Diplomarbeit, 2007
126 Seiten, Note: 1.7
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeine Definition von Mezzanine-Kapital
2.1 Charakteristika von Mezzanine-Kapital
2.1.1 Verpflichtungserklärungen als Bestandteil von Mezzanine-Kapital
2.1.2 Vergütungsstruktur der Mezzanine-Finanzierung
2.2 Abgrenzung von Mezzanine-Kapital vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung
2.2.1 Public-Mezzanine vs. Private-Mezzanine
2.2.2 Mezzanine-Kapital im weiteren Sinne vs. Mezzanine-Kapital im engeren Sinne
2.3 Die Abgrenzung von Mezzanine-Kapital aus bilanzieller Sicht
2.3.1 Mezzanine-Kapital mit Eigenkapitalcharakter
2.3.2 Mezzanine-Kapital mit Fremdkapitalcharakter
2.3.3 Hybride Formen von Mezzanine-Kapital
2.4 Vor- und Nachteile einer Mezzanine-Kapital Finanzierung
2.5 Investitionskriterien
2.6 Anwendungsgebiete von Mezzanine-Kapital
3. Kapitalabgrenzung im Jahresabschluss
3.1 Idealtypisches Eigen- und Fremdkapital
3.2 Materieller Eigenkapitalbegriff als Abgrenzungskriterium
3.3 Eigen- und Fremdkapital nach HGB
3.3.1 Eigenkapital nach HGB
3.3.2 Fremdkapital nach HGB
3.3.2.1 Bilanzieller Ausweis von Fremdkapital nach HGB
3.3.2.2 Bewertung von Fremdkapital nach HGB
3.4 Eigen- und Fremdkapital nach IFRS
3.4.1 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IAS 32
3.4.2 Eigenkapital nach IFRS
3.4.3 Bilanzieller Ausweis von Eigenkapital nach IFRS
3.4.4 Fremdkapital nach IFRS
3.4.4.1 Bilanzieller Ausweis von Fremdkapital nach IFRS
3.4.4.2 Bewertung von Fremdkapital nach IFRS
4. Bewertung und bilanzieller Ansatz von Mezzanine-Kapital
4.1 Stille Gesellschaft
4.1.1 Rechtsnatur der stillen Gesellschaft
4.1.2 Ausgestaltung der atypischen stillen Gesellschaft
4.1.3 Bilanzierung nach HGB
4.1.3.1 Bilanzielle Abgrenzungskriterien der stillen Einlage
4.1.3.2 Passivierung des Einlageguthabens
4.1.3.2.1 Passivierung der Einlage von fremdkapitalnahen stillen Gesellschaften ohne Verlustbeteiligung
4.1.3.2.2 Passivierung der Einlage von fremdkapitalähnlichen stillen Gesellschaften mit einer Verlustbeteiligung
4.1.3.2.3 Passivierung der Einlage von eigenkapitalähnlichen stillen Gesellschaften
4.1.3.3 Aktivierung der Einlageleistung des stillen Gesellschafters
4.1.3.4 Bilanzielle Behandlung von Gewinnen und Verlusten des stillen Gesellschafters und Abbildung in der GuV nach HGB
4.1.3.5 Anhangsangaben im Rahmen einer stillen Gesellschaft
4.1.4 Bilanzierung nach IFRS
4.1.4.1 Bewertung der stillen Gesellschaft nach IFRS
4.1.4.2 Bilanzielle Behandlung von Gewinnen und Verlusten des stillen Gesellschafters und Abbildung in der GuV nach IFRS
4.1.4.3 Die stille Gesellschaft als Compound Instrument nach IFRS
4.1.4.4 Anhangsangaben der stillen Gesellschaft nach IFRS
4.2 Genussrechte
4.2.1 Bilanzierung nach HGB
4.2.1.1 Anforderungen für die Bilanzierung im Eigenkapital nach HGB..
4.2.1.2 Bilanzausweis von Genussrechten nach HGB
4.2.1.3 Bilanzierung von Genussrechtskapital in einem Sonderposten
4.2.1.4 Vergütung und Verlustbeteiligung von Genussrechten und Abbildung in der GuV nach HGB
4.2.1.5 Bilanzielle Behandlung von Genussrechtskapital-Emissionen mit Agio- bzw. Disagio
4.2.1.6 Anhangsangaben bei Genussrechten nach HGB
4.2.2 Bilanzierung nach IFRS
4.2.2.1 Kriterien für die bilanzielle Zuordnung von Genussrechtskapital nach IFRS
4.2.2.2 Bilanzausweis von Genussrechten nach IFRS
4.2.2.3 Zugangs- und Folgebewertung von Genussrechten nach IFRS
4.2.2.4 Vergütung und Verlustbeteiligung von Genussrechten und Abbildung in der GuV nach IFRS
4.2.2.5 Zusammengesetzte Finanzinstrumente nach IFRS am Beispiel der Genussrechte
4.2.2.6 Anhangsangaben bei Genussrechten nach IFRS
4.3 Wandelschuldverschreibungen
4.3.1 Bilanzierung von Wandelanleihen nach HGB
4.3.1.1 Bilanzielle Behandlung eines offenen Agios nach HGB
4.3.1.2 Bilanzielle Behandlung eines verdeckten Agios nach HGB
4.3.1.3 Bilanzielle Auswirkungen bei Ausübung einer Wandeloption
4.3.1.4 Anhangsangaben bei Wandelschuldverschreibungen nach HGB ..
4.3.2 Bilanzierung nach IFRS
4.3.2.1 Abgrenzungskriterien nach IFRS
4.3.2.2 Bilanzieller Ausweis und Bewertung nach IFRS
4.3.2.3 Bilanzieller Ausweis und Bewertung des Wandlungsrechts im Fremdkapital nach IFRS
4.3.2.4 Anhangsangaben bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten nach IFRS
4.4 Nachrangdarlehen, Verkäuferdarlehen und Partiarisches Darlehen
4.4.1 Bilanzielle Darstellung von Nachrangdarlehen, Verkäuferdarlehen und Partiarisches Darlehen nach HGB
4.4.2 Bilanzieller Darstellung von Nachrangdarlehen, Verkäuferdarlehen und Partiarisches Darlehen nach IFRS
5. Zusammenfassung der Ergebnisse und kritische Würdigung
Anhang I. Bilanzierung einer Wandelanleihe nach HGB und IFRS
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und sonstigen
Rechnungslegungsnormen
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABB. 1: DIE UNTERSCHIEDLICHE ZUORDNUNG VON MEZZANINE-KAPITAL
National wie auch international unterliegt der Markt für Unternehmensfinanzierung ei- nem starken Wandel. Insbesondere die Mittelstandsfinanzierung, die bislang durch Kre- dite von Hausbanken und durch loyale und langfristige Verbindungen zu diesen geprägt war, ist davon betroffen. Der Wandlungsprozess erklärt sich durch das geänderte Bank- verhalten hinsichtlich der Kreditvergabeanforderungen im Zusammenhang mit Basel II.1 Vor dem Hintergrund der neuen Eigenkapitalvereinbarung für Banken durch Basel II und die damit einhergehende restriktivere Kreditvergabe suchen Unternehmen Finan- zierungsmöglichkeiten im Grenzbereich zwischen Eigen- und Fremdkapital, um ihre finanzielle Risikostruktur zu beeinflussen und so ihre Kapitalbeschaffungskosten zu senken.2 Die zunehmende Popularität von mezzaninem Kapital erklärt sich dabei zum einen durch die Abneigung gegen Private Equity und zum anderen durch die Möglich- keit, durch Mezzanine-Kapital temporär eigenkapitalähnliche Mittel ohne die Gewäh- rung von Sicherheiten und Gesellschafterrechten zu erlangen.3 Dies erscheint gerade für den mit einer geringen Eigenkapitalquote ausgestatteten deutschen Mittelstand interes- sant.
Mit den mezzaninen Finanzierungsinstrumenten wird einem Unternehmen von außen Kapital zugeführt, das zwar bilanziell nicht immer, wirtschaftlich und damit im Rating- Prozess aber schon, wie Eigenkapital anzusehen ist.4 Die vorliegende Arbeit widmet sich der Frage, ob mezzanines Kapital nach HGB und IAS als Eigenkapital oder Fremdkapital in der Bilanz anzusetzen ist. Hierfür wird in Kapitel 2 auf das Wesen von mezzaninem Kapital, welches auch Mezzanine-Kapital genannt wird, eingegangen. Da- bei wird sowohl ein grundlegendes Verständnis für den in der Arbeit verwendeten Beg- riff des Mezzanine-Kapital gegeben, als auch die Vielzahl der existierenden Definitio- nen von mezzaninem Kapital und deren historische Entwicklung aufgezeigt, die eine präzise Abgrenzung von mezzaninem Kapital nicht zulassen. Daneben zeigt das Kapitel 2 auch die Vor- und Nachteile von Mezzanine-Kapital und weist auf die Investitionskri- terien sowie die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten von mezzaninem Kapital hin. Das Kapitel 3 stellt die für die Bilanzierung von Mezzanine-Kapital grundlegende Zuordnung von Kapital in Eigen- und Fremdkapital nach idealtypischen Grundsätzen sowie den Regelungen nach HGB und IFRS dar. Dabei werden die jeweiligen Abgren- zungskriterien und die Kapitaldefinitionen sowie die bilanzielle Behandlung in der je- weiligen Rechnungslegungsnorm verdeutlicht und die Problematik der Kapitalabgren- zung aufgezeigt. Aufbauend auf dem in Kapitel 3 gegebenen Verständnis von Eigen- und Fremdkapital wird in Kapitel 4 auf einzelne Finanzierungsinstrumente, die unter dem Begriff Mezzanine-Kapital zu subsumieren sind, eingegangen und deren bilanzielle Behandlung aufgezeigt. Dabei werden die unterschiedlichen Bilanzansätze sowie diver- gierende Meinungen in der Literatur diskutiert und die Problematik im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital insbesondere durch die scharfe Ab- grenzung durch IAS 32 verdeutlicht. Abschließend werden die Ergebnisse der Arbeit im Kapitel 5 zusammengefasst und ein Resümee gezogen.
