Wissenschaftlicher Aufsatz, 2007
30 Seiten
1.Der Begriff Rechtsstaat
2. Die Anträge zur Beendigung der Entnazifizierung
3. Die Debatte der Anträge im Bundestag
4. Der „Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht“ und der Ausschussbericht
5. Die Debatte um den Ausschussbericht
6. Ausblick
Autorin
Die Arbeit analysiert die Debatten im ersten Deutschen Bundestag zur Beendigung der Entnazifizierung und untersucht, wie der Begriff "Rechtsstaat" dabei strategisch als politischer Kampfbegriff genutzt wurde, um die Politik der Entnazifizierung zu schwächen und die Renazifizierung zu fördern.
3. Die Debatte der Anträge im Bundestag
Über beide Anträge, den der FDP und den der SRP, fand am 23. Februar 1950 die erste Debatte im Bundestag statt. In dieser begründeten August-Martin Euler [1908-1960] (FDP) und Dr. Franz Richter [1912-1987; i.e. Fritz Rösler] (SRP) in gleicher Weise - nämlich mit dem Hinweis, dass die Entnazifizierung rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche - die Anträge.
Während Euler (FDP) meinte, dass „entgegen dem grundlegenden Prinzip des Rechtsstaats nicht Taten bestraft werden, sondern daß Gesinnung unter Strafe gestellt wurde, dies obendrein nachteilig auf Grund eines Gesetzes, das nicht bestand, als diese Gesinnung zum Träger eines Gewaltsystems wurde“, und es nun darum gehen müsse, überhaupt die Kontrollratsgesetzgebung zu beseitigen, um den rechtsstaatlichen Charakter der jungen Bundesrepublik Deutschland zum Tragen zu bringen, berief sich Dr. Richter (SRP) auf Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung, um die Entnazifizierung als völkerrechtswidrig zu kennzeichnen. Logische Folge dieser Argumentation: das nationalsozialistische Recht war als positives Recht rechtsstaatlich und und gilt auch weiterhin.
Auch der Theologe Dr. Eugen Gerstenmeier [1906-1986] (CDU) forderte in seinem Debattenbeitrag „den Abschluß der Entnazifizierung mit ihrer Vermischung von politischer Gesinnung und kriminellem Tatbestand“, empfahl den Erlass einer Amnestie und „eine korrekte Strafverfolgung dort, wo Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden müssen“. Insofern bezog sich Gerstenmaier auf die Gruppe der „Hauptschuldigen“.
Damit geriet der systemische Charakter nationalsozialistischer Verbrechen und großer und kleiner Untaten aus dem Blick: sie wurden individualisiert, zu persönlichen Straftaten umgebogen und damit nivelliert. Das schien deshalb notwendig, weil die Regierung vorhatte, ein Staatsschutzgesetz zu erlassen, in dem die Beendigung der Entnazifizierung eingebettet werden sollte.
1.Der Begriff Rechtsstaat: Einführung in das allgemeine Rechtsstaatsverständnis und dessen Umdeutung während des Nationalsozialismus sowie in der Nachkriegszeit.
2. Die Anträge zur Beendigung der Entnazifizierung: Darstellung der politischen Initiativen verschiedener Parteien im ersten Bundestag, die auf ein Ende der Entnazifizierung abzielten.
3. Die Debatte der Anträge im Bundestag: Analyse der parlamentarischen Auseinandersetzung am 23. Februar 1950, in der der Rechtsstaatsbegriff zur Diskreditierung der Entnazifizierung instrumentalisiert wurde.
4. Der „Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht“ und der Ausschussbericht: Behandlung der parlamentarischen Ausschussarbeit, der Gutachten zur Bundeszuständigkeit und der Berichterstattung durch Dr. Hermann Brill.
5. Die Debatte um den Ausschussbericht: Zusammenfassung der parlamentarischen Debatten über die Empfehlungen des Ausschusses zur Beendigung der Entnazifizierung und der damit verbundenen politischen Kontroversen.
6. Ausblick: Kritische Bewertung der Entnazifizierungspolitik als Propagandainstrument zur Rehabilitierung von NS-Anhängern und zur Sicherung autoritärer Staatsstrukturen.
Autorin: Kurzbiografie von Wilma Ruth Albrecht.
Rechtsstaat, Entnazifizierung, Bundesrepublik Deutschland, Amnestie, Bundestag, NS-Täter, Rehabilitierung, Propaganda, Parlamentarismus, Kontrollratsgesetz, Totalitarismus, politische Säuberung, Justiz, Rechtsstaatsideologie, Renazifizierung
Die Arbeit untersucht die Auseinandersetzungen im ersten Deutschen Bundestag bezüglich der Beendigung der Entnazifizierung und zeigt auf, wie konservative und rechte Parteien den Rechtsstaatsbegriff nutzten, um ehemalige NS-Belastete zu rehabilitieren.
Die zentralen Themen sind die instrumentelle Verwendung des Rechtsstaatsbegriffs, der politische Prozess der Entnazifizierung, die Rolle der Justiz in der Nachkriegszeit und die Verknüpfung von Entnazifizierung mit dem Aufbau von Staatsschutzinstitutionen.
Das Ziel ist die Rekonstruktion und kritische Analyse der parlamentarischen Debatten, um nachzuweisen, dass die Forderungen nach "Rechtsstaatlichkeit" in diesem Kontext als politisches Propagandainstrument dienten, um NS-Strukturen und -Personal zu schützen.
Es handelt sich um eine politikwissenschaftliche und historische Analyse, die auf einer Auswertung von Protokollen des Deutschen Bundestages, Drucksachen und zeitgenössischer juristischer sowie politischer Literatur basiert.
Der Hauptteil behandelt chronologisch die parlamentarischen Anträge auf Beendigung der Entnazifizierung, die Arbeit in den zuständigen Ausschüssen, die Argumentationsstrategien der Parteien sowie die daraus resultierenden parlamentarischen Beschlüsse.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Rechtsstaat, Entnazifizierung, Amnestie, Rehabilitierung, NS-Täter und politische Propaganda charakterisiert.
Der Begriff wurde von konservativen und rechtsextremen Kräften von seiner ethischen Grundlage gelöst und rein formell verwendet, um die "Säuberungsmaßnahmen" der Alliierten als rechtswidrig oder völkerrechtswidrig darzustellen und somit die Entnazifizierung zu schwächen.
Die Vertreter der SPD und KPD erkannten den demagogischen Charakter der Rechtsstaatsargumentation der rechten Parteien, konnten jedoch parlamentarisch der Strategie zur Rehabilitierung der NS-Belasteten wenig entgegensetzen.
Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass die Auseinandersetzung eine politische Propagandaveranstaltung war, die faktisch auf die Rehabilitierung der Anhänger des Nationalsozialismus zielte und die Wiedergutmachung an echten Opfern verzögerte.
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