Bachelorarbeit, 2007
56 Seiten, Note: 9 Pkt
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Diese Arbeit befasst sich mit der Umsetzung des europarechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung in das deutsche Rechtssystem, insbesondere durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Fokus liegt auf der Relevanz dieser Regelungen in der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung.
Der erste Teil der Arbeit beleuchtet die Entstehungsgeschichte des AGG und die Umsetzungsmaßnahmen des deutschen Gesetzgebers. Anschließend wird das AGG selbst im Detail betrachtet, insbesondere die Regelungen zum Verbot der Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht. Hierbei werden der Anwendungsbereich, das Ziel, die verschiedenen Formen der Benachteiligung, mögliche Rechtfertigungsgründe und die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot beleuchtet.
Im zweiten Teil der Arbeit wird die Relevanz des AGG in der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung beleuchtet. Da es aufgrund der Neuheit der Regelungen noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung mangelt, wird zunächst ein Blick auf die Entscheidungen von Instanzgerichten geworfen. Anschließend werden ausgewählte Entscheidungen von Höchstgerichten betrachtet, die entweder nicht direkt mit der Altersdiskriminierung befassen, aber dennoch Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung zulassen, oder die sich bereits außerhalb des AGG mit Altersdiskriminierung zu befassen hatten.
Die Arbeit behandelt die Themen Altersdiskriminierung, Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitsrecht, Rechtssprechung, Höchstaltersgrenzen, Sozialpläne, Einstellung, Kündigung, Rechtfertigungsgründe, Rechtsfolgen, Beweislast, Betriebsrat, Gewerkschaft, Europarecht.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt europäische Richtlinien um und verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Alters im Arbeitsrecht.
Ja, das AGG sieht Rechtfertigungsgründe vor, etwa bei spezifischen beruflichen Anforderungen, Mindestalter für den Zugang zur Beschäftigung oder bei Sozialplänen.
Arbeitgeber können zu Schadensersatz und Entschädigungszahlungen verpflichtet werden; zudem sind diskriminierende Vertragsklauseln unwirksam.
Wenn ein Beschäftigter Indizien für eine Benachteiligung beweist, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt.
Die Rechtsprechung prüft streng, ob Höchstaltersgrenzen (z.B. bei Einstellungen) durch legitime Ziele wie den Gesundheitsschutz oder die Beschäftigungspolitik gerechtfertigt sind.
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