Der Begriff »Mezzanine-Kapital« ist von dem italienischen Begriff »mezzanino« abge- leitet, welcher in der Architektur entweder ein Zwischengeschoss zwischen dem Erdge- schoss und dem ersten Obergeschoss oder dem Dach bezeichnet.5 Analog zur ursprüng- lichen Bedeutung in der Architektur lässt sich die Ausprägung und bilanzielle Position von Mezzanine-Kapital veranschaulichen. Betrachtet man die Passiva einer Bilanz als Gebäude, so stellt das Eigenkapital das Erdgeschoss bzw. das Fundament dar. Eigenka- pital wird bei der Gründung eines Unternehmens als erstes eingezahlt und bei der Auf- lösung als letztes ausbezahlt. Über die Laufzeit einer Unternehmung hinweg dient das Eigenkapital als Kapitalbasis und Haftungsmasse. Das Fremdkapital steht über dem Ei- genkapital, da es rechtlich besser geschützt ist. Es stellt also das Obergeschoss des Fi- nanzierungsgebäudes dar. Angelehnt an die ursprüngliche Bedeutung bezeichnet man in der Unternehmensfinanzierung alle diejenigen Finanzierungsinstrumente als Mezzani- ne-Kapital, die sich rechtlich, wirtschaftlich sowie hinsichtlich der Rendite- und Risiko- verteilung zwischen reinem Eigenkapital und reinem Fremdkapital bewegen und Cha- rakteristika beider Kapitalarten aufweisen.6
Mit Sicht auf die Quelle der Finanzierung ist Mezzanine-Kapital eine Form der Außen- finanzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital. Bezogen auf die Finanzierungsfunkti- on von Mezzanine-Kapital wird in der Literatur auch häufig der Begriff Mezzanine- Finance bzw. Mezzanine-Finanzierung verwendet.7
Wesensmerkmale von Fremdkapital bekommt Mezzanine-Kapital durch die befristete Laufzeit, einen festen Rückzahlungsanspruch und teilweise fixe Zinszahlungen. Der Eigenkapitalcharakter ist insbesondere durch die erfolgsabhängigen Vergütungsanteile und die Nachrangigkeit im Insolvenzfall gegenüber Bankverbindlichkeiten gegeben. Mezzanine-Kapital stellt somit eine Zwischenform von Eigen- und Fremdkapital dar, die zwar rechtlich dem Eigen- oder Fremdkapital zuordenbar ist, stets aber auch Merkmale der jeweils anderen Kapitalform aufweist.8
Eine rechtliche bzw. ökonomische Einheitsdefinition für Mezzanine-Kapital existiert nicht. Es wird in der Bilanz auch nicht als solches benannt, sondern wird je nach Ausgestaltung dem bilanziellen Eigenkapital oder Fremdkapital zugewiesen.9 Dabei kann die rechtliche Zuordnung anders als die ökonomische erfolgen, die steuerrechtliche Zuordnung anders als die bilanzielle, wobei diese wiederum abhängig ist von der angewandten Rechnungslegungsnorm.10
Unabhängig von der Art und bilanziellen Betrachtung existieren Kernelemente die jede Form von Mezzanine-Kapital aufweist.11
Charakterisierend ist vor allem die Nachrangigkeit in Bezug auf die sonstigen Gläubiger im Falle der Insolvenz. Gegenüber dem „echten“ Eigenkapital wird Mezzanine-Kapital vorrangig bedient. Im Unterschied zum Eigenkapital ist auch die zeitliche Kapitalüber- lassung bei Mezzanine-Kapital auf drei bis zehn Jahre befristet. Im Vergleich zum klas- sischen Fremdkapital sind die Zinszahlungen für die Kapitalbereitstellung höher, be- dingt durch die Nachrangigkeit und dem dadurch höheren Risiko. Die Vergütung des Mezzanine-Kapital weist im Gegensatz zur Fremdkapitalvergütung eine erfolgsabhän- gige Komponente auf. Bei entsprechender Ausgestaltung besteht die steuerliche Ab- zugsfähigkeit der Zinsen als handels- und steuerrechtlicher Betriebsaufwand beim Kapi- talnehmer, dies gilt allerdings nicht für die atypische stille Beteiligung. Die Vertrags- gestaltung bei der Finanzierung mit mezzaninem Kapital ist üblicherweise sehr flexibel und vielseitig hinsichtlich der Vertragskonditionen. Durch Mezzanine-Kapital werden keine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung erlangt und eine direkte Einfluss- nahme auf die Unternehmensführung ist demnach ausgeschlossen. Eine Verwässerung der Stimmrechtsverhältnisse findet im Gegensatz zu Private-Equity durch Mezzanine- Kapital nicht statt.12
Bei Mezzanine-Kapital handelt es sich nicht um standardisierte Finanzierungsinstru- mente, weshalb die Vertragsbedingungen in einem individuell ausgearbeiteten Vertrag festgehalten werden müssen. Hierbei kommen die aus der angelsächsischen Finanzwelt stammenden Verpflichtungserklärungen, sog. Covenants, zum Einsatz.13 Dabei ver- pflichtet sich der Mezzanine-Nehmer bestimmte Ereignisse herbeizuführen bzw. zu un- terlassen. Die Covenants lassen sich in folgende Kategorien einteilen. Financial Cove- nants beziehen sich auf die finanzielle Situation des Unternehmens und bestimmen die Berichterstattung sowie Bilanzkennzahlen, die eingehalten werden müssen.14 Legal Co- venants umfassen Beirats- und Aufsichtsratsmandate für den Mezzanine-Geber, Infor- mationspflichten, Mitwirkungs-, Kontroll- und Kündigungsrechte bei bestimmten be- trieblichen Ereignissen sowie Veräußerungsbeschränkungen bei bestimmten Positionen der Aktiva. Exit Covenants regeln den Ausstieg des Mezzanine-Gebers. Dabei werden insbesondere die Ausgestaltung der erfolgsabhängigen Vergütungskomponente und die Tilgung des Mezzanine Engagements festgelegt. Covenants dienen dem Mezzanine- Geber zur Absicherung seines Darlehens und sollen einen zur Vergütung ausreichenden Cashflow sicherstellen. Bei Nichteinhaltung der Covenants kommt es zu im Gesell- schaftervertrag geregelten Sanktionen für den Mezzanine-Nehmer. Diese reichen von Veränderungen der Konditionen bis zu vertraglichen Kündigungsrechten des Mezzani- ne-Gebers.15
Analog zum Risiko von Mezzanine-Kapital ist auch die Vergütung höher im Vergleich zu Fremdkapital und geringer als bei Eigenkapital. Aufgrund des teilweise bestehenden Eigenkapitalrisikos der Mezzanine-Geber ist insbesondere die Bonität des Unterneh- mens für die Finanzierungskosten ausschlaggebend. Je schlechter demnach die Bonität des Unternehmens eingestuft wird, desto höher sind die Finanzierungskosten.16
Die Vergütung von Mezzanine-Kapital kann im Detail sehr flexibel ausgestaltet werden. Dabei können erfolgsunabhängige laufende Zinskomponenten bzw. endfällige Zins- komponenten sowie unterschiedliche erfolgsabhängige Vergütungskomponenten, sog. Equity-Kicker bzw. Non Equity-Kicker, eingesetzt und miteinander kombiniert werden. Durch einen Kicker wird dem Mezzanine-Geber eine Beteiligung am Wertschöpfungs- potential ermöglicht. Die Variation der einzelnen Komponenten ermöglicht eine Anpas- sung der Belastung durch Tilgungen und Zinsen an die Liquiditätssituation des Unter- nehmens. Weiterhin kann der Mezzanine-Geber ohne eine Änderung der Besitzverhält- nisse am Unternehmenserfolg partizipieren, sofern keine Bezugs- oder Wandlungsrech- te in Eigenkapital bestehen.17
Das Verhältnis von fester Zinskomponente und erfolgsabhängiger Komponente ist in der Regel umgekehrt proportional. Die erfolgsunabhängige Zinskomponente ist damit umso höher je geringer die erfolgsabhängige Komponente ist. Der Einsatz einer erfolgs- abhängigen Komponente, einem Equity-Kicker, erfolgt bevorzugt, wenn mit einer schnellen Unternehmenswertsteigerung gerechnet werden kann. Der Exit-Zeitpunkt kann in diesem Fall nicht klar festgelegt werden und früher als geplant eintreten. Da- durch verringert sich dementsprechend die laufende Verzinsung und der Equity-Kicker stellt die Renditeerwartung des Mezzanine-Gebers sicher. Hat das kapitalsuchende Un- ternehmen nur ein geringes Wertsteigerungspotential, aber einen stabilen Cashflow und eine gute Marktposition, wird Mezzanine-Kapital ohne Equity-Kicker verwendet. Die Kosten sind hierbei klar festgelegt, da keine variablen Elemente einfließen.18
Im Folgenden werden die gängigsten Formen von Equity- bzw. Non Equity-Kickern dargestellt.19
Ein Equity-Kicker mit Optionsrecht verschafft dem Investor das Recht, beim Eintreten eines bestimmten Ereignisses, wie bspw. einem Börsengang oder dem Verkauf von Ge- schäftsteilen, gezeichnetes Kapital des Unternehmens zu festgelegten Konditionen zu erwerben.
Bei der Ausgestaltung des Equity-Kickers mit einem Wandlungsrecht kann das Mezzanine-Kapital bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunktes zu festgelegten Konditionen in Geschäftsanteile bzw. Aktien umgewandelt werden. Im Gegensatz zur Ausgestaltung mit einem Optionsrecht muss bei der Wandlung kein neues Kapital investiert werden, sondern der Rückzahlungsanspruch wird umgewandelt.20
Im Gegensatz zu der Anwendung von Equity-Kickern ergibt sich bei Non EquityKickern keine Gesellschafterstellung des Mezzanine-Gebers. Eine Verwässerung der Gesellschafteranteile findet demnach beim Einsatz von Non Equity-Kickern nicht statt. Non Equity-Kicker können als virtuelle Equity-Kicker, sog. Shadow Warrants bzw. Phantom Warrants, ausgestaltet werden. Hierbei wird das Optionsrecht auf die Unternehmensanteile schuldrechtlich nachgebildet. Der Mezzanine-Geber erhält seinen vertraglich festgelegten Anteil an der Unternehmenswertsteigerung in Form eines Barausgleichs. Dieser entspricht dem Wert der durch das Optionsrecht beziehbaren Anteile. Der Mezzanine-Geber erhält demnach den Gewinn, den er beim Verkauf der durch die Option beziehbaren Gesellschaftsanteile erzielt hätte.
