Diplomarbeit, 2006
83 Seiten, Note: 1,0
1 Allgemeine Betrachtungen
1.1 Die Rechtsstellung und Bezeichnung des rechtlichen Betreuers
1.2 Quellen und geschichtliche Entwicklung des Betreuerbegriffes im deutschen Vormundschaftsrecht
1.2.1 Römisches Recht
1.2.2 Volksrecht (leges barbarorum) 500 – 800 n. Chr.
1.2.3 Fränkische Königsgesetze (Kapitularien) bis 1500 n. Chr.
1.2.4 Rechtsquellen der Neuzeit (ab 1500 n. Chr.)
1.2.5 Konstitutionalismus
2 Die Bezeichnung des rechtlichen Betreuers in ausgewählten Rechtssystemen anderer europäischer Staaten
2.1 Die Beistand-, Beirat- und Vormundschaft im Vormundschaftsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2.2 Die Sachwalter-, die Patientenanwalt- und die Bewohnervertreterschaft im Vormundschaftsrecht der Republik Österreich
2.3 Die Beistandschaft im Vormundschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein
2.4 Zusammenfassung der unterschiedlichen Rechtsausprägungen
2.5 Alternativen zur Bezeichnung des rechtlichen Betreuers
3 Schlussbetrachtungen
Die Arbeit untersucht die historische Entwicklung und die aktuelle terminologische Gestaltung der rechtlichen Betreuung in Deutschland im Vergleich zu den Rechtssystemen der Schweiz, Österreichs und Liechtensteins, um die Eignung des Begriffs "rechtlicher Betreuer" zu evaluieren und alternative Bezeichnungen zu identifizieren.
1.2.1 Römisches Recht
Die Phasen des römischen Rechts können entsprechend der verfassungsrechtlichen Entwicklung des römischen Reiches in folgende Perioden gegliedert werden: den Adelsstaat (bis 367 v. Chr.), die Republik (bis 27 v. Chr.), den Prinzipat (bis 284 n. Chr.) und den Dominat. „Nicht nach dem Rechte des Blutes baute sich die Familie auf, sondern auf dem selbstherrlichen Willen des Stammeshauptes, welches mit der väterlichen Gewalt ausgestattet war. Während in allen unseren bürgerlichen Gesetzbüchern das Familienrecht durch das Eherecht eingeleitet wird, finden sich selbst noch in der justinianischen Gesetzgebung, dass das Familienrecht mit der Umschreibung der väterlichen Gewalt beginnt.“ Die Grundlage hierfür legt die lex doudecim tabularum (Zwölftafelgesetzgebung) des Griechisch-Römischen Rechts aus den Erfordernissen eines Agrarstaates. In Tafel IV fand sich die väterliche Gewalt (patria potestas), die Basis von Staat und Gesellschaft Roms.
Der Hausvater durfte nicht nur Missgeburten töten, sondern sogar erwachsene Nachkommen mit dem Tode strafen. Ihm stand kraft seiner absoluten Hausgewalt, der "manus" (Hand), die unbeschränkte Herrschaft über alle Hausangehörigen zu. In der familia (Kleinfamilie) hatte der Ehemann, der als paterfamilias das Familienoberhaupt war, als solches eine umfassende Herrschaftsgewalt über seine Ehefrau, die noch nicht aus der Familie ausgeschiedenen Kinder sowie die Sklaven. In Tafel V wird unter Nr. 7 weiterhin bestimmt: „si furiosus escit, adgnatum gentiliumque in eo pecuniaque eius potestas esto.” „Wenn einer geisteskrank ist, so sollen die Agnaten und Gentilgenossen über seine Person und sein Vermögen die vormundschaftliche Gewalt haben.“
1 Allgemeine Betrachtungen: Einführung in das deutsche Betreuungsrecht seit 1992 und Analyse der problematischen Berufsbezeichnung des Betreuers im Vergleich zu historischen Rechtsformen.
2 Die Bezeichnung des rechtlichen Betreuers in ausgewählten Rechtssystemen anderer europäischer Staaten: Analyse der Rechtsbegriffe in der Schweiz, Österreich und Liechtenstein sowie deren spezifischer Schutzsysteme im Vergleich zum deutschen Modell.
3 Schlussbetrachtungen: Fazit zur Eignung des Begriffs "Betreuer" und Empfehlung von "Rechtsfürsorger" als alternative, treffendere Bezeichnung.
Rechtliche Betreuung, Vormundschaftsrecht, Rechtsvergleich, Sachwalterschaft, Beistandschaft, historische Rechtsentwicklung, Begriffsfindung, juristische Terminologie, Rechtssicherheit, Sozialanwaltschaft, Betreuungsgesetz, Rechtsstatus, Gesetzgebung, Entmündigung, Rechtsschutz.
Die Diplomarbeit befasst sich mit der rechtlichen Bezeichnung und der Rechtsstellung von Betreuungspersonen im Vormundschaftsrecht und sucht nach Alternativen zur aktuellen Begrifflichkeit.
Im Zentrum stehen die historische Entwicklung der Vormundschaft, ein europäischer Rechtsvergleich und die kritische Analyse der aktuellen deutschen Begriffsverwendung.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, warum der Begriff "rechtlicher Betreuer" juristisch und im Alltag ungenau ist, und alternative Begriffe auf ihre Tauglichkeit zu prüfen.
Die Arbeit nutzt eine rechtsgeschichtliche Analyse und einen rechtsvergleichenden Ansatz, um die Entwicklung der Rechtsbegriffe in verschiedenen Ländern nachzuzeichnen.
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Analyse des Vormundschaftsrechts, einen detaillierten Vergleich der Schutzsysteme in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein sowie die Prüfung alternativer Berufsbezeichnungen.
Wichtige Begriffe sind rechtliche Betreuung, Rechtsvergleich, Sachwalterschaft, Beistandschaft und historische Rechtsentwicklung.
Der Autor argumentiert, dass der Begriff missverständlich ist und im Alltag mit tatsächlicher Pflege verwechselt wird, was der rechtlichen Natur des Amtes nicht gerecht wird.
Das österreichische Modell dient als Vergleichsbeispiel für ein abgestuftes Schutzsystem, wobei die Vor- und Nachteile der Terminologie "Sachwalter" analysiert werden.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass der Begriff "Rechtsfürsorger" eine hohe Akzeptanz erfahren könnte und juristisch präziser als der aktuelle Begriff ist.
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