Bachelorarbeit, 2007
56 Seiten, Note: 9 Pkt
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. EINFÜHRUNG UND GANG DER UNTERSUCHUNG
I. ABGRENZUNG
II. ALTER
B. AUSWIRKUNGEN AUF DAS DEUTSCHE RECHT
I. DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN
II. DIE UMSETZUNGSMAßNAHMEN DES DEUTSCHEN GESETZGEBERS
III. DAS AGG
1. Anwendungsbereich
a. Persönlicher Anwendungsbereich
i. Beschäftigte
ii. Arbeitgeber
iii. Selbstständige und Organmitglieder
iv. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
b. Sachlicher Anwendungsbereich
i. Bedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit
ii. Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
iii. Zugang zu Berufsberatung und Berufsbildung
iv. Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung
v. Ausschluss von Kündigungen
vi. Sozialleistungen und Betriebsrenten
c. Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Ziel des Gesetzes
3. Formen der Benachteiligung
a. Unmittelbare Benachteiligung
b. Mittelbare Benachteiligung
c. Belästigung
d. Anweisung zur Benachteiligung
4. Mögliche Rechtfertigungsgründe
a. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
i. Ungleichbehandlung wegen beruflicher Anforderungen
ii. Entgeltgleichheit
iii. Positive Maßnahmen
b. Spezielle Rechtfertigungsgründe wegen des Alters
i. Zugang zu Beschäftigung und zu beruflicher Bildung
ii. Mindestanforderungen an das Alter
iii. Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung
iv. Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
v. Obligatorischer Ruhestand
vi. Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl
vii. Vereinbarung der Unkündbarkeit
viii. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen
5. Rechtsfolgen
a. Allgemeine Rechtsfolgen
i. Delikt
ii. Vertragsverletzung
b. Spezielle Rechtsfolgen des AGG
i. Unwirksamkeit nach § 7 Abs. 2 AGG
ii. Entschädigung und Schadensersatz
iii. Leistungsverweigerungsrecht
iv. Beschwerderecht
v. Maßregelungsverbot
6. Fragen der Beweislast
7. Rechte des Betriebsrates und der Gewerkschaften
8. Weitere Vorschriften
9. Fazit
C. DIE RELEVANZ DES AGG IN DER AKTUELLEN ARBEITSGERICHTLICHEN RECHTSSPRECHUNG
I. RECHTSSPRECHUNG DER INSTANZGERICHTE
1. Höchstaltersgrenzen
a. ArbG Frankfurt a.M., Az.: 6 Ca 7405/06
b. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.11.2006 – 2 Not 13/06
c. VG Mainz, Az.: 6 L 149/07.MZ
2. Sozialpläne – ArbG Osnabrück, Az.: 3 Ca 724/06 vom 05.02.2007
3. Einstellung – ArbG Frankfurt a.M. Az.: 11 Ca 8952/06 vom 25.06.2007
4. Kündigung – LAG Baden-Württemberg Az.: 4 Sa 14/07 vom 18.06.2007
5. Fazit
II. HÖCHSTRICHTERLICHE RECHTSPRECHUNG
1. BVerfG - Beschluss vom 26.01.07, Az.: 2 BvR 2408/06
2. Bundessozialgericht – Az.: B 6 KA 62/06 B vom 16.02.2007
3. BAG – Urteil vom 18.10.2006 – Az.: 2 AZR 473/05
4. Fazit
D. RESÜMEE UND AUSBLICK
Die vorliegende Arbeit untersucht die Umsetzung des europäischen Verbots der Altersdiskriminierung in das deutsche Recht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel ist es, die systematischen Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht darzustellen und zu analysieren, wie sich diese gesetzlichen Neuregelungen in der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegeln.
II. Alter
Der Begriff „Alter“ hat mehrere Bedeutungen, so finden sich denn auch im Deutschen Wörterbuch der Gebrüder Grimm zwei unterschiedliche Bedeutungen, zum ersten als Beschreibung eines Zeitalters (aevum) und zum zweiten, und in der für diese Arbeit relevanten Bedeutung, als Beschreibung des Lebensalters (aetas). Interessant ist insbesondere, dass der Begriff „Alter“, obwohl sui generis der Anzahl der Jahre gegenüber neutral, zumeist mit dem höheren Lebensalter in Verbindung gebracht wird, wiewohl er auch ein junges Lebensalter beschreiben kann. So bereits die Gebrüder Grimm: „…, lebensalter, auf jeder stufe, zumal aber das höhere alter, …“6. Festgehalten werden soll für das weitere Vorgehen, dass „Alter“ hier das Lebensalter jeder Ausprägung sein soll. Dies deckt sich auch mit der Definition die der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum AGG vorgenommen hat, wonach „Alter“ das Lebensalter meint, wobei es jedoch nicht ausschließlich um den Schutz älterer Menschen geht7.
