Diplomarbeit, 2005
84 Seiten, Note: 1,3
1 Einführung – Zu Gegenstand und Herangehensweise
2 Entwicklung des Betreuungsrechts
2.1 Die Rechtslage vor Einführung des Betreuungsrechts
2.2 Einführung des Rechtsinstituts Betreuung durch das „Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG)“
2.3 Die erste Reform durch das „Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften“ (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG)
3 Das aktuelle Reformvorhaben
3.1 Entstehungszusammenhang
3.2 Der Bundesrats-Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
4 Diskussion bedeutender Elemente einer zweiten Betreuungsrechtsreform
4.1 Stärkung der Vorsorgevollmacht
4.1.1 Die Vorsorgevollmacht als Instrument der Selbstbestimmung
4.1.2 Die Vorsorgevollmacht als Instrument der Betreuungsvermeidung
4.1.3 Auswirkungen in der Sozialen Praxis
4.2 Pauschalvergütung von beruflich geführten Betreuungen
4.2.1 Das geltende Vergütungssystem
4.2.2 Problematik der Pauschalierung
4.2.3 Pauschalierung in der Praxis – Das Case Management der Sozialen Arbeit
4.3 Zweitverwertung von bestehenden Gutachten
4.3.1 Kritik der Vorschläge des Bundesrates
4.3.2 Änderungen in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags
4.4 Zwangsweise Zuführung zur ambulanten Heilbehandlung als Beispiel für die Problematik von Zwangsbefugnissen für BetreuerInnen
4.4.1 Möglichkeiten der Ausübung von Zwang - Zwischen Wille und Wohl der Betreuten
4.4.2 Probleme in der Praxis Sozialer Arbeit
4.5 Fazit
5 Betreuungsrecht im Licht eines sich wandelnden Sozialstaatsmodells
5.1 Der Aktivierende Sozialstaat
5.2 Betreuungsrecht im Kontext des Aktivierenden Sozialstaats
6 Schlussbetrachtung
Die vorliegende Arbeit untersucht die zweite Reform des deutschen Betreuungsrechts aus der Perspektive der Sozialen Arbeit, um die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen auf die Lebenswelt der Betroffenen und die professionelle Praxis zu bewerten. Die Arbeit analysiert, inwieweit fiskalische Interessen die ursprünglichen Ziele des Betreuungsrechts beeinflussen und welche Herausforderungen sich für das Selbstbestimmungsrecht der Klientel sowie für das Tätigkeitsfeld der rechtlichen Betreuung ergeben.
4.1.1 Die Vorsorgevollmacht als Instrument der Selbstbestimmung
Das Thema Selbstbestimmung im Krankheitsfall hat auch in der Öffentlichkeit immer mehr an Bedeutung gewonnen. Insbesondere die Diskussion um die gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung hat dazu beigetragen. Aber auch durch die Medien bekannt werdende Einzelschicksale wie das US-amerikanischen Wachkomapatientin Terri Schiavo im März 2005 lassen das Interesse an entsprechender Vorsorge wachsen. Generell leben wir „in einer von Selbstbestimmung [Hervorh. im Orig.] und Ansprüchen auf Selbstbestimmung gekennzeichneten Kultur wie nie zuvor.“
Schon 1957 hat der Bundesgerichtshof klar gestellt: „Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden; selbst ein lebensgefährlich Kranker kann triftige Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von seinem Leiden befreit werden könnte.“
1 Einführung – Zu Gegenstand und Herangehensweise: Die Einleitung beleuchtet die öffentliche Kontroverse um die Betreuungsrechtsreform und definiert das Erkenntnisinteresse der Sozialen Arbeit am Reformvorhaben.
2 Entwicklung des Betreuungsrechts: Dieses Kapitel zeichnet die historische Genese des Betreuungsrechts nach, von der Entmündigungspraxis bis hin zum Betreuungsgesetz 1992 und dessen erster Reform 1998.
3 Das aktuelle Reformvorhaben: Hier werden der Entstehungszusammenhang der zweiten Reform sowie der Bundesrats-Entwurf detailliert dargelegt und in den gesetzgeberischen Kontext eingeordnet.
4 Diskussion bedeutender Elemente einer zweiten Betreuungsrechtsreform: Dieser Hauptteil analysiert kritisch die Schwerpunkte Stärkung der Vorsorgevollmacht, Pauschalvergütung, Gutachtenzweitverwertung und Zwangsbefugnisse.
5 Betreuungsrecht im Licht eines sich wandelnden Sozialstaatsmodells: Das Kapitel verknüpft die Reformdiskussion mit dem soziologischen Modell des „Aktivierenden Sozialstaats“ und dessen Folgen für die Selbstverantwortung.
6 Schlussbetrachtung: Die Arbeit endet mit einem Appell an die Soziale Arbeit, ihre berufsethischen Werte gegenüber rein fiskalischen Reformbestrebungen stärker zu positionieren.
Betreuungsrecht, Soziale Arbeit, Vorsorgevollmacht, Pauschalvergütung, Betreuungsvermeidung, Selbstbestimmung, Aktivierender Sozialstaat, Case-Management, Zwangsbehandlung, Rechtliche Betreuung, Patientenverfügung, Reformdiskurs, Kostendämpfung, Freiheitsentziehung, Betreuungsplanung.
Die Arbeit befasst sich mit der Reform des Betreuungsrechts und deren Implikationen für die Soziale Arbeit, insbesondere mit Blick auf ökonomische Steuerungsmechanismen.
Zentrale Themen sind die Vorsorgevollmacht, die Pauschalierung der Betreuervergütung, die Nutzung medizinischer Gutachten und die Ausübung von Zwang im Betreuungswesen.
Ziel ist es zu klären, ob die Reformen primär der Stärkung der Klientenautonomie dienen oder ob sie als fiskalisch motivierte Instrumente zur Kostensenkung im Betreuungswesen zu interpretieren sind.
Die Arbeit basiert auf einer Analyse aktueller Gesetzgebungsvorhaben, parlamentarischer Dokumente und fachwissenschaftlicher Literaturdiskussionen.
Im Hauptteil werden die einzelnen Elemente der zweiten Betreuungsrechtsreform detailliert diskutiert und deren Auswirkungen auf die tägliche Praxis Sozialer Arbeit reflektiert.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Betreuungsrechtsreform, Selbstbestimmung, Kostendämpfung, Aktivierender Sozialstaat und professionelle Soziale Arbeit beschreiben.
Der Autor begrüßt die Idee der Selbstbestimmung grundsätzlich, weist jedoch darauf hin, dass die Vorsorgevollmacht in der Praxis oft an mangelnder Akzeptanz und fehlender Beratung leidet und keine vollständige Sicherheit bietet.
Der Autor befürchtet eine „Zwei-Klassen-Betreuung“, da die pauschale Vergütung den Anreiz erhöhen könnte, aufwändige Betreuungsfälle zu vernachlässigen oder verstärkt in stationäre Einrichtungen zu verlagern.
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