[12] W aste e lectrical and e lectronic e quipment = englischsprachige Bezeichnung der Richtlinie (s. Official Journal of the EU = ABl. EU, L 37/24 [engl. Version]).
[13] Vgl. KOM (2000) 347 endg., S. 20.
[14] Die Änderung betrifft Art. 9 und schränkt die Herstellerverantwortung dahingehend ein, dass diese hinsichtlich historischen B2B-Altgeräten nur noch im „Replacementfalle“, also bei Ersatz der Altgeräte durch gleichwertige oder zumindest funktionsgleiche Neugeräte, die Rücknahmeverantwortung zu tragen haben. In allen anderen Fällen hat diese, falls nicht vom Wahlrecht zu alternativen Vereinbarungen Gebrauch gemacht wurde, der Nutzer zu tragen.
[15] R estriction o f the use of certain h azardous s ubstances in electrical and electronic equipment = englischsprachige Bezeichnung der Richtlinie (s. Official Journal of the EU = ABl. EU, L 37/19 [engl. Version]).
[16] Vgl. KOM (2000) endg., S. 20.
[17] S. BGBl. I S. 762.
[18] Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.
[19] Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e. V.
[20] Vgl. Diederichsen/Ahlhaus, Elektrogesetz, 2005, S. 2741.
[21] Vgl. Kap. 2.2.1 Abb. 1 .
[22] Vgl. 2.4.
[23] Auch „Alt-Altgeräte“ genannt; vgl. 2.2.1.2.2.
[24] Vgl. 2.4.3; Marx/Köhlmann, Rücknahmeverpflichtungen, 2005, S. 2009.
[25] S. 2.4.3.
[26] Vgl. 2.3.3.
[27] Vgl. 2.4.2.
[28] Vgl. Tobias/Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 239.
[29] Vgl. Pauly, Elektrogesetz, 2005, S. 9.
[30] RIC-2, Rn. 5.; s. zur EAR s. Kap. 2.3.1; EAR, Regelbuch, 2006.
[31] Vgl. dazu anhand des Herstellerbegriffs: Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 58.
[32] Schätzungen des Dachverbandes der Elektroindustrie „Orgalime“ zufolge, welche auf dem Status quo vom Juni 2000 basieren, würden allein die historischen Altgeräte ein Rückstellungsbedarf von 40 Milliarden Euro auslösen. Weitere 7,5 Milliarden Euro kämen jährlich aufgrund der neu in Verkehr gebrachten Geräte hinzu (vgl. o. V., Elektronikindustrie, 2000, S. 14).
[33] Vgl. Tobias/Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 235; Schäfer, Rückstellungsbildung, 2004, S. 2735; Lückefett, in: Bullinger/Lückefett, Elektrogesetz, 2005, S. 134, Rn. 11; o. V., Elektronikindustrie, 2000, S. 14; Marx/Köhlmann, Rücknahmeverpflichtungen, 2005, S. 2008; Marx/Köhlmann, Rücknahmeverpflichtungen, 2005, S. 2010; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 10, Rn. 18.
[34] Vgl. Marx/Köhlmann, Rücknahmeverpflichtungen, 2005, S. 2007.
[35] Vgl. Kap. 2.2.1.2.2.
[36] Vgl. Kap. 3.1.5.
[37] Vgl. Grotelüschen/Karenfort, Herstellerpflichten, 2006, S. 956; Tobias/Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 232; Bullinger, in: Bullinger/Lückefett, Elektrogesetz, 2005, S. 23 ff., Rn. 14-17; Vertiefung dieses Themas insbes. in Kap. 2.2.2.
[38] S. dazu insbes.: KOM (2000) endg., S. 12, und Nr. 12 der Erwägungsgründe der WEEE-RL; vgl. Pauly, Elektrogesetz, 2005, S. 9; Tobias/Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 231; Tobias/ Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 232; o. V., Elektroschrott, 2005, S. 13.
[39] Vgl. E-ElektroG, BT-Drucks. 15/3930, S. 20.
[40] S. dazu auch: Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1030 f.
