Diplomarbeit, 2006
142 Seiten, Note: 2,7
1 EINLEITUNG
2 BEGRIFFE UND DEFINITIONEN
2.1 Der Begriff „Veranstaltung“
2.1.1 Aus betriebwirtschaftlicher Sicht
2.1.2 Aus rechtlicher Sicht
2.1.3 Aus Sicht der Rechtsprechung
2.2 Arten von Veranstaltungen
2.3 Der Veranstalter
2.4 Das Event
3 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ASPEKTE VON VERANSTALTUNGEN
3.1 Relevante Regelungen der Gewerbeordnung (GewO)
3.1.1 Einführung
3.1.2 Der Gewerbebegriff (Titel I)
3.1.2.1 Definition
3.1.2.2 Begrifflichkeiten
3.1.2.3 Einzelpersonen oder Gesellschaften als Gewerbetreibende
3.1.3 Die Gewerbeanmeldung gem. § 14 Abs.1 GewO (Titel II)
3.1.3.1 Die Voraussetzungen und die Vorgehensweise
3.1.3.2 Ordnungswidrigkeiten
3.1.4 Volksfeste gem. § 60 b GewO (Titel III – Reisegewerbe)
3.1.5 Messen und Ausstellungen (Titel VI - Marktgewerbe)
3.1.5.1 Die Messe (§ 64 GewO)
3.1.5.1.1 Historie
3.1.5.1.2 Definition und Begriffe
3.1.5.1.3 Der Veranstalter einer Messe
3.1.5.2 Die Ausstellung (§ 65 GewO)
3.1.5.2.1 Historie
3.1.5.2.2 Definition und Begriffe
3.1.5.2.3 Unterschiede zur Messe
3.1.5.3 Die Festsetzung gem. § 69 GewO
3.1.5.3.1 Vorbemerkungen
3.1.5.3.2 Das Festsetzungsverfahren und die notwendigen Voraussetzungen
3.1.5.3.3 Durchführungs- bzw. Anzeigepflichten i.S.d. § 69 Abs. 2 u. 3 der GewO sowie Ordnungswidrigkeiten
3.1.5.4 Ablehnung der Festsetzung bzw. Festsetzung unter Auflagen
3.1.5.4.1 Ablehnungsgründe i.S.d. § 69 a GewO
3.1.5.4.2 Auflagen
3.1.5.4.3 Ordnungswidrigkeiten und Rechtsfolgen
3.1.5.5 Weitere Bestimmungen des Titels IV der Gewerbeordnung
3.1.5.5.1 Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b GewO)
3.1.5.5.2 Verabreichung von Speisen und Getränken gem. § 68 GewO
3.1.5.5.2.1 Vorbemerkung
3.1.5.5.2.1 Voraussetzung i.S.d. § 68 a Satz 1 erster Halbsatz GewO
3.1.5.5.2.3 Voraussetzung i.S.d. § 68 a Satz 1 zweiter Halbsatz GewO
3.1.5.5.2.4 Grenzen der Privilegierung des § 68 a GewO
3.2 Das Gaststättenrecht: Ein wichtiges Nebengesetz der Gewerbeordnung
3.2.1 Vorbemerkung
3.2.2 Die Gestattung (§ 12 GastG)
3.2.2.1 Voraussetzung und Anwendungsbereich
3.2.2.2 Erleichterte Voraussetzungen
3.2.2.3 Das Verfahren der Gestattung
3.2.2.4 Ordnungswidrigkeiten
3.2.3 Auszüge aus dem Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. der Gaststättenverordnung (GastV)
3.3 Der Jugendschutz: Im Rahmen einer Vielzahl von Veranstaltungen unerlässlich
3.3.1 Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
3.3.1.1 Vorbemerkungen
3.3.1.2 Begriffsbestimmung
3.3.1.3 Die Prüfungs- und Nachweispflicht gem. § 2 JuSchG
3.3.1.4 Bekanntmachungen gem. § 3 JuSchG
3.3.1.5 Der Aufenthalt Jugendlicher in Gaststätten gem. § 4 JuSchG
3.3.1.6 Tanzveranstaltungen gem. § 5 JuSchG
3.3.1.7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe Gem. § 7 JuSchG
3.3.1.8 Alkoholische Getränke gem. § 9 JuSchG
3.3.1.9 Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit gem. § 10 JuSchG
3.3.1.10 Erläuterungen zu den Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG sowie zu den Straftatbeständen nach § 27 JuSchG
