Diplomarbeit, 2006
108 Seiten, Note: 2,0
1 Problemstellung
1.1 Einführung in die Thematik
1.2 Zugrunde liegende Rechtsnormen
1.3 Gang der Untersuchung
2 Erläuterungen zum ElektroG
2.1 Ziele
2.2 Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen
2.2.1 Elektrogerät gem. § 3 I ElektroG
2.2.1.1 Bauteile und Komponenten
2.2.1.2 Altgerät gem. § 3 III ElektroG
2.2.1.2.1 B2C- und B2B-Altgeräte (§ 3 IV ElektroG)
2.2.1.2.2 Historische und Neu-Altgeräte
2.2.2 Hersteller gem. § 3 XI ElektroG
2.2.2.1 Tatsächlicher Hersteller gem. § 3 XI Nr. 1 ElektroG
2.2.2.2 Quasi-Hersteller/Eigenmarken-Weiterverkäufer gem. § 3 XI Nr. 2 ElektroG
2.2.2.3 Importeur und Exporteur gem. § 3 XI Nr. 3 ElektroG
2.2.2.4 Fiktiver Hersteller gem. § 3 XII S. 2 ElektroG
2.2.2.5 Einzelfragen
2.3 Wesentliche Herstellerpflichten
2.3.1 Registrierung (§ 6 II ElektroG)
2.3.2 Kennzeichnung (§ 7 ElektroG)
2.3.3 Insolvenzsichere Garantie (§ 6 III ElektroG)
2.3.4 Rücknahme- und Verwertungspflichten (§ 10 ElektroG)
2.3.5 Stoffverbote (§ 5 I ElektroG)
2.3.6 Mitteilungspflichten (§ 13 I ElektroG)
2.4 Rücknahmeverfahren
2.4.1 B2C-Altgeräte
2.4.2 B2B-Altgeräte
2.4.3 Berechnung der Entsorgungsmengen im B2C-Bereich
2.5 Rechtsdurchsetzung
2.6 Inkrafttreten gem. §§ 24, 25 ElektroG
3 Bilanzielle Auswirkungen
3.1 HGB
3.1.1 Passivierungsgrundsätze
3.1.2 Grundsätze der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
3.1.2.1 Verpflichtung gegenüber einem Dritten (=Außenverpfl.)
3.1.2.2 Wirtschaftliche Verursachung/Belastung in der Vergangenheit
3.1.2.3 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
3.1.3 B2C-Altgeräte
3.1.3.1 Historische Altgeräte (Generationenvertrag)
3.1.3.2 Neu-Altgeräte
3.1.3.2.1 Umlagefinanzierung
3.1.3.2.2 Vorwärtsfinanzierung
3.1.4 B2B-Altgeräte
3.1.4.1 Historische Altgeräte
3.1.4.2 Neu-Altgeräte
3.1.5 Bestimmung der Rückstellungshöhe
3.1.6 Auflösung der Rückstellung
3.2 IAS/IFRS
3.2.1 Grundsätze der Rückstellungsbildung
3.2.2 B2C-Altgeräte
3.2.2.1 Historische Altgeräte
3.2.2.2 Neu-Altgeräte
3.2.2.2.1 Umlagefinanzierung
3.2.2.2.2 Vorwärtsfinanzierung
3.2.3 B2B-Altgeräte
3.2.3.1 Historische Altgeräte
3.2.3.2 Neu-Altgeräte
3.2.4 Bestimmung der Rückstellungshöhe
3.3 US-GAAP
3.3.1 Grundsätze der Rückstellungsbildung
3.3.2 B2C und B2B-Altgeräte
3.3.3 Bestimmung der Rückstellungshöhe
4 Resümee
Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet sind, für die durch das Elektrogesetz (ElektroG) statuierten Entsorgungsverpflichtungen Rückstellungen in ihrer Bilanz zu bilden. Dabei werden die bilanziellen Anforderungen nach HGB, IFRS und US-GAAP analysiert, wobei insbesondere die Unterscheidung zwischen historischen Altgeräten und Neu-Altgeräten sowie die verschiedenen Rücknahme- und Finanzierungsmodelle im Fokus stehen.
2.2.2 Hersteller gem. § 3 XI ElektroG
Die nachfolgend dargestellte Einordnung ist von fundamentaler Bedeutung, da denjenigen Herstellern, die dem ElektroG unterstellt sind, im Rahmen der Herstellerverantwortung erhebliche, respektive kostenintensive Verpflichtungen, wie z. B. die Registrierungspflicht (§ 6 II ElektroG), die Kennzeichnungspflicht (§ 7 ElektroG), die Abhol- und Entsorgungspflicht (§ 10 ElektroG), sowie ggf. die Hinterlegung einer insolvenzsicheren Garantie (§ 6 III ElektroG), auferlegt werden, welche zudem Grundlage für eine evtl. zu bildende Rückstellung sein könnten.
Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass sich der Begriff des Herstellers nach § 3 XI ElektroG über die Marke und nicht über die Firma definiert. Die angewandte Verkaufsmethode ist hierbei irrelevant, womit z. B. auch Vertreiber, die als Absatzweg das Internet in Anspruch nehmen, als Hersteller i. S. d. ElektroG gelten. Erforderlich ist lediglich ein gewerbsmäßiges Auftreten (§ 3 XI S. 1 ElektroG). Dieses kann für die Zwecke des ElektroG als „selbstständige, regelmäßige, auf gewisse Dauer angelegte und nach außen erkennbare, aber nicht notwendig auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit“ umschrieben werden.
Fraglich ist, ob ein Hersteller gem. § 3 XI ElektroG seinen Sitz zwingend in Deutschland haben muss. Aus dem Gesetzeswortlaut ist entsprechendes nicht zu entnehmen, wohl aber wird dies in der Begründung zum ElektroG zur Gewährleistung eines effektiven Vollzuges für erforderlich gehalten. Da der Bestand dieses Statutes vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EGV fraglich erscheint, verlangt die EAR von ausländischen Herstellern keine Sitznahme im Bundesgebiet, sondern empfiehlt stattdessen die Benennung eines inländischen Bevollmächtigten, um so einen reibungslosen Vollzug zu gewährleisten.
1 Problemstellung: Dieses Kapitel führt in die Thematik der wachsenden Mengen an Elektroschrott ein und erläutert die gesetzlichen Grundlagen sowie das Ziel der Arbeit.
2 Erläuterungen zum ElektroG: Hier werden die Ziele, der Geltungsbereich, die Definitionen für Elektrogeräte und Hersteller sowie die wesentlichen Herstellerpflichten detailliert dargelegt.
3 Bilanzielle Auswirkungen: Dieser Hauptteil analysiert die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen nach HGB, IFRS und US-GAAP für verschiedene Gerätearten und Rücknahmemodelle.
4 Resümee: Das Resümee fasst die Ergebnisse zusammen und stellt die bilanziellen Konsequenzen für die unterschiedlichen Kategorien der Altgeräte in einer Übersicht dar.
ElektroG, Herstellerverantwortung, Rückstellungen, Bilanzierung, HGB, IFRS, US-GAAP, B2C-Altgeräte, B2B-Altgeräte, Historische Altgeräte, Neu-Altgeräte, Umlageverfahren, Vorwärtsfinanzierung, Produkthaftung, Insolvenzsichere Garantie
Die Arbeit untersucht, ob und wann Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten aufgrund der gesetzlichen Rücknahme- und Entsorgungspflichten Rückstellungen in ihren Jahresabschlüssen bilden müssen.
Die Analyse deckt sowohl die gesetzlichen Pflichten aus dem Elektrogesetz (ElektroG) als auch die handelsrechtlichen (HGB) und internationalen (IFRS, US-GAAP) Rechnungslegungsvorschriften für ungewisse Verbindlichkeiten ab.
Die Forschungsfrage lautet, ob das Inverkehrbringen von Elektrogeräten eine bilanzielle Rückstellungspflicht auslöst und wie diese unter verschiedenen Rechnungslegungsstandards zu bewerten ist.
Es handelt sich um eine rechtsvergleichende und bilanztheoretische Untersuchung, die das ElektroG auf seine tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung hin analysiert und auf die entsprechenden Rechnungslegungsnormen anwendet.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Erläuterung des ElektroG, gefolgt von einer tiefgehenden bilanziellen Prüfung der Rückstellungspflichten für B2C- und B2B-Geräte unter Berücksichtigung von HGB, IFRS und US-GAAP.
Zu den Kernbegriffen gehören Herstellerverantwortung, ElektroG, Rückstellungen, bilanzielle Passivierungsfähigkeit, Umlageverfahren und Vorwärtsfinanzierung.
Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Finanzierungsmodell der Entsorgung: Während für historische Altgeräte oft kollektive Umlageverfahren gelten, unterliegen Neu-Altgeräte häufig einer individuellen Produktverantwortung, was direkte Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit und Quantifizierbarkeit einer Verbindlichkeit hat.
Nach Ansicht des Autors resultiert aus dem „Umlageverfahren“ aufgrund der Anknüpfung an den aktuellen Marktanteil keine auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung, die eine Rückstellungsbildung rechtfertigen würde, da die Verpflichtung jeweils innerhalb des Kalenderjahres entsteht und wieder erlischt.
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