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Diplomarbeit, 2005
99 Seiten, Note: 1,7
Abbildungen und Übersichten
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Abgrenzung und Inhalt
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Rahmenbedingungen der Klimaschutzpolitik
2.1 Das globale Klimasystem als gefährdetes öffentliches Gut
2.1.1 Globale Klimaänderung – Anzeichen und Indikatoren
2.1.2 Negative technologische externe Effekte
2.2 Rechtliche und konzeptionelle Grundlagen und Pflichten
2.2.1 Klimarahmenkonvention: Klimapolitik auf internationaler Ebene
2.2.2 Kyoto-Protokoll und Vorgaben auf EU-Ebene
2.2.3 Nationale Reduktionspflichten im Kontext des Emissionshandels
3 Flexible Instrumente in der Klimaschutzpolitik
3.1 Handel mit Emissionszertifikaten. Einführung
3.1.1 Emissionsberechtigungen
3.1.2 Erstallokation der Emissionsberechtigungen
3.1.3 Emissionsminderungsgutschriften
3.2 Ausgewählte Aspekte der Umsetzung auf EU- und deutscher Ebene
3.2.1 EU-Emissionshandelssystem
3.2.2 Spezifische Regelungen des deutschen Zuteilungsgesetzes
3.3 Die projektorientierten Mechanismen
3.3.1 Joint Implementation
3.3.2 Clean Development Mechanism
3.4 Verknüpfung der projektorientierten Mechanismen mit dem Emissionshandel
3.5 Theoretische Darstellung der statischen und dynamischen Effizienz
3.5.1 Statische Effizienz
3.5.2 Dynamische Effizienz
4 Strategische Nutzung der flexiblen Mechanismen und des Emissionsmarktes
4.1 Bestimmungsfaktoren
4.1.1 Institutionelle Faktoren
4.1.2 Strategische Faktoren
4.2 Strategische Optionen und Klimastrategien
4.2.1 Strategische Intention: Innovation
4.2.2 Strategische Intention: Kompensation
4.2.3 Komplexe Klimastrategien
4.2.4 Zwischenergebnis
5 Bedeutung möglicher CO2-Kosten für eine konkrete Investitionsentscheidung
5.1 Darstellung an einem konkreten Beispiel:
Das Referenzkraftwerk Nordrhein-Westfalen
5.1.1 Ausgangspunkt: Politische und marktliche Anforderungen
5.1.1.1 Energie- und umweltpolitische Anforderungen
5.1.1.2 Anforderungen aus Unternehmenssicht
5.1.2 Vorgehensweise
5.1.3 Anpassung des Investitionskalküls
5.2 Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
5.2.1 Relative Wirtschaftlichkeit unter Einbezug möglicher CO2-Kosten
5.2.2 Zwischenergebnis
6 Zusammenführung: CO2-Kostenbelastung und die strategische Nutzung der
flexiblen Mechanismen sowie des Emissionsmarktes
6.1 Optionen für den Bezug von Emissionsrechten und ‑minderungsgutschriften
6.1.1 Zusammenfassung grundlegender Bezugsquellen
6.1.1.1 Kostenlose Zuteilung
6.1.1.2 Emissionsminderungsmaßnahmen
6.1.1.3 Emissionshandel
6.1.1.4 Projektmaßnahmen
6.1.1.5 Carbon Fonds
6.1.1.6 Nationale Ausgleichsprojekte
6.1.2 Ergänzende Anmerkungen
6.2 Konkretisierung
6.2.1 Kostenlose Zuteilung
6.2.1.1 Handlungsorientierungen
6.2.1.2 Ersatzanlagen gemäß §10 ZuG
6.2.1.3 Neuanlagen gemäß §11 ZuG
6.2.2 Projektmaßnahmen
6.2.2.1 Beispiel eines JI-Projektes
6.2.2.2 Senkung der Grenzvermeidungskosten
6.2.3 Zwischenergebnis
7 Schlussbetrachtung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abb. 2.1: Treibhausgasemissionen der EU-15; Kyoto-Ziele und Stand 2002
Abb. 3.1: Das Instrument des Emissionszertifikathandels: statische Effizienz
Abb. 3.2: Das Instrument des Emissionszertifikathandels: dynamische Effizienz
Abb. 5.1: Zusammensetzung des E.ON Kraftwerkportfolios
Abb. 5.2: Struktur der E.ON Stromerzeugung
Abb. 5.3: Relative Wirtschaftlichkeit des RKW NRW gegenüber einer GuD-Alternative. Keine CO2-Kostenbelastung
Abb. 5.4: Relative Wirtschaftlichkeit des RKW NRW gegenüber einer GuD-Alternative. CO2-Kostenbelastung jeweils 5 Euro/t real
Abb. 5.5: Relative Wirtschaftlichkeit des RKW NRW gegenüber einer GuD-Alternative. CO2-Kostenbelastung jeweils 10 Euro/t real
Abb. 6.1: Vorteilhaftigkeit einer ersetzenden Neuanlage aus statischer Sicht
Abb. 6.2: Grenzvermeidungskostenkurve einer fiktiven Anlage mit internen Vermeidungsmaßnahmen
Abb. 6.3: Senkung der Grenzvermeidungskosten durch JI-Projektmaßnahme
Übersicht 2.1: Selbstverpflichtungen der deutschen Wirtschaft zur Emissionsminderung
Übersicht 3.1: Die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls
Übersicht 4.1: Klimastrategische Optionen
Übersicht 6.1: Möglichkeiten der Beschaffung und Verwertung von Emissionsrechten und -minderungsgutschriften
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Sektor der Energieerzeugung und -umwandlung ist für gut 43% der gesamtdeutschen Kohlendioxid-Emissionen verantwortlich. Bezogen auf die Energie- und Industriesektoren beträgt dieser Anteil ca. 74%.[1] Im Kontext internationaler Klimaschutzvereinbarungen sowie nationaler Klimapolitiken stellen die energienahen und -intensiven Industrien die zentralen Adressaten hinsichtlich der Vorgabe konkreter Emissionsziele dar. So werden diese Sektoren durch die Einführung des klimapolitischen Instruments des Emissionshandels mit quantifizierten Reduktionszielen belegt, für deren Einhaltung sie u.a. auf die flexiblen Instrumentarien, welche aus dem Protokoll von Kyoto abgeleitet werden, zurückgreifen können.
Aus heutiger Sicht sind die Auswirkungen, welche sich durch die Einführung des auf Marktprinzipien basierenden Emissionshandels auf die erfassten Sektoren ergeben, schwer prognostizierbar.[2] Für den Sektor der Stromerzeugung stellt sich insbesondere die Frage nach den Effekten auf die Investitionstätigkeit, da in den nächsten zwei Dekaden erhebliche Investitionen getätigt werden müssen.[3] Investitionsentscheidungen erfolgen im Kontext einer Vielzahl von Parametern, welche auf den Investitionserfolg einwirken und dementsprechend bestimmt und überwacht werden müssen. In der vorliegenden Ausarbeitung werden explizit mögliche Kostenbelastungen aus der Einführung des Emissionshandels betrachtet. Diese Belastung wird hierbei aus der Pflicht abgeleitet, CO2-Emissionen mit Emissionsrechten abdecken zu müssen. Betroffene Anlagenbetreiber können zur Erfüllung dieser Pflicht u.a. auf die so genannten flexiblen Kyoto-Mechanismen zurückgreifen.
Vor diesem Hintergrund wird die folgende spezifische Frage behandelt: Inwiefern können die flexiblen Kyoto-Mechanismen in den Investitionsstrategien deutscher Stromerzeuger berücksichtigt und genutzt werden?