Eine weitere Ausgestaltungsform des Non Equity-Kicker ist eine von der Unternehmensentwicklung abhängige Einmalzahlung, sog. „Back End Fee“, am Ende der Laufzeit, die zusätzlich zum Nominalbetrag des Mezzanine-Kapitals ausgezahlt wird. Diese performanceabhängige Vergütung wird bspw. an Ergebnis-, Cashflowgrößen, Umsatzoder Eigenkapitalrenditen gekoppelt.
Die Abgrenzung von Mezzanine-Kapital ist bisher sehr uneinheitlich, da sich die mez- zanine Finanzierung aus der Praxis entwickelte. Demzufolge ist je nach nationalem Ri- sikobewusstsein, Kapitalmarkt, Rechtssprechung und historischer Entwicklung im je- weiligen Markt ein unterschiedliches Verständnis gewachsen. Entstanden ist die Finan- zierung mit Mezzanine-Kapital in den USA im Rahmen des MBO Boom der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts. Mezzanine-Kapital schloss dabei die Finanzierungslücke zwi- schen vorhandenem Eigenkapital und maximal abrufbarem Fremdkapital. Bei kleineren Transaktionen konnte dies durch privat platzierte Kredite erreicht werden, in größeren Transaktionen hingegen geschah dies durch die öffentliche Platzierung von High Yield Anleihen. Durch den unterschiedlichen Gang der Kapitalbeschaffung bildete sich die Unterscheidung in Private-Mezzanine und Public-Mezzanine.21
Unter „Public-Mezzanine“ wird über den Kapitalmarkt aufgenommenes mezzanines Kapital verstanden welches dort handelbar ist. „Private-Mezzanine“ hingegen wird ohne Einbezug des Kapitalmarktes bezogen und es existiert kein liquider Sekundärmarkt. Die Finanzierungslösungen sind weniger standardisiert und das Transaktionsvolumen ist geringer als bei Public-Mezzanine.22
Die in den USA entstandene, weite Auffassung von Mezzanine-Kapital fasst, aufgrund der Nachrangigkeit und ähnlichen Rendite-Risiko-Profilen, High Yield Anleihen und andere Mezzanine-Kapital-Instrumente zusammen. Hieraus bildet sich die Definition von Mezzanine-Kapital im weiteren Sinne, die alle Finanzinstrumente einschließt, wel- che weder zu vorrangigem und besichertem Fremdkapital noch zu voll stimmberechtig- tem Eigenkapital zählen. Mezzanine-Kapital i.w.S. schließt somit Public- wie auch Pri- vate-Mezzanine ein.23
Eine, im Vergleich dazu, engere Auffassung entstand in Großbritannien. Durch das hö- here Risikobewusstsein und einen konservativen Ansatz in der Unternehmensfinanzie- rung, wird zwischen dem Mezzanine-Kapital-Markt und dem Markt für High Yield An- leihen unterschieden, da sich diese im Volumen wie auch im Grad der Standardisierung unterscheiden. Die engere Sichtweise umfasst nur das auf der privaten Finanzierungs- ebene bezogene Mezzanine-Kapital. Hierunter wird häufig ein nachrangiges und unbe- sichertes Darlehen verstanden, das mit einer erfolgsabhängigen Komponente ausgestat- tet ist. Für diese engere Auslegung finden sich unterschiedliche Bezeichnungen, wie Private-Mezzanine, klassisches Mezzanine oder Mezzanine im engeren Sinne.24
Wie in Kapitel 4 erläutert wird, kann Mezzanine-Kapital in der Bilanz je nach Ausges- taltung dem Fremd- oder dem Eigenkapital zugewiesen werden. Wird vom bilanziellen Kapitalcharakter ausgegangen, so lassen sich drei Typen von Mezzanine-Kapital unter- scheiden: eigenkapitalähnliche Mezzanine-Instrumente (Equity-Mezzanine), fremdkapi- talähnliche Instrumente (Debt-Mezzanine) und hybride Mezzanine-Instrumente.
Zu Equity-Mezzanine zählen die atypische stille Beteiligung, Genussrechte sowie Dar- lehen mit Options- und Wandlungsrechten, wie in Abbildung 3 dargestellt. Equity- Mezzanine zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht nur wirtschaftlich sondern auch bi- lanziell dem Eigenkapital zuzurechnen ist. Durch diese Gleichstellung mit dem Eigen- kapital sind Mezzanine-Investoren am Gewinn und Verlust beteiligt und besitzen In- formations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte ähnlich deren der Eigenkapitalgeber.25
Debt-Mezzanine steht, wie in Abbildung 3 aufgezeigt dem Fremdkapital näher und wird wie dieses in der Bilanz passiviert. Aufgrund seiner strukturellen Nachrangigkeit kann Debt-Mezzanine als wirtschaftliches Eigenkapital angesehen werden, sofern das Mez- zanine-Kapital im Falle einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens die Liquiditäts- lage nicht zusätzlich belastet. Demzufolge müssen Zinszahlungen vorübergehend auf- schiebbar sein und es darf kein Kündigungsrecht bei finanziellen Krisen eingeräumt werden. Debt-Mezzanine birgt gegenüber Equity-Mezzanine den Vorteil, dass die Finanzierungskosten in der Regel steuerlich als Betriebsaufwand abzugsfähig sind.26
Die hybriden Mezzanine-Kapital-Finanzinstrumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich, bilanziell betrachtet, in eine Eigenkapitalkomponente und eine Fremdkapitalkomponente aufspalten lassen und der Inhaber innerhalb der Laufzeit von einer Fremdkapital- in eine Eigenkapitalposition wechseln kann.27
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Die unterschiedliche Zuordnung von Mezzanine-Kapital (in Anlehnung an: LINK, G. (2002), S. 10; HINZ, H. (2006), S. 39)
Mezzanine-Kapital kommt zum Einsatz, wenn eine Finanzierungslücke besteht, hervor- gerufen durch die begrenzte Aufnahmekapazität von Fremdkapital und wenn zusätzli- ches Eigenkapital nicht bereitgestellt wird. Demnach wird durch die Aufnahme von Mezzanine-Kapital der Finanzierungsspielraum aufrechterhalten bzw. erweitert. Dies wird durch die Nachrangigkeit von Mezzanine-Kapital bewirkt, da hierdurch die Risi- koposition des vorrangigen Fremdkapitals nicht verschlechtert wird. Mezzanine-Kapital wird unbesichert vergeben und dessen Tilgung sowie Vergütung werden aus dem Cash- flow geschöpft. Die vorhandenen Sicherheiten werden demnach durch Mezzanine- Kapital nicht belastet und bleiben für vorrangiges Fremdkapital frei. Gerade bei jungen Unternehmen bietet sich eine Finanzierung mit Mezzanine-Kapital an, da diese häufig nicht über genügend besicherbare Aktiva verfügen, um weiteres Fremdkapital zur Wachstumsfinanzierung aufzunehmen. Der Vorteil von Mezzanine-Kapital liegt hierbei darin, dass lediglich ein künftiger Cashflow zur Bedienung des Kapitals erwartet wer- den muss und keine Sicherheitsbestellung notwendig ist. Aus dem Blickwinkel der be- sicherten Fremdkapitalgeber stellt das Mezzanine-Kapital wegen seiner Nachrangigkeit und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Eigenkapitalcharakter weiteres Haftkapi- tal dar. Aus der Sicht der Eigenkapitalgeber verbessert sich die individuelle Risikoposi- tion und erhöht sich der Leverage-Effekt28, da dem Unternehmen bei unveränderter Ei- genkapitalposition weiteres risikotragendes Kapital zu geringeren Kapitalkosten zur Verfügung steht. Dadurch steigt die erwartete Rendite der Alt-Gläubiger. Ein weiterer Vorteil für die Gesellschafter besteht in der Erweiterung des Kreditspielraumes durch die Aufnahme von Mezzanine-Kapital, ohne die Stimmrechtsverhältnisse zu verwäs- sern. Auch wenn durch Wandlungsrechte oder Call Optionen die Mezzanine-Geber am Eigenkapital beteiligt werden, so geschieht dies zumindest zeitlich verzögert und in ge- ringerem Ausmaß als bei einer Private-Equity Beteiligung.29
Die flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Mezzanine-Kapital gestatten eine Limi- tierung der Rendite des Mezzanine-Gebers durch eine definierte Vergütungsstruktur sowie eine unternehmensindividuelle Abstimmung der Verhältnisse und Zahlungszeit- punkte der erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Verzinsung. Einen Vorteil bie- tet dabei die Verlagerung von Zahlungen auf das Laufzeitende, so dass die Liquidität während der Laufzeit geschont und die Krisenanfälligkeit des Unternehmens reduziert wird. Die freien Mittel können für Investitionsvorhaben oder zur Bedienung von gesi- chertem Fremdkapital verwendet werden. Die Tilgung des Fremdkapitals schafft Neu- aufnahmepotential, mithilfe dessen das Mezzanine-Kapital am Laufzeitende zu einem niedrigeren Zinssatz refinanziert werden kann. Der Vorteil einer hohen erfolgsabhängi- gen Vergütungskomponente ergibt sich aus der Bindung der Vergütung an die Unter- nehmensperformance. Eine erfolgsabhängige Entlohnung erfolgt nur, wenn die erwarte- te Unternehmenswertsteigerung eingetreten ist. Die effektive Belastung kann dabei re- duziert werden, indem anstatt einer monetären Vergütung eine Wandlung in Unterneh- mensanteile erfolgt.30