Die Altersdiskriminierung weißt im Vergleich mit den anderen Diskriminierungsmerkmalen drei Besonderheiten auf, die hier ebenfalls Erwähnung finden sollen. So kann das Verbot der Altersdiskriminierung nicht in der Form als Identitätsgebot verstanden werden, dass eine Ergebnisgleichheit erreicht werden soll, in dessen Rahmen Arbeitnehmer jeden Alters gleich behandelt werden. Die Altersunterschiede können und sollen nicht aufgehoben werden. Es zeigt sich vielmehr eine andere Richtung in die das Verbot der Altersdiskriminierung weisen soll, wenn man die anderen beiden Besonderheiten betrachtet. So lässt sich festhalten, dass der Begriff des „Alters“, wie so viele andere auch, ein relativer Begriff ist, während ein bestimmtes Alter in einem Beruf schon zu „alt“ ist, ist es in vielen anderen nur „durchschnittlich“ und in einigen anderen vielleicht sogar zu „jung“.
A. EINFÜHRUNG UND GANG DER UNTERSUCHUNG: Diese Einleitung grenzt das Thema Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht ein und erläutert den Aufbau der Untersuchung sowie die Einbettung des AGG in das deutsche Rechtssystem.
B. AUSWIRKUNGEN AUF DAS DEUTSCHE RECHT: Dieser Teil analysiert die Entstehungsgeschichte des AGG, definiert den Anwendungsbereich, die Ziele und Formen der Benachteiligung sowie die Rechtfertigungsgründe und Rechtsfolgen speziell im Hinblick auf das Merkmal Alter.
C. DIE RELEVANZ DES AGG IN DER AKTUELLEN ARBEITSGERICHTLICHEN RECHTSSPRECHUNG: Das Kapitel bietet einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte und höchstrichterliche Entscheidungen zu Themen wie Höchstaltersgrenzen und Sozialplänen im Kontext der neuen gesetzlichen Regelungen.
D. RESÜMEE UND AUSBLICK: Das Fazit fasst die bisherigen Erfahrungen mit dem AGG zusammen, bewertet die Entwicklung der Rechtsprechung und gibt einen Ausblick auf die zukünftige Relevanz des Diskriminierungsschutzes in Deutschland.
AGG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Altersdiskriminierung, Arbeitsrecht, Höchstaltersgrenzen, Sozialauswahl, Benachteiligung, Diskriminierungsschutz, Europarecht, Rechtsprechung, Entschädigung, Beweislast, Arbeitsverhältnis, Betriebliche Altersvorsorge, Gesetzgebungsverfahren.
Die Arbeit behandelt die Umsetzung der europäischen Vorgaben gegen Altersdiskriminierung in das deutsche Recht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und analysiert dessen Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht.
Im Fokus stehen der Anwendungsbereich des AGG, die verschiedenen Formen der Benachteiligung, mögliche Rechtfertigungsgründe sowie die spezifischen Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot.
Ziel ist es, den Schutz vor Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht zu untersuchen und die bisherige Relevanz dieser Regelungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bis zum Jahr 2007 aufzuzeigen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse gesetzlicher Regelungen, europäischer Vorgaben und der Auswertung der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des AGG (Anwendungsbereich, Ziele, Formen der Diskriminierung, Rechtfertigungsgründe) und die Analyse der Relevanz dieser Regelungen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie höchstrichterlicher Instanzen.
Zu den zentralen Begriffen gehören das AGG, Altersdiskriminierung, Arbeitsrecht, Höchstaltersgrenzen, Sozialauswahl, Rechtsprechung und Diskriminierungsschutz.
Der Autor hinterfragt den Ausschluss des AGG bei Kündigungen und gelangt zu der Einschätzung, dass dieser Bereich europarechtswidrig sein könnte, da er den Diskriminierungsschutz unzulässig einschränkt.
Die Arbeit analysiert, wie Punktesysteme in Sozialplänen das Alter gewichten und kommt zu dem Schluss, dass eine zu marginale Berücksichtigung des Alters den gesetzlichen Vorgaben zur Sozialauswahl widerspricht.
Der Autor stellt fest, dass eine flächendeckende Klagewelle bisher ausgeblieben ist, da Gerichte ein Problembewusstsein für "AGG-Hopping" entwickelt haben und Arbeitnehmer im Umgang mit dem neuen Gesetz tendenziell eher Vorsicht walten lassen.
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