Folglich besteht das Ziel darin, zu untersuchen, welche Bedeutung dem Emissionshandel und den so genannten projektorientierten Mechanismen im Investitionskontext beizumessen ist, sofern angestrebt wird, mögliche CO2-Kosten zu reduzieren. Dass diese Kosten einen bestimmenden Einfluss auf Investitionsentscheidungen haben können, wird in dieser Ausarbeitung dargestellt. Es wird gezeigt, welche Ansätze sich bieten, den Auswirkungen der Einführung des Emissionshandelssystems zum Erhalt des wirtschaftlichen Erfolgs einer
Investitionsalternative zu begegnen. Dies erfolgt unter Bezugnahme auf den Sektor der Energiewirtschaft, da diesem die Mehrzahl der Unternehmen angehört, die vom Emissionshandel erfasst werden,[4] und sich somit Bezüge zu Praxisbeispielen herstellen lassen.
Die angeführte Fragestellung erhält ihre Aktualität aus den jüngsten Entwicklungen klimapolitischer Prozesse. So sind neben der Einführung des EU-Emissionshandels am 1. Januar 2005 sowie dem Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto am 16. Februar 2005 Entwicklungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der projektorientierten Mechanismen zu erkennen. Diesbezüglich sei auf den gegenwärtigen Gesetzgebungsprozess bezüglich eines Bundesgesetzes zur Verknüpfung der projektorientierten Mechanismen mit dem Emissionshandelssystem hingewiesen.[5]
Die Vorgehensweise zur Beantwortung der vorgestellten Frage gliedert sich in mehrere Schritte: Grundlegend gilt es, die klimapolitischen Rahmenbedingungen zu skizzieren, wobei auf die zentralen Ergebnisse und Konzeptionen des internationalen Klimaschutzprozesses eingegangen wird. Aus diesem Kontext gehen die flexiblen Mechanismen (Emissionshandel, Joint Implementation, Clean Development Mechanism) hervor, welche in dieser Ausarbeitung fokussiert werden.
Des Weiteren werden gegenwärtig erkennbare Tendenzen und Möglichkeiten der Nutzung dieser Instrumente durch Unternehmen aufgezeigt, wobei auf eine von Kolk & Pinkse erarbeitete Perspektive zurückgegriffen wird.[6] In ihren Untersuchungen aktueller Erhebungen zu diesem Thema werden die flexiblen Mechanismen als strategische Optionen deklariert, auf welche Unternehmen zurückgreifen können, um den direkten und indirekten Auswirkungen der Klimaänderung zu begegnen. Dies beinhaltet die Möglichkeit, diese strategischen Optionen angesichts klimapolitischer Anforderungen zu nutzen.
Die angesprochene Bedeutung potenzieller Kostenbelastungen durch den Emissionshandel wird anhand eines konkreten Beispiels dargestellt. Im Rahmen der Konzeptstudie zum Referenzkraftwerk Nordrhein-Westfalen werden eine derartige Belastung und ihre Auswirkungen auf eine Investitionsentscheidung dargestellt. Mittels dieses Beispiels kann folglich die Bedeutung möglicher CO2-Kosten für eine Investitionsalternative verdeutlicht werden.
Durch die Zusammenführung der gewonnenen Erkenntnisse über die flexiblen Mechanismen und den Emissionsmarkt mit der aus dem Beispiel des Referenzkraftwerks abgeleiteten Notwendigkeit, CO2-Kosten zu mindern, kann die strategische Rolle der Nutzung der projektorientierten Mechanismen und des Emissionsmarktes verdeutlicht werden.
Im Sinne obiger Leitfrage besteht das Ziel dieser Ausarbeitung somit in der Ableitung allgemeiner Implikationen dieser Zusammenhänge, um die Bedeutung der flexiblen Mechanismen für mögliche Investitionen im Bereich der Stromerzeugung darzustellen. Folglich wird nicht die Erarbeitung konkreter Strategien oder Empfehlungen angestrebt. Ziel ist es, mögliche Ansätze aufzuzeigen. Dies ist im Hinblick auf die Komplexität der angesprochenen Themenfelder sowie dem Umstand, dass sich der Emissionsmarkt und die Nutzung der flexiblen Mechanismen gegenwärtig in einer sehr frühen Phase befinden, ein Weg, sich der beschriebenen Problemstellung zu nähern.
Diesem Umstand ist es geschuldet, dass zur Beantwortung der Leitfrage im Wesentlichen auf Informationsquellen der Branche, ihrer Verbände sowie beteiligten Organisationen zurückgegriffen werden muss. Standards lassen sich in dieser Phase kaum vorfinden, sodass mit dem Problem des Auffindens relevanter Informationsquellen umzugehen ist. Dies äußert sich beispielsweise in der Tatsache, dass die flexiblen Mechanismen in ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Ausgestaltung bislang wenig Eingang in den wissenschaftlichen Diskurs gefunden haben. Angesichts dieser Tatsache stellt die wissenschaftliche Bearbeitung von Kolk & Pinkse eine wichtige Grundlage für das vorliegende Thema dar.
Das Ziel, sich der Beantwortung der Fragestellung in mehreren Schritten zu nähern, wird erreicht, indem ausgehend vom klimapolitischen Kontext (Kapitel 2) die flexiblen Kyoto-Mechanismen (Kapitel 3) dargestellt werden. Anschließend gilt es, jüngste Erkenntnisse bezüglich der unternehmerischen Nutzung dieser Instrumente zu diskutieren (Kapitel 4) sowie konkrete Auswirkungen des Emissionshandelssystems auf eine Investitionsentscheidung darzustellen (Kapitel 5). Schließlich erfolgt eine Zusammenführung der erarbeiteten Aspekte (Kapitel 6). In einer kurzen Schlussbetrachtung werden die wesentlichen Teilergebnisse zusammengefasst (Kapitel 7).
Ausgehend vom Konsens über die Reduktion anthropogener Treibhausgasemissionen im Sinne des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen[7] (1992) und des hierzu ergänzenden Protokolls von Kyoto[8] (1997) werden im Verlauf dieser Ausarbeitung die klimapolitischen Instrumente des Kyoto-Protokolls eingeführt. Der Fokus liegt explizit auf der Fundierung der so genannten flexiblen Kyoto-Mechanismen: International Emissions Trading (Emissionshandel), Joint Implementation (Gemeinsame Umsetzung, JI) und Clean Development Mechanism (Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung, CDM). Die Kyoto-Mechanismen stellen neben den nationalen Bemühungen einen Weg dar, Emissionsziele in einem internationalen Kontext zu erreichen. Mit diesen Mechanismen finden auf marktwirtschaftlichen Prinzipien basierende Instrumente Eingang in die Klimaschutzpolitik, wodurch neuartige Rahmenbedingungen für die adressierten Akteure geschaffen werden.
Grundlegend zielen die Verpflichtungen und die Nutzung der flexiblen Mechanismen auf die beteiligten Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention und des Kyoto-Protokolls. Im Zuge der Umsetzung und Implementierung der entsprechenden klimapolitischen Ziele und Instrumentarien werden private Akteure einbezogen, indem die Emissionsziele einerseits an sie weitergeleitet und sie andererseits für die Nutzung der flexiblen Mechanismen zugelassen werden. Für den hier fokussierten Sektor der Energiewirtschaft äußert sich dies durch konkrete Zielvorgaben sowie die Zulassung der betroffenen Unternehmen zur Nutzung der flexiblen Mechanismen.
Bevor eine Herleitung und Darstellung der genannten Instrumente in Kapitel 3 erfolgt, wird das Problem der Nutzung und des Schutzes des Klimasystems skizziert.