Ebenso vorteilhaft ist die Verbesserung des Kreditratings zu sehen. Erhöht Mezzanine- Kapital das wirtschaftliche Eigenkapital, so verbessert sich aus der Rating-Perspektive die Kapitalstruktur und die Kapitalbeschaffungskosten sinken angesichts der verbesser- ten Bonität. Dies basiert auf der Tatsache, dass bei Mezzanine-Finanzierung der Ver- schuldungsgrad im Gegensatz zu einer Finanzierung mit Fremdkapital abnimmt und die Entschuldungsfähigkeit zunimmt, sofern die Zinsdeckung31 gewährleistet ist, d.h. die vergleichsweise hohen Finanzierungskosten von Mezzanine-Kapital gegenüber Fremd- kapital aus dem operativen Cashflow getragen werden. Wird allerdings das Mezzanine- Kapital wirtschaftlich dem Fremdkapital zugewiesen, kann Mezzanine-Kapital sich ne- gativ auf das Rating auswirken, da die positiven Effekte auf Verschuldungsgrad und Entschuldungsfähigkeit nicht eintreten. Zusätzlich verschlechtert sich die Zinsdeckung, da die Kapitalkosten höher sind als bei einer langfristigen Darlehensfinanzierung.32
Als Risiken und Nachteile einer Mezzanine-Finanzierung lassen sich folgende Sachver- halte klassifizieren. Mezzanine-Investoren planen mit der Platzierung bestimmter Min- destvolumina. Daher sind kleine Unternehmen aufgrund dieser Größenbeschränkung in der Regel von der Finanzierungsalternative Mezzanine-Kapital ausgeschlossen. Weiter- hin sind die Konditionen deutlich schärfer formuliert als bei klassischen Darlehen und die Renditeforderungen wesentlich höher. Die Bandbreite der risikoadäquaten Rendite von Mezzanine-Kapital liegt zwischen 15 % und 25 % p.a.33 Mezzanine-Kapital ist also teurer als Fremdkapital. Dies erklärt sich durch den Sachverhalt, dass Mezzanine- Kapital ein Eigenkapitalsubstitut auf Zeit darstellt ohne jedoch die Rechte von Eigenka- pital in Gänze zu besitzen. Darauf begründen sich die hohen Reportinganforderungen, die entsprechend hohe laufende Kosten verursachen. Die Erreichung der definierten Ziele und die Einhaltung der Covenants sind unbedingte Voraussetzung für eine rei- bungslose Abwicklung des Engagements. Herkömmliche Fremdfinanzierung ist eben- falls an die Erfüllung der Vertragsklauseln gebunden, jedoch mit weniger ambitionier- ten Zielen für das Unternehmen und nicht so streng festgelegten Konditionen. Das ag- gressivere Verhalten des Mezzanine-Investors begründet sich in der Nachrangigkeit seines Engagements. Seine Vergütung basiert auf dem Cashflow, der mithilfe des ge- meinsam erarbeiteten Business Planes antizipiert wurde. Verschlechtert sich die Situati- on des Unternehmens, so werden die Renditeerwartungen des Mezzanine-Investors nicht mehr erfüllt. Weiterhin liegt das Interesse des Mezzanine-Investor in der Rückzah- lung und Verzinsung seines Engagements und nicht am Aufbau einer langfristigen Ko- operation.34
Der Einsatz von Mezzanine-Kapital wird bestimmt durch die Kapazität des Unterneh- mens, Zinsen und Tilgung während der Laufzeit bzw. an deren Ende bedienen zu kön- nen. Ein maßgebliches Investitionskriterium ist daher ein stabiler, langfristiger und prognostizierbarer Cashflow, der zur Entschuldung herangezogen werden kann. Dieses Kriterium kann meist nur von im jeweiligen Markt bereits etablierten Unternehmen er- füllt werden. Weiterhin sollte das Unternehmen über Wachstumspotential verfügen und eine Exit-Perspektive mit attraktiver Renditeerwartung für den Mezzanine-Geber bieten. Ein erfahrenes Management sowie keine kurzen Technologiezyklen im Markt sind wei- tere Investitionskriterien, die die Basis für Stabilität und Prognostizierbarkeit der Unter- nehmensentwicklung bilden. Das hohe Risiko des Mezzanine-Investors erfordert ein transparentes, gut entwickeltes internes und externes Berichtswesen und die Bereitschaft des Mezzanine-Nehmers, den hohen Offenlegungsanforderungen des Investors nachzu- kommen. Neben der Transparenz des Berichtswesens müssen auch die rechtliche Situa- tion und die Eigentümerstruktur bekannt sein. Zusätzlich muss ein Überblick der Schul- denlage gegeben sein, um erkennen zu können, ob die Bilanzstruktur noch genügend Potential für die Aufnahme von Mezzanine-Kapital aufweist.35
Zu den üblichen Anwendungen in der Praxis zählen die Finanzierung von Eigentümer- wechsel bzw. Eigentümerkonzentration, Wachstumsfinanzierung und Refinanzierung.36 Mezzanine-Kapital wird häufig im Rahmen eines Eigentümerwechsels in Form eines Management Buy-Outs eingesetzt. Hierbei wird ein Unternehmen an bereits im Unter- nehmen tätige Manager übertragen. Das Management verfügt häufig nicht über die nö- tigen Finanzmittel, um die Transaktion allein durchzuführen und beteiligt deshalb eine Private-Equity Gesellschaft am Unternehmen. Der zusätzliche Einsatz von Mezzanine- Kapital führt hierbei zu einer Verringerung der Finanzierungskosten und schränkt die Mitentscheidungsrechte der Private-Equity Investoren auf ein akzeptables Niveau ein. Eine Finanzierung mit Mezzanine-Kapital bietet sich ebenfalls an, wenn ein Gesell- schafter seine Unternehmensanteile veräußern möchte. Die im Unternehmen verblei- benden Gesellschafter können durch den Einsatz von Mezzanine-Kapital die Unterneh- mensanteile des ausscheidenden Gesellschafters zurückkaufen und so den Verlust von Stimmrechten verhindern. Analog kann Mezzanine-Kapital beim Rückzug eines Unter- nehmens vom Kapitalmarkt, einem sog. Going Private, eingesetzt werden. Der Mehr- heitseigner der Gesellschaft wird dabei versuchen, mithilfe des Mezzanine-Kapitals die Minderheitenanteile aufzukaufen.37
Einsatzmöglichkeiten ergeben sich auch bei der Wachstumsfinanzierung eines Unternehmens. So kann Mezzanine-Kapital als Brückenfinanzierung vor einem geplanten Börsengang eingesetzt werden, da hier häufig die Kreditlinien ausgeschöpft sind und eine Aufnahme weiterer Gesellschafter unerwünscht ist. Durch den Börsengang kann dann das Mezzanine-Kapital getilgt und vergütet werden. Die Liquidität aus der Brückenfinanzierung ermöglicht es dem Unternehmen, den Emissionszeitpunkt frei zu wählen. Dank der zusätzlichen Liquidität besteht demnach bei schwachen Börsenphasen nicht die Notwendigkeit, Aktien zu emittieren.
Auch bei organischem oder externem Wachstum kann Mezzanine-Kapital zur Finanzie- rung herangezogen werden.38 Aufgrund der veränderten Risikobereitschaft sind traditi- onelle Kreditgeber seltener bereit, schnelles organisches Wachstum zu finanzieren, da sie hier auf keinen verwertbareren Vermögensgegenstand auf der Aktivseite zurückgrei- fen können. Gerade immaterielle Vermögensgegenstände wie Forschungs- und Ent- wicklungsausgaben, die Schaffung neuer Vertriebskanäle oder die Umsetzung neuer Marketingstrategien können Gegenstand der induzierten Wachstumsschübe sein. Auch hier liegt der Vorteil von Mezzanine-Kapital in der geringen Belastung des Cashflows und Beibehaltung der Kontrolle des Unternehmens.
Diese Vorteile können auch bei der Finanzierung von externem Wachstum, d.h. bei der Übernahme eines Unternehmens, genutzt werden. Bei der Akquisitionsfinanzierung wird regelmäßig externes Kapital benötigt, da die Liquiditätsreserven der Unternehmen meistens nicht ausreichen. Mithilfe der externen Mittel werden Kaufpreise und Transaktionskosten refinanziert. Im Zuge von Umstrukturierung und Integration ist die Liquiditätsbelastung auch nach der Übernahme hoch. Der Einsatz von Mezzanine-Kapital belastet die Liquidität bei geeigneter Konstruktion nicht zusätzlich. Dies wird ermöglicht, wenn die fixe Ertragskomponente des Mezzanine-Kapitals, die während der Integrationsphase anfällt, gering ist und die erfolgsabhängige Vergütungskomponente sowie die Tilgung erst nach erfolgreicher Integration anfallen.39
Als weitere Anwendungsgebiete für Mezzanine-Kapital lassen sich die Refinanzierung von abgelaufenen Bankkrediten oder bestehenden Mezzanine Tranchen sowie die Erweiterung der Kreditlinie und die mit diesen Maßnahmen einhergehende Bilanzstrukturverbesserung nennen. Bei der Refinanzierung von Bankkrediten über MezzanineKapital wird die Kreditlinie für gesichertes Fremdkapital entspannt bzw. durch die Nachrangigkeit des Mezzanine-Kapitals erweitert. Der Einsatz von Mezzanine-Kapital kann dabei das Rating verbessern und damit die Kapitalkosten senken, da die Eigenkapitalquote und damit die Haftungsqualität steigen.
Mezzanine-Kapital ist als Begriff in der dualistischen Grundkonzeption der Finanzierungstitel, mit den Kategorien Fremdkapital und Eigenkapital, nicht enthalten. Mezzanine-Kapital verbindet Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital und erschwert durch diese hybride Erscheinungsform die bilanzielle Einordnung in das Zuordnungskonzept von Eigen- und Fremdkapital. Um die Frage zu klären, ob ein mezzaniner Finanzierungstitel bilanziell die Qualität von Fremdkapital oder von Eigenkapital besitzt, werden zunächst die Definitionen von Eigen- und Fremdkapital sowie die Abgrenzungsmerkmale nach HGB und IFRS dargestellt.
