Examensarbeit, 2007
60 Seiten, Note: 11 Punkte
A. Einleitung
B. Funktion und Verfahrensstellung des Jugendstrafverteidigers
I. Stellung des Jugendstrafverteidigers aus historischer Sicht
II. Organ der Rechtspflege
III. Interessenvertreter
IV. Stellungnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Jugendstrafverteidigung
C. Der junge Beschuldigte
D. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
I. Historischer Rückblick
II. Der Erziehungsgedanke in der Bundsrepublik Deutschland
1. Abschaffung des Erziehungsgedankens
a. Vorwand für hohe Sanktionen
b. Ursache anwachsender Kriminalität
2. Bewahrung des Erziehungsgedankens
3. Stellungnahme
III. Bindung des Verteidigers an den Erziehungsgedanken?
1. Der Verteidiger ist an das Erziehungsprinzip gebunden
2. Der Verteidiger ist nicht an das Erziehungsprinzip gebunden
3. Der Verteidiger ist partiell an das Erziehungsprinzip gebunden
4. Der Verteidiger ist pädagogisch befähigt
5. Stellungnahme
IV. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und modernen pädagogischen Konzeptionen
1. Pädagogik
2. Grundgesetz
3. Stellungnahme
V. Kriminalprävention
E. Erfahrungswerte aus der Praxis von Jugendstrafverteidigern
F. Schlussbetrachtung
Die Arbeit untersucht die komplexe Rolle des Strafverteidigers im Jugendstrafverfahren, insbesondere in Bezug auf die Spannung zwischen dem erzieherischen Anspruch des Jugendstrafrechts und der parteilichen Interessenvertretung des Beschuldigten. Zentrale Forschungsfrage ist, inwieweit der Verteidiger als Organ der Rechtspflege, Interessenvertreter oder pädagogischer Akteur agiert und ob eine rechtliche Bindung an den Erziehungsgedanken zulässig oder sinnvoll ist.
C. Der junge Beschuldigte
Unabhängig von seinem Alter hat der junge Beschuldigte alle Rechte aus der Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz. Da er Angeklagter sein kann, ist er bereits mit 14 Jahren in vollem Umfang verfahrensmündig. Dazu gehört auch sein Recht, selbst einen Verteidiger auszusuchen und zu beauftragen, dies folgt unmittelbar aus § 67 I JGG.
Junge Beschuldigte haben aber im Verfahren Anspruch auf einen Sonderstatus, denn die formelle Gleichstellung mit erwachsenen Beschuldigten im Verfahrensrecht reicht angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit junger Beschuldigter nicht aus. Dies folgt aus ihren geringeren Kenntnissen, der Unterlegenheit im Alter und dem sozialen Status gegenüber den erwachsenen Verfahrensbeteiligten, der geringeren sprachlichen Kompetenz, sie ergibt sich aber auch aus fehlenden oder nur sehr begrenzten finanziellen Mitteln. Junge Beschuldigte kennen ihre Rechte nicht, sie wissen auch nicht, wie sie diese durchsetzen sollen, mit Rechtsbegriffen, vor allem mit den zentralen juristischen Kategorien des Jugendstrafrechts (z.B. Verantwortungsreife, schädliche Neigungen, Schwere der Schuld, Reifestand, Diversion) können sie nichts anfangen und kommen daher noch weniger als erwachsene Beschuldigte mit den Formalien und Ritualen des Strafverfahrens zurecht.
A. Einleitung: Die Einleitung thematisiert die kontroversen Erwartungen an den Jugendstrafverteidiger und stellt die Kernfrage nach dessen Einbindung in das erzieherische Konzept des Jugendgerichtsgesetzes.
B. Funktion und Verfahrensstellung des Jugendstrafverteidigers: Dieses Kapitel analysiert die historische Entwicklung der Verteidigerrolle und beleuchtet die konträren Theorien des Verteidigers als Organ der Rechtspflege gegenüber dem reinen Interessenvertreter.
C. Der junge Beschuldigte: Der Abschnitt erläutert die besondere Schutzbedürftigkeit junger Beschuldigter und die daraus resultierende Notwendigkeit eines spezifischen Sonderstatus im Verfahren.
D. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht: Dieses Kapitel widmet sich der historischen und gegenwärtigen Rolle des Erziehungsgedankens sowie der Frage, wie stark der Verteidiger an diesen gebunden sein sollte, unter Berücksichtigung von Grundgesetz und Pädagogik.
E. Erfahrungswerte aus der Praxis von Jugendstrafverteidigern: Basierend auf empirischen Umfragen wird die Diskrepanz zwischen dem rechtstheoretischen Anspruch und der tatsächlichen Verteidigungspraxis aufgezeigt.
F. Schlussbetrachtung: Die Schlussbetrachtung fasst zusammen, dass eine strikte Bindung des Verteidigers an den Erziehungsgedanken abzulehnen ist, betont jedoch die Bedeutung pädagogischer Qualifikation für eine optimale Betreuung.
Jugendstrafverteidiger, Jugendstrafverfahren, Erziehungsgedanke, Interessenvertretung, Jugendgerichtsgesetz, JGG, jugendlicher Beschuldigter, Strafprozess, Kriminalprävention, Verteidigung, Rechtsstaat, Subjektstellung, Pädagogik, Pflichtverteidigung, Sozialisation.
Die Arbeit befasst sich mit der Rolle des Strafverteidigers im Verfahren gegen Jugendliche und der Frage, ob dieser primär als Interessenvertreter oder als Teil eines erzieherischen Systems agiert.
Die Themenfelder umfassen die rechtliche Stellung des Verteidigers, den Erziehungsauftrag des Jugendstrafrechts, die spezifischen Schutzbedürfnisse junger Beschuldigter sowie die Diskrepanz zwischen Theorie und Verteidigungspraxis.
Das primäre Ziel ist es zu untersuchen, ob der Strafverteidiger im Jugendstrafrecht an den Erziehungsgedanken gebunden ist oder sein sollte, und wie dies mit dem Grundgesetz sowie einer effektiven Verteidigung vereinbar ist.
Die Autorin kombiniert eine rechtliche Analyse der Gesetzeslage und Literatur mit der Auswertung empirischer Daten aus Umfragen unter Anwälten und Jugendgerichtshelfern.
Der Hauptteil analysiert die historischen Grundlagen, den Erziehungsgedanken, die verschiedenen Theorien zur Bindung des Verteidigers an diesen Gedanken sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Praxis.
Die Arbeit wird vor allem durch Begriffe wie Jugendstrafverteidigung, Erziehungsgedanke, Interessenvertreter und die notwendige Subjektstellung des jungen Beschuldigten charakterisiert.
Die Autorin argumentiert, dass eine zu starke Einbindung des Verteidigers in das erzieherische System die Rechte des Beschuldigten schwächt und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant zerstört.
Die Arbeit zeigt deutlich auf, dass in der Praxis oft eine Diskrepanz besteht; viele Verteidiger sind unzureichend auf die pädagogischen Besonderheiten geschult oder empfinden ihr Mandat aufgrund der Vergütung als wirtschaftlich unattraktiv.
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