Seit Beginn der Industrialisierung vollzieht sich ein Prozess der Klimaänderung, welcher im Kern einen Trend zur Erwärmung der Erdoberfläche aufweist.[9] Relevant ist hierbei die Konzentration spezifischer Treibhausgase (THG[10]), deren natürlicher atmosphärischer Gehalt durch menschliche (vor allem: wirtschaftliche) Aktivitäten verändert wird. Hierauf wird der anthropogene Treibhauseffekt, welcher die vom Menschen ausgelöste Erderwärmung beschreibt, zurückgeführt. Eine zentrale Rolle nimmt die atmosphärische Konzentration des Gases Kohlenstoffdioxid (CO2) ein, wobei sich der besondere Einfluss u.a. aus der Langlebigkeit dieses Gases ergibt. Somit sind lediglich Prognosen langfristiger Effekte gegenwärtigen Handelns möglich. Gewisse Schlüsse aus Trendsimulationen lassen sich aber durchaus ziehen.[11] Beobachtbare Effekte auf globaler und regionaler Ebene, welche auf eine Erwärmung der durchschnittlichen Temperatur zurückzuführen sind, sind bspw. ein Ansteigen des Meeresspiegels, die Zunahme extremer Wettergeschehnisse sowie eine sich ändernde Variabilität von Niederschlags- oder Temperaturindikatoren.[12]
Neben den direkten Folgen für das Klimasystem ergeben sich indirekt negative Auswirkungen für den Menschen. In der ökonomischen Theorie können derartige anthropogen induzierte Effekte, welche wiederum auf den Menschen rückwirken, mittels der Konzeption technologischer externer Effekte erfasst werden.[13]
Aus der THG-Belastung der Atmosphäre resultieren negative Externalitäten, da die Nutzung der atmosphärischen Funktionen[14] von THG-Emittenten zu einer Beeinträchtigung für Dritte führen kann. Technologische externe Effekte liegen vor, „wenn zwischen den Produktions- und Nutzenfunktionen verschiedener Akteure ein physischer Zusammenhang besteht, der sich nicht oder nicht vollständig in entsprechenden Marktbeziehungen widerspiegelt“.[15] Weiterführend deuten derartige Effekte auf eine unvollständige Anwendbarkeit des Ausschlussprinzips hin. Dies bedeutet, dass nicht sämtliche Kostenbestandteile dem Verursacher (hier: Emittent) angelastet werden können und Dritte das als „externe Zusatzkosten“[16] bezeichnete Ausmaß externer Effekte ohne Kompensation hinnehmen müssen.[17] Das Ausschlussprinzip ist bei der Nutzung der Atmosphäre nicht oder nicht vollständig anwendbar, da (negative) Veränderungen der Erdatmosphäre nicht explizit einzelnen Verursachern angelastet werden können. Hiermit weist die Atmosphäre / das Klimasystem eine Eigenschaft so genannter öffentlicher Güter auf.[18] Die zweite wesentliche Eigenschaft öffentlicher Güter ist die Nicht-Rivalität im Konsum. Rivalität liegt vor, wenn „one agent’s consumption is at the expense of another’s consumption“.[19] Solange das Klimasystem intakt ist, beeinträchtigen sich die Individuen in ihrer Nutzung nicht, sodass der Konsum dieses Gutes durch Nicht-Rivaliät gekennzeichnet ist.
Haben Betroffene externe Zusatzkosten ohne Ausgleich zu tragen, lässt dies darauf schließen, dass sie nicht über die entsprechenden Rechte verfügen, sich vor diesen Auswirkungen zu schützen.[20] Externe Effekte werden folglich nicht im Rahmen der Marktpreisbildung erfasst und lassen sich nicht oder zumindest nur eingeschränkt über den Markt regeln. Auf Grund dieser Abweichung von den Eigenschaften eines theoretisch idealen Marktes[21] stellt das Vorliegen externer Effekte eine Form von Marktversagen dar, welche wirtschafts- bzw. umweltpolitisches Eingreifen erforderlich macht. Ziel ist es, den Schädiger „mit wirtschaftspolitischen Mitteln ... zu dem gesamtwirtschaftlich erwünschten Verhalten“[22] zu veranlassen. Zu diesem Zweck existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Internalisierungsverfahren, welche dazu dienen, das Ausmaß der negativen Externalitäten zu reduzieren.[23] Einen entsprechenden Ansatz stellt die Internalisierung externer Effekte mittels handelbarer Schädigungsrechte dar.[24] Das umweltpolitische Instrumentarium des Umweltzertifikathandels wird in einem ersten Schritt dieser Ausarbeitung fokussiert und hinsichtlich Konzeption und Wirkungsweise dargestellt.
Im vorliegenden Kontext bedeutet das Vorliegen externer Effekte, dass ein CO2-Emittent (z.B. ein Industriestaat, ein einzelnes Unternehmen) die CO2-Aufnahme-Funktion der Atmosphäre nutzt, ohne dies im Rahmen der Produktion als Kosten (z.B. zur Schadensbeseitigung) zu berücksichtigen. CO2 entfaltet seine Wirkung als Globalschadstoff unabhängig vom Standort der Emissionsquelle, sodass es im Falle negativer Auswirkungen zu einer globalen Betroffenheit kommt Anders formuliert: Die hierdurch entstehenden Kosten werden Dritten angelastet.
Oberstes Ziel der Klimarahmenkonvention besteht gemäß Art. 2 UNFCCC in der Stabilisierung der atmosphärischen THG-Konzentrationen auf einem Niveau, welches nicht zu gefährdenden Wechselwirkungen anthropogener Emissionen mit dem Klimasystem führt.[25] Die Konvention zielt hierbei u.a. auf die Implementierung von Maßnahmen, welche ein kostengünstiges Erreichen eines angemessenen Klimaschutzes gewährleisten.[26]
Im Rahmen des so genannten Berlin Mandats (Conference of the Parties 1, CoP 1) wurden 1995 Prozesse zur Verstärkung der Klimaschutzverpflichtungen für die Industrie- und Schwellenländer, welche im Annex I der Konvention geführt werden (so genannte Annex I-Staaten), initiiert.[27] Dies erfolgte angesichts der Erkenntnis, dass mit den 1992 festgelegten Zielen und Verpflichtungen Klimaänderungen nicht ausreichend angegangen werden können. Entsprechend beinhaltet das Berlin Mandat die Pflicht zur Setzung quantifizierter Emissionsziele innerhalb vorgegebener Zeitrahmen.[28] Im Dezember 1997 wurde auf der CoP 3 im japanischen Kyoto ein entsprechendes Ergänzungsprotokoll zur Klimarahmenkonvention verabschiedet. Hiermit erfolgte eine Einigung auf völkerrechtlich untermauerte und quantifizierte Emissionsziele. Staaten, welche diesbezüglich eine konkrete Verpflichtung eingegangen sind, werden als Annex I- / bzw. Anlage B-Staaten bezeichnet, zu denen auch Deutschland zählt. Infolge der Unterzeichnung des Kyoto-Protokolls durch Russland im November 2004 sind dessen Regelungen gemäß Artikel 25 des Kyoto-Protokolls seit dem 16.2.2005 völkerrechtlich bindend – für Deutschland sind die Regelungen somit gemäß Art. 3 (2) des Gesetzes zu dem Protokoll von Kyoto in Kraft getreten.[29]
Grundlegend besteht gemäß Art. 3 des Kyoto-Protokolls das Ziel, „innerhalb des Verpflichtungszeitraums 2008 bis 2012 ihre [gemeint sind die Annex I-Staaten; d. Verf.] Gesamtemissionen … um mindestens 5 v.H. unter das Niveau von 1990 zu senken“.[30] Für die Europäische Union ergab sich eine Reduktionspflicht auf 92% des Emissionsniveaus von 1990.[31] In der Folge wurden auf EU-Ebene im Rahmen einer so genannten Lastenteilung (Burden Sharing[32]) die Beiträge der Mitgliedstaaten (EU-15) zum Erreichen des 8%-Ziels EU-intern verteilt. Für Deutschland führte dies zu einer Reduktionsverpflichtung von 21% (vgl. Abb. 1.1).