Eine erste Möglichkeit zur Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital ist die ideal- typische Sicht auf die verschiedenen Kapitaltitel. Die Wesensunterscheide von Eigen- und Fremdkapital resultieren dabei aus den unterschiedlichen Rechten und Pflichten der Kapitalgeber. Diese Klassifikation ist allerdings nur für die Trennung von eigenen und fremden Mitteln hilfreich und demnach nicht anwendbar bei der bilanziellen Abgren- zung der Kapitalarten.40 Bei dieser Betrachtung werden Eigenkapital und Fremdkapital als Idealtypen definiert, die jeweils die Extrempositionen der vereinbarten Rechte und Pflichten innehaben und bewusst auf eine höhere Trennschärfe verzichten, um durch die Modellhaftigkeit eine gedanklich klare und eindeutige Gegenüberstellung von Eigenka- pital und Fremdkapital zu schaffen.41
Aus idealtypischer Sicht bringt der Eigenkapitalgeber Kapital oder einen anderen Ver- mögensgegenstand in das Unternehmen ein und erhält dafür unterschiedliche finanzielle Rechte und Pflichten sowie weitere nicht-finanzielle Rechte.42 Zu den finanziellen Rechten und Pflichten des Eigenkapitalgebers zählen Vermögensansprüche am Gewinn aber auch Verlust des Unternehmens in Form einer anteiligen Vergütung sowie ein Quotenanspruch auf Rückzahlung des eingebrachten Kapitals im Insolvenzfall, sofern das Fremdkapital vollständig befriedigt wurde. Bei Unternehmensfortführung besteht somit kein Anspruch auf Rückzahlung, das Kapital muss demnach unbegrenzt überlas- sen werden. Die Haftung des Eigenkapitalgebers besteht mindestens in Höhe der Einla- ge, kann aber auch darüber hinausgehen. Zu den nicht-finanziellen Rechten des Eigen- kapitalgebers gehören die Unternehmensleitung sowie ein vollständiger Informations- zugang. Der Fremdkapitalgeber indes ist Gläubiger des Unternehmens, d.h. er stellt Ka- pital zur Verfügung und hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des Nominalbetrags nach Ende der vereinbarten Laufzeit der Kapitalüberlassung. Während der Laufzeit ver- fügt der Gläubiger über einen Vergütungsanspruch in Form von vereinbarten Zinsen. Gegenüber den Vermögensansprüchen der Eigenkapitalgeber ist das Fremdkapital stets bevorzugt. Weiterhin ist das Fremdkapital nicht haftbar und somit aus seiner Gläubiger- stellung heraus zu keinen weiteren Zahlungen nach der Kapitalüberlassung verpflichtet. Daraus ergibt sich, dass der Fremdkapitalgeber im Konkursfall bzw. bei der Liquidation vorrangig gegenüber den Ansprüchen der Eigenkapitalgeber behandelt wird. Die nicht- finanziellen Rechte des Fremdkapitalgebers begrenzen sich auf die Gestaltung des Fi- nanzierungsverhältnisses. Dementsprechend sind seine Informationsrechte auf die im Finanzierungsvertrag gewährten Informationsansprüche beschränkt. Eine Beteiligung an der Unternehmensleitung, also ein Mitspracherecht bei unternehmerischen Entschei- dungen, ist ausgeschlossen. Im Gegensatz zum Eigenkapitalgeber, der aufgrund seiner Voraushaftungsfunktion auch am Unternehmensgewinn beteiligt ist, genießt der Fremd- kapitalgeber durch seinen Rückzahlungsanspruch und die feste Verzinsung größere Si- cherheit, hat aber kein Mitspracherecht und geringere Ertragsaussichten.43
Die Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital ist im HGB nicht kodifiziert. In der Rechtssprechung44 und Literatur45 hat sich indes die Meinung gefestigt, dass insbesondere bei der Zuordnung eigenkapitalähnlicher Instrumente nicht der zivilrechtliche formelle sondern der materielle Kapitalbegriff, welcher auf den funktionalen Charakter von Eigenkapital abstellt, für die Abgrenzung relevant ist. Dabei steht die Haftungsfunktion des Eigenkapitals im Mittelpunkt der Betrachtung.46
Diese Betrachtungsweise wird damit fundiert, dass nur über die Erweiterung des Eigen- kapitalbegriffs ein tatsächliches Bild der Vermögens- und Finanzlage gegeben werden kann.47 Dies wird deutlich, wenn man eine schuldrechtlich ausgestaltete Kapitalüberlas- sung betrachtet, die die materiellen Eigenkapitalkriterien erfüllt. Durch den formalen Eigenkapitalbegriff wird dieses Kapital nicht erfasst und somit die Vermögens- und Fi- nanzlage nicht klar dargestellt, da nach der materiellen Definition auch derartiges Kapi- tal zum Eigenkapital zählt.48
Deutlich wird dies auch bei der Betrachtung der verschiedenen Mezzanine-Kapital Fi- nanzierungsinstrumente, die idealtypische Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital aufweisen und somit nicht abgrenzbar sind nach der dichotomen Einteilung der idealty- pischen Kriterien. Die funktionale Abgrenzung mittels des materiellen Eigenkapitalbeg- riffes beurteilt die Leistungsfähigkeit des Kapitals, die Haftungsfunktion im Sinne des im HGB verankerten Gläubigerschutzes zu übernehmen, unabhängig von formellen Merkmalen.49 Nach dem materiellen Eigenkapitalverständnis kommt es also nicht dar- auf an, ob durch das eingebrachte Kapital schuldrechtliche Ansprüche gegen das emp- fangende Unternehmen entstehen, sondern ob das Kapital die Funktion als primärer Ri- sikoträger übernimmt.50 Die primäre Risikoträgerfunktion verlangt die Bereitstellung von Kapital zur langfristigen Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, eine Aufrechter- haltung der betrieblichen Tätigkeit garantierend sowie das Insolvenzrisiko verringernd bzw. begrenzend.51
Als primärer Risikoträger muss Eigenkapital die konstitutiven Merkmale des materiel- len Eigenkapitalbegriffs erfüllen. Dies schließt die Haftungsfunktion, die Nachrangig- keit gegenüber den Gläubigern sowie eine nachhaltige Mittelzuführung ein. Die rechtli- che Stellung des Kapitalgebers ist dabei unerheblich, da diese lediglich Indizien für die Abgrenzung der eigenen und fremden Mittel gibt. Die Kapitalzufuhr muss demnach nicht zwangsweise durch den Gesellschafter erfolgen bzw. Geschäftsführungsrechte zur Folge haben. Dieser mehrdimensionale Kriterienkatalog wird ebenso vom IDW52 bei der Zuordnung von schuldrechtlich begründeter Kapitalüberlassung, insbesondere bei Genussrechten, zum Eigenkapital gefordert. Nach der herrschenden Meinung in der Li- teratur kann die Stellungnahme HFA 1/1994 des IDW auch auf andere eigenkapitalähn- liche Finanzinstrumente, insbesondere die stille Gesellschaft, angewandt werden.53
Die Haftungsfunktion ist gegeben, sofern eintretende Verluste eines Unternehmens durch das Eigenkapital gedeckt werden und erst wenn dieses zur Deckung nicht mehr ausreicht, die Ansprüche der Gläubiger betroffen werden. Mit anderen Worten muss ein auftretender Verlust mit dem bilanzierten Eigenkapital verrechnet werden und dadurch gemindert bzw. vollständig aufgezehrt werden. Feste Ansprüche auf Verzinsung oder Rückzahlung der eingebrachten Mittel sind mit der Haftungsfunktion nicht vereinbar. Diese könnten die den Gläubigern zu Verfügung stehende Haftungsmasse schmälern, da sie auch in Verlustjahren zu einem Mittelabfluss führen. Ausgenommen davon kann aber eine gewinnunabhängige Vergütung gewährt werden, sofern der Kapitalgeber kei- nen Vergütungsanspruch hat und eine Vergütung nur durch die Zustimmung des Unter- nehmens erfolgt.54
Die Vergütung muss dem Eigenkapitalcharakter entsprechend erfolgsabhängig sein, d.h. davon abhängen, ob ein Gewinn erwirtschaftet wurde und aus dem Jahresüberschuss erfolgen.55 Die Literaturmeinungen gehen auseinander, wie streng die erfolgsabhängige Vergütung zu definieren ist. Neben der dargestellten strengen Definition sieht der IDW bei Genussrechten eine erfolgsabhängige Vergütung bereits gegeben, wenn die Vergü- tungsstruktur die gesetzlichen Kapitalerhaltungsregelungen nicht umgeht und die „Ver- gütung für die Kapitalüberlassung unter der Bedingung steht, dass sie aus Eigenkapital- bestandteilen geleistet werden kann, die nicht besonders gegen Ausschüttung geschützt sind.“56 Demnach ist eine Vergütung nur in Höhe des Bilanzgewinns zulässig oder in der Höhe einer einfachen Rücklagenauflösung ohne Kapitalherabsetzung. Damit sind nach der Auffassung des IDW lediglich die geschützten Eigenkapitalbestandteile „ge- zeichnetes Kapital“ der Kapitalgesellschaft und diejenigen Rücklagen, die nach dem Gesetz nicht durch einen Beschluss aufgelöst und ausgeschüttet werden dürfen, nicht zur Vergütung der Kapitalgeber verfügbar. Die gesetzlichen Ausschüttungsrestriktionen für das Kapital, dass die Gesellschaft nicht ohne Berücksichtigung bestimmter Bedin- gungen des Gläubigerschutzes auskehren kann, finden sich in § 225 AktG sowie in § 58 GmbHG. Zusätzlich sind rechtsformunabhängig die Ausschüttungsrestriktionen für die Gewinnrücklage in § 269 und § 272 Abs. 4 sowie § 274 Abs. 2 HGB geregelt.57
Ein Rangrücktritt tritt ein, wenn ein Gläubiger auf seine Befriedigungsmöglichkeit zu- gunsten der anderen Gläubiger verzichtet. Das Eigenkapital ist dementsprechend nach- rangig gestellt gegenüber dem Fremdkapital, wenn im Falle der Insolvenz oder der Li- quidation die Ansprüche der Fremdkapitalgeber vollständig befriedigt oder hinreichend gesichert werden, bevor Eigenkapitalgeber Ansprüche erheben können. Durch die Nachrangigkeit wird demnach sichergestellt, dass das Eigenkapital im Liquidationsfall und Insolvenzfall als Verlustpuffer dient. Hierdurch ergänzt der Rangrücktritt die Haf- tungsfunktion, da die Nachrangigkeit auch während der Unternehmensfortführung gel- ten muss. Das Eigenkapital dient somit als Puffer für potentielle Verluste.58 Das Risiko, das durch die mögliche Verlustteilnahme entsteht, wird durch den Gewinnanspruch und den Anspruch auf Geschäftsführung abgegolten. Bei der Abgrenzung gegenüber dem Fremdkapital sind die Gewinnbeteiligung und die Geschäftsführung allerdings nicht entscheiden, da sie lediglich einen Ausgleich für die Pflichten darstellen.59