3.3.1.11 Anmerkung zum Jugendschutz im Bereich Medien
3.4 Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
3.4.1 Die GEMA - eine kurze Beschreibung dieser Verwertungsgesellschaft
3.4.2 Rechtsgrundlagen für die Praxis der GEMA
3.4.3 Die Musikverwerter, als „Kunden“ der GEMA
3.4.3.1 Wann besteht für einen Musikverwerter bzw. Veranstalter eine „Lizenzpflicht“ i.S.d. GEMA?
3.4.3.2 Vorteile von Verwertungsgesellschaften wie die GEMA für Veranstalter als Musikverwerter
3.4.3.3 Der zuständige Ansprechpartner bei der GEMA
3.4.3.4 Anmeldung und Tarife
3.4.3.4.1 Aufführung von Musik
3.4.3.4.2 Wiedergabe von Musik
3.4.4 Die „GEMA-Vermutung“
3.4.5 Der Abschluss- bzw. Kontrahierungszwang i.S.d. §§ 6 und 11 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG)
3.4.6 Möglichkeiten der GEMA bei Urheberrechtsverletzungen durch Musikverwerter oder bei sonstigen Streitigkeiten
3.4.7 Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA
3.4.7.1 Historische Entwicklung
3.4.7.2 Strukturelle Gründe der Beaufsichtigung der Verwertungsgesellschaften durch das DPMA i.S.d. § 18 Abs.1 UrhWG
3.4.7.3 Monopol- und Treuhandstellung als Begründung einer staatlichen Aufsicht durch das DPMA
3.5 Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
3.5.1 Allgemeines
3.5.2 Vergnügungen bzw. Vergnügungsveranstaltungen im Sinne des Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
3.5.2.1 Die Vergnügung
3.5.2.2 Der Veranstalter einer öffentlichen Vergnügung
3.5.2.3 Der öffentliche Charakter einer Vergnügungsveranstaltung (Vergnügung)
3.5.2.4 Die Anzeigepflicht öffentlicher Vergnügungen (Art. 19 Abs. 1 LStVG)
3.5.2.5 Die erlaubnispflichtigen öffentliche Vergnügungen (Art. 19 Abs. 3 LStVG) und mögliche Versagungsgründe nach Art. 19 Abs. 4 LStVG
3.5.2.6 Die Rechtsgüter bzw. Schutzgüter des Art. 19 Abs. 4 LStVG
3.5.2.7 Anordnungen für den Einzelfall gemäß Art. 19 Abs. 5 LStVG
3.5.2.8 Der Vorrang bundesrechtlicher- bzw. landesrechtlicher Regelungen oder deren parallele Anwendung (i.S.d. Art. 19 Abs. 9 LStVG)
3.5.2.9 Ordnungswidrigkeiten gem. Art. 19 Abs. 8 LStVG
3.5.2.10 Abgrenzung der öffentlichen Vergnügungsveranstaltung (Vergnügung) von der öffentlichen Versammlung nach dem Versammlungsgesetz (VersG) i.V.m. Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)
3.5.2.11 Abgrenzung der Vergnügung (Art. 19 LStVG) von der bloßen Menschenansammlung (Art. 23 LStVG)
3.5.3 Menschenansammlungen im Sinne des Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
3.5.3.1 Allgemeines
3.5.3.2 Die Schutz- bzw. Rechtsgüter des Art. 23 LStVG
3.5.3.3 Der Begriff der Menschenansammlung
3.5.3.4 Die Sperrwirkung des Straßenverkehrsrechts und des Versammlungsrechts auf Art. 23 LStVG als Ermächtigungsnorm
3.5.3.4.1 Allgemeines
3.5.3.4.2 Der Bereich des Versammlungsgesetzes
3.5.3.4.3 Der Bereich des Straßenverkehrsrechts
3.5.3.5 Der Anwendungsbereich des Art. 23 LStVG
3.5.3.6 Form und Inhalt der Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 1 LStVG
3.5.3.7 Ordnungswidrigkeiten
3.6 Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
3.6.1 Vorbemerkung
3.6.2 Allgemeine Vorschriften der MVStättV (Teil 1)
3.6.2.1 Der Anwendungsbereich (§ 1 MVStättV)
3.6.2.2 Relevante Begriffe der Muster Versammlungsstättenverordnung (§ 2 MVStättV)
3.6.2.2.1 Versammlungsstätten
3.6.2.2.2 Beispiele für Versammlungsstätten
3.6.2.2.3 Versammlungsräume
3.6.2.2.4 Messe- und Ausstellungshallen
3.6.3 Betriebsvorschriften der MVStättV (Teil 4)
3.6.3.1 Der Betrieb von Versammlungsstätten
3.6.3.2 Abschnitt 1: Rettungswege und Besucherplätze
3.6.3.2.1 Rettungswege sowie Flächen für Rettungskräfte wie Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei (§ 31 MVStättV)
3.6.3.2.2 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs und Rettungswegeplan (§ 32 MVStättV)
3.6.3.3 Abschnitt 2: Brandverhütung
3.6.3.3.1 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
3.6.3.3.2 Weiter Vorschriften zur Brandverhütung wie die korrekte Aufbewahrung der Ausstattung oder brennbarem Material sowie der
Umgang mit offenem Feuer, Pyrotechnik oder dem Rauchen
3.6.3.4 Abschnitt 4: Verantwortliche Personen sowie besondere Betriebsvorschriften
3.6.3.4.1 Die Pflichten von Bertreibern, Veranstaltern und beauftragten Personen
3.6.3.4.2 Organisation der Sicherheit: Brandsicherheitswache, Rettungs-, Sanitäts- und Ordnungsdienst sowie ein Sicherheitskonzept
3.6.4 Schlussvorschriften der MVStättV (Teil 7)
3.6.4.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 47 MVStättV
4 FAZIT UND AUSBLICK
5 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
Die Arbeit untersucht die Vielzahl der öffentlich-rechtlichen Aspekte, die bei der Durchführung von Veranstaltungen wie Messen, Konzerten oder Vergnügungen in Bayern relevant sind. Ziel ist es, als Leitfaden zu dienen und ein systematisches Bild über die vielfältigen gesetzlichen Anforderungen und behördlichen Vorschriften zu vermitteln, die Veranstalter erfüllen müssen.