[41] Vgl. E-ElektroG, BT-Drucks. 15/3930, S. 20; ausführlich dazu: Stabno, Elektrogesetz, 2005, S. 27; Diederichsen/Ahlhaus, Elektrogesetz, 2005, S. 2742.
[42] Vgl. KOM (2000) 347 endg., S. 30.
[43] S. hierzu insbes. Kap. 2.2.1.1; Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1031 mit Hinweis auf: EAR, Anwendungsbereich.
[44] Vgl. BMU, Hinweise, 2005, S. 11; im Falle des Autoradios findet die Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) Anwendung.
[45] Vgl. Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 2, Rn. 16.
[46] Vgl. Ahlhaus, Elektrogerätegesetz, 2005, S. 12-13.
[47] Vgl. Ahlhaus, Elektrogerätegesetz, 2005, S. 13; s. entspr. Unterkapitel zu Kap. 2.3.
[48] Vgl. E-ElektroG, BT-Drucks. 15/3930, S. 20; Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 7.
[49] Vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 19; die Fortschreibung vollzieht sich dabei unter Mitwirkung der Elektrogerätehersteller (vgl. ebenda); S. dazu auch: § 15 I S. 1 Nr. 3 ElektroG.
[50] S. EAR, Gerätearten.
[51] Vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 19-23.
[52] Dem Anhang II zum ElektroG entnommen.
[53] „FAQ“ = Frequently asked questions = Häufig gestellte Fragen [Anm. des Verf.]; s. Europäische Kommission, FAQ, 2006, S. 6, Fn. 1.
[54] S. Europäische Kommission, Guidelines, 1997, S. 30 ff. bzw. dessen dt. Übersetzung: Europäische Kommission, Leitfaden, 1997, S. 28-32; vgl. Diederichsen/Ahlhaus, Elektrogesetz, 2005, S. 2742.
[55] Vgl. Europäische Kommission, Leitfaden, 1997, S. 27-32; ebenfalls auf diesen Leitfaden Bezug nehmend: Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1029; anders argumentierend aber zu analogen Ergebnissen gelangend: Tobias/Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 233.
[56] Vgl. Europäische Kommission, Leitfaden, 1997, S. 30.
[57] Vgl. Europäische Kommission, Leitfaden, 1997, S. 30.
[58] Vgl. Ahlhaus, Elektrogerätegesetz, 2005, S. 26 f.
[59] Umfassend hierzu: Stabno, 2005, § 3, S. 36-40.
[60] Vgl. KOM (2000) 347 endg., S. 30.
[61] S. § 90 ff. BGB.
[62] S. hierzu auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 26 u. 27.
[63] Vgl. Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 10; dazu auch: Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 21-23.
[64] S. dazu: Stabno, Elektrogesetz, 2005, § 3, S. 36; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 20; Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 13.
[65] § 3 VII ElektroG verweist hierzu auf die in Anhang II B zum KrW-/AbfG aufgeführten Verfahren.
[66] § 3 IX ElektroG verweist hierzu auf die in Anhang II A zum KrW-/AbfG aufgeführten Verfahren.
[67] Vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Abfallgesetz, 2003, § 3, Rn. 32.
[68] Vgl. Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 13.
[69] Vgl. Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 14.
[70] S. Kap. 2.2.1.1.
[71] S. Kap. 2.1.
[72] Vgl. KOM (2000) 347 endg., S. 30.
[73] Vgl. Grotelüschen/Karenfort, Herstellerpflichten, 2006, S. 956; Marx/Köhlmann, Rücknahmeverpflichtungen, 2005, S. 2009; Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1031.
[74] Vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Abfallgesetz, 2003, § 13, Rn. 14.
[75] Vgl. Frenz, Abfallgesetz, 2002, § 13 Rn. 24 m. w. N.; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Abfallgesetz, 2003, § 13, Rn. 14; dazu auch: Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1030.
[76] Detailliert dazu: Stabno, Elektrogesetz, 2005, S. 40; Kohls/Wagner-Cardenal, Herstellerpflichten, 2005, S. 1112 f.; Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1030.