Die Nachhaltigkeit der Kapitalüberlassung fordert, dass die als Eigenkapital zugeführten Mittel dem Unternehmen langfristig zu Verfügung stehen müssen. Im Gegensatz zum Fremdkapital, das nur über eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird, muss Ei- genkapital demnach auf Dauer dem Unternehmen überlassen werden. Darunter wird bei schwacher Auslegung des Kriteriums allerdings nicht die Kapitalüberlassung bis zur Liquidation der Gesellschaft verstanden, da das Eigenkapital zum einen durch Verluste gemindert werden kann und zum anderen gesetzliche Regelungen existieren, die eine Entnahme des Eigenkapitals vor der Liquidation der Gesellschaft zulassen. Ein Kom- manditist kann z.B. durch Kündigung seiner Mitgliedschaft aus einer Gesellschaft aus- treten. Sofern die Gesellschaft gem. § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB fortgeführt wird, steht ihm dabei ein Abfindungsanspruch zu, um den das Eigenkapital der KG verringert wird. Ei- ne Eigenkapitalentnahme erfolgt jedoch stets unter dem Schutz der Gläubigerinteressen. Ein Gesellschafter eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft ist z.B. auch nach der Eigenkapitalentnahme bzw. seines Ausscheidens aus der Gesellschaft gem. § 160 HGB haftbar. Der fast gänzliche Haftungsausschluss des Gesellschafters bei Kapitalgesellschaften wiederum führt bei Teilen des Eigenkapitals zu einer grundsätzli- chen Ausschüttungssperre60 und verhindert die Rückzahlung bzw. lässt die Rückzah- lung von bestimmten Eigenkapitalanteilen nur unter strenger Wahrung des Gläubiger- schutzes zu.61 Die Nachhaltigkeit der Kapitalüberlassung kann, aufgrund der bestehen- den Ausnahmen, die die Einlage bis zur Liquidation konterkarieren, nicht auf die Lang- fristigkeit bzw. eine gewisse Mindestkapitalüberlassung abgestellt werden. Vielmehr ist auch die Auswirkung eines Kapitalentzuges auf die Haftungsfunktion und die damit entstehende Gefahr für die Gläubigeransprüche zu betrachten. Dieser Ansatz ist auch bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit der Kapitalüberlassung bei eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten anzuwenden, wobei die Beurteilung einer Analyse des Einzelfalls bedarf und nicht pauschalisiert werden kann. Das Kriterium der nachhaltigen Kapital- überlassung kann als zweifellos erfüllt betrachtet werden, wenn keine Rückzahlung des Kapitals vorgesehen ist oder die Rückzahlung nur vom Gesellschafter veranlasst werden kann.62 63
Die strenge Auslegung der Dauerhaftigkeit nach Bordt lehnt die eingebrachten Einwän- de gegen eine dauerhafte Kapitalüberlassung ab. Er begründet seine Einwände damit, dass eine Kapitalüberlassung schuldrechtlicher Natur nur mit den Stammrechten ver- gleichbar ist, nicht aber mit den daraus resultierenden Erträgen, da gerade diese, der Bilanzgewinn und die Gewinnrücklagen wie auch die Vergütung für sonstige Kapital- überlassung, zur Ausschüttung bestimmt sind. Somit ist ein Vergleich nur mit dem ge- zeichneten Kapital und den Kapitalrücklagen möglich. Eine Rückzahlung ist hier zwar auch möglich, aber nicht die Regel und darüber hinaus nur unter Einhaltung der gläubi- gerschützenden Regelungen gem. § 225 AktG und § 58 GmbHG und unter Berücksich- tigung von Auszahlungssperren gem. § 57 Abs. 1 AktG und § 30 Abs. 1 GmbHG durch- führbar. Weiterhin sind zwar Regelungen bezüglich der Anpassung des schuldrechtlich überlassenen Kapitals an das Eigenkapital möglich, wie bereits oben erwähnt, ändern dabei aber nicht die grundlegend unterschiedliche Zielsetzung der Kapitalarten. Gesell- schafter überlassen ihr Kapital grundsätzlich mit der Absicht, dies bis zur Liquidation im Unternehmen zu lassen, Investoren dagegen stellen ihr Kapital nur für einen gewis- sen Zeitraum zur Verfügung. Genau diese unterschiedliche Zielsetzung ist für die Gläu- biger langfristiger Darlehen entscheidend. Eine eigenkapitalähnliche schuldrechtliche Kapitalüberlassung kann demnach nur vorliegen, wenn der Rückforderungsanspruch vor einer Liquidation bzw. des Eintretens der Insolvenz ausgeschlossen ist. Eine Kündi- gung aus wichtigem Grund kann, wie bei den Eigenkapitalgebern, nicht ausgeschlossen werden und ist demnach hinzunehmen. Entscheidend ist nicht die Entzugsmöglichkeit des überlassenen Kapitals, sondern vielmehr die Existenz einer Rückzahlungsverpflich- tung für das Unternehmen.64
Nach Meinung des Verfassers ist dem letzt genannten Standpunkt nicht zuzustimmen. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen, die eine Rückforderung der als Eigenkapital überlassenen Mittel der Gesellschafter erlauben, kann auch von eigenkapitalähnlichen Mezzanine-Kapital Instrumenten kein genereller Ausschluss der Rückforderungsmög- lichkeit gefordert werden. Vielmehr bedarf es Regelungen damit der Gläubigerschutz dem des klassischen Eigenkapitals entspricht.65 Hierzu zählen insbesondere eine Min- destlaufzeit, damit die Verlustpufferfunktion von dem Mezzanine-Kapital Instrument während der Laufzeit wahrgenommen werden kann sowie eine weitere Regelung, die eine kurzfristige Kündigung und Rückforderung des zur Verfügung gestellten Kapitals ausschließen, da bei kurzfristigem Kapitalabzug der Fremdkapitalcharakter dominiert.66
Neben den Abgrenzungskriterien von Eigenkapital und Fremdkapital sind auch deren bilanzielle Behandlung nach HGB für die bilanzielle Betrachtung von MezzanineKapital relevant, weshalb im Folgenden auf die Rechnungslegungsvorschriften der verschiedenen Kapitalarten eingegangen wird.
Im Handelsrecht findet sich keine umfassende Begriffsbestimmung des Eigenkapitals. Die Existenz des Eigenkapitals ergibt sich indirekt, als bilanzielle Nicht-Schuld des Kaufmannes aus dem Bedeutungszusammenhang von § 242 Abs. 1 Satz 1 und § 247 Abs. 1 HGB sowie § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Eigenkapital lässt sich danach als das Residuum der Summe sämtlicher zum Stichtag einzeln bewerteter Vermögensgegenstände einschließlich aktivischer Rechnungsabgrenzungsposten abzüglich aller Schulden und passivischen Rechnungsabgrenzungsposten definieren. Diese abstrakte Definition stimmt mit der Definition im Framework des IFRS überein.67
Jeder Kaufmann gem. § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB dazu verpflichtet „zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.“68
Aus der Gegenüberstellung der Höhe des Bruttovermögens und der Schulden ergibt sich dabei das Eigenkapital als Residualgröße. Die Gliederung der Eigenkapitalposten ergibt sich aus § 247 Abs. 1 HGB, der die gesonderte Ausweisung und hinreichende Aufglie- derung des Eigenkapitals verlangt. Für Kapitalgesellschaften werden die Gliederungs- positionen in § 266 Abs. 3 A HGB nach gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklagen sowie in Gewinnrücklagen und Jahresergebnis genau vorgegeben. In § 268 Abs. 1 und 3 HGB sowie § 270 HGB und § 272 HGB wird weiter spezifiziert, welchen Inhalt das Eigenka- pital hat und wie die Aufgliederung des Eigenkapitals erfolgen soll. Die Aufgliederung des Eigenkapitals verdeutlicht dem Bilanzadressaten welcher Teil des Kapitals durch Außenfinanzierung zugeflossen ist und welcher Teil durch Innenfinanzierung erwirt- schaftet wurde.69 Dies sind auf der einen Seite das gezeichnete Kapital und die Kapital- rücklagen und auf der anderen Seite die Gewinnrücklagen. Durch die weitere Auftei- lung in Grund- und Stammkapital wird zusätzlich aufgezeigt, welcher Teil des Eigenka- pitals dem Unternehmen idealtypisch langfristig zu Verfügung steht und es wird die Haftungs- und Verlustausgleichsmasse offen gelegt.70 Erweiterungen der in § 266 Abs. 3 A HGB genannten Positionen sind durch § 265 Abs. 5 Nr. 1 HGB möglich. Dabei können neue Posten gebildet werden, sofern der Inhalt dieser Positionen nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.71 Wie das Eigenkapital im Jahresab- schluss dargestellt wird, hängt von den jeweiligen bürgerlich-, handels-, und gesell- schaftsrechtlichen Bestimmungen der Unternehmensrechtsform ab. Auf eine ausführli- che Darstellung der bilanziellen Behandlung des Eigenkapital, die je nach Rechtsform des Unternehmens unterschiedlich erfolgt, wird verzichtet, da bei der Bilanzierung von Mezzanine-Kapital die Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital im Vorder- grund steht.72