3.1.2 Der Gewerbebegriff (Titel I)
Die Gewerbeordnung liefert in Bezug auf den Gewerbebegriff keine Legaldefinition. Sie setzt den Begriff als unbestimmten Rechtsbegriff voraus, der im Rahmen der Rechtssprechung und der Literatur näher zu bestimmen ist.
Im Wesentlichen haben sich vier positive sowie drei negative Begriffsmerkmale zur Bestimmung des Gewerbebegriffs herauskristallisiert. Demnach ist unter dem Gewerbebegriff eine selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich zu verstehen. Nicht unter den Gewerbebegriff fallen die Urproduktion, die „freien Berufe“ sowie das bloße Verwalten und Nutzen eigenen Vermögens.
Außerdem werden Aktivitäten, die von ihrem Charakter her dem herkömmlichen Bild eines Gewerbes nicht entsprechen, ebenfalls nicht als gewerbliche Betätigungsform klassifiziert.
Werden ein oder mehrere positive Merkmale verneint und/oder ein oder mehrere negative Merkmale bejaht, so wird eine gewerbliche Tätigkeit verneint.
1 EINLEITUNG: Dieses Kapitel erläutert die Vielschichtigkeit des Veranstaltungsbegriffs und verdeutlicht die ökonomische und rechtliche Relevanz des Veranstaltungssektors.
2 BEGRIFFE UND DEFINITIONEN: Hier werden unterschiedliche Veranstaltungskonzepte sowie die rechtliche Abgrenzung von Begriffen wie „Veranstaltung“, „Event“ und „Veranstalter“ thematisiert.
3 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ASPEKTE VON VERANSTALTUNGEN: Dieser Hauptteil analysiert umfassend die gewerberechtlichen, gaststättenrechtlichen, jugendschutzrechtlichen sowie sicherheitsrelevanten Vorgaben (LStVG, MVStättV) für Veranstalter in Bayern.
4 FAZIT UND AUSBLICK: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und diskutiert die Herausforderungen der Überregulierung im öffentlich-rechtlichen Kontext sowie die Notwendigkeit einheitlicher Standards.
Veranstaltungsrecht, Gewerbeordnung, GewO, Veranstalter, Festsetzung, Marktprivilegien, Gaststättengesetz, Jugendschutz, GEMA, Verwertungsgesellschaft, LStVG, öffentliche Sicherheit, Versammlungsstättenverordnung, Brandschutz, Betriebssicherheit
Die Arbeit befasst sich mit den ausgewählten Rechtsfragen, die bei der Durchführung von verschiedenen Veranstaltungsarten, wie Messen, Ausstellungen und Konzerten, im Bundesland Bayern entstehen.
Die zentralen Themen umfassen gewerberechtliche Vorschriften für den Marktverkehr, gaststättenrechtliche Gestattungen, die Einhaltung des Jugendschutzes, die urheberrechtliche Musiknutzung (GEMA) sowie sicherheitsrechtliche Aspekte nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz und bauliche Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung.
Das Ziel ist es, einen weitestgehend genauen Überblick über die Vielzahl der für Veranstaltungen relevanten öffentlich-rechtlichen Aspekte zu schaffen und somit einen Leitfaden für diese komplexe Materie zu bieten.
Der Autor führt eine systematische Analyse der relevanten Rechtsnormen durch, gestützt auf Kommentarliteratur, Rechtsprechung und ergänzt durch telefonische Auskünfte von Behördenvertretern.
Das Kapitel 3 analysiert detailliert die Anzeigepflichten, das Festsetzungsverfahren nach der Gewerbeordnung, die Erlaubnisvoraussetzungen für Gaststättengewerbe, die Anwendung des Jugendschutzgesetzes sowie die Anforderungen an die Sicherheit bei Versammlungsstätten.
Veranstaltungsrecht, Gewerbeordnung, Gaststättengesetz, Jugendschutz, GEMA, LStVG, Versammlungsstättenverordnung.
Die „GEMA-Vermutung“ führt zu einer prozessualen Beweiserleichterung zugunsten der GEMA. Der Veranstalter steht in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass er nur „GEMA-freie“ Musik verwendet hat, wenn er sich gegen entsprechende Lizenzforderungen wehren will.
Verstöße gegen die Anzeigepflicht oder vollziehbare Auflagen werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit Geldbußen unterschiedlicher Höhe belegt werden; zusätzlich sind im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen oder die Untersagung der Veranstaltung möglich.
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