Examensarbeit, 2007
63 Seiten, Note: 9
Teil 1: Einführung in die Arbeit
Teil 2: Erziehung durch Sanktion?
I. Einleitung
II. Erziehungsmaßregeln
1.) Allgemeines
2.) Weisungen nach § 10 JGG
3.) Hilfe zur Erziehung gem. § 12 JGG
a.) Erziehungsbeistandschaft
b.) Heim, betreute Wohnform
III. Zuchtmittel
1.) Allgemeines
2.) Verwarnung gem. § 14 JGG
3.) Auflagen gem. § 15 JGG
a.) Schadenswiedergutmachung
b.) Entschuldigung
c.) Arbeitsleistung
d.) Geldauflage
4.) Jugendarrest gem. § 16 JGG
IV. Jugendstrafe
1.) Allgemeines
2.) Form und Voraussetzung gem. § 17 JGG
a.) Schädliche Neigung gem. § 17 Abs.2 1. Alt. JGG
b.) Schwere der Schuld gem. § 17 Abs.2 2. Alt JGG
3.) Dauer und Bemessung der Jugendstrafe gem. § 18 JGG
a.) Strafrahmen gem. § 18 Abs.1 JGG
aa.) Mindestmaß
bb.) Höchstmaß
b.) Bemessung der Jugendstrafe gem. § 18 Abs.2 JGG
V. Reformvorschläge und Problempunkte
1.) Altersgrenzen
2.) Strafdauer
VI. Erziehung durch Strafe?
Teil 3: Erziehung durch Verfahren? Mit besonderen Blick auf die Diversion
I. Einleitung
II. Der Diversionsbegriff
III. Entstehung
IV. Ziele der Diversion
V. Rechtliche Voraussetzungen
VI. Anwendung
1.) Absehen von Verfolgung § 45 JGG
a.) § 45 Abs.1 JGG
b.) § 45 Abs.2 JGG
c.) § 45 Abs.3 JGG
2.) Einstellung des Verfahrens durch den Richter § 47 JGG
3.) Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO
4.) Absehen von Verfolgung §§ 31a Abs.1, 37, 38 Abs.2 BtMG
VII. Diversionsmaßnahmen
VIII. Erziehung durch Diversion
1.) Kriminologische Erkenntnisse
2.) Erzieherische Effektivität
a.) Der spezialpräventive Effekt
b.) Der generalpräventive Effekt
c.) Erziehung oder Sozialisierung
Teil 4: Der Erziehungsgedanke
Teil 5: Evaluation/ Schlussbetrachtung/ Ausblick
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen dem gesetzlich verankerten Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und der tatsächlichen Sanktionspraxis. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob und inwieweit sowohl förmliche Sanktionen als auch informelle Verfahrenswege wie die Diversion eine erzieherische Wirkung entfalten können oder ob hier eine Diskrepanz zwischen Rechtsanspruch und gesellschaftlicher Wirklichkeit besteht.
II. Erziehungsmaßregeln
Die Erziehungsmaßregeln sind in §§ 9-12 JGG geregelt. Die Arten gliedern sich nach § 9 JGG in: Weisungserteilung § 10 JGG und Hilfe zur Erziehung § 12 JGG. Die Hilfe zur Erziehung umfasst zwei Formen: Erziehungsbeistand gem. § 12 Nr.1 JGG und Heimerziehung oder Erziehung in einer betreuten Wohnform gem. § 12 Nr.2 JGG. Nach § 5 Abs.1 JGG können diese abschließend umschriebenen Reaktionen „aus Anlass“ einer Straftat angeordnet werden und wie sich aus § 5 Abs.2 JGG ergibt als Sanktion vor Zuchtmitteln oder Jugendstrafe angewendet werden.
Dieser Vorrang der Erziehungsmaßregeln gegenüber den anderen Sanktionen erklärt sich aus der mit der spezialpräventiven Zielrichtung des Jugendstrafrechts verbundenen Zurückstellung ahndender wie strafender Reaktionsmöglichkeiten, lässt sich aber zugleich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herleiten. Es ergibt sich demnach der Grundsatz, dass keine stationäre Behandlung erfolgen soll, wo eine ambulante genügen würde. Der Zweck der Erziehungsmaßregel liegt nicht in der Ahndung der Tat, sondern in der Erziehung des Täters zu einem rechtschaffenden Verhalten, so dass weitere Straftaten ausbleiben. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist die Erziehungsbedürftigkeit und Erziehungsfähigkeit des Jugendlichen. Erziehungsmaßregeln nehmen im Vergleich zu den Zuchtmitteln nur eine untergeordnete Rolle ein. Meist werden sie zusätzlich zu einem Zuchtmittel verhängt, so dass eine alleinige Anwendung selten bleibt. Weniger gravierende Fälle finden nicht in einem förmlichen Jugendstrafverfahren mit einer Erziehungsregel, sondern im Wege der Diversion nach §§ 45, 47 JGG ihre Erledigung. Innerhalb der Erziehungsmaßregeln überwiegen bei weitem die Weisungen, während die Gerichte von Erziehungsbeistandschaft oder Heimerziehung nur vereinzelt Gebrauch machen.
