Diplomarbeit, 2007
97 Seiten, Note: 2,0
Einleitung
I. Problemstellung
1. 1. Entwicklung des Deliktsstatuts in Europa
1.2. Bedarf eines einheitlichen Haftungskollisionrechtes in Europa
1.3. Zuständigkeit der EU
II. Das Deliktsstatut nach österreichischem Recht
2.1. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
2.2. Grundsatz: Recht des Handlungsortes
2.3. Ausweichklausel: § 48 Abs 1 S 2 IPRG
2.4. Rechtswahl der Parteien
2.5. Zuordnungsschwierigkeiten
2.6. Besondere Problematik der Streu - und Distanzdelikte
2.7. Einzelne Delikte
2.7.1. Straßenverkehrsunfälle
2.7.2. Produkthaftung
2.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
2.7.3. Unlauterer Wettbewerb
2.7.4. Persönlichkeitsrechtsverletzungen
2.7.5. Umweltschäden
2.8. Renvoi
III. Das Deliktsstatut nach deutschem Recht, Art 40 EBGBG
3.1. Kurze Entstehungsgeschichte
3.2. Neuregelung des deutschen IPRG, Ubiquitätsregel
3.3 Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
3.4. Einzelfragen
3.5. Zuordnungsschwierigkeiten
3.6. Ausnahmen und Sonderregelungen
3.7. Einzelne Delikte
3.7.1. Straßenverkehrsunfälle
3.7.2. Produkthaftung
3.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
3.7.3. Unlauterer Wettbewerb
3.7.4. Persönlichkeitsverletzungen
3.7.5. Umweltschäden
3.8. Renvoi
IV. Das Deliktsstatut nach italienischem Recht, Art 63 ital.IPRG
4.1. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts
4.2. Ubiquitätsregel, favor laesi
4.3. Der Erfolgsort als Grundregel
4.4. Die Ausnahme vom Erfolgsort nach Artikel 62 Satz 2
4.5. Zuordnungsschwierigkeiten
4.5.1. Exkurs: Internet
4.6. Akzessorische Anknüpfung
4.7. Einzelne Delikte
4.7.1. Straßenverkehrsunfälle
4.7.2. Produkthaftung
4.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
4.7.3. Unlauterer Wettbewerb
4.7.4. Persönlichkeitsverletzungen
4.7.5. Umweltschäden
4.8. Rinvio
V. Verordnung für ein europäisches Deliktsstatut („Rom II- Verordnung“) und deren Auswirkungen in ausgewählten Mitgliedstaaten
5.1. Zusammenfassende Darstellung des Werdegangs der neuen Verordnung
5.2. Anwendungsbereich - Art I Rom II - VO
5.3. Gliederung und Einzelfragen
5.4. Grundsatz der lex loci damni
5.5.Abweichen von der Grundregel
5.6. Rechtswahl der Parteien
5.7. Einzelne Delikte
5.7.1. Straßenverkehrsunfälle
5.7.2.Produkthaftung
5.7.2.1. Beispiel zur Produkthaftung
5.7.3.Unlauterer Wettbewerb
5.7.4.Persönlichkeitsrechtsverletzungen
5.7.4.1 Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
5.7.5. …Umweltschäden
5.8. Renvoi
VI. Ausblick
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die Gestaltung eines einheitlichen "europäischen Deliktsstatuts" zu analysieren, um das anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden deliktischen Sachverhalten innerhalb der EU zu bestimmen. Dabei werden die bestehenden Rechtslagen in Österreich, Deutschland und Italien rechtsvergleichend untersucht und die Auswirkungen der neuen "Rom II-Verordnung" auf das internationale Privatrecht bewertet.
1. Problemstellung
Gerade in der heutigen, von Mobilität geprägten Zeit, entstehen vielfach grenzüberschreitende Sachverhalte. Die dabei entstehende Frage des anzuwendenden Rechts ist oft schwierig zu beantworten. In der folgenden Arbeit wird diese Frage im Hinblick auf die außervertragliche Haftung behandelt. Die Problematik soll an folgendem Beispiel veranschaulicht werden:
Der österreichische A verletzt in einer Diskothek in Lignano, Italien, den Lokalbesucher D, indem er ihn zuerst beschimpft und ihm anschließend eine schwere Kopfverletzung zufügt. Der Verletzte D ist deutscher Staatsangehöriger. Hinzu gesellt sich der niederländische Herr N, welcher die Gunst der Stunde nützt und sowohl dem A als auch dem D unbemerkt die Geldtasche entwendet.
In der Zwischenzeit verfasst der ehemalige Arbeitskollege E, der dem A sehr feindlich gesinnt ist und in München wohnt, ein Schreiben. Darin bezichtigt F den A (bzw. den D) der Steuerhinterziehung und des Betrugs und es gelingt ihm, dieses rufschädigende Schreiben in einer italienischen Wirtschaftszeitung zu veröffentlichen. A (D) ist in Italien tätig und als erfolgreicher Geschäftsmann in Mailand bekannt. Geschockt von den Vorkommnissen beschließt A (D), nach Österreich (Deutschland) zurückzukehren. Auf der Heimreise nickt Herr A (D) aufgrund großer Müdigkeit kurz am Steuer ein und kollidiert mit dem Pkw des Slowenen S. Der Unfall passiert kurz vor der österreichischen Grenze auf italienischem Staatsgebiet.