Unten stehende Abbildung 1.1 gibt die individuellen Ziele der EU-15-Staaten wieder, welche sich auf den Jahresdurchschnitt der Periode 2008/12 beziehen und als prozentuale Veränderung gegenüber dem Basisjahr 1990 definiert sind. Zugleich wird der Status quo dargestellt (relative Emissionsveränderung zwischen 1990 und 2002). Für Deutschland ergibt sich eine bisherige Emissionsreduktion von 18,9%; für die EU-15 lässt sich eine kumulierte Reduktion von 2,9% feststellen.[33] Angesichts einer Fortschreibung gegenwärtiger Trends ergeben Projektionen für das Jahr 2010 eine zu erwartende Reduktion von 1% auf EU-Ebene und 19,7% für Deutschland.[34] Durch entsprechende Anpassungen der Klimapolitiken der Mitgliedstaaten wird – angesichts gegenwärtiger Vorbereitungs- und Planungsprozesse – mit einer möglichen Reduktion von 7,7% auf EU-Ebene gerechnet, was dem Kyoto-Ziel bereits nahe kommt. In Anbetracht der absehbaren Inanspruchnahme der flexiblen Kyoto-Mechanismen durch die Mitgliedstaaten wird eine zusätzliche Reduktion um 1,1% projiziert, sodass die Kyoto-Verpflichtung gemäß dieser Annahmen der European Environment Agency eingehalten werden könnte.[35]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2.1: Treibhausgasemissionen der EU-15; Kyoto-Ziele und Stand 2002.
Eigene Darstellung. Basierend auf: EEA 2004: Annex 1; Lückge, Peterson 2004: 3, 34; Opperman 2004: 62.
Das EU-Ziel und der Modus der Zielerreichung lassen sich rein technisch als eine Form der Bubble Policy auf höherer Aggregationsstufe interpretieren.[36] Die EU-Staaten bilden hierbei eine „Emissionsglocke“ (Bubble), wodurch sich beträchtliche Kosteneinsparungen erzielen lassen, da Emissionen innerhalb dieser Glocke durch die jeweiligen Staaten der Gemeinschaft entsprechend ihres Vermeidungsaufwands mehr oder weniger reduziert werden müssen.[37] Die Deckelung der EU-weiten THG-Emissionen durch das gemeinschaftliche 8%-Ziel sorgt somit für die Einhaltung der Kyoto-Vorgaben bei gesteigerter Flexibilität unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Reduktionspotenziale und -aufwendungen.
Die Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten werden auf nationaler Ebene in die jeweiligen Klimaschutzpolitiken integriert. Verschiedene klimapolitische Konzeptionen tangieren hierbei sämtliche gesellschaftliche Bereiche,[38] wobei im Folgenden die Instrumentarien des Emissionshandels und der projektorientierten flexiblen Mechanismen im Zentrum der Ausarbeitung stehen. Die Adressaten dieser Instrumente sind energieintensive und energienahe Industrien: Energiewirtschaft, Stahlhütten, Zement- und Papierfabriken, Keramik- und Ziegelwerke.[39] Die entsprechenden Anlagen werden vom Emissionshandelssystem erfasst (vgl. Abschnitt 3.2), sodass sich mittels dieses Instruments die vereinbarten und an diese Sektoren übertragenen Emissionsziele treffsicher und kosteneffizient erreichen lassen.[40] EU-weit begann am 1.1.2005 eine erste Handelsphase für den Zeitraum 2005/2007. Eine erste internationale Handelsphase, in welcher sämtliche Anlage B-Vertragsparteien am Emissionshandel teilnehmen können, ist für den Zeitraum 2008/12 angesetzt (erste Kyoto-Verpflichtungsperiode).
In den 1990er Jahren wurden regierungsseitig allgemeine Zielperspektiven für nationale Minderungsziele festgelegt. Bezüglich des CO2-Ausstoßes ist Deutschland infolge der Empfehlungen der Enquetekommission „Schutz der Erdatmosphäre“ sowie angesichts der Feststellungen der Klimarahmenkonvention eine nationale Selbstverpflichtung eingegangen. Diese beinhaltete eine 25%ige Reduktion der CO2-Emissionen bis 2005 (Basis 1987).[41] Im weiteren Verlauf haben sich verschiedene deutsche Wirtschaftsverbände im Sinne einer Klimavorsorge eigene Reduktionsziele in Form von Selbstverpflichtungen gesetzt (Übersicht 1.1 gibt einige Beispiele wieder).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Übersicht 2.1: Selbstverpflichtungen der deutschen Wirtschaft zur Emissionsminderung.
Quelle: Alberini 2002: 175; Hein 2003: 274f.; 2003: 19; Verheyen 2003: 258f.
Das Reduktionsziel im Rahmen der Kyoto-Verpflichtung steht folglich im Kontext dieser Selbstverpflichtungen. Dies wird unterschiedlich bewertet, da einerseits die Auffassung besteht, die Selbstverpflichtungen seien ausreichend[43] und die Kyoto-Instrumente träten in Konkurrenz zu bestehenden klimapolitischen Ansätzen.[44] Andererseits wird davon ausgegangen, dass es durch „den Emissionshandel … keine Belastungen der Unternehmen zusätzlich zu den Zusagen im Rahmen der Selbstverpflichtung geben“ wird.[45]
Abseits dieser Diskussion sollen im Folgenden die Emissionsziele sowie die Pflichten und Möglichkeiten der flexiblen Mechanismen dargestellt werden, um Implikationen für den Investitionskontext im Bereich der deutschen Stromerzeugung ableiten zu können. Bevor die Mechanismen in Kapitel 3 erörtert werden, folgt eine kurze Darstellung spezifischer Emissionsziele des deutschen Nationalen Allokationsplans (NAP).[46] Die Festlegung des Gesamtvolumens (Makroplan) sowie die anlagenspezifische Zuteilung (Mikroplan) obliegen den Mitgliedstaaten.[47] Gemäß EU-Vorgaben hat jeder Mitgliedstaat einen NAP aufzustellen, welcher das nationale CO2-Volumen und spezifische Zuteilungsregeln zu beinhalten hat (vgl. Abschnitt 3.2.2). Letztere dienen der anlagengenauen Festlegung der Emissionsvolumina. Erfasst werden alle sechs Kyoto-Gase; gleichwohl beschränkt sich der Handel der ersten Handelsperiode ausschließlich auf CO2-Emissionen.[48] (Die folgende Angaben sind Jahres angaben.)
Emissionsentwicklung und Makroplan[49]
Bis zum Jahr 2001 sind die deutschen THG-Emissionen gegenüber 1990 um 18,3% gesunken (von ca. 1.218 auf etwa 995 Mio. t CO2e). Der größte Anteil dieses Rückgangs von 223 Mio. t entfällt mit 144 Mio. t auf das Gas CO2, welches einen Anteil von 87% an den gesamten THG-Emissionen aufweist. Im Jahresdurchschnitt 2000/02 wurden ca. 863 Mio. t CO2 emittiert.
Der Makroplan sieht vor dem Hintergrund des 21%-Ziels für 2008/12 sowie unter Berücksichtigung der Entwicklung der weiteren Treibhausgase ein nationales CO2-Jahresbudget von 859 Mio. t für 2005/07 und 846 Mio. t für 2008/12 vor.[50] Im Zuteilungsgesetz 2005-2007 (ZuG) wurden infolge kalkulatorischer Bereinigungen Jahresbudgets i.H.v. 859 Mio. t für 2005/07 und 844 Mio. t in 2008/12 festgeschrieben.[51]
In Anbetracht der festgestellten CO2-Emissionen i.H.v. 863 Mio. t in 2000/02 und unter Bezugnahme auf das Budget des NAP (846 Mio. t) besteht ein absolutes nationales CO2-Minderungsziel von ca. 17 Mio. t für den Jahresdurchschnitt 2008/12; dies entspricht ca. 2%.
Energie- und Industriesektor
Das durchschnittliche CO2-Emissionsvolumen der Sektoren Energie und Industrie betrug 2000/02 ca. 505 Mio. t und lag hiermit um 20,6% unter dem Niveau von 1990. Auf den Bereich Energie entfielen hiervon ca. 368 Mio. t. Gegenüber 1990 ist für diesen Bereich ein Rückgang um 72 Mio. t zu verzeichnen; mit 16,3% sind die Emissionen im Sektor Energie im Vergleich zu sämtlichen Sektoren (-14,9%) überdurchschnittlich gesunken.