[77] Vgl. Grotelüschen/Karenfort, Herstellerpflichten, 2006, S. 956; Kohls/Wagner-Cardenal, Herstellerpflichten, 2005, S. 1113.
[78] Vgl. E-ElektroG, BT-Drucks. 15/3930, S. 23; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 6, Rn. 46; zustimmend: Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1032 m. w. N.
[79] S. dazu auch: Lückefett, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 6, Rn. 85; Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1033.
[80] S. dazu auch: Lustermann/Holz, Elektrogerätegesetz, 2006, S. 1031.
[81] Vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 6, Rn. 47; E-ElektroG, BT-Drucks. 15/3930, S. 23; Tobias/ Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 236 f.; Lückefett, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 6, Rn. 83 u. 84.
[82] S. Kap. 2.3.3.
[83] Waisengeräte sind Geräte, deren Hersteller nicht mehr am Markt existent ist; s. dazu auch Kap. 2.3.3.
[84] Vgl. E-ElektroG, BT-Drucks. 15/3930, S. 23.
[85] Vgl. Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 17; Kohls/Wagner-Cardenal, Herstellerpflichten, 2005, S. 1112 f.
[86] Vgl. KOM (2000) 347 endg., S. 31; Stabno, Elektrogesetz, 2005, S. 40; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 35.
[87] Vgl. Lückefett, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 6, Rn. 87.
[88] Vgl. Schäfer, Rückstellungsbildung, 2004, S. 2735.
[89] Auch „Alt-Altgeräte“ genannt.
[90] Vgl. Oser/Roß, Elektroschrott, 2005, S. 1069 f.; Tobias/Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 231; Schäfer, Rückstellungsbildung, 2004, S. 2736; Marx/Köhlmann, Rücknahmeverpflichtungen, 2005, S. 2009.
[91] S. EAR, historische Altgeräte; nicht aktuell insofern: Ahlhaus, Elektrogerätegesetz, 2005, S. 62.
[92] Vgl. Lückefett, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 6, Rn. 80, § 7, Rn. 19.
[93] S. Lückefett, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 6, Rn. 78, 80, 81.
[94] Vgl. EAR, historische Altgeräte.
[95] S. dazu auch: Lückefett, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 6, Rn. 78.
[96] S. Oser/Roß, Elektroschrott, 2005, S. 1070.
[97] S. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 6, Rn. 59.
[98] In Anlehnung an: Oser/Roß, Elektroschrott, S. 1070.
[99] S. hierzu auch: Tobias/Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 232.
[100] Vgl. Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 30; Tobias/Lückefett, Herstellerverantwortung, 2005, S. 232; s. dazu im einzelnen Kap. 2.3.
[101] S. dazu im einzelnen § 3 I MarkenG.
[102] Vgl. E-ElektroG, BT-Drucks. 15/3930, 2004, S. 22.
[103] Vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 60.
[104] Ausführlicher dazu: Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 33; Stabno, Elektrogesetz, 2005, § 3, S. 48.
[105] Vgl. Tettinger, in: Tettinger/Wank, GewO, § 1, Rn. 4.
[106] Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 59 m. w. N.
[107] Vgl. E-ElektroG, BT-Drucks. 15/3930, 2004, S. 22; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 61-66.
[108] Vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 3, Rn. 66.
[109] Vgl. Grotelüschen/Karenfort, Herstellerpflichten, 2006, S. 956; Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 32.
[110] Entnommen aus: Stabno, ElektroG, S. 382, wobei die Paragraphenangabe des letzten Feldes korrigiert wurde: vgl. korrekte Paragraphenangabe unter der entpr. Abschnittsüberschrift, ebenda, S. 49.
[111] Vgl. Holz, Hersteller, 2004, S. 40; ebenso: Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 40.
[112] Der korrespondierende Ausdruck der WEEE-RL lautet „verkaufen“.
[113] Vgl. Europäische Kommission, Umsetzung, 2000, S. 18.
[114] Vgl. Schmalz/Fehling, in: Bullinger/Fehling, Elektrogesetz, 2005, § 3, Rn. 38.
[115] S. Europäische Kommission, Umsetzung, 2000, S. 19.
[116] S. Kap. 2.2.2.2.
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