Variante: S besitzt neben der slowenischen die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt seit vielen Jahren in Österreich.
In einem solchen Fall stellt sich zuallererst die Frage des anzuwendenden Rechts. Die hier vorliegende Arbeit widmet sich ausschließlich dieser Frage und geht daher in der Regel nicht auf das materielle Recht ein. Da es sich um rein deliktische und damit um außervertragliche Ansprüche handelt, scheidet eine Anknüpfung nach dem Vertragsstatut aus.
Einleitung: Die Arbeit erläutert die Zielsetzung, ein einheitliches europäisches Deliktsstatut zu gestalten, und analysiert die derzeitige Rechtslage in Österreich, Deutschland und Italien.
I. Problemstellung: Dieses Kapitel stellt anhand von Fallbeispielen die Komplexität grenzüberschreitender Delikte dar und verdeutlicht den dringenden Bedarf an einer Harmonisierung des Kollisionsrechts.
II. Das Deliktsstatut nach österreichischem Recht: Die Untersuchung analysiert die Anwendung des § 48 IPRG, das Tatortprinzip, Ausweichklauseln sowie spezifische Deliktsgruppen wie Produkthaftung und unlauteren Wettbewerb nach österreichischem Recht.
III. Das Deliktsstatut nach deutschem Recht, Art 40 EBGBG: Es wird die Entwicklung der deutschen Rechtslage, die Ubiquitätstheorie und die Neuregelung durch Art 40 EGBGB sowie die Behandlung einzelner Delikte im deutschen IPR detailliert besprochen.
IV. Das Deliktsstatut nach italienischem Recht, Art 63 ital.IPRG: Dieses Kapitel beleuchtet die Reform des italienischen IPR von 1995, die Fokussierung auf den Erfolgsort und die spezifische Problematik der Produkthaftung und Wettbewerbsdelikte im italienischen Kontext.
V. Verordnung für ein europäisches Deliktsstatut („Rom II- Verordnung“) und deren Auswirkungen in ausgewählten Mitgliedstaaten: Die Auswirkungen der neuen EU-Verordnung auf die Rechtsordnungen der drei untersuchten Länder werden dargestellt und auf ihre Harmonisierungswirkung geprüft.
VI. Ausblick: Das Fazit fasst die Bedeutung der Rom II-Verordnung als Meilenstein für die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im internationalen Privatrecht zusammen.
VII. Literaturverzeichnis und Anhang: Enthält eine umfassende Auflistung der verwendeten Literatur zu den drei Rechtsordnungen sowie den Text der Rom II-Verordnung.
Deliktsstatut, Internationales Privatrecht, IPR, Rom II-Verordnung, außervertragliche Haftung, Tatortprinzip, Rechtsvergleichung, Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, Erfolgsort, Handlungsort, Kollisionsrecht, Europäische Union, Rechtswahl, Distanzdelikte.
Die Arbeit befasst sich mit der Gestaltung eines einheitlichen europäischen Deliktsstatuts, welches die Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei grenzüberschreitenden außervertraglichen Haftungsfällen vereinheitlichen soll.
Die Arbeit deckt die Kollisionsregeln im internationalen Privatrecht (IPR) ab, wobei ein Schwerpunkt auf der Rechtsvergleichung zwischen Österreich, Deutschland und Italien liegt sowie auf der Analyse der neuen Rom II-Verordnung.
Das Hauptziel ist es aufzuzeigen, wie ein einheitliches Anknüpfungsmodell für deliktische Haftung im EU-Raum gestaltet sein sollte, um Rechtssicherheit zu erhöhen und Probleme wie "forum shopping" zu minimieren.
Die Arbeit nutzt schwerpunktmäßig die rechtsvergleichende Methode, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede der IPR-Regelungen der ausgewählten Staaten (Österreich, Deutschland, Italien) zu analysieren.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Untersuchung des Deliktsstatuts in den drei nationalen Rechtsordnungen, gefolgt von einer Analyse, wie die Rom II-Verordnung diese nationalen Ansätze harmonisiert.
Wesentliche Begriffe sind Deliktsstatut, internationales Privatrecht, Rom II-Verordnung, Tatortprinzip, Rechtsvergleichung und grenzüberschreitende Haftung.
Während Österreich primär am Handlungsort festhält, hat Italien durch die Reform 1995 eine stärkere Fokussierung auf den Erfolgsort vorgenommen und ein spezifisches Wahlrecht für den Geschädigten implementiert.
Das italienische Recht ermöglicht dem Geschädigten eine Wahl zwischen dem Sitz des Herstellers und dem Erwerbsort, während die Rom II-VO den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten als Grundregel vorgibt.
Distanzdelikte, bei denen Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, werden als besondere Herausforderung identifiziert, für die zunehmend Lösungen über den Erfolgsort oder Ausweichklauseln in den verschiedenen Rechtsordnungen gesucht werden.
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