Das ZuG sieht für bestehende Anlagen ein jährliches CO2-Budget von 503 Mio. t CO2 für die Handelsperiode 2005/07 vor. Das Jahresbudget der zweiten Handelsperiode beträgt für den Energie- und Industriesektor 495 Mio. t.
Auf den Energiesektor entfällt laut Makroplan ein Volumen von jährlich 390,3 Mio. t,
sodass von den insgesamt 1.485 Mio. t der gesamten zweiten Handelsperiode mit 1.171 Mio. t gut 79% der Emissionsberechtigungen diesem Sektor zugeteilt wurden.[52]
Im gesamten Energie- und Industriebereich muss eine absolute Minderungsleistung von ca. 10 Mio. t CO2 bis 2008/2012 erbracht werden (von ca. 505 auf 495 t). Dies ergibt eine relative Minderungsleistung von ca. 2%. Für die erste Handelsperiode beträgt diese angesichts der verwendeten Datenbasis 0,4%. Hieraus resultiert ein grundlegender Erfüllungsfaktor von 0,996, welcher nach Abzug von Korrekturfaktoren mit 0,9709 festgeschrieben ist.[53]
Die zu erbringenden Minderungsleistungen einzelner Anlagen ergeben sich aus dem gemäß ZuG zu ermittelnden Erfüllungsfaktor. Dieser setzt sich für die Anlagen aus der allgemeinen Minderungspflicht der Handelsperiode, den individuell nutzbaren Zuteilungsregeln sowie spezifischen Sonderregeln zusammen (vgl. Abschnitt 3.2.2).[54]
Um die seitens der Industrie- und Schwellenländer eingegangenen Kyoto-Verpflichtungen einzuhalten, bietet sich die Möglichkeit, auf ein Set an flexiblen klimapolitischen Instrumenten zurückzugreifen. Die Bedeutung der so genannten flexiblen Mechanismen für die Zielerreichung verpflichteter Staaten wird ersichtlich, zieht man in Betracht, dass sie gemäß den Angaben der EU-Regierungen einen entscheidenden Beitrag zur Einhaltung der Kyoto- bzw. Burden Sharing-Vorgaben leisten werden.[55] Dies antizipierend, geht die Mehrzahl EU-Staaten davon aus, die Reduktions- bzw. Begrenzungsziele nicht ohne die flexiblen Mechanismen einhalten zu können.[56]
Die in Kapitel 2 dargestellten Emissionsziele sind infolge ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene ausschließlich für emissionsintensive Industrien und hierin vorrangig für den Sektor der Energiewirtschaft von Relevanz. Somit werden bestimmte Bereiche der privatwirtschaftlichen Produktionsseite adressiert. Vermeidungsanstrengungen und klimapolitische Konzeptionen, welche auf nachfrage- bzw. verbrauchsseitige Emissionsquellen oder andere emissionsintensive Sektoren wie bspw. den Verkehrssektor einwirken, bleiben im Folgenden unberücksichtigt.
Übersicht 3.1 gibt einen Überblick über die in diesem Kapitel darzustellenden flexiblen Kyoto-Mechanismen, welche zur Erreichung der Emissionsziele herangezogen werden können. Vorrangige Aspekte stellen hierbei die jeweilige Funktionsweise, der Status der beteiligten Parteien sowie die relevanten Zertifikatarten bzw. Emissionseinheiten dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Übersicht 3.1: Die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls.
Quelle: Michaelowa, Greiner, Dutschke 2001: 3.
Bevor eine Erläuterung dieser Mechanismen erfolgt, werden die Grundzüge des umweltpolitischen Instrumentariums des Emissionszertifikathandels dargestellt.
Der Handel mit Emissionszertifikaten ist ein Instrument, welches auf der Funktionsweise von Märkten basiert.[57] Es kann zum einen auf einer Cap-and-Trade- sowie einer Credit-and-Baseline- Systematik und den damit verbundenen Prinzipien von Emissions berechtigungen und Emissions minderungsgutschriften beruhen.[58]
Generell zielt dieses Instrument auf die Reduktion oder Begrenzung einer spezifischen
Emissionsart (hier CO2 bzw. CO2e). Der Grundgedanke besteht darin, die Emissionszunahme einer Quelle durch eine (mindestens) äquivalente Reduktion einer anderen Quelle zu kompensieren.[59] Des Weiteren lassen sich Reduktionsleistungen mit solchen Emittenten handeln, die ein höheres Volumen als das ihnen zugestandene emittieren. Da sich für jede Emissionseinheit ein Wert durch den Emissionshandelsmarkt bildet, wird gewährleistet, dass Emissionsminderungsmaßnahmen dort durchgeführt werden, wo sie am kostengünstigsten sind.[60]
Zum Verständnis der flexiblen Mechanismen gilt es, zwischen den Eigenschaften von Emissionsrechten (Allowances) und Emissionsminderungsgutschriften (Credits) zu unterscheiden. Die hier zusammengefassten Eigenschaften und Design-Möglichkeiten des Emissionszertifikathandels basieren u.a. auf den in den USA durchgeführten Programmen der letzten Jahrzehnte.[61]
Der Handel mit Emissionsrechten basiert auf der ex ante erfolgenden Vergabe von definierten Schädigungsrechten in Form von Zertifikaten, deren Übertragbarkeit sowie einer Begrenzung des Gesamtvolumens.[62] Ausgegebene Emissionsrechte befugen zur Emission einer
Tonne CO2 (bzw. CO2e), sodass ihr „Nennwert“ auf einer diskreten Maßeinheit basiert. Die Inanspruchnahme dieses Rechts bewirkt, dass es eingezogen wird und somit erlischt. Werden Emissionsrechte nicht verbraucht, lassen sie sich auf andere Emittenten übertragen oder – je nach Systemeigenschaften – im Sinne eines Banking für spätere Zeiträume vorhalten.[63] Oppermann wie auch schon Heister interpretieren diese Zertifikate als „Währung“ zur Begleichung einer „Emissionsschuld“ größerer industrieller Emittenten.[64]
Grundlegende Regelungen betreffen die Emissionsbegrenzung mittels zugeteilter Zertifikate, Kontrolle der tatsächlichen Emissionen, Sanktionen im Falle eines Verstoßes sowie den Modus der Erstallokation (Erstausstattung der Emittenten mit Emissionsrechten). Entscheidend ist hierbei, „dass ein entsprechender Entscheidungsträger als Vertreter der Geschädigten (z.B. der Staat) den Umfang der tolerierbaren Schädigung für eine bestimmte Region festlegt und für dieses als zulässig erachtete Volumen Rechte auf Schädigung definiert“.[65] Werden Emissionsrechte in Form einer definierten Menge an Zertifikaten, welche mit dem angestrebten Emissionsvolumen korrespondiert, vergeben, entsteht ein auf die Emittenten aufzuteilendes Gesamtemissionsbudget.[66] Handelbare Emissionsrechte entstehen somit durch die zentrale Vergabe von Allowances. Zwei Vorteile resultieren aus diesem Vorgehen: Zum einen entsteht hierdurch eine gewisse Investitionsplanungssicherheit auf Seiten der Emittenten – ein Aspekt, der im Bereich der Stromerzeugung von erheblicher Bedeutung ist. Zum anderen kommt eine für die Klimaschutzpolitik wesentliche Eigenschaft zum Tragen: Mittels der Ausgabe diskreter Emissionsrechte lässt sich eine Reduktion resp. Begrenzung des Emissionsvolumens gezielt induzieren und steuern.[67] So lassen sich Reduktionen durch eine im Zeitablauf sinkende Anzahl ausgegebener Rechte bewirken. Die Zielgröße kann sich hierbei an technologischen Gegebenheiten orientieren, welche über den Status quo hinausgehen,[68] woraus dynamische Anreize zur Entwicklung von Vermeidungstechnologien resultieren.[69]