Teil 1: Einführung in die Arbeit: Die Einleitung definiert die Flexibilität als zentrales Merkmal des Jugendstrafrechts und skizziert die methodische Untersuchung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen sowie der Diversionspraxis unter dem Fokus des Erziehungsgedankens.
Teil 2: Erziehung durch Sanktion?: Dieses Kapitel analysiert das differenzierte Rechtsfolgensystem des Jugendgerichtsgesetzes von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis hin zur Jugendstrafe und hinterfragt deren tatsächliche erzieherische Wirksamkeit.
Teil 3: Erziehung durch Verfahren? Mit besonderen Blick auf die Diversion: Der Autor untersucht die zunehmende Bedeutung informeller Verfahrensbeendigungen und analysiert, ob diese eine wirksame Alternative zum formellen Strafprozess darstellen und zur Prävention beitragen können.
Teil 4: Der Erziehungsgedanke: Hier wird der Erziehungsgedanke als pädagogisches Leitprinzip und unverzichtbare Voraussetzung für ein menschliches, am Jugendlichen orientiertes Strafrecht verteidigt.
Teil 5: Evaluation/ Schlussbetrachtung/ Ausblick: Das Fazit fasst zusammen, dass eine pauschale Antwort zur Wirksamkeit der Erziehung durch Strafe unmöglich ist, betont jedoch die Notwendigkeit von Flexibilität und den Vorrang außerstrafrechtlicher Erziehungsmittel.
Jugendstrafrecht, Jugendgerichtsgesetz, Erziehungsgedanke, Diversion, Sanktionen, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe, Spezialprävention, Resozialisierung, Strafmündigkeit, Schuldprinzip, Kriminalpolitik, Rechtsstaatlichkeit, Verfahrensökonomie
Die Arbeit befasst sich mit dem deutschen Jugendstrafrecht und untersucht das Spannungsfeld zwischen dem gesetzlichen Anspruch, durch Sanktionen und Verfahren erzieherisch auf straffällige Jugendliche einzuwirken, und der tatsächlichen Wirkung in der Praxis.
Zentrale Themen sind die Systematik der Jugendstrafsanktionen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe), die rechtlichen und kriminologischen Aspekte der Diversion sowie die Bedeutung des Erziehungsgedankens als Leitprinzip.
Ziel ist es, die Begriffe und Auslegungen der jugendstrafrechtlichen Sanktionen zu klären, eine Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht vorzunehmen und kritisch zu analysieren, ob staatliche Strafe tatsächlich erziehen kann.
Der Autor führt eine dogmatische Analyse der gesetzlichen Regelungen des JGG durch, bezieht aktuelle fachwissenschaftliche Literatur und Rechtsprechung ein und ergänzt dies durch die Auswertung kriminologischer Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Sanktionen.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Sanktionskategorien des Jugendstrafrechts sowie eine tiefgehende Untersuchung der Diversion, ihrer Voraussetzungen, Ziele und kriminologischen Hintergründe.
Die Arbeit lässt sich am besten mit den Begriffen Jugendstrafrecht, Erziehungsgedanke, Diversion, Sanktionspraxis, Spezialprävention und Resozialisierung beschreiben.
Der Autor sieht in der Diversion eine notwendige und fortschrittliche Reaktionsform, da sie auf der Erkenntnis basiert, dass für viele Fälle entwicklungsbedingter Jugendkriminalität formelle Strafverfahren und gerichtliche Sanktionen nicht erforderlich oder gar schädlich sein können.
Der Autor lehnt härtere Strafen ab. Er argumentiert, dass das Jugendstrafrecht ein fortschrittliches System bleibt, das auf Erziehung und Subsidiarität setzen muss, statt sich an populistischen Forderungen nach Strafverschärfungen zu orientieren.
Der Erziehungsgedanke ist nach Ansicht des Autors ein unverzichtbares Leitprinzip, das darauf abzielt, Jugendliche durch positive Förderung und Hilfe zu einem rechtschaffenden Lebenswandel zu befähigen, anstatt lediglich eine Vergeltung für begangene Taten zu üben.
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