Zum Fremdkapital werden alle Kapitalbeträge zusammengefasst, die in absehbarer Zu- kunft zur Deckung von Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Dritten benötigt werden. In der Bilanz muss gem. § 246 Abs. 1 HGB am Bilanzierungsstichtag der Be- stand der Schulden des Kaufmannes, die ihn wirtschaftlich belasten, erkennbar sein.73 Zur Beurteilung, ob eine Schuld vorliegt, werden die GoB herangezogen, die die Passi- vierungsgrundsätze konkretisieren. Damit eine passivierungspflichtige Schuld vorliegt, darf es sich bilanzrechtlich nicht um eine reine Rechtsverpflichtung handeln, die das wirtschaftliche Vermögen nicht belastet, sondern muss eine tatsächliche Verpflichtung, die das wirtschaftliche Vermögen zum Abschlusszeitpunkt belastet bzw. vermindert, vorliegen.74 Darüber hinaus muss der Eintritt der Verpflichtung wahrscheinlich sein, d.h. eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus, sondern sie muss mit einiger Wahrschein- lichkeit gegeben sein. In der Rechtssprechung wird darunter verstanden, dass „mehr Gründe für als gegen das Be- oder Entstehen einer Verbindlichkeit und eine künftige Inanspruchnahme sprechen“.75 Dies ist dabei nicht nach subjektiver Einschätzung des Bilanzierenden, „sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen.“76 Eine künftige Inan- spruchnahme liegt in jedem Fall dann vor, wenn das Unternehmen auf juristischem We- ge dazu gezwungen werden kann, dieser Schuld nachzukommen. Neben der Wahr- scheinlichkeit des Eintritts muss die Schuld auch hinreichend quantifizierbar, also die Höhe der aus ihr resultierenden Verpflichtung bekannt sein. Ist diese nicht abschätzbar, kommt nur eine Bilanzierung als Rückstellung in Betracht.77 Eine Verpflichtung kann dabei nicht nur eine Zahlungsverpflichtung sein, sondern auch Sach- oder Dienstleis- tungen. Nach dem Handelsrecht gehören zum aus den wirtschaftlichen Verpflichtungen resultierenden Fremdkapital die Verbindlichkeiten, Rückstellungen sowie passive Rechnungsabgrenzungsposten. Bei Rückstellungen ist die Verpflichtung jedoch noch ungewiss, da der Zeitpunkt und die Höhe des eintretenden Aufwands aus der Verpflich- tung zum Bilanzstichtag noch unbestimmt sind.78
Im Folgenden werden die Systematisierungskriterien dargestellt, nach denen Verbind- lichkeiten kategorisiert werden können. Zum einen besteht eine Einteilung nach der Fristigkeit, also eine Einordnung nach der Laufzeit. Zum anderen nach der Art der Si- cherung, da hierbei das Spektrum von vollständig gesicherten bis zu unbesicherten Ver- bindlichkeiten reicht. Darüber hinaus lassen sich die Verbindlichkeiten nach ihren An- spruchstellern, den Gläubigern, einordnen. Dabei kann es sich um Kreditinstitute, Liefe- ranten, Dienstleister, den Fiskus sowie verbundene Unternehmen und Privatpersonen handeln. Weiterhin lassen sich die Verbindlichkeiten danach einteilen, ob eine Gegen- leistung besteht oder nicht. Die Gliederung der Verbindlichkeiten ist durch § 266 Abs. 3 C HGB gegeben. Dabei erfolgt die Zuordnung zu den einzelnen Bilanzpositionen nicht nach einem, sondern nach einer Mischung der Systematisierungskriterien.79
§ 266 Abs. 3 C HGB teilt die Schuldenpositionen dabei zunächst nach der Eintritts- wahrscheinlichkeit ein. Es wird zwischen sicherer (Verbindlichkeit) oder unsicherer Schuld (Rückstellung) unterschieden. Weitergehend erfolgt eine Aufteilung in die Gläubigergruppen und nach Art des Aufwands (Pensions- und Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen).80 Zusätzlich muss die Fristigkeit der Verbindlichkeiten auf- gezeigt werden, indem gem. § 268 Abs. 5 HGB in der jeweiligen Verbindlichkeitenpo- sition diejenigen Verbindlichkeiten separat ausgewiesen werden, die eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr aufweisen. Hierdurch wird ein detaillierter Einblick in die Liqui- ditätssituation eines Unternehmens für den externen Bilanzadressaten ermöglicht. Zu- sätzlich wird für Kapitalgesellschaften gem. § 285 Nr. 1 (a) HGB verlangt, dass sie den Betrag der Verbindlichkeiten im Anhang angeben, deren Restlaufzeit über fünf Jahre hinausgeht. Darüber hinaus finden sich in § 285 Nr. 1 (b) HGB weitere Angabever- pflichtungen zur Ausweisung der Verpflichtungen, für die eine Sicherung eingeräumt wurde. Eventualverbindlichkeiten nach § 251 HGB, d.h. Risiken, die nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit eintreten, sind zusätzlich im Anhang oder unterhalb der Bi- lanz anzugeben.81
Die Höhe des Bilanzausweises der Verbindlichkeiten ergibt sich aus § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Demnach sind Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag bzw. Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dies gilt für alle Unternehmen. Dabei können bei eingeräumtem Disagio bzw. Skonto und bei Fremdwährungsverbindlichkeiten Bewertungsprobleme entstehen, wobei auf eine Diskussion dieser Bewertungsprobleme an dieser Stelle verzichtet wird und auf die Ausführungen zur Behandlung eines Disagios bei Wandelschuldverschreibungen in Kapitel 4.3.1.2 verwiesen wird.82
Mezzanine-Kapital ist nach IFRS in die Klasse der Finanzinstrumente einzuordnen, da ihnen zwangsläufig ein Austausch monetärer Vermögensgegenstände zugrunde liegt. Dies ist das Wesensmerkmal von Finanzinstrumenten nach IAS 32.11. Finanzinstru- mente werden als Verträge definiert, die bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Vertragspartner zu einer finanziellen Verbind- lichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führen. Dabei wird in originäre und deriva- tive Finanzinstrumente unterschieden. Erstere sind traditionelle Finanzinstrumente wie z.B. Aktien, Schuldverschreibungen und Forderungen, zu den letztgenannten gehören bspw. Optionen, Swaps und Termingeschäfte. Ein erstmaliger Bilanzansatz eines Fi- nanzinstruments hat gem. IAS 39.14 zu erfolgen, sobald das Vertragsverhältnis besteht und die Vertragspartner Anspruch auf die vereinbarte Leistung besitzen. Dabei hat bei der erstmaligen Erfassung die Klassifikation als finanzielle Verbindlichkeit oder finan- zieller Vermögenswert zu erfolgen. In Vorbereitung auf die in Kapitel 4 zu klärende Frage, ob die Ausprägungen von Mezzanine-Kapital im Eigen- oder Fremdkapital zu bilanzieren sind, wird im Folgenden allgemein auf die Definition und Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital sowie die bilanzielle Behandlung von zusammengesetz- ten Finanzinstrumenten nach IFRS eingegangen.83
Nach IFRS unterteilt sich die Passivseite der Bilanz in Eigenkapital und Schulden. Son- derposten, die nach HGB zulässig sind, sieht diese dichotome Kapitalstruktur nicht vor. Da das Eigenkapital als Residualgröße der bilanzierten Vermögensgegenstände abzüg- lich der Schulden definiert ist, sind die Kriterien zur Abgrenzung von Schulden maß- geblich bei der Zuordnung von Finanzinstrumenten zum Eigenkapital bzw. Fremdkapi- tal.84 Die Zuordnung eines Finanzinstruments richtet sich dabei nicht nach der rechtli- chen Form, sondern vor allem nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Finanzinstruments nach F.51 i.V.m. IAS 32.15 und 32.18 sowie den Kriterien zur Abgrenzung von finan- ziellen Verbindlichkeiten, finanziellen Vermögenswerten und Eigenkapitalinstrumen- ten. Hierdurch wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise „substance over form“ der IFRS, der in F.35 und F.51 kodifiziert ist, deutlich. Ziel der Maßgeb- lichkeit der wirtschaftlichen Sichtweise gegenüber der rechtlichen Ausgestaltung ist die glaubwürdige Darstellung, „faithful presentation“ des IFRS-Abschlusses. Offensichtlich wird die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei Finanzinstrumenten deshalb, da diese wirtschaftlich Eigenkapital darstellen, aber die rechtliche Gestalt von Fremdkapital haben können, et vice versa.85
Im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht, welches das Eigenkapital über die materiel- len Eigenkapitalkriterien festlegt, hat sich das IASB für die Voraussetzung eines einzi- gen Kriteriums entschieden.86 Nach IAS 32.16 (a) handelt es sich beim Ansatz eines passivischen Finanzinstruments nur dann um ein Eigenkapitalinstrument, wenn die Kri- terien zum Ansatz als finanzielle Verbindlichkeit gem. IAS 32.11 nicht erfüllt werden. Demnach darf keine bedingte oder unbedingte vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln und anderen Vermögenswerten bestehen sowie keine Vermö- genswerte oder Schulden zu nachteiligen Bedingungen mit einem anderen Unternehmen getauscht werden. Weiter konkretisiert werden die Anforderungen zur Bilanzierung ei- nes Finanzinstruments im Eigenkapital durch IAS 32.16 (b) i.V.m. der Definition von finanziellen Verbindlichkeiten nach IAS 32.11. Dabei wird verlangt, dass, sofern das Finanzinstrument durch Eigenkapitalinstrumente des Emittenten vergütet werden kann, es sich bei dem Eigenkapitalinstrument um ein nicht derivatives Finanzinstrument han- delt, welches keine vertraglichen Verpflichtungen des Emittenten einschließt, eine vari- able Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Emittenten abzugeben. Das Eigenka- pitalinstrument kann ein Derivat darstellen, wenn der Emittent beim Tausch einer festen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerte erhält. Die Verpflichtung eines Eigenkapitalin- struments darf somit nur mittels einer festen Anzahl eigener Aktien oder einem festem Anteil am Eigenkapital erfüllt werden.87
[...]
[1] Vgl. LEIDIG, G. (2004), S. 802-803.
[2] Vgl. SCHABER, M./KUHN, S./EICHHORN, S. (2004), S. 315.
[3] Vgl. BREZSKI, E. et al. (2006), S. 2.
[4] Vgl. KIETHE, K. (2006), S. 1763.
[5] Vgl. DEVOTO, G./OLI, G. (2002), S. 849.
[6] Vgl. MÜLLER-KÄNEL, O. (2004), S. 13-14; WERNER, H./KOBABE, R. (2005), S. 10-11.
[7] Vgl. JÄNISCH, C./MORAN, K./WAIBEL, N. (2002), S. 2451; LÜPKEN, S. (2004), S. 99.
[8] Vgl. GOLLAND, F. et al. (2005), S. 2; MÜLLER-KÄNEL, O. (2004), S. 13.
[9] Vgl. JÄNISCH, C./MORAN, K./WAIBEL, N. (2002), S. 2451.
[10] Vgl. ACHLEITNER, A.-K./WAHL, S. (2004), S. 1324; PLANKENSTEINER, D./REHBOCK, T. (2005), S. 790.