Die Begrenzung des gesamt zulässigen Emissionsvolumens ist ein spezifisches Merkmal für ein System, welches auf Emissionsrechten basiert, wobei die Möglichkeit zur Begrenzung und Steuerung als Grundvoraussetzung für ein derartiges System zu verstehen ist.[70] In der traditionellen Regulierung (Command-and-Control) mittels technologie- oder emissionsquellenspezifischen Höchstgrenzen oder Reduktionspflichten sowie in Systemen auf Basis von Emissionsminderungsgutschriften gibt es eine derartige Deckelung (Cap) mehrerer zu einem Gesamtsystem zusammengefasster Emissionsquellen nicht.[71] Dies hat zur Folge, dass die
aggregierte Emissionsmenge zunehmen kann, sofern keine zusätzlichen Begrenzungen eingeführt werden. Da sich die Kontrolle auf spezielle Prozesse oder Quellen bezieht, führt eine Zunahme an Emissionsquellen zu einer Zunahme der Gesamtemissionen.[72] Durch die Ausgabe einer definierten Menge an Emissionsrechten ist das Gesamtbudget hingegen begrenzt und auch im Falle einer Zunahme der Emissionsquellen invariabel, wobei nicht vorgegeben wird, wie sich das Gesamtvolumen letztendlich auf die Emittenten verteilt, sprich: welche Allokation sich infolge des Handels (Trade) auf Basis der Erstausstattung einstellt.[73]
Emissionsrechte können prinzipiell auf zwei Arten vergeben werden: mittels Versteigerung oder kostenloser Zuteilung gemäß einer Zuteilungsregel.[74] Tietenberg argumentiert, dass die Emittenten im Falle einer Versteigerung oder des sonstigen kostenpflichtigen Erwerbs stärker belastet würden als durch einen ordnungsrechtlichen Ansatz zur Emissionsreduktion, da der Aufwand für die Zertifikate eine erhebliche Belastung zusätzlich zu den Kontrollkosten darstelle. Letztere fielen sowohl im Zertifikatsystem als auch im ordnungsrechtlichen Rahmen an.[75] Für das Ergebnis hinsichtlich des Gleichgewichtspreises – unter der Annahme vollständigen Wettbewerbs – sowie des Reduktionsvolumens ergeben sich durch die gewählte Allokationsmethode jedoch keine Unterschiede.[76] Der Gleichgewichtspreis pendelt sich auf gleichem Niveau ein, da dieser von den individuellen Vermeidungskosten determiniert wird.[77] Des Weiteren wird das Reduktionsvolumen durch die Deckelung der gesamt auszugebenden Emissionsrechte bestimmt, sodass die Allokationsmethode diesbezüglich ohne Einfluss bleibt.
In der Praxis und im Sinne politischer Durchsetzbarkeit bietet sich die kostenlose Zuteilung an, wobei Regeln, denen zufolge Emittenten mit einem kostenlosen Startbudget ausgestattet werden, als Grandfathered Rules bezeichnet werden.[78] Dieses Grandfathering bewirkt, dass Emittenten lediglich jene über das Startbudget hinausgehend benötigten Zertifikate (im Handel untereinander) erwerben müssen. Neben dem Grandfathering besteht eine weitere kostenlose Zuteilungsmethode im Benchmarking, wobei der Unterschied in der Basislegung für die zugeteilte Menge liegt.[79]
Gegenüber dem Vorteil der politisch einfachen Durchsetzbarkeit[80] hat die kostenlose Zuteilung den Nachteil, dass neu hinzukommende Emittenten sämtliche Zertifikate kostenpflichtig erstehen müssen. Somit entstehen nachteilige Verzerrungen zu Lasten neuer Teilnehmer,
welche auf Ebene der einzelnen Wirtschaftssubjekte zu Verzögerungen bei der Errichtung neuer Anlagen und der Entwicklung neuer Technologien führen können, da der monetäre Vorteil der Neuerung durch den Aufwand für die Zertifikatausstattung reduziert oder gar
überkompensiert werden kann. Zertifikatrückstellungen für Neuemittenten stellen gemäß Tietenberg nicht in jedem Fall die Praxis dar.[81] In Anerkennung des geschilderten Nachteils verfügt das deutsche Emissionshandelssystem über Neuanlagenrückstellungen, deren Allokation mittels Sonderzuteilungsregeln erfolgt.
Neben den Emissionsrechten stellen Emissionsminderungsgutschriften (Emission Reduction Credit, ERC) eine weitere Klasse handelbarer Zertifikate dar.[82] Minderungsgutschriften entstehen durch Reduktionen, welche im Vergleich zu einer Referenzsituation als zusätzlich bewertet werden, wobei die Permanenz der Reduktion eine grundlegende Bedingung darstellt.[83] Mittels eines Business-as-usual -Szenarios wird ein Profil der zu erwartenden Emissionen festgelegt.[84] Dieses Szenario ist als ein technologie- oder quellenspezifischer Standard zum Abgleich mit den tatsächlichen Emissionen zu verstehen. Werden ex post zusätzliche Reduktionen in Bezug auf das Referenzszenario (Baseline) festgestellt, erhält der Emittent Minderungsgutschriften, welche korrespondierend zu Emissionsrechten auf Staaten- und Unternehmensebene handelbar sind. Durch das Erwirtschaften einer Minderungsgutschrift und deren Übertragung auf eine regulierte Emissionsquelle kann eine Emissionsreduktion an dieser Quelle umgangen werden. Sie darf in entsprechender Höhe emittieren, sodass gilt: „Each ERC is ... in effect, a transferable or marketable emission permit.“[85]
Im Kontext der so genannten projektorientierten Kyoto-Mechanismen werden Minderungsgutschriften, welche durch Joint Implementation-Projekte erwirtschaftet werden, als Emission Reduction Units (ERU), solche auf Basis von Clean Development-Aktivitäten als Certified Emissions Reductions (CER) bezeichnet (vgl. Abschnitt 3.3).
Zusammenfassend stellen die Permanenz der Reduktion sowie das Erfordernis einer Baseline die wesentlichen Differenzierungsmerkmale gegenüber Emissionsrechten dar: Diese Kriterien gelten als Voraussetzung der Zertifizierung handelbarer Minderungsgutschriften. Hingegen lassen sich Emissionsrechte überall dort handeln, wo diese frei werden – ob dies angesichts einer kurzfristigen oder permanenten Reduktion erfolgt, ist unerheblich.
Der EU-Ansatz ist die Implementierung eines Cap-and-Trade-Systems mit strikten Zielen für die Emissionsvolumina energieintensiver Industrien. Den betroffenen Unternehmen ist überlassen, wie die Emissionsziele erreicht werden (auch mittels Nutzung der projektorientierten Mechanismen; vgl. Abschnitt 3.4). Im Gegensatz zu bisherigen Ansätzen der Emissionsregulierung werden keine technologie- oder maßnahmenspezifischen Vorgaben erteilt, da die Flexibilisierung zugleich Anreize zu kreativen Reduktionsmaßnahmen bieten soll.[86]
Hinsichtlich der Diskussion des sechsten Kapitels ist es an dieser Stelle erforderlich, auf Spezifika der rechtlichen Ausgestaltung der Erstallokation in Deutschland einzugehen. Hierzu werden in Abschnitt 3.2.2 thematisch relevante Zuteilungsregeln als ein Aspekt des Emissionshandelsystems eingeführt, nachdem in Abschnitt 3.2.1 die praktische Implementierung des bisher theoretisch dargestellten Instrumentariums auf EU-Ebene angesprochen wird.
Gemäß Art. 17 des Kyoto-Protokolls ist vorgesehen, dass die 39 Anlage B-Vertragsparteien mit den ihnen zugeteilten AAUs zur Erreichung der Kyoto-Ziele handeln können. Der internationale Handel mit Allowances im Sinne des Kyoto-Protokolls ist erst für die Handelsperiode 2008/12 vorgesehen. Somit werden im EU-Gemeinschaftssystem während der ersten Verpflichtungsperiode 2005/07 ausschließlich Emissionsrechte im Sinne der EU-Emissionshandelsrichtlinie sowie auf deutscher Ebene im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gehandelt.
