Diplomarbeit, 2007
22 Seiten, Note: 2,7
1. Einführung
2. Bedeutung
3. Anschaffungskosten
3.1. Kosten des Erwerbs
3.2. Versetzen in betriebsbereiten Zustand
3.2.1. Objektive Betriebsbereitschaft
3.2.2. Subjektive Betriebsbereitschaft
3.3. Erwerbsnebenkosten
3.4. Nachträgliche Anschaffungskosten
3.5. Anschaffungsnahe Herstellungskosten
3.6. Sanierungsmodell
3.7. Nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten
4. Herstellungskosten
4.1. Vollverschleiß
4.2. Neuerrichtung eines Gebäudeteils
4.3. Nachträgliche Herstellungskosten
4.3.1. Wesentliche Verbesserung
4.3.2. Nutzungsänderung
4.3.3. Erweiterung
4.3.4. Einheitliche Maßnahme
4.4. Nachträgliche Minderung der Herstellungskosten
5. Erhaltungsaufwand
5.1. Erhaltungsaufwand vor Selbstnutzung
5.2. Außergewöhnlich hoher Erhaltungsaufwand
5.3. Zeitgemäße Technik
6. Vorsteuer
Die vorliegende Arbeit untersucht die steuerliche Abgrenzung zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, um die steuerlichen Auswirkungen unterschiedlicher zeitlicher Abzugsmöglichkeiten zu verdeutlichen.
3.2. Versetzen in betriebsbereiten Zustand
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Aufwendungen, welche Anfallen um ein Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierbei unterscheidet man zwischen objektiver und subjektiver Betriebsbereitschaft. Ein betriebsbereiter Zustand liegt jedoch erst vor, wenn die objektive und subjektive Betriebsbereitschaft vorliegt.
3.2.1. Objektive Betriebsbereitschaft
Die objektive Betriebsbereitschaft ist gegeben , wenn das Gebäude mit allen seinen, zum Gebrauch wesentlichen Teilen objektiv nutzbar ist, also im Falle der Vermietung bewohnt werden kann.8 Ein Gebäude ist objektiv nicht betriebsbereit, wenn zum Beispiel die Heizung in einem Wohngebäude nicht funktioniert oder die Fenster ganz oder teilweise fehlen. Dass das Gebäude bei der Anschaffung bereits genutzt wird, bedeute nicht unbedingt, dass das Gebäude betriebsbereit ist. Die Rechtsauffassung, dass ein Gebäude immer betriebsbereit sei, wenn es bestimmungsgemäß genutzt wird, hat der BFH bereits wieder aufgegeben.9 Außerdem ist es unbeachtlich, ob der Mangel beim Kauf vorhanden war, oder erst nach der Anschaffung aber vor der erstmaligen Nutzung eingetreten ist. Entscheidend ist nur, dass der Mangel vor der erstmaligen Nutzung vorgelegen hat. Folgeschäden die durch einen solchen Mangel verursacht sind, führen auch zu Anschaffungskosten. Darunter fallen zum Beispiel auch Verputzarbeiten bei der Reparatur der Heizung.10 Wenn der Mangel jedoch durch den laufenden Verschleiß bedingt ist und durch laufende Reparaturen behoben werden kann, führt dieser Mangel, auch wenn er die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes einschränkt, nicht zur objektiven Betriebsuntüchtigkeit. Die Aufwendungen zur Behebung eines solchen Mangels bleiben Erhaltungsaufwand.
1. Einführung: Die Einleitung betont die Notwendigkeit, die Begriffe Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Erhaltungsaufwand präzise zu definieren und voneinander abzugrenzen.
2. Bedeutung: Dieses Kapitel erläutert, warum der Zeitpunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit trotz identischer Gesamtkosten aufgrund von Progression und Zinseffekten von großer finanzieller Bedeutung ist.
3. Anschaffungskosten: Das Kapitel definiert den Begriff der Anschaffungskosten, die sich aus dem Anschaffungspreis, den Erwerbsnebenkosten und dem Versetzen in den betriebsbereiten Zustand zusammensetzen.
4. Herstellungskosten: Hier wird die Schaffung neuer Wirtschaftsgüter thematisiert, insbesondere durch Vollverschleiß, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung bestehender Gebäude.
5. Erhaltungsaufwand: Dieses Kapitel behandelt Aufwendungen zur Instandhaltung und Erneuerung, die sich von den Herstellungs- und Anschaffungskosten abgrenzen, und beleuchtet Sonderfälle wie den Aufwand vor Selbstnutzung.
6. Vorsteuer: Das kurze Schlusskapitel stellt klar, dass abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählt.
Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Vermietung, Verpachtung, Werbungskosten, Abschreibung, Betriebsbereitschaft, steuerliche Abgrenzung, Instandsetzung, Modernisierung, Sanierungsmodell, Vollverschleiß, wesentliche Verbesserung, Vorsteuer.
Die Arbeit befasst sich mit der steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei vermieteten Immobilien.
Zentrale Themen sind die Definition der genannten Kostenarten, die gesetzlichen Grundlagen im Einkommensteuergesetz und die Auswirkungen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung auf die Steuerlast.
Das Ziel ist es, dem Leser die Kriterien an die Hand zu geben, um Baumaßnahmen steuerlich korrekt als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand einzuordnen.
Die Arbeit nutzt die juristische Auslegung von Gesetzen und die Analyse aktueller finanzgerichtlicher Rechtsprechung (BFH-Urteile) sowie Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben).
Der Hauptteil analysiert detailliert die Bestandteile von Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Kriterien für den Erhaltungsaufwand und erläutert praxisrelevante Sonderregelungen.
Die zentralen Schlagworte sind Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Abschreibung, steuerliche Abgrenzung und Instandsetzung.
Die objektive Betriebsbereitschaft bezieht sich auf den technischen Zustand des Gebäudes (z.B. funktionierende Heizung), während die subjektive Betriebsbereitschaft die Eignung für den vom Erwerber geplanten individuellen Zweck betrachtet.
Beim Sanierungsmodell werden Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, die zeitnah zum Erwerb durch den Verkäufer in Auftrag gegeben werden, als Teil der Anschaffungskosten und nicht als Erhaltungsaufwand gewertet.
Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn der Wohnwert insgesamt deutlich gesteigert wird, insbesondere durch eine Anhebung des Standards in mindestens drei der vier Bereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster.
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