[11] Zu den Kernelementen von Mezzanine-Kapital vgl. FISCHER, M. (2004), S. 225-226; GOLLAND, F. et al. (2005), S. 2; HÄGER, M./ELKEMANN-REUSCH, M. (2004), S. 22; NELLES, M./KLUSEMANN, M. (2003), S. 6-7; RUDOLPH, B. (2004), S. 15; VOLK, G. (2003), S. 1225.
[12] Vgl. SULTANA, A./WILLEKE, C. (2006), S. 220.
[13] Vgl. FAHRHOLZ, B. (1998), S. 276-278.
[14] Vgl. BECK, M./HOFMANN, G./WEINAND, A. (2006), S. 63.
[15] Vgl. FISCHER, M. (2004), S. 231-232; HÄGER, M./ELKEMANN-REUSCH, M. (2004), S. 40-41; GOL- LAND, F. (2000), S. 38; SCHACKMANN, M./BEHLING, N. (2004), S. 790-792 u. S. 799.
[16] Vgl. PLANKENSTEINER, D./REHBOCK, T. (2005), S. 792.
[17] Vgl. GOLLAND F. et al. (2005), S. 21; DÖRSCHER, M. (2004), S. 163-164; FISCHER, M. (2004), S. 228; STREIT, B./BAAR, S./HIRSCHFELD, A. (2004), S. 1113.
[18] Vgl. FISCHER, M. (2004), S. 229-230.
[19] Zur nachstehenden Darstellung von Equity- bzw. Non Equity-Kickern vgl. BOCK, V. (2005), S. 1068; GOLLAND, F. (2000), S. 36-37; GOLLAND, F. et al. (2005), S. 21-22.
[20] Vgl. KAPITEL 4.3.
[21] Vgl. LINK, G. (2001), S. 11; MÜLLER-KÄNEL, O. (2004), S. 15.
[22] Vgl. HINZ, H. (2006), S. 38; LINK, G./REICHLING, P. (2000), S. 267; RUDOLPH, B. (2004), S. 15.
[23] Vgl. GERETH, B./SCHULTE, K.-W. (1992), S. 27-28.
[24] Vgl. DÖRSCHER, M./HINZ, H. (2003), S. 607; LINK, G./REICHLING, P. (2000), S. 267; LINK, G. (2001), S. 13.
[25] Vgl. GOLLAND, F. (2000), S. 36; RUDOLPH, B. (2004), S. 15; WERNER, H./KOBABE, R. (2005), S. 125.
[26] Vgl. BODEN, S. (2006), S. 14; JÄNISCH, C./MORAN, K./WAIBEL, N. (2002), S. 2451; WERNER, H./KOBABE, R. (2005), S. 125-126.
[27] Vgl. RUDOLPH, B. (2004), S. 15, KAPITEL 4.3.
[28] Vgl. PERRIDON, L./STEINER, M. (2004), S. 498-504.
[29] Vgl. HINZ, H. (2006), S. 39; HOLLASCH, K. (2004), S. 14; KÜHNBERGER, M. (2004), S. 662; NELLES, M./KLUSEMANN, M. (2003), S. 10.
[30] Vgl. DÖRSCHER, M. (2004), S. 165; DÖRSCHER, M./HINZ, H. (2003), S. 608; FÖCKING, M. (2006), S. 31-33; SMERDKA, U. (2002), S. 47-49.
[31] Zur Definition des Verschuldungsrad und der Zinsdeckungsrate vgl. DRUKARCZYK, J. (2003), S. 55.
[32] Vgl. EVERLING, O./TRIEU, M.-L. (2006), S. 87-89; GERDES, K. (2006), S. 59-60; LÜHN, M. (2006), S. 21.
[33] Vgl. FISCHER, M. (2004), S. 227.
[34] Vgl. DÖRSCHER, M./HINZ, H. (2003), S. 609; HÄGER, M./ELKEMANN-REUSCH, M. (2004), S. 43-44.
[35] Vgl. BECK, M./HOFMANN, G./WEINAND, A. (2006), S. 59-60; FISCHER, M. (2004), S. 226-227; GE- RETH, B./SCHULTE, K.-W. (1992), S. 58; HÄGER, M./ELKEMANN-REUSCH, M. (2004), S. 52.
[36] Zu den nachstehenden Ausführungen zu den Anwendungsgebieten von Mezzanine-Kapital vgl. ACHLEITNER A.-K./WAHL, S. (2004), S. 1325-1326; EINEM, C. V. et al. (2005), S. 10; LINK, G. (2001), S. 29-32; WAHL, S. (2004), S. 135-139.
[37] Vgl. SMERDKA, U. (2002), S. 59-60.
[38] Vgl. DÖRSCHER, M. (2004), S. 161.
[39] Vgl. GOLLAND, F. et al. (2005), S. 7.
[40] Vgl. KÜTING, K./DÜRR, U. (2005b), S. 1529.
[41] Vgl. THIELE, S. (1998), S. 36-37.
[42] Vgl. SCHEFFLER, E. (2006), S. 1; SCHNEIDER, D. (1987), S. 186-187.
[43] Vgl. KÜHNBERGER, M. (2004), S. 661; PERRIDON, L./STEINER, M. (2002), S. 359-361; SCHNEIDER, D. (1987), S. 186-187; THIELE, S. (1998), S. 38-39; VORMBAUM, H. (1995), S. 38.
[44] Vgl. BFH (1990), S. 415; BGH (1988), S. 1084.
[45] Vgl. EBERHARTINGER, E. (1996), S. 72; EMMERICH, G./NAUMANN, K.-P. (1994), S. 681; HENSE, H. (1990), S. 189; KÜTING, K./KESSLER, H. (1994), S. 2104; LUTTER, M. (1993), S. 2441; THIELE, S. (1998), S. 91.
[46] Vgl. EMMERICH, G./NAUMANN, K.-P. (1994), S. 678.
[47] Vgl. EBERHARTINGER, E. (1996), S. 72.
[48] Vgl. LÜHN, M. (2006), S. 82.
[49] Vgl. LEUSCHNER, C.-F./WELLER, H. (2005), S. 263.
[50] Vgl. KÜTING, K./KESSLER, H. (1994), S. 2104.
[51] Vgl. GÖTH, P. (2002), S. 74.
[52] Vgl. IDW (1994), S. 420.
[53] Vgl. HENSE, H. (1990), S. 185-198; KÜHNBERGER, M. (2004), S. 661; KÜTING, K./DÜRR, U. (2005b), S. 1530; LUTTER, M. (1993), S. 2441-2442.
[54] Vgl. THIELE, S. (1998), S. 151.
[55] Vgl. THIELE, S. (1998), S. 140-141; KÜTING, K./KESSLER, H. (1994), S. 2105.
[56] IDW (1994), S. 420.
[57] Vgl. EMMERICH, G./NAUMANN, K.-P. (1994), S. 679 u. S. 681; THIELE, S. (1998), S. 142-143.
[58] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 471.
[59] Vgl. BAETGE, J./BRÜGGEMANN, B. (2005), S. 2146; EMMERICH, G./NAUMANN, K.-P. (1994), S. 681; GROH, M. (1993), S. 1882-1883; KÜTING, K./KESSLER, H. (1994), S. 2105.
[60] Vgl. § 7 u. § 288 AktG.
[61] Vgl. § 222 AktG.
[62] Vgl. ADLER, H./DÜRING, W./SCHMALTZ, K. (1995), § 266 HGB, Tz. 186; EMDE, A. (1988), S. 1215.
[63] Vgl. HENSE, H. (1990), S. 189; KÜTING, K./KESSLER, H. (1994), S. 2105.
[64] BORDT, K. (1999), Abt. III/1, Tz. 252.
[65] Vgl. SCHWEITZER, R./VOLPERT, V. (1994), S. 823-824.
[66] Vgl. KÜTING, K./DÜRR, U. (2005b), S. 1530; WERNER, H./GÜNDEL, M. (2003), S. 560-562.
[67] Vgl. COENENBERG, A.-G. (2005), S. 283.
[68] § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB.
[69] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 472.
[70] Vgl. GRÖNER, S. (2005), Abt. III/10, Tz. 16.
[71] Vgl. § 265 Abs. 5 Nr. 2 HGB; SCHWEITZER, R./VOLPERT, V. (1994), S. 823.
[72] Vgl. BREUNINGER, G./PRINZ, U. (2006), S. 1346; BROSER, M./HOFFJAN, A./STRAUCH, J. (2004), S. 453; THIELE, S. (1998), S. 41 u. S. 63.
[73] Vgl. BÖCKING, H.-J. (1992), S. 33.
[74] Vgl. HÜTTEMANN, U. (1988), Abt. III/8, Tz. 5.
[75] BFH (1984), S. 44.
[76] BFH (1984), S. 44.
[77] Vgl. HÜTTEMANN, U. (1988), Abt. III/8, Tz. 6.
[78] Vgl. COENENBERG, A.-G. (2005), S. 373-374; MOXTER, A. (1999), S. 82-84.
[79] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 389-391.
[80] Vgl. BIEG, H. et al. (2006a), S. 255.
[81] Vgl. COENENBERG, A.-G. (2005), S. 374-376; HÜTTEMANN, U. (1988), Abt. III/8, S. 53-54, Tz. 169- 178.
[82] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 393; HÜTTEMANN, U. (1988), Abt. III/8, Tz. 233.
[83] Vgl. BIEG, H. et al. (2006b), S. 178-179; ISERT, D./SCHABER, M. (2005b), S. 300; LÜDENBACH, N. (2006), § 20, Tz. 3; SCHEFFLER, E. (2006), S. 29.
[84] Vgl. CLEMENS, R./HEBESTREIT, G. (2006), § 12, Tz. 4.
[85] Vgl. BREKER, N./HARRISON, D./SCHMIDT, M. (2005), S. 469; ISERT, D./SCHABER, M. (2005b), S. 300; LÜDENBACH, N. (2006), § 20, Tz. 4.
[86] Vgl. RAMMERT, S./MEURER, H. (2006), S. 1.
[87] Vgl. IDW (2006a), S. 539, Tz. 4; SCHEFFLER, E. (2006), S. 33; PELLENS, B./FÜLBIER, R./GASSEN, J. (2006), S. 453; ISERT, D./SCHABER, M. (2005b), S. 300.
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