Für EU-Unternehmen bedeutet die Implementierung des Gemeinschaftssystems, dass ihre von der EU-Richtlinie erfassten Anlagen „ab 2005 nur noch mit einer Treibhausgasemissionsgenehmigung betrieben werden dürfen“.[87] Dies verpflichtet die Betreiber, jeweils zum 30. April eines Jahres eine Menge von Zertifikaten vorzulegen, welche „den Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht“.[88] Rund 12.000 Anlagen unterliegen dem Gemeinschaftssystem. Diese vereinen ca. 46% der CO2-Emissionen und ca. 38% der insgesamt relevanten THG-Emissionen in Europa auf sich, wodurch „das Emissionshandelssystem die bei weitem wichtigste Einzelmaßnahme des Europäischen Klimaschutzprogramms zur Erfüllung der Kyoto-Emissionsreduktionsvorgabe für die EU“[89] darstellt.
Die Erstallokation der Emissionsrechte erfolgt gemäß Art. 10 der EU-Richtlinie für den Zeitraum 2005/07 mit mindestens 95% kostenlosen Zertifikaten; für den Zeitraum 2008/12 sind mindestens 90% der Zertifikate kostenlos zu vergeben.[90] Für Anlagen, deren Emissionsfracht über dem zugeteilten Volumen liegt (zuzüglich anderweitig erworbener Zertifikate), sind als Sanktion Strafzahlungen sowie das Nachreichen fehlender Zertifikate vorgesehen. Pro emittierter Tonne CO2, für die ein entsprechendes Emissionszertifikat fehlt, wird eine Zahlung von 100 Euro fällig, wobei die Strafzahlung in der Handelsperiode 2005/07 lediglich 40 Euro beträgt.[91]
Des Weiteren beinhalten die EU-Vorgaben Sonderregelungen zum flexiblen Ausschluss einzelner Anlagen sowie zur Ausdehnung auf weitere, vorerst nicht erfasste Wirtschafszweige, Aktivitäten oder Treibhausgase.[92] Durch das Opt-out können auf Antrag gegenüber der Europäischen Kommission Anlagen während der Handelsperiode 2005/07 vom Emissionshandel ausgenommen werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Anlagen dennoch eine adäquate Reduktion erzielen. Das Opt-in ermöglicht mit Zustimmung der Kommission ab 2008 eine entsprechende Ausdehnung des Handelssystems. Dies kann für Wirtschaftssubjekte, welche anderen klimapolitischen Instrumenten unterliegen, von Interesse sein, sofern sich das System als kosteneffizient erweist und die Zertifikatpreise entsprechend
niedrig sind.[93]
Neben den genannten Vorgaben finden sich weitere Detailregelungen in der EU-Richtlinie, auf deren Darstellung an dieser Stelle jedoch verzichtet wird, da die Grundzüge des Gemeinschaftssystems hinreichend skizziert wurden. Das deutsche TEHG setzt die angeführte EU-Richtlinie direkt um; entsprechend ist eine detaillierte Diskussion dieses Bundesgesetzes sowie der korrespondierenden institutionellen Umsetzung entbehrlich.
[...]
[1] Angaben beziehen sich auf 2002. Vgl. BMU 2004: 15. Im Folgenden wird die für Kohlendioxid gebräuchliche chemische Bezeichnung CO2 verwendet.
[2] Vgl. Pfaffenberger, Hille 2004: 61.
[3] Vgl. bspw. Karl 2003b: 26.
[4] Vgl. UBA 2004b: 4.
[5] Das so genannte „Projekt-Mechanismen-Gesetz“ liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einer Entwurfsfassung vom 4.5.2005 vor.
[6] Vgl. Kolk, Pinkse 2004, 2005; Pinkse 2005.
[7] United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC); vgl. UN 1992. Folgend: Klimarahmenkonvention oder Konvention.
[8] Es wird Bezug genommen auf das Protokoll von Kyoto entsprechend des zugehörigen deutschen Bundesgesetzes (Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997). Folgend: Kyoto-Protokoll.
[9] Vgl. IPCC 1995: 21, 22. Laut IPCC ist ein Anstieg um 0,3 bis 0,6 °C seit dem späten 19. Jahrhundert nachweisbar.
[10] Das Kyoto-Protokoll erfasst sechs Treibhausgase: Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6). Vgl. UBA 2004a: 7.
[11] Vgl. IPCC 1995: 21 sowie IPCC 2001: 16-18.
[12] Vgl. IPCC 1995: 22.
[13] Zur Theorie externer Effekte vgl. bspw. Perman et al. 2003: 134ff. Fritsch, Wein, Ewers 2003: 90f.
[14] Es lassen sich vier Grundfunktionen der Umwelt unterscheiden: Basislebensfunktion, Ressourcenbasis, Annehmlichkeitsfunktion und die Funktion der Abfallaufnahme. Letztere steht im vorliegenden Kontext für CO2-Immisionen der Atmosphäre. Vgl. Perman et al. 2003: 17-20.
[15] Fritsch, Wein, Ewers 2003: 92. (Herv. i. O.)
[16] Ebd.: 93.
[17] Die unvollständige Anwendbarkeit des Ausschlussprinzips kann hierbei durch zu hohe Transaktionskosten, eine bestimmte politische Motivation oder technische Gegebenheiten begründet sein. Vgl. ebd.: 92f., 114f.
[18] Vgl. Perman et al. 2003: 126-128; Fritsch, Wein, Ewers 2003: 359f.
[19] Perman et al. 2003: 126.
[20] Die geltende Form der Property Rights kann dazu führen, dass sich ein Geschädigter mangels entsprechender Rechte nicht vor der Schädigung schützen kann. Vgl. Fritsch, Wein, Ewers 2003: 101.
[21] Vgl. ebd.: 22ff.
[22] Ebd. 2003: 112.
[23] Zum Ausmaß des theoretisch optimalen Schadensniveaus vgl. ebd.: 98. Eine Übersicht verschiedener Internalisierungsverfahren findet sich ebd.: 113ff.
[24] Vgl. Fritsch, Wein, Ewers 2003: 139.
[25] Vgl. UN 1992: 9.
[26] Ebd.
[27] Die Conference of the Parties stellt die regelmäßige Zusammenkunft der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention dar. Vgl. UNFCCC 2005c.
[28] Vgl. UNFCCC 1995: 4.
[29] Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto vom 11.1.2005.
[30] Es wird nicht zwischen den unterschiedlichen Gasen unterschieden. Das 5%-Ziel gilt für die Gesamtmenge der sechs Kyoto-Gase (Korblösung).Vgl. BMU o. J.: 5.
[31] Vgl. Kyoto-Protokoll, Anlage B.
[32] Die Ausgestaltung des Burden Sharing erfolgte durch Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16.6.1998. Vgl. BMU o. J.: 52. Die Frage der Integration der EU-Beitrittsländer ist zu klären. Vgl. Michaelowa, Betz 2000: 5. Bezüglich der Emissionsziele der Beitrittsländer vgl. EEA 2004: 8f.; Lückge, Peterson 2004: 2.
[33] Vgl. EEA 2004: Annex 1 und 3.
[34] Vgl. ebd.: 13f., Annex 1.
[35] Bezogen auf Angaben für Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, die Niederlande und Österreich. Insgesamt berichten zwölf EU-Staaten über die Absicht, die flexiblen Mechanismen zu nutzen. Vgl. EEA 2004: 16-19, 26-28, Annex 1.
[36] Diese Analogie trifft zu, werden anstelle einzelner Anlagen (gemäß der klassischen Bubble Policy; vgl. bspw. Tietenberg 1992: 408f.) die einzelnen EU-Staaten als Emissionsquellen betrachtet, welche dem Oberziel insgesamt verpflichtet sind. Entsprechendes findet sich in Michaelowa, Betz 2000: 7.
[37] Vgl. Tietenberg 1992: 407ff.; Binder 2000: 983.; Fritsch, Wein, Ewers 2003: 173.
[38] Vgl. bspw. BT 2002. Hierin werden Konzepte für sämtliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Bereiche diskutiert.
[39] Vgl. BMU 2005c.
[40] Diese Aspekte werden in Kapitel 3 diskutiert. Zur theoretischen Beurteilung umweltpolitischer Instrumente vgl. Heister et al. 1991: 178-186; Perman et al. 2003: 204ff.; Fritsch, Wein, Ewers 2003: 148-152.
[41] Vgl. BT 1992: 12, 96.
[42] Vgl. Hein 2003: 274.
[43] Vgl. bspw. Meller 2003; Engelhard 2003.
[44] Vgl. Hein 2003: 278f; Hillebrand 2005: 56.
[45] Shell 2003: 19. Eine Diskussion konzeptioneller Probleme des Emissionshandels vor dem Hintergrund bestehender klimapolitischer Ansätze findet sich bspw. in Hein 2003.
[46] Der deutsche NAP findet sich in BMU 2004.
[47] Der Makroplan regelt das CO2-Volumen der vom Handel erfassten Energie- und Industriesektoren und das Volumen der Nicht-Handelssektoren Verkehr, Haushalte, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sowie die Emission der fünf weiteren Kyoto-Gase. Vgl. UBA 2004a: 7.
[48] Vgl. BMU 2004: 5.
[49] Die aufgeführten Zahlen entstammen BMU 2004: 13ff.
[50] Zusammen mit den erwarteten Volumina der weiteren Kyoto-Gase (116 Mio. t in 2008/12) wird das 21%-Ziel umgesetzt. Vgl. BMU 2004: 19.
[51] Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan 2005-2007 vom 26.8.2004.
[52] Vgl. UBA 2004b: 5.
[53] Der Erfüllungsfaktor gibt das Reduktionsziel, welches über die Zuteilung vermittelt wird, wieder. Ein Faktor von 0,996 bedeutet, dass die Emissionen auf 99,6% des Wertes einer Basisperiode zu reduzieren sind. Vgl. BMU 2004: 51.
[54] Vgl. UBA 2004b: 12.
[55] Zu beachten ist der ergänzende Charakter dieser Instrumente (so genanntes Supplementarity Requirement). Entsprechend hat der Schwerpunkt auf nationalen Maßnahmen zu liegen. Vgl. Langrock, Sterk 2004: 3.
[56] Vgl. EEA 2004: 28. Lediglich dreizehn der befragten EU-Staaten machten auswertbare Angaben. Elf gaben an, zur Zielerreichung auf die flexiblen Mechanismen angewiesen zu sein. Vgl. auch Langrock, Sterk 2004: 5.
[57] Der Unterschied zu anderen Instrumenten (bspw. Ge- oder Verbote, Abgaben) besteht darin, dass ein System handelbarer Schädigungsrechte auf dem Transfer definierter Rechte basiert. Vgl. Perman et al. 2003: 224.
[58] Vgl. ebd.: 223. Die Begriffe Emissionsberechtigung und Emissionsrecht werden im Folgenden synonym verwendet. Der Begriff Emissionszertifikat steht kontextuell sowohl für Emissionsrechte als auch für -minderungsgutschriften.
[59] Vgl. ebd.: 219.
[60] Vgl. Fritsch, Wein, Ewers 2003: 140.
[61] Tietenberg 1998 gibt einen Überblick über die ersten umgesetzten Maßnahmen im Rahmen von Programmen wie bspw. Emissions Trading Program (1975), Lead in Gasoline (1982) oder Acid Rain (1993).
[62] Zum Begriff handelbarer Schädigungsrechte vgl. Fritsch, Wein, Ewers 2003: 139; Perman et al. 2003 geben einen Überblick bezüglich der Kernelemente eines Emissionshandelssystems (institutionell und formal). Ebd.: 223.
[63] Vgl. Binder 2000: 984.
[64] Vgl. Oppermann 2004: 56; Heister 1991: XV.
[65] Fritsch, Wein, Ewers 2003: 139.
[66] Vgl. Perman et al. 2003: 219. Für den Einsatz dieses Instruments bieten sich verschiedene Ansatzpunkte im Production-to-Pollution- Prozess. Neben der Begrenzung der Emissionen ließen sich bspw. die Outputmenge des eigentlichen Gutes, die Produktionstechnologie oder der Input als regulative Ansatzpunkte nennen. Den hier relevanten Ansatzpunkt stellt die Emissionsmenge dar.
[67] Vgl. Tietenberg 1998: 20. Das Instrument des Emissionszertifikathandels ist somit als treffsicher zu bezeichnen. Vgl. Abschnitt 3.5.
[68] Vgl. ebd.: 21.
[69] Vgl. Heister et al. 1991: 180; Fritsch, Wein, Ewers 2003: 140f.
[70] Vgl. Michaelowa, Greiner, Dutschke 2001: 9.
[71] Vgl. Tietenberg 1998: 21.
[72] Dieser Effekt wurde in der Praxis in Systemen auf Basis von Minderungsgutschriften mittels O ffset oder Bubble Policy unterbunden. Vgl. Binder 2000: 983 und Perman et al. 2003: 228.
[73] Vgl. Perman et al. 2003: 219.
[74] Vgl. Perman et al. 2003: 224f.
[75] Vgl. Tietenberg 1998: 21f.
[76] Vgl. Perman et al. 2003: 226; vgl. auch Gschwendtner 2000: 46.
[77] Vgl. Perman et al. 2003: 244. Vermeidungskosten sind spezifische Kosten, welche anfallen, um Emissionen zu verhindern; vgl. Abschnitt 3.5.
[78] Vgl. Tietenberg 1998: 22.
[79] Die Basis des Gandfathering ist die durchschnittliche Emission einer Basisperiode. Die Basis des Benchmarking der spezifischer Emissionswert einer Technologie oder Produktkategorie. Vgl. BMU 2004: 8.
[80] Im Rahmen der Erstellung des deutschen NAP zeigte sich, dass die Allokation der kostenlosen Emissionsrechte umkämpft wurde. Die betroffenen Branchen versuchten hierbei, die kostenlose Grundausstattung gemäß eigener Interessen mitzugestalten, sodass die angenommene politisch einfache Allokation nicht per se gewährleistet ist. Vgl. bspw. Vorholz 2003; Geis, Vorholz 2004.
[81] Vgl. Tietenberg 1998: 22f.
[82] Vgl. Oppermann 2004: 53ff.; Perman et al. 2003: 228.
[83] Tietenberg 1998 rekurriert hierbei auf die Praxis der US-amerikanischen Environmental Protection Agency im Rahmen der in den letzten Dekaden durchgeführten verschiedenen Programme. Vgl. ebd.: 12f.
[84] Vgl. Perman et al. 2003: 228.
[85] Ebd.
[86] Vgl. Kolk, Pinkse 2005: 2.
[87] Oppermann 2004: 56. Festgelegt in Art. 4 EU-RL 2003/87/EG.
[88] Art. 12 (3) EU-RL 2003/87/EG.
[89] Oppermann 2004: 56f. Zum Europäischen Klimaschutzprogramm ECCP vgl. http://europa.eu.int/comm/environment/climat/eccp.htm.
[90] Perman et al. 2003 führen aus, dass die kostenlose und kostenpflichtige Zuteilung der Emissionsberechtigungen – unter theoretischen Idealbedingungen – nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich Zertifikatpreis und Vermeidungsumfang führen (vgl. Abschnitt 3.1.2). Vgl. ebd.: 226. Bonus, Häder 1998 werfen die Frage nach dem Zutreffen dieses Ergebnisses auf, welche sie unter Berücksichtigung der Bedeutung von Transaktionskosten für ein umweltpolitisches Instrument stellen. Vgl. ebd.: 33, 36ff.
[91] Vgl. Art. 16 (2) und (3) EU-RL 2003/87/EG.
[92] Zu den Regelungen des Opt-in und Opt-out vgl. auch Oppermann 2004: 57 und Tietenberg 1998: 23.
[93] Vgl. Oppermann 2004: 57.